Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien – VR -) RdErl. d. Finanzministers v. 2.6.1976 – B 3140 – 0.1 – IV A 4 1)

 

Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien – VR -) RdErl. d. Finanzministers v. 2.6.1976 – B 3140 – 0.1 – IV A 4 1)

Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen
(Vorschussrichtlinien – VR -)

RdErl. d. Finanzministers v. 2.6.1976 –
B 3140 – 0.1 – IV A 4 1)

Im Einvernehmen mit dem Innenminister werden folgende Vorschussrichtlinien erlassen:

Nr. 1
Personenkreis, Antragsgründe

(1) Beamten, Richtern, Angestellten und Arbeitern des Landes – im folgenden Bedienstete genannt -, die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln, aus Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehn von dritter Seite nicht bestreiten können, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden.

(2) Empfängern von Versorgungsbezügen, Bediensteten, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, sowie wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden.

(3) Besondere Umstände im Sinne des Absatzes 1 sind nur

a) Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass – zu Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden -,

b) Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Bedienstete, die wegen einer Behinderung von mindestens 50 v. H. für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind,

c) Möbel- und Hausratbeschaffung aus Anlass der Eheschließung, der erstmaligen Begründung eines eigenen Hausstandes oder der Ehescheidung,

d) Aussteuer oder Ausstattung der eigenen Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder bei deren Verheiratung oder erstmaliger Begründung eines eigenen Hausstandes,

e) Ersatzbeschaffung bei Verlust von Möbeln, Hausrat und Bekleidung in Fällen, für die ein Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist,

f) schwere Erkrankung und Bestattung von bedürftigen, beihilfenrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen.

Nr. 2
Sicherung des Vorschusses

(1) Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen. Angestellte und Arbeiter müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte zeit oder in einem auf länger als ein Jahr befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und die Probezeit beendet haben. Bei verheirateten Bediensteten darf der Vorschuss erst bewilligt werden, wenn sich auch der in häuslicher Gemeinschaft des Bediensteten lebende Ehegatte schriftlich zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet hat.

(2) Vom Bediensteten kann der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Vorschusses verlangt werden; nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.

Nr. 3
Antragstellung, Vorschusshöhe, Tilgungsraten

(1) Ein Vorschuss soll nicht bewilligt werden, wenn der Antrag später als 6 Monate nach dem Entstehen der Aufwendungen gestellt wird.

(2) Der Vorschuss darf das Dreifache der monatlichen Bezüge, höchstens jedoch 2560,- Euro, nicht übersteigen.

(3) Bezüge im Sinne des Absatzes 2 sind

a) bei Beamten, Richtern und Angestellten das Grundgehalt (Grundvergütung) und der Ortszuschlag,

b) bei Arbeitern der Monatstabellenlohn und der Sozialzuschlag.

Der Berechnung der Vorschüsse sind die Bezüge des Monats zugrunde zu legen, der der Antragstellung vorhergeht; Nachzahlungen und gesetzliche oder tarifliche Sonderzahlungen in diesem Monat bleiben unberücksichtigt.

(4) Sind aus demselben Anlass mehrere Personen antragsberechtigt, so darf der Vorschuss nur einer Person gewährt werden.

(5) Der Vorschuss ist in höchstens 20 gleichen Monatsraten zu tilgen. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet wird, für die der Bedienstete in der Folge Ersatz erhält (z. B. Versicherungsleistungen), ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Vorschusses zu verwenden.

(6) Der Vorschuss ist spätestens bis zur Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen. Endet das Dienst-/Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der Bedienstete nicht zu vertreten hat, kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten fortgesetzt werden.

(7) Wird vor der Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf dieser im Rahmen des in Absatz 2 genannten Höchstbetrages nur insoweit gewährt werden, als dadurch die Summe der Vorschüsse unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Tilgung 3840,- Euro nicht übersteigt. Der Rest des ersten Vorschusses kann mit dem neuen Vorschuss zusammengelegt und die monatliche Tilgungsrate neu festgesetzt werden.

Nr. 4
Beginn und Aussetzung der Tilgung

(1) Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit der – soweit verwaltungsmäßig möglich – nächsten Gehalts- oder Lohnzahlung, die auf die Auszahlung des Vorschusses folgt.

(2) Lassen besondere Umstände die laufende Tilgung des Vorschusses als besondere Härte erscheinen, so kann die Bewilligungsstelle die monatliche Tilgungsrate für die Dauer bis zu 6 Monaten bis auf die Hälfte ermäßigen oder die Tilgung bis zur Dauer von 3 Monaten aussetzen.

(3) Die Tilgung ist auf Antrag auszusetzen für die Dauer einer Beurlaubung ohne Bezüge

a) zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes,

b) nach § 2 Abs. 1 ErzUV bzw. § 15 Abs. 1 BErzGG, sofern eine Teilzeitbeschäftigung oder Teilzeitarbeit nach § 2 Abs. 3 ErzUV bzw. Abschnitt V des RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.9.1992 (SMBl. NW 20310) nicht ausgeübt wird.

Nr. 5
Zuständigkeit

Über Anträge auf Gewährung eines Vorschusses entscheiden die Dienstvorgesetzten; über Anträge von Lehrkräften der Schulen, die der Schulaufsicht des Schulamtes unterliegen, entscheiden die Schulämter. Die Anträge, für die das beigefügte Formblatt (Anlage) zu verwenden ist, sind vertraulich zu behandeln.

Nr. 6
Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von den Vorschussrichtlinien bedürfen der Zustimmung des Finanzministers.

(2) Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach diesen Richtlinien zu verfahren.

Nr. 7
Inkrafttreten

Die Vorschussrichtlinien treten am 1. August 1976 in Kraft. Für Vorschüsse, die bis zum 31.7.1976 bewilligt worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

MBl. NRW. 1976 S. 1235, geändert durch RdErl. v. 16.5.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 686), 24.8.2001 (=SpellE>MBl. NRW. 2001 S. 1075), 24.9.2003 (MBl.NRW. 2003 S. 1150).


Anlagen: