Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.7.1994 – B 3101 – 0.2 – IV A 4

 

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.7.1994 – B 3101 – 0.2 – IV A 4

Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende

RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.7.1994 –
B 3101 – 0.2 – IV A 4

I.

1.
Durch den 69. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 25.4.1994 und den Änderungstarifvertrag Nr. 54 zum MTL II vom 25.4.1994 sowie den 43. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G II vom 25.4.1994 sind die tarifvertraglichen Vereinbarungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen dahingehend geändert worden, dass nicht vollbeschäftigte Angestellte und Arbeiter von der errechneten Beihilfe den Teil erhalten, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten oder Arbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.

2.
Aufgrund des Tarifvertragsvorbehalts in § 3 Abs. 1 Satz 3 AbubesVG vom 6. Oktober 1987 (GV. Nw. S. 242) gilt diese Regelung für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts unmittelbar, soweit in ihrem Bereich die vorstehend genannten Tarifverträge angewendet werden. Einer Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom9. April 1965 (SGV. NW. 2031) bedarf es insoweit nicht.

3.
Die Neuregelung gilt – unabhängig von der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit – für alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, lediglich darf das Arbeitsverhältnis nicht nach § 3 Buchstabe n BAT, nach § 3 Abs. 1 Buchstabe m MTL II oder nach § 3 Abs. 1 Buchstabe d BMT-G II vom Geltungsbereich der Mantel-Tarifverträge ausgenommen sein.

4.
Die Berechnung der Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte ist zunächst nach den allgemeinen Vorschriften wie für einen Vollbeschäftigten vorzunehmen. Die danach errechnete Beihilfe ist anteilig entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit festzusetzen. Dabei ist auf die Wochenarbeitszeit abzustellen, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen vereinbart war.

II.

1.
Abschnitt I gilt für Aufwendungen, die nach dem 31.8.1994 entstehen.

2.
Soweit aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Beihilfengewährung an Teilzeitbeschäftigte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt, innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT, § 72 MTL II oder § 63 BMT-G II Einwendungen oder Klagen gegen Beihilfenfestsetzungen erhoben worden sind, sind die Beihilfen entsprechend der Neuregelung zu berechnen.

MBl. NRW. 1994 S. 846.