Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.7.1994 – B 3101 – 0.2 – IV A 4
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.7.1994 – B 3101 – 0.2 – IV A 4
Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
RdErl. d. Finanzministeriums v. 1.7.1994 –
B 3101 – 0.2 – IV A 4
Durch den 69. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 25.4.1994 und den Änderungstarifvertrag
Nr. 54 zum MTL II vom 25.4.1994 sowie den 43. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G
II vom 25.4.1994 sind die tarifvertraglichen Vereinbarungen über die Gewährung
von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen dahingehend geändert worden,
dass
Aufgrund des Tarifvertragsvorbehalts in § 3 Abs. 1 Satz 3 AbubesVG
vom 6. Oktober 1987 (GV. Nw. S. 242) gilt diese Regelung für die Angestellten,
Arbeiter und Auszubildenden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und
Stiftungen des öffentlichen Rechts unmittelbar, soweit in ihrem Bereich die
vorstehend genannten Tarifverträge angewendet werden. Einer Änderung der
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng)
vom9. April 1965 (SGV. NW. 2031) bedarf es insoweit nicht.
Die Neuregelung gilt – unabhängig von der arbeitsvertraglich vereinbarten
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit – für alle teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer, lediglich darf das Arbeitsverhältnis nicht nach § 3 Buchstabe n
BAT, nach § 3 Abs. 1 Buchstabe m MTL II oder nach § 3 Abs. 1 Buchstabe d BMT-G
II vom Geltungsbereich der Mantel-Tarifverträge ausgenommen sein.
Die Berechnung der Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte ist zunächst nach den
allgemeinen Vorschriften wie für einen Vollbeschäftigten vorzunehmen. Die danach
errechnete Beihilfe ist anteilig entsprechend der vereinbarten wöchentlichen
Arbeitszeit festzusetzen. Dabei ist auf die Wochenarbeitszeit abzustellen, die
zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen vereinbart war.
Abschnitt I gilt für Aufwendungen, die nach dem 31.8.1994 entstehen.
Soweit aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur
Beihilfengewährung an Teilzeitbeschäftigte, deren regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt, innerhalb der Ausschlussfrist des
§ 70 BAT, § 72 MTL II oder § 63 BMT-G II Einwendungen oder Klagen gegen
Beihilfenfestsetzungen erhoben worden sind, sind die Beihilfen entsprechend der
Neuregelung zu berechnen.