Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 6.1.2006 - MBl.NRW. 2006 S. 42

 


Historisch: Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Bediensteten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 29. 2. 2000 - I B l - 19 – 30 (Am 01.01.2003: MVEL)

 

Historisch:

Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Bediensteten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 29. 2. 2000 - I B l - 19 – 30 (Am 01.01.2003: MVEL)

Genehmigung
von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen
und ihrer Bediensteten im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
v. 29. 2. 2000 - I B l - 19 – 30
(Am 01.01.2003: MVEL)

Aufgrund des § 2 Abs. l des Landesreisekostengesetzes - LRKG - in der Neufassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) - SGV. NRW. 20320 - und des § l Abs. 2 Auslandsreisekostenverordnung -ARVO - vom 22: Dezember 1998 (GV. NRW. S. 743) - SGV. NRW. 20320 - erteile ich hiermit den Leiterinnen und Leitern der Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs jeweils für ihre Person allgemein die Genehmigung, Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen im europäischen Raum durchzuführen. Ferner ermächtige ich sie, für ihre Bediensteten in meinem Geschäftsbereich Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen im europäischen Raum generell und Dienstreisen in den außereuropäischen Raum bis zu sieben Tagen eigenverantwortlich zu genehmigen. Für längere Dienstreisen in den außereuropäischen Raum gilt § l Abs. 2 ARVO.

Die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten werden ermächtigt, Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen ihrer Bediensteten, die meiner Dienstaufsicht unterstehen, im obigen Umfang zu genehmigen.

Von dieser Ermächtigung darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich unumgänglich notwendigen Umfang im Rahmen der zugewiesenen Haushaltmittel Gebrauch gemacht werden.

Meine Runderlasse v. 4.12.1975 i.d.F. v. 14.8.1989 und v. 24. 7.1991 (SMBl. NRW. 203205) werden aufgehoben.

MBl. NRW. 2000 S. 266.