Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 23.4.2008 (MBl.NRW. 2008 S. 258), in Kraft getreten am 1.5.2008.

 


Historisch: Nebenkosten bei Dienstreisen und Dienstgängen von Polizeivollzugsbeamten aus Anlass der Teilnahme an Leichenöffnungen RdErl. d. Innenministers v. 22. 3. 1973 – IV B 3 - 5317/3

 

Historisch:

Nebenkosten bei Dienstreisen und Dienstgängen von Polizeivollzugsbeamten aus Anlass der Teilnahme an Leichenöffnungen RdErl. d. Innenministers v. 22. 3. 1973 – IV B 3 - 5317/3

Nebenkosten
bei Dienstreisen und Dienstgängen von Polizeivollzugsbeamten
aus Anlass der Teilnahme an Leichenöffnungen
RdErl. d. Innenministers v. 22. 3. 1973 –
IV B 3 - 5317/3

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Polizeivollzugsbeamte, die an gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen teilnehmen, sowie Polizeivollzugsbeamte, die zur Identifizierung des Toten oder zur Feststellung der Todesursache Verrichtungen an Leichen vornehmen, erhalten zur Abgeltung der damit verbundenen Nebenkosten eine Pauschvergütung in sinngemäßer Anwendung des § 17 in Verbindung mit § 13 LRKG; diese beträgt je Dienstreise bzw. Dienstgang

für Polizeivollzugsbeamtinnen                                  10,- Euro,

für Polizeivollzugsbeamte                                           8,- Euro.

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Die Zahlungen sind bei Kap. 03 11 Titel 527 1 zu buchen.

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Diese Regelung tritt am 1.4.1973 in Kraft.

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

MBl. NRW. 1973 S. 506, geändert durch RdErl. v. 20.12.1978 (MBl. NRW. 1979 S. 55), 25.5.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 992), 21.12.2001 (MBl. NRW. 2002 S. 134).