Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Genehmigung von Dienstreisen der Beschäftigten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - I B 1 - 2522 - v. 30.7.2014
Genehmigung von Dienstreisen der Beschäftigten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - I B 1 - 2522 - v. 30.7.2014
Genehmigung von Dienstreisen der Beschäftigten von Behörden
und Einrichtungen
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,
Integration und Soziales - I B 1 - 2522 -
v. 30.7.2014
1.
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 1 Absatz 2 der
Auslandskostenerstattungsverordnung vom 18. Mai 2009 (GV. NRW. S. 411), in der
jeweils geltenden Fassung, erteile ich hiermit den Leitungen der Behörden und
Einrichtungen meines Geschäftsbereiches jeweils für ihre Person allgemein die
Genehmigung, Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen im europäischen
Bereich durchzuführen.
Ferner ermächtige ich die Leitungen, für ihre Bediensteten in meinem Geschäftsbereich Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen im europäischen Raum generell und Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich bis zu sieben Tagen eigenverantwortlich zu genehmigen. Längere Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich bedürfen meiner Genehmigung.
Die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten werden ermächtigt, Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen ihrer Beschäftigten, die meiner Dienstaufsicht unterstehen, im obigen Umfang zu genehmigen.
Von dieser Ermächtigung darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich unumgänglich notwendigen Umfang im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.
2.
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung
in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Der RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 24. November 2003 (MBl. NRW. S. 1608) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2014 S. 452, geändert durch Runderlass vom 7. Mai 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 302), 6. November 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1302).