Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn RdErl. d. Finanzministers v. 20.8.1985 - B 2713 - 1.3.6 - IV A 3

 

Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn RdErl. d. Finanzministers v. 20.8.1985 - B 2713 - 1.3.6 - IV A 3

Richtlinien
über die Schadenshaftung der Fahrer von
Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn


RdErl. d. Finanzministers v. 20.8.1985 - B 2713 - 1.3.6 - IV A 3

Bei der Schadenshaftung der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1

Allgemeiner Haftungsgrundsatz

1.1

Nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts haften Arbeitnehmer für alle Schäden, die sie dem Arbeitgeber durch Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten oder durch unerlaubte Handlung schuldhaft zufügen.

Diese Haftungsgrundsätze gelten grundsätzlich auch für den öffentlichen Dienst (vgl. § 81 LBG, § 3 (7) TV-L). Allerdings ist für Landesbedienstete die Haftung bei Dienstfahrten auf solche Schäden beschränkt, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

1.2

Der Schaden, für den der Fahrer haftet, kann beim Land entweder

1.2.1

unmittelbar an dem gelenkten Dienstkraftfahrzeug und an sonstigem Landeseigentum (Eigenschaden) eingetreten sein oder

1.2.2

mittelbar dadurch entstanden sein, dass das Land für den unmittelbar bei einem Dritten eingetretenen Schaden einstehen muss (Fremdschaden), z. B. gemäß Artikel 34 GG, § 7 StVG, § 831 BGB.

Durch dasselbe schädigende Ereignis können zugleich ein Eigenschaden und ein Fremdschaden entstehen. (Beispiel: Durch den Kraftfahrzeugunfall wird sowohl der Wagen des Landes beschädigt als auch eine dritte Person verletzt.) Zum Eigenschaden rechnen auch die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, Wertminderung und Abschleppkosten.

2
Haftung der Fahrer im Beamtenverhältnis, bei denen die Führung eines Dienstkraftfahrzeugs zu den Aufgaben des Hauptamtes gehört (Berufskraftfahrer)

2.1

Eigenschäden

2.11

Eine Haftung für Eigenschäden setzt die Feststellung vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens voraus. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den ganzen Umständen in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Nur ganz besonders schwere und (auch subjektiv) schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche nach § 276 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigen (z. B. Überholen bei Nebel und unübersichtlicher Straßenführung), können den schwerwiegenden Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen.

2.12

In der Regel obliegt dem Arbeitgeber, der gegen den bei ihm beschäftigten Kraftfahrer eine Schadensersatzforderung geltend macht, die Beweislast für ein schweres Verschulden seines Arbeitnehmers, der einen Unfall versucht hat. Liegen jedoch besondere Umstände vor (z. B. Alkoholgenuss), die für ein Verschulden des Kraftfahrers in größerem Ausmaß sprechen, so muss der Kraftfahrer den Anscheinsbeweis für das Vorliegen schwerer Schuld selbst ausräumen (BAG, Urteil vom 29. November 1963 – AP Nr. 31 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Urteil vom 13. März 1968 – AP Nr. 42 a.a.O.).
2.13

Bei einer Obliegenheitsverletzung (vgl. Nummer 2.222) haftet der Fahrer für Eigenschäden in demselben Umfang wie bei vorsätzlichem Verhalten.

2.2

Fremdschäden

2.21

Für Fremdschäden haftet der Fahrer grundsätzlich ebenso wie für Eigenschäden (vgl. Nummer 2.1), soweit seine Inanspruchnahme nicht durch das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ausgeschlossen ist. Gemäß § 2 Abs. 2 PflVG hat das Land die Stellung eines Haftpflichtversicherers und ist verpflichtet, im Rahmen der Mindestversicherungssummen (s. Anlage zu § 4 PflVG) für den Fahrer ebenso einzutreten, wie ein Versicherer bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Fahrer eines Kraftfahrzeugs einzutreten hätte.

2.22

Das Land kann daher den Fahrer wegen eines Fremdschadens nur in Anspruch nehmen hinsichtlich

2.221

des die Mindestversicherungssummen übersteigenden Teils des Schadens (bei einem Unfall im europäischen Ausland sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des EG-Vertrages gehören, sind die in dem jeweiligen Land des Schadensereignisses gesetzlich vorgeschriebenen, mindestens jedoch die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen zugrunde zu legen - § 1 Abs. 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung – KfzPflVV – vom 29. Juli 1994 [BGBl. I S. 1837] -) und

2.222

des übrigen Schadens, wenn bei gleichem Tatbestand ein Versicherer berechtigt wäre, gegen den Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Fahrer (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV) Rückgriff zu nehmen (§ 2 Abs. 2 Satz 6 PflVG). Dies ist der Fall, wenn der Versicherer die Schadensersatzansprüche eines Dritten befriedigt hat, obwohl er an sich – wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers – vertragsgemäß von seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag frei gewesen wäre. Diese Rückgriffsmöglichkeiten können sich nur aus §§ 5 bis 7 KfzPflVV ergeben, in denen der Rahmen für die Regressmöglichkeiten der Versicherer geregelt ist. Aufgrund der bisherigen Praxis ist davon auszugehen, dass die Versicherer diesen Rahmen voll ausschöpfen. Dem Fahrer steht jedoch der Nachweis offen, dass eine aufgrund der KfzPflVV zugelassene Regelung in der Mehrzahl der in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge nicht vereinbart wurde.

Danach kommt eine Leistungsfreiheit des Versicherers beispielsweise in Betracht bei

2.2221

vorsätzlicher widerrechtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles (Schadensereignis) - § 2 Abs. 2 Satz 3 PflVG, § 183 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) -;

2.2222

Verletzung von vor Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten (§ 5 Abs. 1 KfzPflVV), z. B. durch zweckwidrige Verwendung eines Fahrzeuges (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KfzPflVV), unberechtigten Gebrauch eines Fahrzeugs – sog. Schwarzfahrt – (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV). Führen des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KfzPflVV) oder Führen des Fahrzeugs, obwohl der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV). Die Leistungsfreiheit entfällt, wenn die Obliegenheit nicht schuldhaft verletzt worden ist (§ 6 Abs. 1 VVG). Im Übrigen ist sie auf einen Betrag von 5.000,- Euro je betroffener Person beschränkt, gegenüber dem mitversicherten Fahrer jedoch nur, wenn dieser das Fahrzeug nicht durch eine strafbare Handlung erlangt hat (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV);

2.2223

Verletzung von zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung zu erfüllenden Obliegenheit nach Maßgabe von § 6 Abs. 2, §§ 23 ff. VVG. Hier ist die Leistungsfreiheit ebenfalls auf einen Betrag von 5.000 Euro je betroffener Person beschränkt (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV);

2.2224

vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten (§ 2 Abs. 2 Satz 3 PflVG, § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG), z. B. Verletzung der Anzeigepflicht aufgrund unterlassener oder verspäteter Schadensmeldung, Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, eigenmächtiges (Teil-)Anerkenntnis oder eigenmächtige (Teil-)Anspruchsbefriedigung. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt die Leistungsfreiheit, wenn die Obliegenheitsverletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der Leistung beeinflusst hat (§ 6 Abs. 2 KfzPflVV). Im Übrigen ist die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens 2.500,- Euro, bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht auf einen Betrag von höchstens 5.000 Euro beschränkt (§ 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV).

2.2225

In den unter Nr. 2.2222 bis 2.2224 genannten Fällen entfällt die Beschränkung der Leistungsfreiheit hinsichtlich

- eines rechtswidrigen Vermögensvorteils, der dadurch erlangt worden ist, dass eine Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen;

- eines über den Umfang der nach der Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung hinausgehenden Betrages, wenn dieser geleistet worden ist, weil der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Anspruch ganz der teilweise unberechtigt anerkannt oder befriedigt, eine Anzeigepflicht verletzt oder bei einem Rechtsstreit dem Versicherer nicht die Führung des Rechtsstreits überlassen hat (§ 7 KfzPflVV).

2.2226

Weitere Fälle, in denen dem Versicherer ein Rückgriff zustehen kann, ergeben sich aus der einschlägigen Rechtsprechung. In diesem Zusammenhang wird u. a. auf die Kommentare von Prölls/Martin „Versicherungsvertragsgesetz“ und von Stiefel/Hofmann "Kraftfahrtversicherung“ hingewiesen.

2.2227

Soweit nach den genannten Bestimmungen die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist, kommt auch nur in dem Umfang ein Rückgriff gegen den Fahrer des Landes in Betracht. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschränkung der Leistungsfreiheit des Versicherers auf zwingendem Bundesrecht beruht und der Fahrer der von der Versicherungspflicht befreiten Körperschaft nach der Sonderregelung des § 2 Abs. 2 Satz 6 PflVG nicht schlechter gestellt sein soll als der durch eine Haftpflichtversicherung geschützte Fahrer (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.1985 – BGHZ 96, 50 -, Urteil vom 28.10.1993 – DÖD 1994, 193 -).

2.23

Die in Nr. 2.222 genannten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Fahrer den Schaden in Ausübung eines öffentlichen Amtes verursacht hat. Die in Artikel 34 GG vorgesehene Möglichkeit des Rückgriffs gegen den Bediensteten, der in Ausübung eines öffentlichen Amtes vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Dritten geschädigt hat, besteht im Hinblick auf den die Mindestversicherungssummen nicht übersteigenden Teil des Fremdschadens somit nur, wenn einer der in Nr. 2.222 genannten Fälle vorliegt.

2.3

Wie Fremdschäden sind auch die Fälle zu behandeln, in denen das Land aus Anlass eines vom Fahrer verursachten Kraftfahrzeugunfalls Unfallfürsorge (Heilverfahren, Unfallruhegehalt usw.) auf Grund der §§ 30 ff. BeamtVG oder als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Entschädigungsleistungen zu gewähren hat.

3

Geltendmachung des Anspruchs

3.1

Betragsmäßige Feststellung des Haftungsumfangs

Die genaue Bestimmung der Schadenshöhe wird häufig erst geraume Zeit nach dem Kraftfahrzeugunfall möglich sein. Es kann in solchen Fällen zweckmäßig sein, für die Heranziehung des Fahrers einen festen Geldbetrag zu bestimmen, damit der Bedienstete nach der Festsetzung weiß, welchen Betrag er zu erstatten hat. Wenn sich aus dem Unfall Rentenverpflichtungen ergeben, wird bei der Festsetzung des Geldbetrages zweckmäßigerweise von einer angenommenen Kapitalisierung der Rente auszugehen sein.

In dem Umfang, in dem der Bedienstete von der Haftung gegenüber seinem Arbeitgeber frei bleibt, hat er auch einen Anspruch gegen den Dienstherrn darauf, von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter aus Anlass des Schadensfalles freigestellt zu werden.

3.2

Verfahren

Die Entscheidung darüber, ob nach den Umständen des Einzelfalles Vorsatz, grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Behörde, die den Bediensteten beschäftigt.

Die Entscheidung ist dem Fahrer schriftlich mitzuteilen. Im Falle seines Einverständnisses ist ein schriftliches Anerkenntnis über seine Zahlungsverpflichtung aufzunehmen. Auf Antrag des Fahrers kann eine angemessene Ratenzahlung entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen bewilligt werden.

Im Übrigen ist das Land in jedem Fall berechtigt, mit seinem Regressanspruch gegen den Fahrer gegen dessen Forderung auf Zahlung von Dienstbezügen bis zur Höhe des pfändbaren Teils aufzurechnen.
3.3

Verjährung

Wegen der Verjährung des Anspruchs gegen den beamteten Fahrer wird auf § 3 Nr. 11 PflVG und auf § 84 Abs. 2 LBG verwiesen.

3.4
Erlass

Wird die Fahrerin bzw. der Fahrer in Anspruch genommen, weil während einer Dienstfahrt oder genehmigten Privatfahrt durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ein Eigenschaden (Nr. 2.1) oder ein Fremdschaden (Nr. 2.2) verursacht wurde und erscheint die Einziehung des vollen Schadensbetrages nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unzumutbar, besteht die Möglichkeit, nach Zahlung eines angemessenen Teilbetrages den Erlass gem. § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO in die Wege zu leiten.

Hat die Fahrerin bzw. der Fahrer während einer genehmigten Privatfahrt den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, bin ich hinsichtlich der Fremdschäden, die die Mindestversicherungssummen überschreiten (Nr. 2.221) damit einverstanden, dass die Ansprüche erlassen werden, soweit der Schadensbetrag die bei „unbegrenzter Deckung“ in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgesehenen Versicherungssummen nicht übersteigt; für darüber hinausgehende Beträge gilt Satz 1 entsprechend. Bezüglich der Eigenschäden wird bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung auf 300 Euro je Schadenfall begrenzt.

Eine besondere Härte i. S. des § 59 LHO liegt nicht vor, soweit die bzw. der Bedienstete aus Anlass des schadenstiftenden Ereignisses Ansprüche gegen eine Versicherungsgesellschaft besitzt.

Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erlass enthalten die Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO.

4

Haftung der Fahrer im Beamtenverhältnis, bei denen die Führung eines Dienstkraftfahrzeuges nicht zu den Aufgaben des Hauptamtes gehört (Nichtberufskraftfahrer)

4.1

Für die Schadenshaftung von Fahrern, die nicht Berufskraftfahrer sind (vgl. § 24 KfzR), sind die für Berufskraftfahrer geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden. Allerdings sind bei Nichtberufskraftfahrern die Anforderungen weniger hoch anzusetzen als bei Berufskraftfahrern; da der Nichtberufskraftfahrer das Lenken des Kraftfahrzeuges nur „nebenbei übernimmt“, muss bei ihm eher mit der Möglichkeit eines Versagens im Straßenverkehr gerechnet werden.

4.2

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Personen, denen ein Dienstkraftfahrzeug gem. § 7 Abs. 4 KfzR zur ständigen Benutzung zugewiesen wurde und die dieses Kraftfahrzeug auf Dienstfahrten und erlaubten Privatfahrten gelegentlich selbst steuern. Dabei haften sie bei erlaubten Privatfahrten in jedem Fall für Schäden an dem Kraftfahrzeug (Eigenschäden). Die Haftung wird auf 300 Euro je Schadenfall begrenzt, sofern nicht die volle Haftung nach Nummer 2.1 gegeben ist.
4.3
Bei nach § 17 Abs. 7 KfzR genehmigter privater Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs gilt Nummer 4.2 entsprechend.

5

Haftung der Fahrer im Arbeitnehmerverhältnis

5.1
Nach § 3 Abs. 7 TV-L finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften für die Schadenshaftung der Tarifbeschäftigten entsprechende Anwendung. Die vorstehenden Grundsätze sind daher ebenfalls auf die Fahrerinnen und Fahrer im Arbeitnehmerverhältnis anzuwenden.

5.2

Schadensersatzansprüche des Landes gegen Tarifbeschäftigte unterliegen als Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis neben der Verjährung dem Verfall infolge Ablaufs der tariflich vereinbarten Ausschlussfrist (§37 TV-L).

Die Ausschlussfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes tritt die Fälligkeit der Schadensersatzforderung in dem Zeitpunkt ein, in dem der Geschädigte in der Lage ist, die Höhe seiner Forderung zumindest annähernd zu beziffern. Beim Rückgriff wegen eines Schadens, den ein Arbeitnehmer einem Dritten zugefügt hat, wird die Forderung gegen den Arbeitnehmer erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Dritte seinen Schadensersatzanspruch gegen das Land geltend gemacht hat oder in dem das Land auf andere Weise von der ihm drohenden Schadensersatzforderung und deren ungefährerer Höhe Kenntnis erhalten hat. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer gebietet es, die Schadenshöhe unverzüglich zu ermitteln und den Anspruch zumindest in ungefährer Höhe baldmöglichst geltend zu machen (vgl. Nr. 3.1).

MBl. NRW. 1985 S. 1336, geändert durch RdErl. v. 26.8.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 1154), 6.4.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 496), 28.4.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 678), 3.9.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1122), 31.7.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 970), 9.10.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 491).