Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen durch Polizeiärztinnen/Polizeiärzte und Polizeitierärztinnen/Polizeitierärzte RdErl. d. Innenministeriums v. 12.5.2000 - IV B 3 - 5313/8

 

Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen durch Polizeiärztinnen/Polizeiärzte und Polizeitierärztinnen/Polizeitierärzte RdErl. d. Innenministeriums v. 12.5.2000 - IV B 3 - 5313/8

Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen
durch Polizeiärztinnen/Polizeiärzte
und Polizeitierärztinnen/Polizeitierärzte
RdErl. d. Innenministeriums v. 12.5.2000 -
IV B 3 - 5313/8


1.
Bei den zur Ausübung des polizeiärztlichen Dienstes notwendigen Fahrten innerhalb des Betreuungsbereiches wird in Anwendung der Nummer 1.3 zu § 6 VVzLRKG das Vorliegen triftiger Gründe im Sinne von § 6 Abs. 1 LRKG allgemein anerkannt, soweit nicht ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung steht.


2.
Als Betreuungsbereich gilt der Bezirk der Polizeibehörde oder der Sitz der Polizeieinrichtung, der die Ärztin oder der Arzt angehört, soweit nichts anderes bestimmt ist.


3.
Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststelle wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt.


4.
Die Nummern 1 bis 3 gelten auch für die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen durch nebenberufliche Polizeiärztinnen und Polizeiärzte und Vertragstierärztinnen und Vertragstierärzte der Polizei.


5.
Mein RdErl. v. 19.4.1973 (SMBl. NRW. 203206) wird aufgehoben.

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

MBl. NRW. 2000 S. 786.