Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 16. Mai 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 410a).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Trennungsentschädigungsverordnung - VVzTEVO - RdErl. d. Finanzministers v. 6.6.1988 - B 2726 – 0.2 – IV A 3

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Trennungsentschädigungsverordnung - VVzTEVO - RdErl. d. Finanzministers v. 6.6.1988 - B 2726 – 0.2 – IV A 3

Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung der Trennungsentschädigungsverordnung
- VVzTEVO -
RdErl. d. Finanzministers v. 6.6.1988 -
B 2726 – 0.2 – IV A 3

I

Auf Grund des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 464), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) – SGV. NRW. 20320 – und des § 21 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738 – SGV. NRW. 20320) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz bestimmt:

Zu § 1 - Anwendungsbereich

1.1

Für die Erstattung der Kosten der Dienstantrittsreise, die Gewährung von Trennungsentschädigung während der Abordnung und die Gewährung von Umzugskostenvergütung für einen Umzug an den neuen Dienstort gilt

a) bei Abordnung eines Beamten in den Dienst des Bundes oder in den Dienstbereich eines anderen Landes
das Recht des anderen Dienstherrn,

b) bei Abordnung eines Bundesbeamten oder eines Beamten aus dem Dienstbereich eines anderen Landes in den Dienst des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
das nordrhein-westfälische Recht.

1.2

Für die Erstattung der Kosten der Rückreise, die Gewährung von Trennungsentschädigung bis zum Rückumzug und die Gewährung von Umzugskostenvergütung für den Rückumzug aus Anlass der Aufhebung der Abordnung gilt

a) im Falle der VV 1.1 Buchstabe a das nordrhein-westfälische Recht,

b) im Falle der VV 1.1 Buchstabe b das Recht des anderen Dienstherrn.

1.3

Die Vergütungen unter VV 1.1 werden von dem Dienstherrn, zu dem der Beamte abgeordnet ist, die Vergütungen unter VV 1.2 von dem Dienstherrn des Beamten gezahlt. Der Dienstherr, in dessen Interesse der Beamte abgeordnet ist, erstattet dem anderen Dienstherrn die Beträge, die dieser aus Anlass der Abordnung (VV 1.1) oder ihrer Aufhebung (VV 1.2) gezahlt hat.

Aus besonderen Gründen getroffene abweichende Vereinbarungen zwischen den beteiligten obersten Dienstbehörden bleiben unberührt.

2

Aus Anlass einer Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle an einem früheren Dienstort steht Trennungsentschädigung grundsätzlich nicht zu, wenn der Beamte auf Grund der vorausgegangenen dienstlichen Maßnahme(n) noch nicht oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen war.

3

Ein Dienstortwechsel aus Anlass der Umbildung von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht einer Versetzung gleich.

4

Die Teilnahme an einer dienstlich angeordneten Fortbildungsveranstaltung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde steht einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 oder 8 gleich. Bei einer Fortbildungsveranstaltung bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle gilt § 1 Abs. 2 Nr. 9. Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die nur teilweise in dienstlichem Interesse liegen, gilt § 17 Abs. 1 LRKG. Auslagen für Teilnehmergebühren sind neben der Trennungsentschädigung zu erstatten.

5

Wird ein Beamter an mehreren Orten verwendet, so finden auf die Verwendung bei der Dienststelle, die nicht an seinem Dienst- oder Wohnort liegt (sog. Teilabordnung), die Vorschriften der Trennungsentschädigungsverordnung insoweit keine Anwendung. Die Erstattung der Auslagen für die im Zusammenhang mit der „Teilabordnung“ anfallenden Reisen richtet sich nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften; § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 Satz 2 LRKG sind zu beachten.

Zu § 3 - Trennungsentschädigung beim auswärtigen Verbleiben

1

Sind die notwendigen Übernachtungskosten höher als die zu gewährenden Übernachtungspauschalen, kann innerhalb der Fristen des Absatzes 1 ein Zuschuss zu den Übernachtungskosten im Rahmen VV 3 zu § 8 LRKG gewährt werden.

2

Dienstliche Gründe stehen einer täglichen Rückkehr zum Wohnort z. B. dann entgegen, wenn der Beamte regelmäßig auch nachts am Dienstort erreichbar sein muss. Ist eine Übernachtung nur an einzelnen Tagen notwendig, gilt § 6 Abs. 5.

3

Ist dem Beamten seines Amtes wegen unentgeltlich eine außerhalb des Dienstortes liegende Unterkunft bereitgestellt worden, so erhält er für die Fahrten zwischen dieser Unterkunft und der Dienststelle Fahrkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung oder Mitnahmeentschädigung nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 und 4 neben dem Trennungsreisegeld bzw. Trennungstagegeld.

Zu § 5 - Reisebeihilfen

Die Reisebeihilfe umfasst nicht die Kosten für Zu- und Abgang am Dienstort und am bisherigen Wohnort.

Zu § 6 - Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

1

Aufpreise für Hochgeschwindigkeitszüge (z.B. ICE, Thalys) gehören nicht zu den erstattungsfähigen Fahrauslagen i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1.

2

Triftige Gründe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 liegen insbesondere dann vor, wenn die Berechtigten täglich an den Wohnort zurückkehren, obwohl Ihnen dies nach § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht zuzumuten ist. Als triftige Gründe können auch schwerwiegende private Gründe anerkannt werden; z. B. wenn der Ehepartner oder ein Kind lebensgefährlich erkrankt ist oder die Berechtigten alleinerziehend sind.

3

Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung maßgebend.

4

Die Entschädigung nach § 6 wird bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Tage der Aufnahme der Tätigkeit am neuen Dienstort an gezahlt; das gilt bei Aufhebung der dienstlichen Maßnahme für den Tag der Beendigung der Tätigkeit an diesem Dienstort entsprechend.

Zu § 7 – Zuweisung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle

1

Heiratet ein Beamter, nachdem die Zahlung der Trennungsentschädigung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 eingestellt worden ist, so kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Trennungsentschädigung (nach dem Satz für Verheiratete) erst bei Zuweisung zu einem anderen Ausbildungsort gezahlt werden.

2

Die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beamte die des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung und Unterkunft wegen vorübergehender Abwesenheit vom Zuweisungsort (z.B. an Wochenenden) ganz oder teilweise nicht in Anspruch nimmt.

Zu § 9 - Ende des Trennungsentschädigungsanspruchs

Zieht der Beamte ohne Zusage der Umzugskostenvergütung an den Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes um, wird Trennungsentschädigung bis zu dem Tage gewährt, an dem das Umzugsgut ausgeladen wird.

Zu § 10 - Verfahrensvorschriften

Für die Gewährung von Trennungsentschädigung sind folgende als Anlagen beigefügte Formblätter zu verwenden:

1. Antrag auf Bewilligung der Trennungsentschädigung (Anlage 1),

2. Bewilligungsbescheid (Anlage 2),

3. Antrag auf Festsetzung der Trennungsentschädigung (Anlage3).

Es bestehen keine Bedenken, wenn die Formblätter in formaler Hinsicht den jeweiligen Bedürfnissen angepasst werden. Für die förmlichen Auszahlungsanordnungen, denen die jeweiligen Festsetzungen als zahlungsbegründende Unterlagen beizufügen sind, sollen im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Zahlungs- und Buchungsverfahrens die gebräuchlichen Vordrucke – auch für Sammelanweisungen – verwendet werden.

II.

Dieser RdErl. tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.

MBl. NRW. 1988 S. 1029, geändert durch RdErl. v. 12.11.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1830), 22.12.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1386), 5.11.2001 (MBl. NRW.2001 S. 1598)


Anlagen: