Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 2202 - 3726/IV/65 - u. d. Innenministers - II A 1 - 25.30 - 132/65 - v. 22.12.1965

 

Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 2202 - 3726/IV/65 - u. d. Innenministers - II A 1 - 25.30 - 132/65 - v. 22.12.1965

Richtlinien
über die Vergütung von Nebentätigkeiten
bei der Ausbildung und Fortbildung
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 2202 - 3726/IV/65 -
u. d. Innenministers - II A 1 - 25.30 - 132/65 -
v. 22.12.1965

1
Allgemeines

1.1
Einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter darf eine Vergütung für Tätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung nur gewährt werden, wenn

1.  ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können und

2. sie oder er für diese Nebentätigkeit im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird (§ 12 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung).


1.2

Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei der Ausbildung und Fortbildung bedarf die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Landesbeamtengesetz). Das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48 Landesbeamtengesetz), und für eine Vortragstätigkeit (§ 51 Absatz 1 Nummer 2 Landesbeamtengesetz).

2
Ausbildung

2.1
Für die Erteilung von Unterricht bei der Ausbildung kann eine Unterrichtsvergütung gezahlt werden.
Diese beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) für Unterrichtende einer Laufbahn

1. der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt                                          32 Euro,

2.  der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt                                             23 Euro,

3. der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt                                          15 Euro.


2.2
Mit der Unterrichtsvergütung ist auch die Zeit abgegolten, die für die Vorbereitung des Unterrichts sowie die Ausarbeitung von Haus- oder Klausuraufgaben, die nicht Bestandteil einer Prüfung sind, aufgewendet wird. Dem Unterrichtenden wird die für die Fertigung von Klausurarbeiten festgesetzte Zeit für je volle 45 Minuten wie Unterricht vergütet.
2.3
Werden im Rahmen der Ausbildung besondere Vorträge gehalten oder Podiumsdiskussionen durchgeführt, so gilt Nummer 3 entsprechend.
2.4
Eine Vergütung wird .nicht gezahlt für
1. eine Unterweisung oder andere Ausbildung von Bediensteten am Arbeitsplatz und
2. die Führung der Aufsicht bei der Fertigung von Klausurarbeiten.

3
Fortbildung

3.1
Für eine Unterrichtstätigkeit bei der Fortbildung kann eine Unterrichtsvergütung gezahlt werden.

Diese beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) für Unterrichtende einer Laufbahn

1. der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt                                                      32 Euro,

2. der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt            24 Euro.

3.21
Für eine Vortragstätigkeit bei der Fortbildung kann eine Vortragsvergütung in Höhe von 47 Euro je Vortragsstunde (45 Minuten) gezahlt werden.
3.22
Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann eine höhere als die in Nummer 3.21 festgesetzte Vortragsvergütung gewährt werden für Vorträge, die
a) nach ihrem wissenschaftlichen Gehalt mit Vorlesungen an Universitäten vergleichbar sind,
b) von einer bedeutenden Persönlichkeit gehalten werden oder
c) hervorragende Fachkenntnisse voraussetzen,
wenn sie für die Gesamtveranstaltung von besonderer Wichtigkeit sind. In diesen Fällen ist die Höhe der Vergütung nach dem Schwierigkeitsgrad des dem Vortrag zugrunde liegenden Stoffes, dem zu seiner Vorbereitung erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie bei Wiederholungen nach ihrer Zahl zu bemessen. Die Vergütung soll in diesen Fällen den dreifachen Satz der Vergütung nach Nummer 3.21 nicht übersteigen.
3.23
Wird ein Vortrag mehr als einmal innerhalb eines halben Jahres wiederholt, kann eine niedrigere Vergütung festgesetzt werden. Die Vergütung soll in diesen Fällen drei Viertel der Vergütung nach den Nummern 3.21 und 3.22 nicht unterschreiten.
3.24
Für die Teilnahme an einer Podiumsdiskussion bei der Fortbildung kann eine Vergütung bis zur Höhe des Betrages nach Nummer 3.21gezahlt werden.
3.3
Mit der Unterrichts- oder Vortragsvergütung ist auch die Zeit abgegolten, die für die Vorbereitung des Unterrichts oder des Vertrags aufgewendet wird. Ist nach einem Vortrag eine Diskussion mit dem Vortragenden vorgesehen, so erhält er eine Vergütung nach den Grundsätzen der Nummern 3.21 oder 3.22.
4
Reisekosten

Neben der Unterrichtsvergütung und der Vortragsvergütung werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.
5
Schlussbestimmungen

5.1
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1966 in Kraft. Sie gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.
5.2
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern.
5.3
Die obersten Landesbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern für ihren Geschäftsbereich im Rahmen der Nummer 1.1 die Tätigkeiten, für die eine Vergütung nach diesen Richtlinien gewährt wird.

MBl. NRW. 1966 S. 128, geändert durch Gem. RdErl. v. 9.10.1969 (MBl. NRW. 1969 S. 1770), 24.9.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1766), 7.10.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 1592), 10.10.1978 (MBl. NRW. 1978 S. 1697), 22.10.1979 (MBl. NRW. 1979 S. 2242), 24.10.1980 (MBl. NRW. 1980S. 2435), 29.12.1987 (MBl. NRW. 1988 S. 115), 20.12.1989 (MBl. NRW. 1990 S. 99), 5.11.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1506), 10.3.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 732), 2.5.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 700), 22.11.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1570), 17.12.2002 (MBl. NRW. 2003 S. 148), 1.12.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1018).