Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 2202 - 3726/IV/65 - u. d. Innenministers - II A 1 - 25.30 - 132/65 - v. 22.12.1965
Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 2202 - 3726/IV/65 - u. d. Innenministers - II A 1 - 25.30 - 132/65 - v. 22.12.1965
Richtlinien
über die Vergütung von Nebentätigkeiten
bei der Ausbildung und Fortbildung
Gem. RdErl. d.
Finanzministers - B 2202 - 3726/IV/65 -
u. d. Innenministers - II A 1 - 25.30 - 132/65 -
v. 22.12.1965
1
Allgemeines
1.1
Einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter darf eine
Vergütung für Tätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung nur gewährt
werden, wenn
1. ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im
Hauptamt zugewiesen werden können und
2. sie oder er
für diese Nebentätigkeit im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird (§ 12
Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung).
1.2
Zur
Übernahme einer Nebentätigkeit bei der Ausbildung und Fortbildung bedarf die
Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter der vorherigen Genehmigung,
wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung
ausgeübt werden soll (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3
Landesbeamtengesetz). Das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen
übernommen wird (§ 48 Landesbeamtengesetz), und für eine Vortragstätigkeit (§
51 Absatz 1 Nummer 2 Landesbeamtengesetz).
2
Ausbildung
2.1
Für die Erteilung von Unterricht bei der Ausbildung kann eine
Unterrichtsvergütung gezahlt werden.
Diese beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) für Unterrichtende einer
Laufbahn
1. der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 32 Euro,
2. der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 23 Euro,
3. der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 15 Euro.
2.2
Mit der Unterrichtsvergütung ist auch die Zeit abgegolten, die für die
Vorbereitung des Unterrichts sowie die Ausarbeitung von Haus- oder
Klausuraufgaben, die nicht Bestandteil einer Prüfung sind, aufgewendet wird.
Dem Unterrichtenden wird die für die Fertigung von Klausurarbeiten festgesetzte
Zeit für je volle 45 Minuten wie Unterricht vergütet.
2.3
Werden im Rahmen der Ausbildung besondere Vorträge gehalten oder
Podiumsdiskussionen durchgeführt, so gilt Nummer 3 entsprechend.
2.4
Eine Vergütung wird .nicht gezahlt für
1. eine Unterweisung oder andere Ausbildung von Bediensteten am Arbeitsplatz
und
2. die Führung der Aufsicht bei der Fertigung von Klausurarbeiten.
3
Fortbildung
3.1
Für eine Unterrichtstätigkeit bei der Fortbildung kann eine
Unterrichtsvergütung gezahlt werden.
Diese beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) für Unterrichtende einer Laufbahn
1. der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 32 Euro,
2. der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 24 Euro.
3.21
Für eine Vortragstätigkeit bei der Fortbildung kann eine Vortragsvergütung in
Höhe von 47 Euro je Vortragsstunde (45 Minuten) gezahlt werden.
3.22
Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann eine höhere als die in Nummer
3.21 festgesetzte Vortragsvergütung gewährt werden für Vorträge, die
a) nach ihrem wissenschaftlichen Gehalt mit Vorlesungen an Universitäten
vergleichbar sind,
b) von einer bedeutenden Persönlichkeit gehalten werden oder
c) hervorragende Fachkenntnisse voraussetzen,
wenn sie für die Gesamtveranstaltung von besonderer Wichtigkeit sind. In diesen
Fällen ist die Höhe der Vergütung nach dem Schwierigkeitsgrad des dem Vortrag
zugrunde liegenden Stoffes, dem zu seiner Vorbereitung erforderlichen Zeit- und
Arbeitsaufwand sowie bei Wiederholungen nach ihrer Zahl zu bemessen. Die
Vergütung soll in diesen Fällen den dreifachen Satz der Vergütung nach Nummer
3.21 nicht übersteigen.
3.23
Wird ein Vortrag mehr als einmal innerhalb eines halben Jahres wiederholt, kann
eine niedrigere Vergütung festgesetzt werden. Die Vergütung soll in diesen
Fällen drei Viertel der Vergütung nach den Nummern 3.21 und 3.22 nicht
unterschreiten.
3.24
Für die Teilnahme an einer Podiumsdiskussion bei der Fortbildung kann eine
Vergütung bis zur Höhe des Betrages nach Nummer 3.21gezahlt werden.
3.3
Mit der Unterrichts- oder Vortragsvergütung ist auch die Zeit abgegolten, die
für die Vorbereitung des Unterrichts oder des Vertrags aufgewendet wird. Ist
nach einem Vortrag eine Diskussion mit dem Vortragenden vorgesehen, so erhält
er eine Vergütung nach den Grundsätzen der Nummern 3.21 oder 3.22.
4
Reisekosten
Neben der Unterrichtsvergütung und der Vortragsvergütung werden Reisekosten
nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.
5
Schlussbestimmungen
5.1
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1966 in Kraft. Sie gelten für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.
5.2
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Richtlinien bedürfen der Zustimmung
des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern.
5.3
Die obersten Landesbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Ministerium der
Finanzen und dem Ministerium des Innern für ihren Geschäftsbereich im Rahmen
der Nummer 1.1 die Tätigkeiten, für die eine Vergütung nach diesen Richtlinien
gewährt wird.
MBl. NRW. 1966 S. 128, geändert durch Gem. RdErl. v. 9.10.1969 (MBl. NRW. 1969 S. 1770), 24.9.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1766), 7.10.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 1592), 10.10.1978 (MBl. NRW. 1978 S. 1697), 22.10.1979 (MBl. NRW. 1979 S. 2242), 24.10.1980 (MBl. NRW. 1980S. 2435), 29.12.1987 (MBl. NRW. 1988 S. 115), 20.12.1989 (MBl. NRW. 1990 S. 99), 5.11.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1506), 10.3.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 732), 2.5.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 700), 22.11.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1570), 17.12.2002 (MBl. NRW. 2003 S. 148), 1.12.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1018).