Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens

 

Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens

Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 11. September 2023

Unter Hinweis auf die Nummern 4.2 und 4.3 der Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten vom 28. Oktober 1969 (MBl. NRW. S. 1890), die zuletzt durch Runderlass vom 20. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 2) geändert worden sind, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern bestimmt, dass im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel folgende Prüfungsvergütungen gezahlt werden können:

1
Prüfungsvergütungen für ärztliche Prüfungen

1.1
Für die mündlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Prüferinnen und Prüfer insgesamt

a) für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung 26,40 Euro und

b) für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung 62,70 Euro.

2
Prüfungsvergütungen für zahnärztliche Prüfungen

2.1
Für Studierende der Zahnheilkunde, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2021 bereits begonnen haben, ist die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933)
aufgehoben worden ist, in der am 30. September 2020 geltenden Fassung nach § 21 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Für den vorgenannten Zeitraum werden folgende Vergütungen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 gezahlt:

2.1.1
Für die naturwissenschaftliche Vorprüfung
a) Fach I         Physik                                                5,30 Euro
b) Fach II       Chemie                                               5,30 Euro
c) Fach III      Zoologie/Biologie                              4,60 Euro

2.1.2
Für die zahnärztliche Vorprüfung
a) Fach I         Anatomie                                           11,30 Euro
b) Fach II       Physiologie                                         5,70 Euro
c) Fach III      Physiologische Chemie                      5,70 Euro
d) Fach IV      Zahnersatzkunde                                25,00 Euro

2.1.3
Für die zahnärztliche Prüfung
a) Abschnitt I
Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie           8,00 Euro

b) Abschnitt II
Pharmakologie                                                                       8,00 Euro

c) Abschnitt III
Hygiene, medizinische Mikrobiologie
und Gesundheitsfürsorge                                                      8,00 Euro

d) Abschnitt IV
Innere Medizin                                                                      8,00 Euro

e) Abschnitt V
Haut- und Geschlechtskrankheiten                                        8,00 Euro

f) Abschnitt VI
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten                                    8,00 Euro

g) Abschnitt VII
Zahn- , Mund- und Kieferkrankheiten                                  10,00 Euro

h) Abschnitt VIII
Chirurgie
erster Teil                                                                               10,00 Euro
zweiter Teil
1. Prüferin oder Prüfer                                                          8,70 Euro
2. Prüferin oder Prüfer                                                          8,70 Euro
dritter Teil                                                                              8,00 Euro

i) Abschnitt IX
Zahnerhaltungskunde                                                            20,20 Euro

j) Abschnitt X
Zahnersatzkunde                                                                   20,20 Euro

k) Abschnitt XI
Kieferorthopädie                                                                   9,40 Euro

2.1.4
Außerdem erhalten die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Teilnahme an der Wiederholung der zahnärztlichen Prüfungen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 je Prüfungsfach 6,60 Euro.

2.2
Für Studierende der Zahnheilkunde, die ihr Studium ab dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, ist die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Es werden folgende Vergütungen nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 gezahlt:

2.2.1
Für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung erhalten die Prüfungsvorsitzenden, die Prüferinnen und Prüfer pro Fach je 8,80 Euro.

2.2.2
Für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung erhalten die Prüfungsvorsitzenden, die Prüferinnen und Prüfer pro Fach je 8,80 Euro.

2.2.3
Für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung erhalten die Prüfungsvorsitzenden, die Prüferinnen und Prüfer pro Fach je 20,90 Euro.

Für die beisitzenden Prüferinnen und Prüfer oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden je Prüfung 6,60 Euro gewährt.

3
Prüfungsvergütungen für die pharmazeutischen Prüfungen

Für die mündliche Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Vergütungen nach den Nummer 3.1. und 3.2 gezahlt:

3.1
Für den Zweiten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung erhalten die Prüferinnen und Prüfer insgesamt 44,00 Euro.

3.2
Für den Dritten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung erhalten die Prüferinnen und Prüfer zusammen 33,00 Euro.

4
Aufteilung der Prüfungsvergütung
Sind mehrere Prüferinnen und Prüfer an der Prüfung beteiligt, ist die Prüfungsvergütung auf diese nach dem jeweiligen Zeitaufwand zu verteilen.

5
Reisekosten

Neben den Prüfungsvergütungen werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.

6
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1046.