Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten in der psychotherapeutischen Staatsprüfung nach § 10 Absatz 1 Psychotherapeutengesetz

 

Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten in der psychotherapeutischen Staatsprüfung nach § 10 Absatz 1 Psychotherapeutengesetz

Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
in der psychotherapeutischen Staatsprüfung
nach § 10 Absatz 1 Psychotherapeutengesetz

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 13. März 2024

Unter Hinweis auf den Ergänzungserlass zu den Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten vom 6. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1420), wird bestimmt, dass im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel folgende Prüfungsvergütungen gezahlt werden können:

1
Prüfervergütung

1.1
Für die mündlich-praktischen Prüfungen sowie die anwendungsorientierten Parcoursprüfungen nach der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Prüferinnen und Prüfer eine maximale Vergütung von 80 Euro pro Stunde.

1.2
Für die vom Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie angeordnete Teilnahme an einer Schulung im Sinne von § 49 Absatz 3 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten Prüferinnen und Prüfer eine maximale Vergütung von 80 Euro pro Stunde, sofern sie für eine auf dieser Schulung aufbauende Prüfungstätigkeit nach Nummer 1.1 zu vergüten sind.

1.3.
Der Anspruch auf eine Vergütung nach Nummer 1.2 erlischt binnen zwölf Monaten, sofern keine Vergütung nach Nummer 1.1 geltend gemacht wurde.

2
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren

2.1
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren erhalten für die Durchführung der Schulungen von Prüferinnen und Prüfern sowie Schauspielpersonen im Sinne von § 49 Absatz 3 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen eine maximale Vergütung von 80 Euro pro Stunde.

2.2
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren erhalten für die Teilnahme an einer für die Tätigkeit als Multiplikatorin oder Multiplikator erforderlichen Schulung durch das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen eine maximale Vergütung von 80 Euro pro Stunde.

3
Reisekosten

Neben den unter Nummer 1 und 2 geregelten Prüfungsvergütungen werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.

4
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2024 S. 445.