Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
Entschädigung für Grubenaufwand RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Am 1.1.2003: MVEL) v. 20.5.1963 - IV/A l - 05 - 022 - 10/63
Entschädigung für Grubenaufwand RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Am 1.1.2003: MVEL) v. 20.5.1963 - IV/A l - 05 - 022 - 10/63
Entschädigung für Grubenaufwand
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und
Verkehr (Am 1.1.2003:
MVEL)
v. 20.5.1963 - IV/A l - 05 - 022 -
10/63
Unter Aufhebung meines Erlasses v. 17. 12. 1957 {n. v.) - I/A l - 05 - 36 - wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister mit Wirkung vom 1. Juni 1963 bestimmt:
1
Eine Entschädigung für Grubenaufwand erhalten:
a) die Angehörigen der Bergämter,
b) die Angehörigen der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der
Bezirksregierung Arnsberg,
c) die Angehörigen des Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb -,
d) die Angehörigen des Fachministeriums,
e) sonstige Personen, die als Ausschussmitglieder oder Sachverständige im
behördlichen Auftrag Befahrungen durchführen.
2
Die Grubenaufwandsentschädigung dient zur Bestreitung aller mit Grubenfahrten
verbundenen Aufwendungen. Sie wird nachträglich gezahlt.
3
Die Grubenaufwandsentschädigung wird nach Maßgabe der Anzahl der durchgeführten
Grubenfahrten gewährt. Als Grubenfahrten gelten:
a) Befahrungen unter Tage einschließlich der Entwässerungsstollen von
Tagebauen,
b) Befahrungen von Erdölbohrbetrieben und Tagebauen, sofern sie im einzelnen
oder bei mehreren nahe beieinanderliegenden Betrieben
oder Betriebsabteilungen zusammen eine Zeitdauer von mehr als zwei Stunden
erfordert haben.
Die Entschädigung ist auch für die Befahrung von Bergwerken zu gewähren, die
innerhalb der Gemeindegrenzen des dienstlichen Wohnsitzes oder tatsächlichen
Wohnortes des Empfangsberechtigten liegen. Sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl
der Befahrungen für jeden Tag nur einmal gewährt. Erstreckt sich die einzelne
Befahrung auf zwei Tage, so wird die Entschädigung nur einmal fällig, und zwar
für den ersten der beiden Tage.
4
Die Höhe der Entschädigung beträgt 4,60 € je Grubenfahrt. Abweichend hiervon
wird für die bei den Bergämtern beschäftigten Beamten des gehobenen Dienstes und die Grubenkontrolleure der
Grubenaufwand mit Rücksicht auf die Häufigkeit und Regelmäßigkeit der
Grubenfahrten dieses Personenkreises mit einem Pauschalbetrag von monatlich
86,92 € abgegolten. Sofern jedoch diese Bediensteten nicht an mindestens 18
Kalendertagen innerhalb eines Monats Grubenfahrten ausführen, ist ihnen an
Stelle des Pauschalbetrages Einzelentschädigung nach Satz 1 zu gewähren.