Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 8.11.2024


Entschädigung für Grubenaufwand RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Am 1.1.2003: MVEL) v. 20.5.1963 - IV/A l - 05 - 022 - 10/63

 

Entschädigung für Grubenaufwand RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Am 1.1.2003: MVEL) v. 20.5.1963 - IV/A l - 05 - 022 - 10/63

Entschädigung für Grubenaufwand
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Am 1.1.2003: MVEL)
v. 20.5.1963 - IV/A l - 05 - 022 - 10/63

Unter Aufhebung meines Erlasses v. 17. 12. 1957 {n. v.)  - I/A l - 05 - 36 - wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister mit Wirkung vom 1. Juni 1963 bestimmt:

1
Eine Entschädigung für Grubenaufwand erhalten:
a) die Angehörigen der Bergämter,
b) die Angehörigen der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg,
c) die Angehörigen des Geologischen Dienst NRW - Landesbetrieb -,
d) die Angehörigen des Fachministeriums,
e) sonstige Personen, die als Ausschussmitglieder oder Sachverständige im behördlichen Auftrag Befahrungen durchführen.

2
Die Grubenaufwandsentschädigung dient zur Bestreitung aller mit Grubenfahrten verbundenen Aufwendungen. Sie wird nachträglich gezahlt.

3
Die Grubenaufwandsentschädigung wird nach Maßgabe der Anzahl der durchgeführten Grubenfahrten gewährt. Als Grubenfahrten gelten:
a) Befahrungen unter Tage einschließlich der Entwässerungsstollen von Tagebauen,
b) Befahrungen von Erdölbohrbetrieben und Tagebauen, sofern sie im einzelnen oder bei mehreren nahe beieinanderliegenden Betrieben oder Betriebsabteilungen zusammen eine Zeitdauer von mehr als zwei Stunden erfordert haben.

Die Entschädigung ist auch für die Befahrung von Bergwerken zu gewähren, die innerhalb der Gemeindegrenzen des dienstlichen Wohnsitzes oder tatsächlichen Wohnortes des Empfangsberechtigten liegen. Sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der Befahrungen für jeden Tag nur einmal gewährt. Erstreckt sich die einzelne Befahrung auf zwei Tage, so wird die Entschädigung nur einmal fällig, und zwar für den ersten der beiden Tage.

4
Die Höhe der Entschädigung beträgt 4,60 € je Grubenfahrt. Abweichend hiervon wird für die bei den Bergämtern beschäftigten Beamten des gehobenen  Dienstes und die Grubenkontrolleure der Grubenaufwand mit Rücksicht auf die Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Grubenfahrten dieses Personenkreises mit einem Pauschalbetrag von monatlich 86,92 € abgegolten. Sofern jedoch diese Bediensteten nicht an mindestens 18 Kalendertagen innerhalb eines Monats Grubenfahrten ausführen, ist ihnen an Stelle des Pauschalbetrages Einzelentschädigung nach Satz 1 zu gewähren.

MBl. NRW. 1963 S. 976.