Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge RdErl. d. Finanzministers v. 4. 3. 1986 -B 3003 - 10 - IV B 4 ¹)

 

Historisch:

Durchführung des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge RdErl. d. Finanzministers v. 4. 3. 1986 -B 3003 - 10 - IV B 4 ¹)

4. 3. 86 (1)

193.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.10.l989 = MBl. NW.Nr.öOeinschl.;

20323


Durchführung des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge

RdErl. d. Finanzministers v. 4. 3. 1986 -B 3003 - 10 - IV B 4 ¹)

Zu den Artikeln l, 4, 5 und 10 des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 (BGB1. I S. 2466) weise ich aus versorgungsrechtlicher Sicht im Einvernehmen mit dem Innenminister auf folgendes hin:

1 Durch Artikel l Nr. l Buchst, a des Änderungsgesetzes ist in § 13 Abs. 3 des BBesG der Satz 3 eingefügt worden. Nach dieser Vorschrift erhalten Aufstiegsbeamte, denen aus ihrem früheren Amt (Spitzenamt der früheren Laufbahn) eine Amtszulage oder ruhegehaltfähige Stellenzulage zustand, bis zur Übertragung eines Beförderungsamtes der neuen Laufbahn die ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 3 BBesG „entsprechend Abs. l Satz 2 weiter". Die Bemessung der Ausgleichszulage entsprechend § 13 Abs. l Satz 2 BBesG führt dazu, daß diese Ausgleichszulage - im Gegensatz zu sonstigen Ausgleichszulagen nach § 13 Abs. 3 BBesG - nicht aufgezehrt wird. Soweit Ausgleichszulagen bereits aufgezehrt sind, werden sie wieder hergestellt.

Die Vorschrift ist rückwirkend zum 14. 1. 1979 in Kraft getreten (Artikel 10 Abs. 2 Nr. l des Änderungsgesetzes). Hat ein vor dem 1.1. 1986 aufgestiegener Beamter eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 3 BBesG in der bisherigen Fassung erhalten und werden Versorgungsbezüge aus dem Eingangsamt der höheren Laufbahn gewährt, so sind die Versorgungsbezüge entsprechend der Neuregelung neu festzusetzen. Zahlungsansprüche entstehen erst für die Zeit ab 1. 1. 1986 (Artikel 10 Abs. 2 Nr. l des Änderungsgesetzes).

2 Die durch Artikel l Nr. 4 Buchst, a des Änderungsgesetzes neu gefaßte Vorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG (Ortszuschlag der Stufe 2 für Alleinstehende, die einer in die Wohnung aufgenommenen Person Unterhalt gewähren) findet auch auf Versorgungsempfänger Anwendung (§ 50 Abs. l Satz l BeamtVG). Für die am 31. 12. 1985 vorhandenen Versorgungsempfänger ist die Übergangsregelung des Artikels 4. Satz l des Anderungsgesetzes zu beachten (Artikel 4 Satz 3 des Änderungsgesetzes)..

3 Die Anlage V des BBesG (Ortszuschlagtabelle) ist durch Artikel l Nr. 14 des Änderungsgesetzes neu gefaßt worden. Die neue Anlage V gilt auch für Versorgungsempfänger (§ 50 Abs. l BeamtVG). Sie enthält folgende Änderungen:

- Vereinheitlichung der kinderbezogenen Anteile im Ortszuschlag auf den Betrag, der auf das erste Kind entfällt (111,88 DM),

- Einführung von Ortszuschlag-Erhöhungsbeträgen für Beamte der Besoldungsgruppen A l bis A 5 ab dem zweiten Kind (vgl. Satz 2 der Anlage V unterhalb der Tabelle),

- Gewährung eines zusätzlichen Unterschiedsbetrages im Einzelfall (vgl. Satz 3 der Anlage V unterhalb der Tabelle).

Der Ortszuschlag-Erhöhungsbetrag sowie ein zusätzlicher Unterschiedsbetrag sind Bestandteile des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. l BeamtVG.

3.1 Der in Satz 3 der Anlage V des BBesG vorgesehene zusätzliche Unterschiedsbetrag wird insoweit gewährt, als der Gesamtbetrag der Versorgung (z. B. Ruhegehalt + Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. l BeamtVG einschließlich eines etwaigen Ortszuschlag-Erhöhungsbetrages) aus der zustehenden Besoldungsgruppe hinter dem Gesamtbetrag der Versorgung aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe bei sonst gleichen Verhältnissen zurückbleibt

Beispiel

Vergleich: A 6 (zustehende BesGr.) mit A 5

- jeweils Endstufe, Ruhegehaltssatz: 75v.H.-

Versorgungs-

bezug

A5-mD-

arn

1.1.1986

Versorgungsbezug

A6-mD-

am

31.12.1985

am 1.1.1988

Ruhegehalt 1835,08

1938,20

1938,20

Unterschiedsbetrag für

   

7 Kinder 783,16

690,65

783,18

- Ortszuschlag-Erhöhungsbetrag ab dem 2. Kind (An!. V BBesG Satz 2 unterhalb der Tabelle)

- zusätzlicher Unterschiedsbetrag - (An!. V BBesG Satz 3 unterhalb der Tabelle)

120,-

1838

2738,24

262835

2738,24

Der zusätzliche Unterschiedsbetrag in Höhe von 18,88 DM ergibt sich aus dem Unterschied zwischen 2738,24 DM und (l938,20 DM + 783,16DM -)2721,36DM.

Liegt den Versorgungsbezügen eine Amtszulage (Fußn. l, 2 zur BesGr. A4, Fußn. 3, 4 zur BesGr. A 5 BBesO A) zugrunde, ist davon auszugehen, daß diese Amtszulage auch in der niedrigeren Besoldungsgruppe zugestanden hätte. Ist in den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ein Stellenplananpassungszuschlag (Artikel V § 2 des Zweiten Bundesbesoldungserhö-hungsgesetzes vom 5. November 1973 - BGBL I S. 1569 -) enthalten, ist dieser in der niedrigeren Besoldungsgruppe mit der für diese Besoldungsgruppe maßgebenden Höhe zu berücksichtigen. Wird nach Artikel 32 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) ein Anpassungszuschlag

4- 3. 86 (1) 210. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1992 = MB1. NW. Nr. 31 einschl.)

(§§ 71 bis 76 BeamtVG in der bis zum 31. 12. 1983 gel-tenden Fassung) in Höhe von zwei Drittem des am 31. 12. 1983 zustehenden Betrages als Festbetrag weitergewährt, ist der Festbetrag in einen Vomhundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge umzurechnen und in der niedrigeren Besoldungsgruppe mit dem Betrag anzusetzen, der sich bei Anwendung dieses Vom-hundertsatzes auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der niedrigeren Besoldungsgruppe ergibt

32 Die Sätze 2 und 3 der Anlage V des BBesG finden auch Anwendung, wenn der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. l BeamtVG

a) neben Versorgungsbezügen, denen eine Grundvergütung zugrunde liegt, und

b) neben Versorgungsbezügen, die in festen Betragen festgesetzt sind,

gewährt wird; dabei treten für die Anwendung des Satzes 2 an die Stelle von Versorgungsbezügen aus einem Amt der Besoldungsgruppe A l bis A 5 die vergleichbaren Versorgungsbezüge.

3.3 Zu den Mindestversorgungsbezügen tritt - unabhängig von der im Einzelfall erreichten Besoldungsgruppe - der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. l BeamtVG einschließlich des für die Besoldungsgruppe A3 maßgebenden Ortszuschlag-Erhöhungsbetrages von 40,-DM.

4 Die Änderung in der Anlage IX des BBesG bei der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. l Buchstabe a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B durch Artikel l Nr. 15 Buchst, a des Änderungsgesetzes gilt auch für die am 31. 12. 1985 vorhandenen Versorgungsempfänger (Artikel 5 Abs. l Satz l des Änderungsgesetzes). Die ruhegehaltfähige Stellenzulage für Beamte des einfachen Dienstes (bisher 40 DM) beträgt hiernach vom 1.1.1986an 67 DM. Die Stellenzulage ist in dieser Höhe-auch den Mindestversorgungsbezügen zugrunde zu legen.

5 Verbesserungen, die durch Artikel l Nr. 14 (vgl. Tz 3) oder Nr. 15 Buchst, a des Änderungsgesetzes (vgl. Tz 4) eintreten, führen nicht zur Verringerung eines nach Artikel 2 § 2 Abs. l und 2 des 2. HStruktG gewährten Ausgleichs (Artikel 5 Abs. 2 des Änderungsgesetzes). Das gleiche gilt nach Tz 3.5.1 des RdErl. v. 2. 2. 1982 (SMB1. NW. 20323) für Verbesserungen durch Artikel l Nr. 4 Buchst, a des Änderungsgesetzes (vgl. Tz 2).

6. Bei den Erhöhungen der Versorgungsbezüge aufgrund des Artikels l Nr. l Buchst, a (vgl. Tz 1) und Nr. 15 Buchst, a des Änderungsgesetzes (vgl. Tz 4) handelt es sich nicht um Erhöhungen des Ruhegehalts im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 3 und des § 58 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. In Fällen, in denen der Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG in einem Hundertsatz der Versorgungsbezüge festgesetzt worden ist (Tz 57.2.2 Satz 2. und Tz 57.3.1 Satz 2 BeamtVGVwV), ist daher anläßlich einer solchen Erhöhung der Versorgungsbezüge der Hundertsatz neu festzusetzen.

') MBl. NW. 1990 S. 972.

') MBl. NW. 1990 S. 960, geändert durch RdErl. v. 14. 12. 1990 (MBl. NW. 1991 S. 42), 2. 4. 1992 (MBl. NW. 1992 S. 599).