Aufgehobener Erlass:
Aufgehoben durch RdErl. v. 3.12.2003 -
MBl.NRW. 2003 S. 1672.
Zahlung
von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen
an Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
RdErl. d. Finanzministers v. 8.8.1983 -
B 3245 - 1.2 - IV B 4
Für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz im Ausland
ist nach Maßgabe des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S.
481) i. V. m. der Außenwirtschaftsverordnung - AWV - i. d. F. der
Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934) der Transfer der
Versorgungsbezüge unbeschränkt zulässig. Soweit Beschränkungen aufgrund
internationaler Handelsembargos bestehen, bedürfen Zahlungen in die betroffenen
Länder jedoch der Genehmigung durch die zuständige Landeszentralbank, die in
Zweifelsfällen auch Auskunft erteilt. Mein RdErl. v. 27.12.1974 (SMBl. NRW. 632) ist zu beachten.
Anstelle eines
Transfers von Versorgungsbezügen ins Ausland können die Zahlungen auf Wunsch
des Versorgungsberechtigten auch geleistet werden
a) durch Überweisung auf ein Gebietsfremden-Konto bei
einem inländischen Geldinstitut oder
b) durch Überweisung zugunsten des Versorgungsberechtigten an einen
Gebietsansässigen (z. B. inländischen Inkassobevollmächtigten).
Bei der Durchführung der Zahlungen sind die
Vorschriften der §§ 59 ff. AWV zu beachten.
Bei Zahlungen über ein Geldinstitut ist der
Vordruck „Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“ nach § 60 Abs. 1 AWV
(Anlage Z 1 zur AWV) zu verwenden. Für Überweisungsbeträge bis zu 12.500,- Euro
kanndem Geldinstitut auch ein formloser Zahlungsauftrag in einfacher Ausfertigung
erteilt werden; dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige Beträge in einer
Sammelliste zur Anweisung gelangen.
In den übrigen Fällen sind Zahlungen über
12.500,- Euro mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr“ (Anlage Z
4 zur AWV) der zuständigen Landeszentralbank in doppelter Ausfertigung bis zum
7. Tage des auf die Zahlung folgenden Monats zu melden; Sammelmeldungen sind
zulässig (§ 60 Abs. 3, § 61 Nr. 3 AWV). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang,
dass sich der vorgenannte Betrag im Sinne der Außenwirtschaftsverordnung auf
das zugrunde liegende Geschäft bezieht. Bei Sammelanmeldungen ist die
Meldefreigrenze von 12.500,- Euro nicht auf den Einzelbetrag, sondern auf den
pro Monat, Land und Kennzahl erreichten Gesamtbetrag anzuwenden.
Vordrucke sind bei den Geldinstituten
erhältlich. Versorgungsbezüge fallen unter die interne Kennzahl 527; diese
Kennzahl ist auf den Vordrucken an der dort bezeichneten Stelle einzusetzen.
§ 64 AWV (Ausnahmeregelungen) wird hierdurch
nicht berührt.
Im Einvernehmen mit dem Innenminister.
MBl. NRW. 1983 S. 1874, geändert durch RdErl. v. 7.12.1990 (MBl. NRW. 1991 S. 3), 15.3.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 518, 24.9.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1252).