Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 3.12.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 1672.

 


Historisch: Zahlung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen an Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland RdErl. d. Finanzministers v. 8.8.1983 -

 

Historisch:

Zahlung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen an Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland RdErl. d. Finanzministers v. 8.8.1983 -

Zahlung
von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen
an Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz

oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
RdErl. d. Finanzministers v. 8.8.1983 -

B 3245 - 1.2 - IV B 4

Für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz im Ausland ist nach Maßgabe des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) i. V. m. der Außenwirtschaftsverordnung - AWV - i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934) der Transfer der Versorgungsbezüge unbeschränkt zulässig. Soweit Beschränkungen aufgrund internationaler Handelsembargos bestehen, bedürfen Zahlungen in die betroffenen Länder jedoch der Genehmigung durch die zuständige Landeszentralbank, die in Zweifelsfällen auch Auskunft erteilt. Mein RdErl. v. 27.12.1974 (SMBl. NRW. 632) ist zu beachten.

Anstelle eines Transfers von Versorgungsbezügen ins Ausland können die Zahlungen auf Wunsch des Versorgungsberechtigten auch geleistet werden

a) durch Überweisung auf ein Gebietsfremden-Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder

b) durch Überweisung zugunsten des Versorgungsberechtigten an einen Gebietsansässigen (z. B. inländischen Inkassobevollmächtigten).

Bei der Durchführung der Zahlungen sind die Vorschriften der §§ 59 ff. AWV zu beachten.

Bei Zahlungen über ein Geldinstitut ist der Vordruck „Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“ nach § 60 Abs. 1 AWV (Anlage Z 1 zur AWV) zu verwenden. Für Überweisungsbeträge bis zu 12.500,- Euro kanndem Geldinstitut auch ein formloser Zahlungsauftrag in einfacher Ausfertigung erteilt werden; dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige Beträge in einer Sammelliste zur Anweisung gelangen.

In den übrigen Fällen sind Zahlungen über 12.500,- Euro mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr“ (Anlage Z 4 zur AWV) der zuständigen Landeszentralbank in doppelter Ausfertigung bis zum 7. Tage des auf die Zahlung folgenden Monats zu melden; Sammelmeldungen sind zulässig (§ 60 Abs. 3, § 61 Nr. 3 AWV). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich der vorgenannte Betrag im Sinne der Außenwirtschaftsverordnung auf das zugrunde liegende Geschäft bezieht. Bei Sammelanmeldungen ist die Meldefreigrenze von 12.500,- Euro nicht auf den Einzelbetrag, sondern auf den pro Monat, Land und Kennzahl erreichten Gesamtbetrag anzuwenden.

Vordrucke sind bei den Geldinstituten erhältlich. Versorgungsbezüge fallen unter die interne Kennzahl 527; diese Kennzahl ist auf den Vordrucken an der dort bezeichneten Stelle einzusetzen.

§ 64 AWV (Ausnahmeregelungen) wird hierdurch nicht berührt.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

MBl. NRW. 1983 S. 1874, geändert durch RdErl. v. 7.12.1990 (MBl. NRW. 1991 S. 3), 15.3.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 518, 24.9.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1252).