Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften RdErl. d. Finanzministers v. 1.8.1977 B 3057 – 15 – IV B 4

 

Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften RdErl. d. Finanzministers v. 1.8.1977 B 3057 – 15 – IV B 4

Auskünfte an Familiengerichte
über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften
RdErl. d. Finanzministers v. 1.8.1977
B 3057 – 15 – IV B 4

In dem Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 1587 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann das Familiengericht über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften und Versorgungsansprüche bei den hierfür zuständigen Behörden, Rentenversicherungsträgern, Arbeitgebern, Versicherungsgesellschaften und sonstigen Stellen Auskünfte einholen. Diese Stellen sind nach § 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten. Für die Beantwortung der Auskunftsersuchen betr. Anwartschaften und Ansprüche auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenminister folgende Hinweise:

I

Versorgungsanwartschaften

1.1

Eine Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 1587 Abs. 1 i. Verb. Mit § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB steht den in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit – mit Ausnahme der Hochschulassistenten und der Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit (vgl. Tz 1.5) – und auf Probe berufenen Beamten zu. Auf die Erfüllung der Wartezeit im Sinne des § 4 Abs. 1 BeamtVG kommt es nach § 1587a Abs. 7 BGB nicht an. Von den in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Beamten besitzen nur Dozenten eine Versorgungsanwartschaft, die gem. § 91 Abs. 1 und 2 LBG (F. 1970) wie Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe behandelt werden.

1.1.1

Erlischt die Versorgungsanwartschaft mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses (z. B. nach § 37 LBG bei Entlassung), ist der unversorgt ausgeschiedene Beamte grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (§ 1232 RVO, § 9 AVG). Für den Versorgungsausgleich ist in diesem Fall nicht der Wert der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft, sondern der Wert der sich aus der Nachversicherung der im Beamtenverhältnis abgeleisteten Dienstzeit ergebenden Rentenanwartschaft zugrunde zu legen. Der Versorgungsausgleich ist bei bereits durchgeführter Nachversicherung in der Form des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB), andernfalls unter entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB in der Form des Quasi-Splittings durchzuführen (vgl. Beschluss des BGH v. 21.9.1988 – IVb ZB 152/86 – FamRZ 1988, 1253/NJW 1989, 35 -). Das gilt auch dann, wenn ein Beamter mit Versorgungsanwartschaft nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich, unversorgt aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist (vgl. Beschluss des BGH v. 6.7.1988 – Ivb ZB 151/84 – FamRZ 1988, 1148 -).

1.1.2

Ist der unversorgt ausgeschiedene Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern und liegen keine Gründe für einen Aufschub der Nachversicherung vor, soist die Nachversicherung unverzüglich durchzuführen und gegenüber dem Familiengericht auf die durchgeführte Nachversicherung zu verweisen. Wird die Nachversicherung aufgeschoben, ist dem Familiengericht eine Auskunft über die für eine Nachversicherung in Betracht kommenden Zeiten und Entgelte zu erteilen. Bei einer späteren Nachversicherung sind die gemäß § 1402 Abs. 8 RVO/§ 124 Abs. 8 AVG gekürzten Entgelte zugrunde zu legen.

1.2 2)

Die Beamten auf Widerruf – mit Ausnahme der unter Tz 1.1 Satz 3 aufgeführten Beamten auf Widerruf – haben keine Anwartschaft auf Versorgung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB.

1.2.1

Wie der BGH in seinem Beschluss vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - (FamRZ 1982, S. 362) dargelegt hat, erwirbt ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eine „alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht". Diese ist „in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des sog. Quasi-Splittings auszugleichen". Der beim Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Wert dieser Versorgungsaussicht ist „mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung" zu bemessen. Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich, in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit berufen worden ist. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen und die Nachversicherung bereits durchgeführt worden, findet der Versorgungsausgleich in der Form des Rentensplittings statt (§ 1587b Abs. 1 BGB).

1.2.2

Befindet sich der Beamte auf Widerruf sowohl am Ende der Ehezeit wie auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts noch in diesem Status, ist der Versorgungsausgleich (Wert: fiktive Nachversicherungsrente) zu Lasten des Dienstherrn durchzuführen, bei dem das Widerrufsbeamtenverhältnis besteht. War der Beamte bei mehreren Dienstherren Widerrufsbeamter, ist die Frage der Kostenverteilung in der Entscheidung des BGH vom 13.1.1982 ausdrücklich offengelassen worden. In diesen Fällen ist daher vom Land NW nur der Teil des Vorbereitungsdienstes dem Versorgungsausgleich zu unterwerfen, der im Land NW abgeleistet wurde.

1.2.3

Ist der Beamte, der am Ende der Ehezeit noch Widerrufsbeamter war, im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts bereits Probebeamter geworden, werden die Anwartschaften aus dem Probebeamtenverhältnis (Wert: fiktive Nachversicherungsrente) belastet. Dies gilt selbst dann, wenn der Dienstherr, bei dem das Probebeamtenverhältnis besteht, ein anderer ist als der, bei dem der Vorbereitungsdienst abgeleistet wurde.

1.3

Die vorstehende Tz 1.2 gilt auch für Lehrer, die ihren Vorbereitungsdienst beendet haben und am Ende der Ehezeit vorübergehend versicherungsfrei im Angestelltenverhältnis beschäftigt wurden.

1.4

Auch die zu außerplanmäßigen Professoren ernannten wissenschaftlichen Assistenten haben im Ergebnis keine Versorgungsaussichten. Zwar fand gem. § 215 Abs. 1 LBG (F. 1970) die Regelung des § 211 Abs. 2 LBG (F. 1970) auf sie Anwendung, d. h. sie traten mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Statusrechtlich hatten sie jedoch gar nicht die Möglich­keit, bis zum Erreichen der Altersgrenze in dieser Rechtsstellung zu verbleiben, denn ihr Beamtenverhältnis war von vornherein zeitlich begrenzt (vgl. §§ 5 und 7 der Assistentenverordnung vom 14. Februar 1966 - GV. NW. S. 68). Damit hatten sie - anders als Dozenten (vgl. vorst. Tz 1.1 Satz 3) - keine stärkere Versorgungsaussicht als sonstige Beamte auf Widerruf. Auch für diesen Personenkreis ist der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des Wertes der fiktiven Nachversicherungsrente durchzuführen.

1.5

Professoren auf Zeit scheiden mit Zeitablauf ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis aus (§ 201 Abs. 2 Satz 4 LBG). Ebenso werden Hochschulassistenten nur auf Zeit berufen; auch sie scheiden mit Zeitablauf ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis aus (§ 203 Abs. 1 Satz 4 LBG). Dies rechtfertigt es, den Versorgungsausgleich ebenfalls auf der Grundlage der vorstehenden Tz 1.2 durchzuführen, also insbesondere nur den Wert der fiktiven Nachversicherungsrente zugrunde zu legen.

1.6

Sollten einzelne Familiengerichte von vorstehender Tz 1.2 bis 1.5 abweichende Berechnungen fordern, sind diese zu erteilen, jedoch ist ein auf einer abweichenden Berechnungsgrundlage festgestellter Versorgungsausgleich im Beschwerdeweg zur Überprüfung zu stellen.

2

Als Stichtag für die Bewertung  der Versorgungsanwartschaft ist vorbehaltlich einer anderen Auffassung des zuständigen Familiengerichts abweichend von dem Wortlaut des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB nicht von dem Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auszugehen, sondern dem Sinngehalt des § 1587 Abs. 2 BGB entsprechend der letzte Tag des Monats anzusetzen, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit vorausgeht. Die Tz 1.1.2 ist in den Fällen der Tz 1.2 bis 1.5 entsprechend anzuwenden. Bei der Nachversicherung eines Beamten, auf Widerruf ist § 10 c VAHRG zu beachten.

3

Bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaft ist von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen am Bewertungsstichtag auszugehen. Minderungen der Dienstbezüge wegen Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung bleiben unberücksichtigt (§ 5 Abs. 1 BearntVG). Maßgebend ist die am Bewertungsstichtag erreichte Dienstaltersstufe; eine Verbesserung nach § 5 Abs. 2 BeamtVG unterbleibt. Hinsichtlich der Besoldungsgruppe bleibt für die Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Beamten die Frist des § 5 Abs. 3 BeamtVG außer Betracht (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 1 BGB - Beschl. d. BGH v. 21. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 - FamRZ 1982 S. 31 -). Familienbezogene Erhöhungen der Dienstbezüge sind gem. § 1587a Abs. 8 BGB auszuscheiden. Daher ist beim Ortszuschlag die Stufe 1 anzusetzen.

3.1

Der Ausgleichsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das gilt nach dem Beschluss des BGH vom 1. 2. 1984 - IVb ZB 49/83 - (FamRZ 1984 S. 565) auch in Fällen, in denen das Ende der Ehezeit vor dem Inkrafttreten des 2. HStruktG liegt. Ebenso wird der örtliche Sonderzuschlag für Berlin nicht berücksichtigt. Dem Familiengericht ist mitzuteilen, daß der Ausgleich bzw. der örtliche Sonderzuschlag nicht berücksichtigt sind.

4

Für die Bewertung ist sodann die bis zum Bewertungsstichtag erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit zu ermitteln. Vordienstzeiten i. S. der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG sind einzubeziehen, wenn und soweit sie im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens berücksichtigungsfähig sind, und zwar unabhängig davon, ob der Beamte einen Antrag auf Berücksichtigung der Zeit gestellt hat oder nicht. Erklärt der Beamte allerdings in den Fällen der §§ 37c AVG, 1260c RVO, 58c RKG, er wolle die dort genannten Zeiten als Ausfallzeiten bei der Rente - und damit nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit - berücksichtigt haben, ist die Zeit - vorbehaltlich einer anderen Auffassung des Familiengerichts - nicht als ruhegehaltfähig aufzuführen.

5

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB um die Zeit bis zur Altersgrenze zu erweitern (Gesamtzeit). Vorbehaltlich einer anderen Auffassung des zuständigen Familiengerichts kann davon ausgegangen werden, dass sich die Gesamtzeit nicht nur bis zur Altersgrenze, sondern bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem aktiven Dienst ausscheiden würde, erstreckt. Für Beamte auf Zeit ist in Ermangelung von Sondervorschriften die Gesamtzeit ebenfalls bis zum Ende des Monats zu bemessen, zu dem sie wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten würden.

5.1

Bei einer vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung bewilligten Freistellung (Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Arbeitszeitermäßigung, Teilzeitbeschäftigung) ist auch der nach dem Bewertungsstichtag (Tz 2) liegende Zeitraum dieser Freistellung nur insoweit in die Gesamtzeit einzubeziehen, als er ruhegehaltfähig ist (vgl. Beschluss des BGH v. 1. 6. 1988 - IVb ZB 58/86 - FamRZ 1988, 940 -). Dem Familiengericht ist mitzuteilen, dass der Freistellungszeitraum nicht oder nur anteilig als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurde. Eine bereits erteilte Auskunft ist zu berichtigen, wenn vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung eine Freistellung bewilligt wird.

6

Aus der Gesamtzeit ist nach § 14 Abs. 1 BeamtVG der maßgebende Ruhegehaltssatz zu ermitteln. Die nach der Amtszeit ausgerichtete Ruhegehaltsstaffel des § 66 Abs. 2 BeamtVG ist auf die Gesamtzeit nicht anwendbar. Unfallbedingte Erhöhungen des Ruhegehaltssatzes bleiben nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB außer Betracht.

7

Aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem ermittelten Ruhegehaltssatz ergibt sich das monatliche Ruhegehalt. Mindestens ist das Mindestruhegehalt des § 14 Abs. 1 BeamtVG anzusetzen, bei dem aber ebenfalls die familienbezogenen Bestandteile auszuscheiden sind.

8.1

Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend. Als Wert der Versorgungsanwartschaft sind die für den Monat des Bewertungsstichtages zustehenden Dienstbezüge anzusetzen, soweit sie emeritierungsfähig sind. Familienbezogene Leistungen sind dabei außer Betracht zu lassen.

8.2

Wie der BGH in seinem Beschluss vom 2.2.1983 - 1Vb ZB 782/80 - (NJW 1983 S. 1784; FamRZ 1983 S. 487) dargelegt hat, gilt diese Vorschrift nicht nur für bereits emeritierte Hochschullehrer alter Art, sondern auch für die vom Hochschulrahmengesetz erfassten Professoren, denen wegen der, besitzstandswahrenden Übergangsregelung in § 76 des Hochschulrahmengesetzes die Emeritierungsberechtigung erhalten geblieben ist Dabei sind dem Familiengericht für die Berechnung. des Versorgungsausgleichs die Bezüge der Besoldungsgruppe mitzuteilen, die den Emeritenbezügen zugrunde zu legen sind.

9

Zur Versorgung gehört nach § 2 Abs. 2 BeamtVG auch die jährliche Sonderzuwendung. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten keine näheren Bestimmungen darüber, wie diese Zuwendung im Versorgungsausgleich zu bewerten und auszugleichen ist. Vorbehaltlich einer anderen Auffassung des zuständigen Familiengerichts ist die zum Ruhegehalt zu zahlende jährliche Sonderzuwendung ohne Familienzuschläge und ohne unfallbedingte Erhöhungen mit einem Zwölftel in die auf den Monat bezogene Bewertung des Versorgungsanspruchs einzubeziehen.

10

Gemäß § 1587a Abs. 6 BGB sind Ruhens- und Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zu beachten, sofern mehrere Versorgungsansprüche oder ein Versorgungsanspruch mit einer Rente konkurrieren würden.

10.1

Die Vorschriften des § 10 Abs. 2 und des § 55 BeamtVG in der Fassung des Artikeln 2 § 1 Nr. 5 und Nr. 7 des 2. HStruktG sind auch in Fällen. in denen das Ende der Ehezeit vor dem Inkrafttreten des 2. HStruktG liegt, anzuwenden. Dem Familiengericht ist die Anwendung dieser Vorschriften mitzuteilen.

10.2

Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 1.12.1982 - IVb ZB 532/81 - (FamRZ 1983 S. 358) zur Anwendung des § 1587a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB in Fällen geäußert, in denen beamtenrechtlich § 55. BeamtVG maßgebend ist Aus dem Beschluss ergeben sich für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Ruhensbetrages folgende Grundsätze, an denen der Bundesgerichtshof trotz der daran geübten Kritik festgehalten hat (Beschluss des BGH vom 6.7.1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983 S. 105 -):

10.2.1

Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 Nr.1 BeamtVG

- ist die Endstufe, nicht die am Ende der Ehezeit erreichte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zulegen,

- ist § 1587a Abs. 8 BGB zu beachten,

- tritt in Fällen, in denen sich der Beamte am Ende der Ehezeit noch nicht im Ruhestand befand, an die Stelle des „Eintritts des Versorgungsfalles" (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b BeamtVG) der letzte Tag der „Gesamtzeit" (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB).

10.2.2
Bei den Renten wird für die Ruhensberechnung unabhängig von der Erfüllung von Wartezeiten (vgl. 1587a Abs. 7 BGB) von der Höhe eines Altersruhegeldes am Ende der Ehezeit ausgegangen.

Außer Ansatz bleibt jedoch die Anwartschaft auf eine Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn die satzungsmäßige Wartezeit nicht erfüllt ist (vgl. Beschluss des BGH v. 26.5.1982 - FamRZ 1982, 899 -). Das Familiengericht ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ruhensberechnung die Zusatzrentenanwartschaft wegen Nichterfüllung der Wartezeit, unberücksichtigt geblieben ist.

10.2.3
Zur Berechnung des Ruhensbetrages sind zunächst alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten heranzuziehen. In diesem Zusammenhang ist auch eine Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG i.V.m. § 9 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) vorzunehmen; der hierbei ermittelte Ruhensbetrag ist auf das Jahr umzurechnen. Insgesamt ergibt sich hieraus ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag.

10.2.4

Für den Versorgungsausgleich ist nur derjenige Teil dieses durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrages zu berücksichtigen, der durch in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften verursacht wird. Dieser Teil bestimmt sich bei einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu der insgesamt erworbenen Rentenanwartschaft, praktisch also nach dem Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten (§ 83 Abs. 2 AVG, 1304 Abs. 2 RVO).

10.2.5

Die Summe aus dem ungekürzten monatlichen Ruhegehalt und einem Zwölftel der jährlichen Sonderzuwendung ist um den durch ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften verursachten Teil des durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrages zu kürzen. Aus dem hiernach verbleibenden Versorgungsbetrag ist sodann nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen.

Beispiel:

Ungekürztes Ruhegehalt                                                         1677,91 DM

bereinigte Rente                                                                       467,20 DM

Höchstgrenze gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG                    1880,52 DM

Regelung:                                              Jan.-Nov.                      Dez.

Ruhegehalt                                          1677,91 DM               1677,91 DM

Sonderzuwendung                                     -                           1677,91 DM

Rente                                                    467,20 DM                 467,20 DM

Zusammen                                          2145,11 DM               3823,02 DM

minus Höchstgrenze                            1880,52 DM               3761,04 DM

Ruhensbetrag                                        264,59 DM                   61,98 DM

Der durchschnittliche Ruhensbetrag beträgt (11 x 284,59) + (1 x 61,98) : 12 =247,70 DM.

Dieser durchschnittliche Ruhensbetrag ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich (520,73 WE) zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Pflichtbeiträge erworbenen Werteinheiten (1664,85 WE) zu berücksichtigen:

247,70 x 520,73 : 1664,85 = 77,47 DM.

Gesamtbetrag nach Anwendung der Ruhensvorschriften

Ruhegehalt                              1667,91 DM

+ 1/12                                       139,82 DM  =                                   1817,73 DM

Abzüglich aufgeteilter Ruhensbetrag                                                     77,47 DM

Als Versorgungsanwartschaft in die Auskunft zu übernehmen           1740,26 DM.

10.2.6

In dem Fall, der der Entscheidung des BGH vom 1.12.1982 zugrunde lag, handelte es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 55 Abs. 4 BeamtVG. In dem Beispiel nach Tz 10.2.5 ist davon ausgegangen worden, dass in einem solchen Anwendungsfall bei der vom BGH gewünschten Berechnung des Verhältnisses der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten sowohl im Zähler als auch im Nenner die sich aus § 55 Abs. 4 BeamtVG ergebenden Werteinheiten für freiwillige Beiträge außer Ansatz bleiben, da sie sich nach dieser Vorschrift von vornherein nicht auf den Ruhensbetrag ausgewirkt haben.

10.2.7

Bei Anwartschaften auf eine Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Zusatzversorgung) ist entsprechend zu verfahren. Die Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung ist für die Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrages (vgl. Tz 10.2.3) mit ihrem nach. der Barwertverordnung umgerechneten Wert zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des BGH v. 29.4.1987 - FamRZ 1987, 798 -). Sind für die Ruhensberechnung Rentenanwartschaften aus der Zusatzversorgung und aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, ist der durchschnittliche monatliche Gesamtruhensbetrag nach dem Verhältnis der einzelnen Anwartschaften zur Summe beider Anwartschaften aufzuteilen. Der auf die Rentenanwartschaft aus der Zusatzversorgung entfallende Teilruhensbetrag .ist sodann nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft zur gesamten in der Zusatzversorgung erworbenen Anwartschaft aufzuteilen.

10.3

Beruht die Versorgung auf einem vor dem 1.1.1966 begründeten Beamtenverhältnis, ist Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStrukG zu beachten. Bei der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrages (vgl. Tz 10.2.3 – 10.2.5) ist in diesen Fällen

- die Rentenanwartschaft um 20 v. H. zu mindern und

- der Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 v. H. der Versorgungsanwartschaft zu berücksichtigen.

Nach dem Beschluss des BHG v. 11.6.1986 - IVb ZB 42/84 - n. v. - ist Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG in der ab 1.1.1986 in Kraft getretenen Fassung (vgl. Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 – BGBl. I S. 1513 -) beim Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ende der Ehezeit vor dem 1.1.1986 liegt.

11

Der ermittelte Wert der Versorgungsanwartschaft ist zwecks Feststellung des Teils, der auf die Ehezeit entfällt, nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB aufzuteilen. Durch Gegenüberstellung der Ehezeit und der als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeiten ist festzustellen, welcher Teil der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in die Ehezeit fällt. Vorbehaltlich einer anderen Auffassung des Familiengerichts sind einzelne Tage als Dezimalbruch eines Jahres mit zwei Stellen hinter dem Komma auszudrücken, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn an der dritten Stelle eine der Zahlen fünf bis neun erscheinen würde. Die in die Ehezeit fallende ruhegehaltfähige Dienstzeit ist mit dem Wert der Versorgungsanwartschaft zu multiplizieren und durch die Gesamtzeit zu teilen.

II

Versorgungsansprüche

1

In den Versorgungsausgleich des § 1587 BGB wird auch ein im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bereits gewährtes Ruhegehalt einbezogen, sofern der Anspruch auf das Ruhegehalt während der Ehezeit erworben worden ist. Befand sich der Beamte schon zu Beginn der Ehezeit im Ruhestand, ist der Versorgungsanspruch nicht während der Ehezeit erworben, es sei denn, dass er durch die Berücksichtigung von sogenannten Nachdienstzeiten (§ 7 BeamtVG) erhöht worden ist, die in die Ehezeit fallen.

2

Ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 BeamtVG ist vorbehaltlich einer anderen Auffassung des zuständigen Familiengerichts in den Versorgungsausgleich des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB einzubeziehen, sofern er in Höhe des Ruhegehalts auf Lebenszeit bewilligt worden ist. Bei einer Bewilligung in anderem Umfang oder auf Zeit richtet sich der Ausgleich aufgrund des § 1587a Abs. 5 BGB nach näherer Bestimmung des Familiengerichts. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 38BeamtVG bleibt als Unfallfürsorgeleistung in sinngemäßer Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB außer Betracht.

3

Bezüglich des Stichtages für die Bewertung des Ruhegehalts sind die Ausführungen unter I 2 entsprechend anzuwenden.

4

(entfallen)

5

Ist der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten, so ist von dem Ruhegehalt auszugehen, das für den Monat gezahlt worden ist, in den der Bewertungsstichtag fällt-(vgl. II 3 und I 2). Bei emeritierten Hochschullehrern ist von den Emeritenbezügen auszugehen (vgl. auch I 8). Das Ruhegehalt bzw. die Emeritenbezüge sind um ein Zwölftel der Sonderzuwendung zu erhöhen (vgl. I 9). Familienbezogene und dienstunfallbedingte Leistungen sind aus den Bezügen auszuscheiden. Der ermittelte Versorgungswert ist zwecks Feststellung, welcher Teil auf die Ehezeit entfällt, aufzuteilen. Hierfür ist der Teil der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, der in die Ehezeit fällt, in das Verhältnis zur gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu setzen. Für den Versorgungsausgleich ist der Teil des Versorgungswertes maßgebend, der nach dem Verhältnis auf die ruhegehaltfähig .Zeit entfällt, die zugleich Ehezeit ist.

5.1

Abschnitt I Tz 3.1, 10.1, 10.2.7 und 10.3 gelten entsprechend.

6

Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 14. Oktober 1981 (IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982 S. 36 -) ist auch bei einem bei Ehezeitende bereits vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten dem Versorgungsausgleich die - um familienbezogene Bestandteile (§ 1587a Abs. 8 BGB) bereinigte - tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen. Diese ist nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wobei beide Zeiträume mit dem Eintritt in den Ruhestand enden.

Das gilt auch dann, wenn die Versorgung Vergünstigungen enthält, die etwa nach § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BeamtVG nur deshalb gewährt werden, weil der Beamte infolge Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist (Beschl. des BGH v. 11. November 1981 - IVb ZB 610/80 -). Nach der Entscheidung vom 14.10.1981 besteht jedoch die Möglichkeit einer Kürzung des nach vorstehenden Grundsätzen berechneten Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und bei fortdauernder eigener Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhält, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zu dem ausgleichspflichtigen Beamten unverhältnismäßig hohe Rente zu erzielen. Der Versorgungsausgleich kann in diesen Fällen bis auf den Betrag herabgesetzt werden, der auszugleichen wäre, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ende der Ehezeit noch aktiv im Dienst gestanden hätte. Ich bitte daher, in Fällen, in denen

a)  der Beamte. im verhältnismäßig jungen Lebensalter (bis zum 40. Lebensjahr) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist oder

b)  in der Versorgung Vergünstigungen auf Grund des § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BeamtVG enthalten sind und der ausgleichsberechtigte Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger ist als der ausgleichspflichtige Beamte,

der Auskunft an das Familiengericht zusätzlich die Berechnung eines fiktiven Ruhegehaltes, das der Beamte bis zum Erreichen der Altersgrenze hätte erreichen können, beizufügen und dazu auf die genannte Entscheidung vom 14.10.1981 hinzuweisen.

7

Für Hochschullehrer i. S. des § 203 LBG, die vor Erreichen der Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, ist vorbehaltlich einer anderen Auffassung des zuständigen Familiengerichts die Sonderregelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB nicht anzuwenden. Bei der Bewertung ihrer Versorgung ist nicht von den Emeritenbezügen, sondern von dem der Gesamtzeit entsprechenden Ruhegehalt auszugehen.

8

Der ermittelte Versorgungswert ist um ein Zwölftel der dem fiktiven Ruhegehalt entsprechenden Sonderzuwendung zu erhöhen (vgl. I 9). Familienbezogene und unfallbedingte Leistungen sind auszuscheiden.

9

Für die Feststellung, welcher Teil des Versorgungswertes auf die Ehezeit entfällt, ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit, soweit sie in die Ehezeit fällt, in das Verhältnis zur Gesamtzeit zu setzen. Für den Versorgungsausgleich ist der Teil des Versorgungswertes maßgebend, der nach diesem Verhältnis auf die ruhegehaltfähige Zeit entfällt, die in die Ehezeit fällt.

III

Verfahren

1

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Auskünfte an die Familiengerichte ergibt sich

- für aktive Beamte und Richter sowie für Versorgungsempfänger des Landes aus § 5 Abs. 2 der Versorgungszuständigkeitsverordnung vom 22. März 1978 (SGV. NW. 20323),

- für Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen aus § 3 Abs. 2 Nr. 12 der Zuständigkeitsverordnung G 131 vom 30. Mai 1968 (SGV. NW. 2036).

2

Für die Erteilung der Auskünfte sind, soweit möglich, die Vordrucke der Familiengerichte zu verwenden (Anlagen 1 und 2).3)

3

Es bestehen keine Bedenken, auch den Beamten Auskunft über ihre eigene beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft zu erteilen, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

4

Die Gemeinden und Gemeindeverbände erteilen die Auskünfte selbst; soweit sie Mitglied einer Versorgungskasse sind, können sie die Auskünfte durch die Versorgungskasse erteilen lassen.

MBl. NRW. 1977 S. 1168, geändert durch RdErl. v. 6.1.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 182), 4.3.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 679), 7.7.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 1258), 2.11.1983 (MBl. NRW. 1983 S. 2364), 19.7.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 968), 30.8.1985 (MBl. NRW 1985 S. 1374), 19.2.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 484), 6.9.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 1419), 28.6.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 989).

2) Art. II d. RdErl. v. 7.7.1982 (MBl. NW. S. 1258) lautet: Soweit Verfahren der in Tz 1.2 bis 1.5 bezeichneten Art zur Zeit noch anhängig sind, sind die bereits erteilten Auskünfte an die Familiengerichte entsprechend zu ergänzen.

3) Anlagen vgl. RdErl. v. 1.8.1977 MBl. NRW. 1977 S. 1168.