Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Durchführung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich Anwendung der §§ 57, 58 BeamtVG RdErl. d. Finanzministers v. 23.8.1983 - B 3010 - 57.1 - IV B 4

 

Durchführung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich Anwendung der §§ 57, 58 BeamtVG RdErl. d. Finanzministers v. 23.8.1983 - B 3010 - 57.1 - IV B 4

Durchführung des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Anwendung der §§ 57, 58 BeamtVG
RdErl. d. Finanzministers v. 23.8.1983 -
B 3010 - 57.1 - IV B 4

I

Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. I S. 105), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2317) - im folgenden als HärteRegG bezeichnet - hat auch Auswirkungen im. Bereich der §§ 57 und 58 BeamtVG. Hierzu gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenminister folgende Hinweise:

1

Fälle des Todes des Ausgleichsberechtigten (§ 4 HärteRegG)

1.1

Die in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten und seiner Hinterbliebenen entfällt im Falle des Todes des Ausgleichsberechtigten nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 1 u. 2 HärteRegG. Hiernach entfällt die Kürzung, wenn die Summe etwaiger Leistungen. die aus dem gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB erworbenen Anrecht dem Ausgleichsberechtigten sowie seinen Hinterbliebenen gewährt wurden (Tz 1.2 u. 1.3), einen bestimmten Grenzbetrag (Tz 1.4) nicht übersteigt Ist diese Voraussetzung gegeben, so entfällt die Kürzung nach § 57 BeamtVG von Beginn an.. also auch rückwirkend. Leistungen, die aus dem gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen .Anrecht dem Ausgleichsberechtigten sowie seinen Hinterbliebenen gewährt wurden (Tz 1.2 u.1.3), sind anzurechnen, und zwar nur bis zur Höhe der sonst maßgebenden Kürzung. Ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 u. 2 HärteRegG gegeben sind, kann erst beurteilt werden, wenn absehbar ist, dass aus dem Anrecht weiter keine Leistungen (Tz 1.2 u. 1.3) an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten gewährt werden.

Beispiel 1

Das Ruhegehalt des Ausgleichsverpflichteten wurde vom 1. September 1982 (Beginn des Ruhestandes) an nach § 57 BeamtVG um monatlich 600 DM gekürzt. Der Ausgleichsberechtigte verstirbt am 20. August 1983; ihm wurden Leistungen aus dem gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Anrecht (Tz 1.2 u. 1.3) von insgesamt 800 DM gewährt. Hierdurch ist der Grenzbetrag (Tz 1.4) nicht überschritten, und es ist absehbar, daß aus dem Anrecht keine Leistungen (Tz 1.2 u. 1.3) an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten gewährt werden. Daher werden gemäß § 4 Abs. 1 u. 2 HärteRegGdie Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten und seiner Hinterbliebenen nicht nach § 57 BeamtVG gekürzt; die vom 1. September 1982 an einbehaltenen Kürzungsbeträge sind - unter Abzug von 800 DM - an den Ausgleichsverpflichteten auszuzahlen.

Beispiel 2

Der Ausgleichsberechtigte ist am 20. August 1982 verstorben; ihm wurden Leistungen aus dem gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Anrecht (Tz 1.2 u. 1.3) von insgesamt 800 DM gewährt. Hierdurch ist der Grenzbetrag (Tz 1.4) nicht überschritten, und es ist absehbar, daß aus dem Anrecht keine Leistungen (Tz 1.2 u. 1.3) an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten gewährt werden. Der Ausgleichsverpflichtete tritt am 1. September 1983 in den Ruhestand; aus § 57 Abs. 2 BeamtVG ergibt sich ein Kürzungsbetrag von monatlich 800 DM. Gemäß § 4 Abs. 1 u. 2 HärteRegG wird das .Ruhegehalt im September 1983 um 600 DM und im Oktober 1983 um 200 DM gekürzt; im übrigen werden das Ruhegehalt des Ausgleichsverpflichteten sowie die Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen nicht nach § 57 BeamtVG gekürzt.

1.2

Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 u. 2 HärteRegG (vgl. die Tz 1.1) sind die Regelleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1235 RVO/§ 12 AVG/§ 34 RKG). Dies sind

- medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,

- Renten,

- Witwen- und Witwerrentenabfindungen,

- Beitragserstattungen,

- Beiträge der Rentenversicherung für die Krankenversicherung der Rentner (also auch der zur Rente gewährte Zuschuss zu den Aufwendungen des Rentners für die Krankenversicherung, vgl. § 1304e RVO und Artikel 2 § 28a ArVNG/§ 83e AVG und Artikel 2 § 27a AnVNG/§ 96c RKG und Artikel 2 § 19c KnVNG).

1.3

Für die Prüfung, ob die Summe der Leistungen an den Ausgleichsberechtigten sowie ggf. an seine Hinterbliebenen (vgl. die Tz 1.2) einen bestimmten Grenzbetrag übersteigen (§ 4 Abs. 1 u. 2 HärteRegG), sind lediglich die Leistungen zu berücksichtigen„ die aus dem vom Ausgleichsberechtigten gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Anrecht gewährt wurden oder werden. Für die Prüfung, ob und inwieweit eine Leistung aus dem Anrecht gewährt wurde, bitte ich, die §§ 1 und 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 (BGBl. I S. 280) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Sind bei der Rente des Ausgleichsberechtigten beitragslose Zeiten (z. B. eine Zurechnungszeit) ohne Werteinheiten berücksichtigt worden,, ist die in § 2 Abs. 3 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung für umgestellte Renten alten Rechts vorgesehene Verfahrensweise zugrunde zu legen. In diesen Fällen sollte in der Regel der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ausgleichsberechtigten um Durchführung der Berechnung gebeten werden.

1.4

Grenzbetrag (Tz 1.1) ist nach § 4 Abs. 2 HärteRegG die Summe von zwei Jahresbeträgen eines Altersruhegeldes. Der Berechnung dieses Altersruhegeldes ist lediglich das Anrecht zugrunde zu legen, das der Ausgleichsberechtigte gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworben hat; die Berechnung richtet sich nach § 1254 Abs. 1 Halbsatz 1 RVO/§ 31 Abs. 1 Halbsatz 1 AVG, so dass Kinderzuschüsse sowie Beiträge für die Krankenversicherung der. Rentner beim Grenzbetrag nicht anzusetzen sind. Das Altersruhegeld ist auf das Ende des Leistungsbezuges zu berechnen; sind nach dem Tode des Ausgleichsberechtigten Leistungen an seine Hinterbliebenen gewährt worden, so ist das Ende des Bezuges der Hinterbliebenenleistungen maßgebend.

Beispiel

Der Ausgleichsberechtigte hat Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1979 sowie erneut vom 1. Dezember 1982 bis zum 31. Januar 1983 erhalten. Im Januar 1983 ist er verstorben, ohne rentenberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen. Grenzbetrag ist die Summe von zwei Jahresbeträgen eines Altersruhegeldes, das unter Zugrundelegung des gemäß § 1587b Abs. 2. BGB erworbenen Anrechts zu berechnen ist, wobei der Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Januar 1983 anzusetzen ist. Derselbe Grenzbetrag wäre auch maßgebend, wenn dem Ausgleichsberechtigten für die Zeit vom 1. Dezember 1982 bis zum 31. Januar 1983 nicht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, sondern eine Leistung zur Rehabilitation gewährt worden wäre.

2

Fälle einer Unterhaltspflicht des Ausgleichsverpflichteten (§ 5 HärteRegG)

2.1

Die in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten entfällt nach § 5 Abs. 1 HärteRegG, solange der Ausgleichsbe­rechtigte

- aus dem Anrecht, das er gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworben hat, keine Rente erhalten kann und

- gegen den Ausgleichsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Ausgleichsverpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der Kürzung nach § 57 BeamtVG außerstande ist.

2.2

Die Voraussetzung, dass der Ausgleichsberechtigte „keine Rente erhalten kann", ist nicht erfüllt, wenn die Rente nur wegen des Fehlens eines Rentenantrages nicht gewährt wird. In der Regel kann aber (vor allem im Hinblick auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) davon ausgegangen werden, dass die Nichtgewährung einer Rente nicht nur durch das Fehlen eines Rentenantrages bedingt ist.

2.3

Der Unterhaltsanspruch (Tz 2.1) kann sich aus einer gerichtlichen Entscheidung, aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 HärteRegG kommt es also nicht darauf an, ob sich der Unterhaltsanspruch aus einem vollstreckbaren Titel ergibt Ein Vertrag bleibt.- auch wenn darin von „Unterhalt" gesprochen wird - unberücksichtigt, wenn nach dem Gesetz (vgl. die §§ 1589 ff. BGB) kein Anspruch auf Unterhalt besteht (z. B. weil der Ausgleichsberechtigte ein höheres. Einkommen als der Ausgleichsverpflichtete hat oder weil sich der Ausgleichsberechtigte wiederverheiratet hat). Auch wenn Zahlungen erbracht und nachgewiesen sind, bleibt also die Unterhaltsverpflichtung festzustellen.

2.4

Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 HärteRegG kommt es nicht auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs an. Die in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung entfällt also auch dann, wenn der Kürzungsbetrag höher ist als der Unterhaltsanspruch.

2.5

§ 5 Abs. 1 HärteRegG findet keine Anwendung (mehr), wenn die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erloschen ist, z. B. durch

- Wiederheirat des Unterhaltungsberechtigten, es sei denn, dass der Unterhaltsberechtigte seinen früheren (versorgungsausgleichs- und unterhaltsverpflichteten) Ehegatten erneut heiratet,

- Tod des Unterhaltsberechtigten,

- Wegfall der in den §§ 1569 ff. BGB für das Bestehen der Unterhaltspflicht maßgebenden Gründe,

- Abfindung (anstelle einer Geldrente),

- Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten.

2.6

Ist in Fällen des § 5 Abs. 1 HärteRegG eine Nachzahlung zu leisten, so erfolgt sie an den Ausgleichsverpflichteten und an den Ausgleichsberechtigten je zur Hälfte (§ 6 HärteRegG). Eine Nachzahlung in diesem Sinne ist die Summe der monatlichen Mehrbeträge der Versorgung, die sich bis zum Ende des Antragsmonats (§ 9 HärteRegG) aus dem Wegfall der Kürzung ergeben.

Dem Ausgleichsverpflichteten und dem Ausgleichsberechtigten steht je zur Hälfte der Bruttobetrag der Nachzahlung  zu. Der dem Ausgleichsverpflichteten und dem Ausgleichsberechtigten nach § 6 HärteRegG jeweils zufließende Nachzahlungsbetrag gehört bei diesen Personen zu den Einkünften im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG, von dem der Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des § 39b EStG vorzunehmen ist.

2.7

Ich bitte, den Ausgleichsverpflichteten in dem Bescheid über den Wegfall der Kürzung über folgendes zu unterrichten:

Die in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung seiner Versorgungsbezüge entfällt nur, solange sein früherer Ehegatte aus der gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Rentenanwartschaft keine Rente erhalten kann und einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Ausgleichsverpflichteten hat. Die Versorgungsbezüge sind daher wieder zu kürzen, wenn aus der gemäß § 1587b Abs: 2 BGB erworbenen Rentenanwartschaft dem früheren Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, oder, falls dies früher ist, wenn der frühere Ehegatte keinen Anspruch auf Unterhalt gegen den Ausgleichsverpflichteten mehr hat. Die Kürzung des Ruhegehalts ist nach Ablauf des Monats, in den das für den Wegfall der Härteregelung maßgebende Ereignis fällt, wieder vorzunehmen. Versorgungsbezüge, die hiernach zuviel gezahlt werden, sind vom Ausgleichsverpflichteten zurückzuzahlen.

Außerdem bitte ich, dem Ausgleichsverpflichteten aufzugeben, unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn ihm bekannt wird, dass sein früherer Ehegatte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hat oder erhält, oder wenn die Unterhaltspflicht gegenüber seinem früheren Ehegatten endet. Ferner bitte ich, den Ausgleichsverpflichteten darauf hinzuweisen, dass er nach § 9 Abs. 5 HärteRegG auch die Einstellung seiner Unterhaltszahlungen, die Wiederheirat seines früheren Ehegatten sowie dessen Tod mitzuteilen hat Eine entsprechende Anfrage ist möglichst jedes Jahr einmal an den Ausgleichsverpflichteten zu richten.

2.8

Da die Berechnung der Rente regelmäßig eine gewisse Zeit dauert und die Rente dann rückwirkend gewährt wird, ergibt sich die Notwendigkeit einer rückwirkenden Kürzung der dem Ausgleichsverpflichteten zustehenden Versorgungsbezüge. Daraus folgt eine Rückforderung, deren Verrechnung oft schwierig ist, weil der Ausgleichsverpflichtete dann ohnehin nur noch gekürzte Versorgungsbezüge erhält.

Um in diesen Fällen Überzahlungen möglichst zu vermeiden, bitte. ich, den für den Ausgleichsberechtigten zuständigen Rentenversicherungsträger unter Hinweis auf I § 35 i. V. mit X § 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB zu bitten, den Eingang eines Rentenantrages des Ausgleichsberechtigten sowie die Bewilligung einerRente an ihn unverzüglich mitzuteilen. Bei Eingang eines Rentenantrages ist vorsorglich sofort mit der Kürzung des Ruhegehaltes zu. beginnen. Eine entsprechende Anfrage ist möglichst jedes Jahr einmal an den Rentenversicherungsträger zu richten.

3

Zur Rückzahlung eines Kapitalbetrages (§ 8 HärteRegG)

3.1

Ein nach § 58 BeamtVG zur Abwendung der Kürzung gezahlter Kapitalbetrag ist nach § 8 HärteRegG zurückzuzahlen, wenn feststeht, dass aus dem Anrecht, das der Ausgleichsberechtigte gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworben hat, keinehöheren als die in § 4 Abs. 2 HärteRegG genannten Leistungen zu gewähren sind. Leistungen, die aus dem gemäß § 1587b Abs. 2 BGB erworbenen Anrecht dem Ausgleichsberechtigten sowie seinen Hinterbliebenen gewährt wurden, sind anzurechnen.

3.2

Die Hinweise in Tz 1.1 bis 1.4 gelten entsprechend.

3.3

Zurückzuzahlen ist der tatsächlich gezahlte Kapitalbetrag, also nicht etwa ein Betrag, der sich aufgrund von Dynamisierungen im Zeitpunkt der Rückzahlung ergeben würde.

4

Durchführung

4.1

Über die Anwendung der §§ 4, 5, 6 u. 8 HärteRegG entscheidet die zuständige Pensionsbehörde auf Antrag (§ 9 Abs. 1 HärteRegG). Antragsberechtigt sind der Ausgleichsverpflichtete und, soweit sie belastet sind, seine Hinterbliebenen; in den Fällen des § 5 HärteRegG ist auch der Ausgleichsberechtigte antragsberechtigt (§ 9 HärteRegG). Materiell-rechtliche Bedeutung hat der Antrag nur in Fällen des § 9 Abs. 3 HärteRegG (Tz 4.2).

4.2

Ansprüche nach den §§ 4, 5, 6 u. 8 HärteRegG gehen nur dann auf den Erben über, wenn der Erblasser den Antrag gestellt hatte (§ 9 Abs. 3 HärteRegG).

4.3

Der Antragsberechtigte und die Pensionsbehörde können von den betroffenen Stellen die für die Anwendung der §§ 4, 5, 6 und 8 HärteRegG erforderliche Auskunft verlangen (§ 9 Abs. 4 HärteRegG). Ein solches Auskunftsverlangen wird für die Pensionsbehörde z. B. erforderlich sein gegenüber dem Rentenversicherungsträger, der für den Ausgleichsberechtigten oder seine Hinterbliebenen zuständig ist; ich verweise hierzu vor allem auf die Hinweise in Tz 1.1 bis 1.4, Tz 2.8 und Tz 3.2.

4.4

Ich bitte, nach Möglichkeit die jetzt und künftig Betroffenen über die Antragsmöglichkeiten nach § 9 HärteRegG für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 8 HärteRegG in geeigneter Weise zu unterrichten.

4.5

(entfallen)

4.6

Nachzahlungen, Erstattungen und Rückzahlungen nach dem Härteregelungsgesetz sind wie folgt, zu buchen:

Landeshaushalt

Nachzahlungen nach § 4 Abs. 1 u. 2, §§ 5 u. 8 HärteRegG und Erstattungen nach § 4 Abs. 3 HärteRegG bei dem Titel „Versorgungsbezüge" des zuständigen Versorgungskapitels,

Rückzahlungen nach § 8 HärteRegG bei Titel 11910 des zuständigen Versorgungskapitels durch Absetzung von den Einnahmen.

Bundeshaushalt

Nachzahlungen nach § 4 Abs. 1 u. 2 HärteRegG und Erstattungen nach § 4 Abs. 3 HärteRegG beim Ruhegehaltstitel ggf. Witwen- und Waisengeldtitel des zuständigen Versorgungskapitels,

Nachzahlungen nach §§ 5 u. 6 HärteRegG beim Ruhegehaltstitel des zuständigen Versorgungskapitels,

Rückzahlungen nach § 8 HärteRegG bei Titel 119 99 des zuständigen Versorgungskapitels durch Absetzung von den Einnahmen.

5

Abänderungsentscheidungen nach § 10a HärteRegG

5.1

Nach § 10a HärteRegG ändert das Familiengericht seine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf Antrag eines Berechtigten, wenn die im Gesetz dafür bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Abänderung kommt u. a. in Betracht, wenn sich ein von der früheren Entscheidung wesentlich abweichender Wertunterschied ergibt oder wenn durch die Abänderung eine für die Versorgung des Berechtigten maßgebende Wartezeit erfüllt wird. Die Voraussetzungen für eine. solche Änderung auf Antrag sind in § 10a Abs. 1 bis 3 undAbs. 5 HärteRegG abschließend bestimmt. Antragsberechtigt sind nach § 10a Abs. 4 HärteRegG die geschiedenen Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die vom Versorgungsausgleich betroffenen Versorgungsträger.

5.1.1

Eine Abänderungsentscheidung kann sich im Rahmen des §57 BeamtVG auswirken, wenn durch sie

- eine höhere oder geringere Rentenanwartschaft nach § 1587b Abs. 2 BGB begründet wurde als durch die abgeänderte Entscheidung oder

- erstmals eine Rentenanwartschaft nach § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Be­amten begründet worden ist.

5.1.2

Die Abänderung wirkt auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück (§ 10a Abs. 7 Satz 1 HärteRegG). Zu diesem Zeitpunkt ist der Kürzungsbetrag neu zu berechnen oder erstmalig festzusetzen, sofern sich nach § 10a Abs. 7 Satz 2 HärteRegG kein abweichender Zeitpunkt ergibt (vgl. Tz 5.3).

5.2

Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG wird das Ruhegehalt, das der ausgleichspflichtige Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.

5.2.1

Wurde durch Abänderungsentscheidung eine höhere Rentenanwartschaft nach § 1587b Abs. 2 BGB begründet als durch die abgeänderte Entscheidung und erhält der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung (§ 10a Abs. 7 Satz 1 HärteRegG) ein Ruhegehalt, so ergibt sich folgendes:

a) Ist das Ruhegehalt bisher aufgrund des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG noch nicht gekürzt worden, wird auch der sich aus der Abänderungsentscheidung ergebende Mehrbetrag der Kürzung von der Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2. BeamtVG erfasst.

b) Ist das Ruhegehalt bisher gekürzt worden, wird lediglich der sich aus der Abänderungsentscheidung ergebende Mehrbetrag der Kürzung von der Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erfasst.

5.2.2

Wurde durch die Abänderungsentscheidung eine geringere Rentenanwartschaft nach § 1587b Abs. 2 BGB begründet als durch die abgeänderte Entscheidung und erhält der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung (§ 10a Abs. 7 Satz 1 HärteRegG) ein Ruhegehalt, so ergibt sich folgendes:

a) Ist das Ruhegehalt bisher aufgrund des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG noch nicht gekürzt wor­den, wird auch der sich aus der Abänderungsentscheidung ergebende Kürzungsbetrag von der Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erfasst.

b) Ist das Ruhegehalt bisher gekürzt worden, erfolgt die Kürzung nunmehr mit dem sich aus der Abänderungsentscheidung ergebenden Kürzungsbetrag.

5.2.3

Wurde durch die Abänderungsentscheidung erstmals eine Rentenanwartschaft nach § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Beamten begründet und erhält der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung (§ 10a Abs. 7 Satz .1 HärteRegG) ein Ruhegehalt, so wird der sich aus der Abänderungsentscheidung ergebende Kürzungsbetrag von der Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erfasst.

5.3

Die geschiedenen Ehegatten und ihre Hinterbliebenen müssen nach § 10a Abs. 7 Satz 2 HärteRegG Leistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten lassen, die dieser aufgrund der früheren Entscheidung bis zum Ablauf des Monats erbringt, der dem Monat folgt, in dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung Kenntnis erlangt hat Die Vorschrift erfasst Leistungen der rentenrechtlichen Versorgungsträger und der beamtenrechtlichen Versorgungsträger. Sie hat daher im Rahmen des § 57 BeamtVG Bedeutung in Fällen, in denen zwischen dem sich nach § 10a Abs. 7 Satz 1 HärteRegG ergebenden Zeitpunkt und dem sich nach § 10a Abs.7 Satz 2 HärteRegG ergebenden Zeitpunkt ein Zeitraum liegt, in dem

- sowohl der ausgleichspflichtige Beamte oder seine Hinterbliebenen Versorgungsbezüge

- als auch der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte oder seine Hinterbliebenen eine Rente

erhalten.

5.3.1

Wurde durch die Abänderungsentscheidung eine höhere Rentenanwartschaft nach § 1587b Abs. 2 BGB begründet als durch die abgeänderte Entscheidung, kommt es auf die Kenntnis des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen an. Dies gilt auch, wenn durch die Abänderungsentscheidung erstmals eine Rentenanwartschaft nach § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Beamten begründet wurde. Wenn durch die Abänderungsentscheidung eine geringere Rentenanwartschaft nach § 1587b Abs. 2 BGB begründet wurde als durch die abgeänderte Entscheidung, kommt es auf die Kenntnis des rentenrechtlichen Versorgungsträgers des Ausgleichsberechtigten an.

Beispiel

Der Beamte erhält bereits ein Ruhegehalt, das nach § 57 BeamtVG gekürzt wird.

Der geschiedene Ehegatte erhält bereits eine Rente, in der auch eine Anwartschaftsbegründung nach § 1587b Abs. 2 BGB berücksichtigt ist.

Der Abänderungsantrag ist am 17.12.1987 beim Familiengericht eingegangen; die Abänderungsentscheidung des Familiengerichts vom 3.6.1988 ergeht daher mit Wirkung vom 1.1.1988 (§ 10a Abs. 7 Satz 1 HärteRegG).

Kenntnis von der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung erlangt die Pensionsbehörde des Ausgleichspflichtigen im Juli 1988, der Rentenversicherungsträger des Ausgleichsberechtigten im August 1988.

Fallgestaltung 1:

Durch die Abänderungsentscheidung wurde eine höhere Rentenanwartschaft begründet als durch die abgeänderte Entscheidung. Die sich aus der Abänderungsentscheidung ergebende Erhöhung des Kürzungsbetrages nach § 57 BeamtVG ist deshalb nicht bereits mit Wirkung vom 1.1.1988, sondern erst mit Wirkung vom 1.9.1988 vorzunehmen (§ 10a Abs. 7 Satz 2 HärteRegG).

Fallgestaltung 2:

Durch die Abänderungsentscheidung wurde eine geringere Rentenanwartschaft begründet als durch die abgeänderte Entscheidung. Die sich aus der Abänderungsentscheidung ergebende Verringerung des Kürzungsbetrages nach § 57 BeamtVG ist deshalb nicht bereits mit Wirkung vom 1.1.1988, sondern erst mit Wirkung vom 1.10.1988 vorzunehmen (§ 10a Abs. 7 Satz 2 HärteRegG).

5.3.2

In den Anwendungsfällen des § 10a Abs. 7 Satz 2 HärteRegG ist der Rentenversicherungs-träger des Ausgleichsberechtigten davon zu unterrichten, von welchem Zeitpunkt an aufgrund des § 10a Abs. 7 Satz 2 HärteRegG die Kürzung nach § 57 BeamtVG mit dem sich aus der Abänderungsentscheidung ergebenden Kürzungsbetrag vorgenommen worden ist. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Ermittlung des (neuen) Erstattungsbetrages nach der Versorgungs-ausgleichs-Erstattungsverordnung zugrunde zu legen.

6

Beitragszahlung (§ 10b HärteRegG)

6.1

Die nach § 10b HärteRegG an den Rentenversicherungsträger zu zahlenden Beiträge sind

im Landeshaushalt bei dem Titel „Versorgungsbezüge" des zuständigen Versorgungskapitels,

im Bundeshaushalt beim Ruhegehaltstitel bzw. beim Titel „Witwen- und Waisengelder" des zuständigen Versorgungskapitels

zu buchen.

II

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die §§ 4, 5, 6, 8 und 9 HärteRegG sind am 1.7.1977, § 1a HärteRegG ist am 1.1.1987, § 10b HärteRegG am 1.1.1988 in Kraft getreten; die §§ 4 bis 10a HärteRegG werden mit Ablauf des 31.12.1994 außer Kraft treten (§ 13 HärteRegG i. d. F. des Artikels 2 Nr. 7 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 - BGBI. I S. 2317 -).

MBl. NRW. 1983 S. 1902, geändert durch RdErl. v. 9.1.1985 (MBl. NRW. 1985 S. 90), 6.9.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 1419), 28.7.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 1129).