Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Verpflichtung aus der Verordnung (EU) Nummer 349/20011 vom 11. April 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1338/2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Verpflichtung aus der Verordnung (EU) Nummer 349/20011 vom 11. April 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1338/2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung
zur Umsetzung der Verpflichtung aus der Verordnung (EU) Nummer 349/20011 vom
11. April 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1338/2008 zu Gemeinschaftsstatistiken
über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am
Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle
Vom 15. Januar 2020
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen und der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wurde eine
Verwaltungsvereinbarung über die Meldung von Dienstunfalldaten geschlossen. Die
Verwaltungsvereinbarung ist mit Unterzeichnung am 15. Januar 2020 in Kraft
getreten und wird nachfolgend bekannt gemacht.
Verwaltungsvereinbarung
Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das
Ministerium der Finanzen, Jägerhofstraße 6, 40479 Düsseldorf
- nachfolgend „Land" genannt
und
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, vertreten durch
die Geschäftsführerin,
Moskauer Straße 18, 40227 Düsseldorf
- nachfolgend „Unfallkasse" genannt
wird folgende Verwaltungsvereinbarung geschlossen:
Präambel
Nach der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11.
April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche
Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend
Statistiken über Arbeitsunfälle (ABI. L 97 vom 12. April 2011, Seite 3) sind
die Mitgliedstaaten verpflichtet, Daten von Arbeits-/Dienstunfällen zu erfassen
und an das Statistische Amt der Europäischen Union (EUROSTAT) zu melden. Die Unfallkassen sind für die Meldung von
Arbeitsunfällen der gesetzlich Unfallversicherten zuständig und besitzen die
nötigen technischen Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine sachgerechte
Meldung an die zuständigen Stellen. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
und eines verwaltungsökonomischen Vollzugs haben sich die Länder und
Unfallkassen darauf verständigt, die Weitergabe der nach der Verordnung
meldepflichtigen Daten von Dienstunfällen der Landesbeamtinnen und -beamten
über die Unfallkassen zu organisieren. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung
des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst und weiterer Gesetze vom 3. Dezember
2019 (GV. NRW. S. 878) wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, um die
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen zur Weitermeldung zu ermächtigen. Dies
vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Unfallkasse verpflichtet sich im Zusammenhang mit der mit §
54a LBeamtVG NRW verbundenen gesetzlichen
Aufgabenübertragung, die vom Land nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der
Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken
über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am
Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABI. L 97 vom 12.
April 2011, S. 3) (Verordnungen) zu meldenden Daten von Dienstunfällen der
Landesbeamtinnen und -beamten ab dem Berichtsjahr 2018 zur Verarbeitung entgegenzunehmen, in ihr laufendes Verfahren für die Meldung der
sonstigen Arbeitsunfälle zu integrieren (insbesondere zur Generierung einer 10
%-Statistik das Geburtsdatum zu erheben und die Daten nach den für die
Weitermeldung geltenden Maßstäben und Vorschriften zu verschlüsseln) und sie an
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. („DGUV“) zur Weiterleitung an
EUROSTAT zu übermitteln. Diese Verpflichtung trifft die Unfallkasse nur, wenn
die erforderlichen Daten nach § 2 Abs. 2 bis zum 1. Februar des dem
Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres gemeldet werden.
(2) Art und Umfang der Datenübermittlung sowie die in diesem Zusammenhang
zu beachtenden technischen und rechtlichen Anforderungen bestimmen sich nach
den Vorgaben der Verordnungen.
§ 2
Datenübermittlung
(1) Die Unfallkasse stellt den vom Geltungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW)
erfassten Dienstherren einen datenschutzkonformen
technischen Übertragungsweg (Extranet) für die Entgegennahme der Daten zur
Verfügung. Dieser technische Übertragungsweg ist von den meldenden
Dienststellen zu nutzen. Sofern ausnahmsweise das elektronische Meldeverfahren
aus technischen Gründen nicht genutzt werden kann, nimmt die Unfallkasse einzelne Dienstunfalldatenmeldung auch in
Papierform entgegen. Hierzu ist das zwischen der Unfallkasse und dem
Ministerium der Finanzen abgestimmte Formular der Dienstunfallmeldung
verbindlich (Muster s. Anlage 1 zur Vereinbarung). Die Dienstherren übermitteln
der Unfallkasse alle für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten.
(2) Die Dienstunfalldaten sind
der Unfallkasse regelmäßig und innerhalb eines Monats zu melden, sobald Angaben zum Zeitpunkt des
Wiedereintritts der Dienstfähigkeit gemacht werden können oder absehbar ist,
dass Dienstunfähigkeit dauerhaft bestehen wird. Meldungen für das jeweils laufende
Berichtsjahr haben demnach spätestens bis zum 1. Februar des darauffolgenden
Kalenderjahres zu erfolgen.
(3)
Der Unfallkasse sind jährlich bis zum 1. Februar des Folgejahres die zum
Stichtag 30. Juni des Meldejahres vorhandenen ‒ nach Geschlecht
unterschiedenen ‒ Grundgesamtheiten der
Beamtinnen und Beamten nach Wirtschaftszweigen, die nicht zu denen gehören, bei
denen eine Datenübermittlung aus Gründen der Vertraulichkeit unterbleiben soll,
nach Maßgabe eines durch das Land zur Verfügung gestellten Vordrucks (Muster s.
Anlage 2 zur Vereinbarung) zu übermitteln.
§ 3
(1) Das Land verpflichtet sich, den einmaligen
Softwareaufwand der Unfallkasse für den technischen Übertragungsweg
(Konfiguration für die Erfassung von Dienstunfällen, Einbindu
(2) Der einmalige Softwareaufwand der Unfallkasse
beträgt
(3) Der Verwaltungsaufwand der Datenerfassung der
Unfallkasse wird nach Fallzahlen abgerechnet. Für die Erfassung einer Meldung
in Pa
(4) Die Unfallkasse ist berechtigt, denjenigen
Aufwand, der für die Ermittlung eines korrekten Datensatzes, der den Ansprüchen
des § 1 dieser Vereinbarung genügt, notwendig ist, gesondert nach den Maßstäben
des Absatzes 3 in Rechnu
(5) Die Unfallkasse übermittelt bis zum 31.5. des
Folgejahres eine Rechnungslegung nach den Absätzen 3 und 4 mit den insgesamt
gemeldeten Fallzahlen.
(6) Künftige technische oder rechtlich notwendige
Programmanpassungen (Übertragungsweg,
§ 4
Datenschutzrechtliche Vereinbarungen
Datenschutzrechtlich Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die
öffentliche Stelle, die der Unfallkasse die zu meldenden Daten zuleitet. Die
Unfallkasse gewährleistet, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO und insbesondere die des Art. 28 DSGVO
bei der Verarbeitung der Daten eingehalten
werden. Die Pflichten der Unfallkasse ergeben sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 3 Satz 2 DSGVO.
§ 5
Optionsklausel
(1) Andere Dienstherren, die der Aufsicht des Landes
unterstehen, können dem Meldeverfahren und dieser Vereinbarung beitreten. Die
Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Land, vertreten durch das
Ministerium der Finanzen, abzugeben. Das Land übermittelt der
Unfallkasse unverzüglich die eingehende Beitrittserklärung.
(2) Tritt ein anderer Dienstherr dieser Vereinbarung bei, sind
die Bestimmungen dieser Vereinbarung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle
des Landes der jeweils beitretende Dienstherr berechtigt oder verpflichtet ist.
Das Land trägt die Kosten entsprechend § 3 Abs. 3 bis 5. Führen die Meldungen
der beigetretenen Dienstherren zu Mehrkosten, die den in Ziffer 2.2. der
Verwaltungsvorschriften zu § 63 der Landeshaushaltsordnung genannten
Geringfügigkeitsbetrag überschreiten, kann das Land von den beigetretenen
Dienstherren die Erstattung der anteiligen Kosten verlangen, die auf ihn
entfallen. Für die Datenübermittlung gilt § 2 mit der Maßgabe, dass die
Datenübermittlung an die Unfallkasse eigenverantwortlich durchzuführen ist.
(3)
Übernimmt ein Versorgungsverband für einen anderen Dienstherrn die Anerkennung
von Dienstunfällen, kann der Beitritt nur durch den Versorgungsverband erklärt
werden.
§ 6
Haftung
Die Unfallkasse übernimmt keine Gewähr für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vom Geltungsbereich des LBeamtVG NRW erfassten Dienstherren gelieferten Daten. Im Übrigen ist die Haftung der Unfallkasse auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 7
Laufzeit, Kündigung
(1) Diese Verwaltungsvereinbarung wird
unbefristet geschlossen, endet jedoch mit Ablauf der europarechtlichen
Meldepflichten der Mitgliedstaaten oder
der Beendigung der gesetzlichen Aufgabenübertragung auf die Unfallkasse ‒
ohne dass es einer Kündigung bedürfte ‒ zum Ablauf desjenigen
Kalenderjahres, in welchem die gesetzliche Grundlage für diese
Verwaltungsvereinbarung entfällt.
(2) Sie kann von den unterzeichnenden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gekündigt
werden. Die Kündigung entfaltet auch Wirkung gegenüber den nach § 5
beigetretenen anderen Dienstherren. Soweit zum Ende dieser
Verwaltungsvereinbarung von einer Partei oder beiden Parteien noch nicht alle
Leistungen vollständig erbracht worden sind, vereinbaren die Parteien eine
entsprechende Nachwirkung der Verwaltungsvereinbarung.
(3) Beitretende Dienstherren i. S. d. § 5 können nach
Maßgabe des Absatzes 2 gesondert kündigen. Die Kündigung ist gegenüber dem
Land, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, schriftlich zu erklären.
Das Land übermittelt der Unfallkasse unverzüglich
die eingehende Kündigungserklärung. Die Kündigung eines beitretenden
Dienstherrn lässt das Vertragsverhältnis unter den Parteien und den übrigen
beigetretenden Dienstherren unberührt.
§ 8
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung unwirksam sein, wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen
durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen so weit
wie möglich entsprechen.
§ 9
Schlussbestimmungen
Die Verwaltungsvereinbarung und ihre
Änderungen bedürfen der Schriftform.
Jede Partei erhält eine gegengezeichnete
Ausfertigung. Beigetretene Dienstherren erhalten vom Land eine Abschrift dieser
Vereinbarung.
Düsseldorf, den 15. Januar 2020
Für die
Unfallkasse Für
das Ministerium der Finanzen
Nordrhein-Westfalen des
Landes Nordrhein-Westfalen
_____________________ ________________
(Johannes Plönes) (Dr. Gert Leis)
MBl. NRW.
2020 S. 128
Anlagen: