Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 11.10.2024


Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Verpflichtung aus der Verordnung (EU) Nummer 349/20011 vom 11. April 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1338/2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle

 

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Verpflichtung aus der Verordnung (EU) Nummer 349/20011 vom 11. April 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1338/2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung
zur Umsetzung der Verpflichtung aus der Verordnung (EU) Nummer 349/20011 vom 11. April 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1338/2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle

Vom 15. Januar 2020

Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wurde eine Verwaltungsvereinbarung über die Meldung von Dienstunfalldaten geschlossen. Die Verwaltungsvereinbarung ist mit Unterzeichnung am 15. Januar 2020 in Kraft getreten und wird nachfolgend bekannt gemacht.

Verwaltungsvereinbarung

Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Jägerhofstraße 6, 40479 Düsseldorf

- nachfolgend „Land" genannt ­

und

der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Geschäftsführerin,

Moskauer Straße 18, 40227 Düsseldorf

- nachfolgend „Unfallkasse" genannt ­

wird folgende Verwaltungsvereinbarung geschlossen:

Präambel

Nach der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABI. L 97 vom 12. April 2011, Seite 3) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Daten von Arbeits-/Dienstunfällen zu erfassen und an das Statistische Amt der Europäischen Union (EUROSTAT) zu melden. Die Unfallkassen sind für die Meldung von Arbeitsunfällen der gesetzlich Unfallversicherten zuständig und besitzen die nötigen technischen Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine sachgerechte Meldung an die zuständigen Stellen. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und eines verwaltungsökonomischen Vollzugs haben sich die Länder und Unfallkassen darauf verständigt, die Weitergabe der nach der Verordnung meldepflichtigen Daten von Dienstunfällen der Landesbeamtinnen und -beamten über die Unfallkassen zu organisieren. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst und weiterer Gesetze vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878) wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, um die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen zur Weitermeldung zu ermächtigen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1
Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Unfallkasse verpflichtet sich im Zusammenhang mit der mit § 54a LBeamtVG NRW verbundenen gesetzlichen Aufgabenübertragung, die vom Land nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABI. L 97 vom 12. April 2011, S. 3) (Verordnungen) zu meldenden Daten von Dienstunfällen der Landesbeamtinnen und -beamten ab dem Berichtsjahr 2018 zur Verarbeitung entgegenzunehmen, in ihr laufendes Verfahren für die Meldung der sonstigen Arbeitsunfälle zu integrieren (insbesondere zur Generierung einer 10 %-Statistik das Geburtsdatum zu erheben und die Daten nach den für die Weitermeldung geltenden Maßstäben und Vorschriften zu verschlüsseln) und sie an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. („DGUV“) zur Weiterleitung an EUROSTAT zu übermitteln. Diese Verpflichtung trifft die Unfallkasse nur, wenn die erforderlichen Daten nach § 2 Abs. 2 bis zum 1. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres gemeldet werden.

(2) Art und Umfang der Datenübermittlung sowie die in diesem Zusammenhang zu beachtenden technischen und rechtlichen Anforderungen bestimmen sich nach den Vorgaben der Verordnungen.

§ 2
Datenübermittlung

(1) Die Unfallkasse stellt den vom Geltungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) erfassten Dienstherren einen datenschutzkonformen technischen Übertragungsweg (Extranet) für die Entgegennahme der Daten zur Verfügung. Dieser technische Übertragungsweg ist von den meldenden Dienststellen zu nutzen. Sofern ausnahmsweise das elektronische Meldeverfahren aus technischen Gründen nicht genutzt werden kann, nimmt die Unfallkasse einzelne Dienstunfalldatenmeldung auch in Papierform entgegen. Hierzu ist das zwischen der Unfallkasse und dem Ministerium der Finanzen abgestimmte Formular der Dienstunfallmeldung verbindlich (Muster s. Anlage 1 zur Vereinbarung). Die Dienstherren übermitteln der Unfallkasse alle für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten.

(2) Die Dienstunfalldaten sind der Unfallkasse regelmäßig und innerhalb eines Monats zu melden, sobald Angaben zum Zeitpunkt des Wiedereintritts der Dienstfähigkeit gemacht werden können oder absehbar ist, dass Dienstunfähigkeit dauerhaft bestehen wird. Meldungen für das jeweils laufende Berichtsjahr haben demnach spätestens bis zum 1. Februar des darauffolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

(3) Der Unfallkasse sind jährlich bis zum 1. Februar des Folgejahres die zum Stichtag 30. Juni des Meldejahres vorhandenen ‒ nach Geschlecht unterschiedenen ‒ Grundgesamtheiten der Beamtinnen und Beamten nach Wirtschaftszweigen, die nicht zu denen gehören, bei denen eine Datenübermittlung aus Gründen der Vertraulichkeit unterbleiben soll, nach Maßgabe eines durch das Land zur Verfügung gestellten Vordrucks (Muster s. Anlage 2 zur Vereinbarung) zu übermitteln.

§ 3
Kostentragung

(1) Das Land verpflichtet sich, den einmaligen Softwareaufwand der Unfallkasse für den technischen Übertragungsweg (Konfiguration für die Erfassung von Dienstunfällen, Einbindung der Datenlieferung aus dem Frontend in die von der Unfallkasse verwendete Fachanwendung) sowie die laufenden jährlichen Kosten für den Verwaltungsaufwand der Unfallkasse zu tragen.

(2) Der einmalige Softwareaufwand der Unfallkasse beträgt 13.758,16 Euro. Dieser ist mit der Rechnungslegung der Unfallkasse im Jahr 2020 fällig und vom Land an die Unfallkasse zu erstatten.

(3) Der Verwaltungsaufwand der Datenerfassung der Unfallkasse wird nach Fallzahlen abgerechnet. Für die Erfassung einer Meldung in Papierform wird eine Bearbeitungszeit von acht Minuten zugrunde gelegt. Bei elektronischer Anlieferung werden für die Verschlüsselung und weitere Verarbeitung vier Minuten vereinbart. Die Tätigkeit wird mit den mit der Vergütungsgruppe EG 6 Stufe 6 TVÖD VKA verbundenen Arbeitgeberaufwendungen zzgl. eines Zuschlags i. H. v. 10 % für den Sachaufwand und i. H. v. 10 % für die Verwaltungsallgemeinkosten bewertet. Die Parteien vereinbaren die Überprüfung der Grundlagen der Kostentragung erstmalig zum Ablauf des dritten Berichtsjahres.

(4) Die Unfallkasse ist berechtigt, denjenigen Aufwand, der für die Ermittlung eines korrekten Datensatzes, der den Ansprüchen des § 1 dieser Vereinbarung genügt, notwendig ist, gesondert nach den Maßstäben des Absatzes 3 in Rechnung zu stellen.

(5) Die Unfallkasse übermittelt bis zum 31.5. des Folgejahres eine Rechnungslegung nach den Absätzen 3 und 4 mit den insgesamt gemeldeten Fallzahlen.

(6) Künftige technische oder rechtlich notwendige Programmanpassungen (Übertragungsweg, Meldedaten) im Rahmen der Umsetzung der EU Verordnung Nr. 349/2011 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008, die nur für die Beamtinnen und Beamten erforderlich sind, trägt das Land.

§ 4
Datenschutzrechtliche Vereinbarungen

Datenschutzrechtlich Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 Datenschutz­grundverordnung (DSGVO) ist die öffentliche Stelle, die der Unfallkasse die zu meldenden Daten zuleitet. Die Unfallkasse gewährleistet, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO und insbesondere die des Art. 28 DSGVO bei der Verarbeitung der Daten eingehalten werden. Die Pflichten der Unfallkasse ergeben sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 3 Satz 2 DSGVO.

§ 5
Optionsklausel

(1) Andere Dienstherren, die der Aufsicht des Landes unterstehen, können dem Meldeverfahren und dieser Vereinbarung beitreten. Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Land, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, abzugeben. Das Land übermittelt der Unfallkasse unverzüglich die eingehende Beitrittserklärung.

(2) Tritt ein anderer Dienstherr dieser Vereinbarung bei, sind die Bestimmungen dieser Vereinbarung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Landes der jeweils beitretende Dienstherr berechtigt oder verpflichtet ist. Das Land trägt die Kosten entsprechend § 3 Abs. 3 bis 5. Führen die Meldungen der beigetretenen Dienstherren zu Mehrkosten, die den in Ziffer 2.2. der Verwaltungsvorschriften zu § 63 der Landeshaushaltsordnung genannten Geringfügigkeitsbetrag überschreiten, kann das Land von den beigetretenen Dienstherren die Erstattung der anteiligen Kosten verlangen, die auf ihn entfallen. Für die Datenübermittlung gilt § 2 mit der Maßgabe, dass die Datenübermittlung an die Unfallkasse eigenverantwortlich durchzuführen ist.

(3) Übernimmt ein Versorgungsverband für einen anderen Dienstherrn die Anerkennung von Dienstunfällen, kann der Beitritt nur durch den Versorgungsverband erklärt werden.

§ 6
Haftung

Die Unfallkasse übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vom Geltungsbereich des LBeamtVG NRW erfassten Dienstherren gelieferten Daten. Im Übrigen ist die Haftung der Unfallkasse auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7
Laufzeit, Kündigung

(1) Diese Verwaltungsvereinbarung wird unbefristet geschlossen, endet jedoch mit Ablauf der europarechtlichen Meldepflichten der Mitgliedstaaten oder der Beendigung der gesetzlichen Aufgabenübertragung auf die Unfallkasse ‒ ohne dass es einer Kündigung bedürfte ‒ zum Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem die gesetzliche Grundlage für diese Verwaltungsvereinbarung entfällt.

(2) Sie kann von den unterzeichnenden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gekündigt werden. Die Kündigung entfaltet auch Wirkung gegenüber den nach § 5 beigetretenen anderen Dienstherren. Soweit zum Ende dieser Verwaltungsvereinbarung von einer Partei oder beiden Parteien noch nicht alle Leistungen vollständig erbracht worden sind, vereinbaren die Parteien eine entsprechende Nachwirkung der Verwaltungsvereinbarung.

(3) Beitretende Dienstherren i. S. d. § 5 können nach Maßgabe des Absatzes 2 gesondert kündigen. Die Kündigung ist gegenüber dem Land, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, schriftlich zu erklären. Das Land übermittelt der Unfallkasse unverzüglich die eingehende Kündigungserklärung. Die Kündigung eines beitretenden Dienstherrn lässt das Vertragsverhältnis unter den Parteien und den übrigen beigetretenden Dienstherren unberührt.

§ 8
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen so weit wie möglich entsprechen.

§ 9
Schlussbestimmungen

Die Verwaltungsvereinbarung und ihre Änderungen bedürfen der Schriftform.

Jede Partei erhält eine gegengezeichnete Ausfertigung. Beigetretene Dienstherren erhalten vom Land eine Abschrift dieser Vereinbarung.

  

Düsseldorf, den 15. Januar 2020

  

Für die Unfallkasse                                                   Für das Ministerium der Finanzen
Nordrhein-Westfalen                                                 des Landes Nordrhein-Westfalen      

_____________________                                         ________________

(Johannes Plönes)                                                      (Dr. Gert Leis)

MBl. NRW. 2020 S. 128, ber. 14. April 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 216).


Anlagen: