Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen bei Gewährung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit nach § 1403 Abs. 2 RVO sowie § 125 Abs. 2 AVG RdErl. d. Finanzministers v. 29. 9. 1960 — B 6025 — 3037/IV/60 ¹)

 

Historisch:

Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen bei Gewährung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit nach § 1403 Abs. 2 RVO sowie § 125 Abs. 2 AVG RdErl. d. Finanzministers v. 29. 9. 1960 — B 6025 — 3037/IV/60 ¹)

29. 9. 60 (1), 173.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8 = MB1. NW.Nr.39einschl.)


 Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen bei Gewährung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit nach § 1403 Abs. 2 RVO sowie § 125 Abs. 2 AVG

RdErl. d. Finanzministers v. 29. 9. 1960 — B 6025 — 3037/IV/60 ¹)

In dem nachstehend abgedruckten Schreiben hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zur Frage des Aulschubs der Nachentrichtung von Beiträgen bei Gewährung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit nach § 1403 • Abs. 2 RVO sowie nach § 125 Abs. 2 AVG Stellung ge-, nommen.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Ar-beits- und Sozialminister schließe ich mich der Auffassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung an und bitte, entsprechend zu verfahren.

An alle obersten Landesbehörden

und nachgeordneten Dienststellen. .Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

IV b 2 — 4512 — 2547/60 _ . ,n . . .„.

Bonn, den 20. Juni 1960

B e t r.: Aufschub der Nachentrichtung von Beitragen bei Gewährung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit nach § 1403 Abs. 2 RVO sowie 5 125 Abs. 2 AVG.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob eine nach § 1403 Abs. l Buchst, c) aa| Reichsversicherungsordnung (RVO) oder J 125 Abs. l Buchst, c) aa) Angestelltenver-sicherungsgesetz (AVG) aufgeschobene Nachversicherung auch dann erst1 beim Eintritt des Versicherungsfalles" durchzuführen ist, wenn die Zahlung des Unterhaltsbeitrages bereits vor diesem Zeitpunkt eingestellt wird. Dazu nehme ich vorbehaltlich einer Entscheidung im Rechtswege Stellung wie folgt:

Der Wegfall des Unterhaltsbeitrages infolge Zeitablaufs oder aus anderen Gründen bietet keinen Anlaß, die Beiträge bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles nachzuentrichten. Diese Ansicht entspricht nicht nur dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, sondern auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Gesetzeszweck.

Bei der Fassung des § 1403 Abs. 2 RVO (125 Abs. 2 AVG) ist der Gesetzgeber bewußt von der früheren Vorschrift des § 170 Abs. -3 Bundesbeamtengesetz (BBG) — die dem § 141 Abs. 3 Deutsches Beamtengesetz (DBG) entsprach — abgewichen. Dabei dürfte die Erwägung maßgebend gewesen sein, daß ein Unterhaltsbeitrag geringer sein kann als die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei einem Aufschub der Nachversicherung über den Zeitpunkt des Versicherungsfalles hinaus dem Ausgeschiedenen versagt bleiben würde. Zu einer einschränkenden Auslegung des Gesetzes dahin, daß bei einem Wegfall des Unterhausbeitrages bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der erstgenannte Zeitpunkt maßgebend sein solle, besteht m. E. keine Veranlassung. Insbesondere dürfte nidit geltend gemacht werden können, daß vor der Durchführung der Nachversicherung der Ausgeschiedene u. U. nicht in der Lage sei, freiwillige Beiträge zu entrichten. Nach § 1402 Abs. 4 RVO (§ 124 Abs. 4 AVG) gelten die nachzuentricht e n -den Beiträge als rechtzeitig entricht e t e Pflichtbeiträge. Diese Vorschrift, der gleichfalls bewußt eine vom § 1242 a RVO a. F. abweichende, jedoch dem § 2 Abs. 3 der Verordnung v. 4. Oktober 1930 (RGBI. I S. 449) i. d. F. der Verordnung v. 5. Februar 1932 (RGBI. I S. 64) in dem entscheidenden Punkte entsprechende Fassung gegeben worden ist, stellt klar, daß den Nachversicherungsbeiträgen schon, v o r ihrer Entrichtung eine Rechtswirkung gegeben wird. Diese Rechtswirkung kann sich nach der Sachlage nur auf das Recht zur Weiterversicherung beziehen. M. E. ist daher bereits vor der Durchführung der aufgeschobenen Nachversicherung die Weiterversicherung zulässig, wenn nach dem. Inhalt der Aufschubbescheinigung mit den Nachversicherungszeiten die Voraussetzungen des S 1233 Abs. l RVO (§ 10 Abs. l AVG) erfüllt sind."

') MBI. NW. 1S60S. 2807. ') MBL NW. 1981 S. 1270.