Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 29.5.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 380).

 


Historisch: Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Zeit ab 1. 1. 1992 RdErl. d. Finanzministeriums v. 2.5.2003 - B 6028 - l - IV 1

 

Historisch:

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Zeit ab 1. 1. 1992 RdErl. d. Finanzministeriums v. 2.5.2003 - B 6028 - l - IV 1

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten für die Zeit ab 1. 1. 1992
RdErl. d. Finanzministeriums v. 2.5.2003 - B 6028 - l - IV 1

I.
Grundsatz

1
Rechtsentwicklung

Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGB1. I S. 2261) hat die Nachversicherung in das Sozialgesetzbuch – VI. Buch – (SGB VI) übernommen. Der dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht entsprechende Grundsatz, dass durch die Nachversicherung eine Versicherteneigenschaft begründet wird, ist im § 8 Abs. l Nr. l SGB VI festgelegt. Die maßgebenden Bestimmungen zur Nachversicherung finden sich im 4. Kapitel 2. Abschnitt 6. Titel §§ 181 ff SGB VI. Der Versicherte wird im Grundsatz so gestellt, als ob während der nachversicherten Beschäftigung Pflichtbeiträge entrichtet worden wären.

2
Fiktive Nachversicherung

Die fiktiven Nachversicherungen nach § 72 G 131, § 99 AKG und Artikel 6 §§ 18 - 23 FANG werden vom Rentenreformgesetz 1992 nicht erfasst. Fiktive Nachversicherungen erfolgen damit auch ab 1. 1. 1992 unter denselben Voraussetzungen wie bis zu diesem Zeitpunkt.

3
Nachzahlung freiwilliger Beiträge

Für nachversicherte Personen schafft das Rentenreformgesetz erstmals das Recht zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge (§ 209 in Verbindung mit § 285 SGB VI).

II.
Nachversicherung

1
Allgemeines

Eine Nachversicherung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind:

1.1
Personenkreis

Der Beschäftigte muss dem Personenkreis angehören, der dem Grunde nach nachversicherungsfähig ist. Der Personenkreis wird in § 8 Abs. 2 SGB VI abschließend aufgeführt. Dies sind versicherungsfreie bzw. von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte, insbesondere Beamte, Richter und Soldaten, oder sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen eine beamtenähnliche Versorgungsanwartschaft gewährleistet ist.

1.2
Voraussetzungen für eine Nachversicherung

Die Nachversicherung ist durchzuführen, wenn die o.g. Beschäftigten unversorgt aus der versicherungsfreien  Beschäftigung ausscheiden oder den Versorgungsanspruch verlieren.

1.2.1
Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung

Ausscheiden bedeutet in erster Linie Beendigung der Beschäftigung (z.B. Beendigung auf Antrag des Beschäftigten, Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber/Dienstherren, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis).

Ein Ausscheiden setzt voraus, dass zuvor ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Es muss sich um ein Beschäftigungsverhältnis handeln, bei dem ohne die Gründe der Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht bestanden hätte.

1.2.2
Unversorgtes Ausscheiden

Ein Beschäftigter scheidet unversorgt aus, wenn er nach dem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Versorgung hat.

Beschäftigte, die gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, weil ihnen vom Arbeitgeber eine auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beruhende Altersversorgung zugesagt worden ist, scheiden nur dann unversorgt aus, wenn die zugesagte Versorgungsanwartschaft noch nicht unverfallbar i. S. d. § 1 b BetrAVG ist.

Ist die Versorgungsanwartschaft unverfallbar und scheidet der Beschäftigte aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis nach dem 31.12.1998 vor dem Eintritt des Versorgungsfalles aus, ist er weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der VBL nachzuversichern. Der ausgeschiedene Beschäftigte hat gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Anspruch auf die anteilige Versorgung, die nach § 18 BetrAVG zu ermitteln ist. Dabei ist zu beachten, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bis zum späteren Eintritt des Versorgungsfalles nicht der Anpassung an die Einkommensentwicklung nach § 16 BetrAVG unterliegen. Eine solche Anpassung erfährt nur die später tatsächlich gezahlte Versorgung. Deshalb sieht § 18 Abs. 9 BetrAVG vor, dass die Versorgungsansprüche nicht hinter dem Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückbleiben dürfen, der sich ergeben hätte, wenn der Beschäftigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die vorgesehene Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers vorzunehmen.

Zwar löst auch eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein Ausscheiden i. S. des Nachversicherungsrechts aus, weil auf Grund des Wegfalls des Arbeitsentgelts keine Versicherungspflicht und damit auch keine Versicherungsfreiheit mehr vorliegt. Da allerdings während der Beurlaubung ohne Bezüge die Anwartschaft auf Versorgung erhalten bleibt, liegt kein unversorgtes Ausscheiden vor (Änderung gegenüber dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht).

1.3
Keine Aufschubgründe

Eine Nachversicherung ist nur durchzuführen, wenn kein Aufschubgrund vorliegt (s. Abschnitt III.). Abweichend von dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht verhindern Aufschubtatbestände bereits den Eintritt des Nachversicherungsfalles.

2
Ausnahmen von der Nachversicherungspflicht

Die Nachversicherung unterbleibt, wenn das Ausscheiden des Nachzuversichernden durch Tod erfolgt und ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht geltend gemacht werden kann. Hierbei kommt es nur darauf an, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Die Nachversicherung ist demnach auch dann durchzuführen, wenn der Hinterbliebenenrentenanspruch nicht zahlbar ist.

3
Zuständiger Versicherungsträger

Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung der Nachversicherung ist Folgendes zu beachten:

3.1
Es besteht ein Versicherungskonto bei einem Rentenversicherungsträger:

Für die Durchführung der Nachversicherung ist nach § 126 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 16 der 2. DEVO der Rentenversicherungsträger zuständig, der das Versicherungskonto führt.

3.2
Es besteht kein Versicherungskonto bei einem Rentenversicherungsträger:

Wird noch kein Versicherungskonto geführt, ist nach § 126 Abs. 3 SGB VI auf Antrag des Nachzuversichernden der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, ansonsten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Durchführung der Nachversicherung zuständig.

3.3
Beschäftigte in der Seefahrt

Für die Durchführung der Nachversicherung der in der Seefahrt beschäftigten Angestellten und Arbeiter und der Seelotsen ist in Anlehnung an § 135 Abs. l SGB VI die Seekasse zuständig.

3.4
Zuständiger Versicherungszweig für die Zuordnung der Nachversicherungsbeiträge

Die Nachversicherungsbeiträge sind für den gesamten Nachversicherungszeitraum dem Versicherungszweig zuzuordnen, dessen Versicherungsträger für die Durchführung der Nachversicherung zuständig ist (vgl. Nr. 3.1 und Nr. 3.2). Ist die Seekasse zuständig, bestimmt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit den für die Nachversicherung zuzuordnenden Versicherungszweig.

3.5
Besondere Zuständigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung

Nach § 139 SGB VI ist die Bundesknappschaft für die Nachversicherung zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei der Bundesknappschaft durchgeführt wird. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

§ 139 SGB VI gilt sowohl für die Durchführung der Nachversicherung als auch für die Zuordnung des Versicherungszweiges.

4
Höhe der Nachversicherungsbeiträge

Die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge hat nach § 181 Abs. 1 SGB VI nach den Vorschriften zu erfolgen, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten.

Da für die Beitragsberechnung die Vorschriften maßgebend sind, die im Zeitpunkt der Beitragszahlung für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten, ist auch im Falle einer aufgeschobenen Nachversicherung nach Wegfall des Aufschubgrundes immer der im Zeitpunkt der Nachversicherung geltende Beitragssatz für die Bemessung heranzuziehen. Weiterhin enthält § 181 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung, die auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus einer weiteren Beschäftigung in die Nachversicherung einbezieht, sofern die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf diese weitere Beschäftigung ausgedehnt worden ist.

In § 182 Abs. l SGB VI wird klargestellt, dass für Nachversicherungszeiträume, die bereits mit Pflichtbeiträgen belegt sind, nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Nachversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

5
Beitragsbemessungsgrundlage

Beitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung sind nach § 181 Abs. 2 Satz l SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen (in der Regel Bruttoarbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze). Nach § 181 Abs.3 SGB VI ist jedoch für die Nachversicherung ein Mindestentgelt zu beachten. Es beträgt für Zeiten ab 1. 1. 1977 40 v. H. der jeweiligen Bezugsgröße, für Zeiten im Ausbildungsverhältnis die Hälfte dieses Betrages. Diese Mindestbemessungsgrundlage ermäßigt sich für Teilzeitbeschäftigte um den Prozentsatz, in dem die ermäßigte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit steht. Wegen der Berechnungsgrundlagen für Zeiten der Nachversicherung bis 31. 12. 1976 wird auf die Ausführung zum früheren Recht (vgl. Abschnitt IV) verwiesen.
Zum 1.1.2002 wurde die Deutsche Mark (DM) endgültig durch den Euro (€) als Währungseinheit abgelöst. In der Nachversicherungsbescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI und bei Angabe der Entgelte in der Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI sind die beitragspflichtigen Einnahmen in der Währung anzugeben, in der der Beschäftigte das Arbeitsentgelt erhalten hat.

6
Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlage

Bei der Durchführung der Nachversicherung ist – abweichend von dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht – die Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlage und der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten. § 181 Abs. 4 SGB IV sieht vor, dass die Beitragsbemessungsgrundlage bzw. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge um den Vomhundertsatz erhöht wird, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt.

Die alljährlich im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes veröffentlichten Dynamisierungsfaktoren nach § 181 Abs. 4 SGB VI geben das Verhältnis wieder, in dem das vorläufige Durchschnittsentgelt des Jahres der Beitragszahlung zu dem Durchschnittsentgelt des Jahres, für das die Nachversicherungsbeiträge gezahlt werden, steht. Bis zum 31.12.2001 wurde das Durchschnittsentgelt und das vorläufige Durchschnittsentgelt in DM dargestellt. Nach § 69 Abs. 2 SGB VI i.d.F. des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wird das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2002 und später nur noch in Euro bekannt gegeben; die endgültigen Durchschnittsentgelte für die Jahre 2000 und 2001 werden noch in DM festgesetzt. Für die Feststellung der Dynamisierungsfaktoren für die Jahre 2001 und früher wird das vorläufige Durchschnittsentgelt des Jahres 2002 und später nach dem amtlichen Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,95583 DM in DM umgerechnet. Der so ermittelte Dynamisierungsfaktor ist auch maßgebend, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten nach dem 31.12.1998 in Euro bescheinigt werden.

Nach der Multiplikation eines in DM bescheinigten Arbeitsentgelts mit dem Dynamisierungsfaktor ergibt sich wieder ein DM-Betrag. Die Summe aller so ermittelten DM-Beträge ist nach dem o.a. Kurs in Euro umzurechnen. Ggf. sind die bereits in Euro bescheinigten und dynamisierten Beträge hinzuzurechnen. Der Gesamtbetrag in Euro ist mit dem aktuellen Beitragssatz zu multiplizieren.

Die Dynamisierungsfaktoren für das Jahr 2003 sind im Rundschreiben des BMI vom 15.1.2003 – D II 3 – 224 012/68 – bekannt gegeben (GMBl. 2003, 135).

Beispiel:

- Unversorgtes Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung im Jahr 2003

- Nachversichert werden soll das Kalenderjahr 1992

- Beitragsbemessungsgrundlage 1992                                    50.000 DM

- Jahr der Zahlung der Nachversicherung 2003

Dynamisierung:

50.000 DM x 1,2210 =                                                          61.050 DM

dies entspricht:                                                                      31.214 €

Es sind Nachversicherungsbeiträge auf der Grundlage eines Bruttos in Höhe von 31.214 € zu entrichten.

Für die Rentenberechnung des Versicherten wird für das Jahr 1992 lediglich das tatsächlich bezogene Entgelt von 50.000 DM berücksichtigt.

Nach einer Übereinkunft von Bund und Ländern sollen die für die Nachversicherung jeweils zuständigen Stellen in Nachversicherungsfällen, in denen zwei oder mehr Dienstherren für die Nachversicherung der auf sie entfallenden Zeiträume zuständig sind, unverzüglich auch frühere Dienstherren der oder des Ausgeschiedenen über das Ausscheiden und die durchgeführte Nachversicherung unterrichten. Hierdurch wird vermieden, dass frühere Dienstherren, die andernfalls erst vom Versicherungsträger über den Eintritt des Nachversicherungsfalles informiert würden, durch den zwischenzeitlichen Ablauf eines oder mehrerer Kalenderjahre wegen angepasster Dynamisierungsfaktoren höhere Nachversicherungsbeiträge zu entrichten hätten.

7
Nachversicherungszeitraum

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erstreckt sich die Nachversicherung auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat; also auf Zeiten, in denen ohne Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht bestanden hätte.

Das Vorliegen von Versicherungspflicht setzt grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitsentgelt voraus. Eine Ausnahme hiervon bildet § 7 Abs.3 SGB VI. Eine Beschäftigung gilt mit Wirkung vom 1.1.1999 an als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Dies gilt allerdings nicht, wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird, sowie für Zeiten des Wehr-/Zivildienstes.

Nach § 181 Abs. 1 SGB VI erfolgt die Berechnung der Beiträge im Rahmen einer Nachversicherung nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Deshalb ist die Vorschrift des § 7 Abs. 3 SGB IV auch im Rahmen einer Nachversicherung anzuwenden. Da die Regelung erst für Zeiten ab 1.1.1999 gilt, findet sie im Rahmen einer Nachversicherung auch nur auf Zeiträume nach dem 31.12.1998 Anwendung.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erstreckt sich die Nachversicherung auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Hierzu zählt ggf. auch der nach § 7 Abs. 3 SGB IV verlängerte Zeitraum. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist für den Verlängerungszeitraum nach § 7 Abs. 3 SGB IV im Rahmen einer Nachversicherung keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu berechnen.

7.1
Nachversicherung und Elternzeit

Die Zeit einer Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nach der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUV) vom 22. Juli 1992 (SGV. NW. 20303) ist nicht in die Nachversicherung einzubeziehen. Die während der Elternzeit gezahlten vermögenswirksamen Leistungen sind seit 1992 beitragsfrei zu belassen. Eine Berücksichtigung als Einmalzahlung wie vor dem 31.12.1991 ist nicht mehr möglich. Hat der Beamte während des Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt (vgl. § 2 Abs. 5 Buchst. a der VO), ist diese Beschäftigung ggf. nachzuversichern. Maßgebendes Entgelt sind die für diese Zeit zustehenden Dienstbezüge. Das von der dafür zuständigen Stelle gewährte Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist nicht Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV.

In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren als Pflichtversicherungszeiten. Dies gilt auch für ausgeschiedene Beamte, die nachversichert worden sind (vgl. § 56 SGB VI).

8
Nachversicherung und Versorgungsausgleich

Die Nachversicherung bei durchgeführtem Versorgungsausgleich erfolgt – abweichend von der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage – nach ungekürzten Entgelten. Nach § 76 SGB VI führt die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Versicherten zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. Weitere Erstattungspflicht des früheren Dienstherren für die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Ausgleichsberechtigten besteht nicht. Die Zahlung eines Kapitalbetrags zur Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge (vgl. § 58 BeamtVG) führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 2 SGB VI). Die in der Rentenversicherung als Zuschlag zu den Entgeltpunkten berücksichtigte Zahlung erhöht die Nachversicherungsschuld des Dienstherren. Der Erhöhungsbetrag ist nach § 183 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zu berechnen.

Eine Minderung der Nachversicherungsbeiträge kommt in Betracht, wenn der Dienstherr im Rahmen des Versorgungsausgleichs bereits Leistungen aus dem Konto des Ausgleichsberechtigten erstattet (§ 183 Abs. 2 Satz l Nr. 1 SGB VI) oder bereits Beiträge gezahlt hat (§ 183 Abs. 2 Satz l Nr. 2 SGB VI). Der Umfang der Minderung der Nachversicherungsbeiträge in diesen Fällen ergibt sich aus § 183 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.

Nach § 185 Abs. l Satz 2 SGB VI ist dem Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit der Durchführung der Nachversicherung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge (§ 57 BeamtVG) durch die Zahlung eines Kapitalbetrages (§ 58 BeamtVG) abgewendet wurde.

9
Nachversicherungsschuldner

Die Beiträge werden vom Land in voller Höhe getragen (vgl. § 181 Abs. 5 SGB VI). Die Formulierung in Absatz 5 Satz l erfasst alle ehemaligen Arbeitgeber; d. h., Nachversicherungen für Zeiten aus dem Beamtenverhältnis, die bei einem anderen Dienstherrn zurückgelegt sind, sind auch von diesem anderen Dienstherrn zu tragen. Ist die Gewährleistung der Versorgung dagegen auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, hat die Beiträge für diesen Zeitraum auch der Dienstherr zu tragen, der die Gewährleistung ausgedehnt hat (vgl. § 181 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).

10
Fälligkeit

Sind die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten, werden die Nachversicherungsbeiträge am Folgetag fällig (BSG-Urteil vom 29.07.1997 – 4 RA 107/95 –).

Das Land hat die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen und dem Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Nachversicherungsbescheinigung zu erteilen (§ 185 Abs. l und 3 SGB VI). Der Rentenversicherungsträger teilt dann die im Konto gespeicherten Daten dem Nachversicherten mit (§ 185 Abs. 4 SGB VI).

11
Säumniszuschläge

In allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen erheben die Rentenversicherungsträger gem. § 24 SGB IV Säumniszuschläge.

Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50,00 € nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100,00 € ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach Absatz 2 der Vorschrift ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen die Ausführungen des Bundesministeriums des Innern in seinem Rundschreiben vom 27.04.1999 – D II 6 – 224 012/55 -, wonach der Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach dem unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung entscheiden soll. Ein Säumniszuschlag wird deshalb nicht erhoben, wenn die Nachversicherungsbeiträge innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gezahlt werden.

Frühester Zeitpunkt der Säumnis ist der 01.01.1995, weil seit diesem Zeitpunkt die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht mehr im Ermessen der beitragsentgegennehmenden Stelle liegt, sondern von Gesetzes wegen zu erfolgen hat.

Beispiel für die Berechnung des Säumniszuschlages:

Versicherungsfreie Beschäftigung

01.04. bis 31.12.2000                                    Arbeitsentgelt = 60.000,00 DM

01.01. bis 30.11.2001                                    Arbeitsentgelt = 66.000,00 DM

Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ohne Aufschubgrund:                                                                                                                                      30.11.2001

Fälligkeit der Beiträge:                                                                                                                                                                                                                           01.12.2001

Fälligkeitstag i.S. des § 24 Abs. 1 SGB IV:                                                                                                                                                                                            01.03.2002

Wertstellung der Beiträge:                                                                                                                                                                                                                      10.05.2003

Monate der Säumnis: 3/2002 – 5/2003 = 15 Monate

Nachversicherungsschuld

01.04. bis 31.12.2000 =   60.000,00 DM   x 1,0537        63.222,00 DM

01.01. bis 30.11.2001=     66.000,00 DM x 1,0354          68.336,40 DM

Summe                                                                           131.558,40 DM

131.558,40 DM : 1,95583 = 67.264,74 €

67.264,74 € x 19,5 % = 13.116,62 €

Säumniszuschlag

Zunächst ist die (fiktive) Nachversicherungsschuld zum 01.03.2002 zu errechnen

01.04. bis 31.12.2000 =   60.000,00 DM   x 1,0280=      61.680,00 DM

01.01. bis 30.11.2001 =   66.000,00 DM   x 1,0200=      67.320,00 DM

Summe                                                                           129.000,00 DM

129.000,00 DM : 1,95583 = 65.956,65 €

65.956,65 € x 19,1 % = 12.597,72 €

Von der fiktiven Nachversicherungsschuld ist dann der Säumniszuschlag zu berechnen

12.550,00 € x 15 Mo x 1 = 1.882,50 €

               100

Die Nachversicherungsschuldner sind kraft Gesetzes verpflichtet, Säumniszuschläge – auch ohne Aufforderung seitens der BfA – zu zahlen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Werden die Säumniszuschläge nicht gezahlt, wird die BfA in allen betroffenen Nachversicherungsfällen Forderungsbescheide erteilen. Gegen diese Verwaltungsakte kann Widerspruch erhoben werden. Ist ein Land Adressat des Bescheides, kann ohne Vorverfahren Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.

Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, d. h. die geforderten Säumniszuschläge müssen trotz des eingelegten Rechtsbehelfs gezahlt werden. Sie werden zurückgezahlt, falls der Rechtsbehelf erfolgreich sein sollte.

12
Versicherungsrechtliche Beurteilung

Die Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge (§ 185 Abs. 2 SGB VI).

13
Höherversicherung

Da ab 1. 1. 1992 das Recht zur Höherversicherung entfallen ist, werden freiwillige Beiträge, die der Versicherte für Zeiten der Nachversicherung ab 1. 1. 1998 entrichtet hat, nach § 182 Abs. 2 SGB VI erstattet. Freiwillige Beiträge für Zeiten bis 31. 12. 1991 werden nicht erstattet. Sie gelten nach § 281 SGB VI als Beiträge zur Höherversicherung. Soweit das Land die freiwilligen Beiträge getragen hat, gelten sie im Fall der Nachversicherung als bereits gezahlte Nachversicherungsbeiträge; damit wird der Nachversicherungsbeitrag gemindert (§ 182 Abs. 2 SGB VI).

III.
Aufschub der Beitragszahlung

1
Aufschubgründe

1.1
Unterbrechung einer Beschäftigung

Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wird die Nachversicherung aufgeschoben, wenn die versicherungsfreie Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird. Voraussetzung ist, dass das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis gelöst und die Versorgungszusage (Anwartschaft) entfallen ist, jedoch auf Grund der Umstände des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass später das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis bei demselben Dienstherren mit einer entsprechenden Versorgungszusage unter Anrechnung der Vordienstzeiten wieder aufgenommen wird. Eine Unterbrechung in diesem Sinne verlangt einen objektiven Rückkehrwillen des Beschäftigten und eine konkrete Zusicherung des Arbeitgebers/Dienstherren für die Wiedereinstellung. Außerdem ist die Erteilung einer Aufschubbescheinigung durch den Arbeitgeber/Dienstherren erforderlich. Auch bei einer Unterbrechung von Voraussichtlich mehr als zwei Jahren ist ein Aufschub möglich.

Da bei einer Beurlaubungohne Bezüge die Anwartschaft auf Versorgung erhalten bleibt, stellt sich die Frage des Aufschubs nicht (vgl. Abschnitt II. Nr. 1.2.2).

1.2
Wiederaufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung

Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV wird die Nachversicherung aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder innerhalb von 2 Jahren nach dem unversorgten Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird.

Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung muss eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung bestehen, dass die o.g. Voraussetzungen innerhalb von 2 Jahren erfüllt werden (vgl. auch Urteil des BSG vom 29.07.1997 – 4 RA 107/95 –). Die Nachversicherung kann nur dann aufgeschoben werden, wenn alsbald nach dem Ausscheiden (innerhalb von 3 Monaten) feststeht, dass der Betreffende innerhalb von zwei Jahren eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der Versicherung berücksichtigt wird.

1.2.1
Mitwirkung des Beschäftigten

Zur Feststellung, ob der Nachversicherungsfall eingetreten ist oder ob ein Aufschub in Betracht kommt, soll der aus der versicherungsfreien Beschäftigung Ausgeschiedene in der Weise mitwirken, dass er sich auf schriftliche Anfrage dazu äußert, ob innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung

- die Aufnahme einer erneut versicherungsfreien Beschäftigung beabsichtigt oder möglich ist oder

- die Aufnahme einer erneut versicherungsfreien Beschäftigung nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden kann.

Erklärt der Ausgeschiedene, dass er nicht wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung anstrebt, ist die Nachversicherung zeitnah vorzunehmen. Wenn nachträglich Gründe für einen Aufschub der Nachversicherung bekannt werden, sind die nachversicherten Beiträge vom zuständigen Rentenversicherungsträger zurückzufordern. Gleichzeitig mit der Rückforderung ist eine Aufschubbescheinigung an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu übersenden.
1.3
Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wird die Nachversicherung aufgeschoben, wenn eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist. Der Gesetzestext lässt offen, an welche Personen die widerrufliche Versorgung zu zahlen ist.

Die Rentenversicherungsträger vertreten die Auffassung, dass nicht nur die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an den ausgeschiedenen Beamten selbst sondern unter den Voraussetzungen von § 26 BeamtVG auch an Hinterbliebene des ausgeschiedenen Beamten einen Aufschubtatbestand nach § 185 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI begründen kann.

1.4
Abordnung, Beurlaubung

Wird ein Landesbeamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so scheidet er dadurch versicherungsrechtlich nicht aus der versicherungsfreien Beschäftigung beim Land aus. Die Abordnung ist folglich kein Übertritt in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung i. S. des § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Im Falle einer späteren Nachversicherung müssen die Zeiten, während derer der Beamte abgeordnet war, vom Land nachversichert werden.

Vor der Abordnung ist deshalb mit dem Dienstherrn, zu dem der Beamte abgeordnet werden soll, zu vereinbaren, dass dieser dem Land im Falle einer später vorzunehmenden Nachversicherung die auf die Abordnungszeit entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (ggf. an eine berufsständische Versorgungseinrichtung - vgl. § 186 SGB VI) erstattet. In der Vereinbarung ist klarzustellen; dass der Arbeitgeber im Falle eines Versorgungsausgleichs an das Land die Beiträge zu zahlen hat, die ohne den Versorgungsausgleich nachzuentrichten wären. Außerdem ist zu vereinbaren, dass auch die Mehrkosten (z. B. infolge der Nachversicherung mit dem aktuellen Beitragssatz, wie er im Zeitpunkt der Nachversicherung gilt, oder auf Grund der nach dem SGB VI im Zeitpunkt der Nachversicherung vorzunehmenden Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlagen für zurückliegende Zeiten) zu erstatten sind, die im Falle eines späteren Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung entstehen. Von der Verpflichtung der Erstattung dieser Mehrkosten kann nur abgesehen werden, wenn das Land den Verzicht hierauf allgemein und auf Gegenseitigkeit vereinbart hat.

1.4.1
Verzicht auf Erstattung der Nachversicherungsbeiträge

Der Bund und die (alten) Länder haben in der Vereinbarung vom 30.4.1986 gegenseitig allgemein auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen bei Abordnungen und Beurlaubungen zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als dem Dienstherrn verzichtet, wenn die Abordnung oder Beurlaubung des Beamten insgesamt nicht länger als 2 Jahre dauert. Die Länder haben außerdem für Beurlaubungen/Abordnungen, die länger als 2 Jahre dauern, gegenseitig auf die Erhebung der Mehrkosten verzichtet. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind der Vereinbarung vom 30.4.1986 für Abordnungen und Beurlaubungen beigetreten, die nach dem 30.9.1992 angeordnet oder für die Zeiträume danach verlängert wurden. Die Vereinbarung habe ich mit RdErl. v. 30.5.1986 (SMBl. NRW. 8201) bekannt gegeben.

Von einer Vereinbarung über die Erstattung der Nachversicherungskosten kann bei Abordnungen abgesehen werden, die insgesamt nicht länger als 3 Monate dauern. Wird eine kürzere Abordnung auf eine Gesamtzeit über 3 Monate verlängert, so ist die Erstattungszusage vor der Verlängerung einzuholen.

2
Aufschubentscheidung

Nach § 184 Abs. 3 SGB VI entscheidet der Arbeitgeber selbst über den Aufschub der Beitragszahlung. Die Rentenversicherungsträger sind an die Aufschubentscheidung im verwaltungs- oder arbeitsrechtlichen Bereich gebunden. Der Rentenversicherungsträger kann jedoch das Bestehen von Aufschubtatbeständen überprüfen und die Nachversicherungsbeiträge einfordern.

Die Erteilung der Aufschubbescheinigung - Anlage l - nach § 184 Abs. 4 SGB VI wurde nach dem 1.1.1992 vereinfacht. Dies soll dazu beitragen, dass die Aufschubbescheinigung stets umgehend nach der sozialversicherungsrechtlichen Beendigung der Beschäftigung erteilt wird. Die beitragspflichtigen Einnahmen in den einzelnen Kalenderjahren werden in die Bescheinigung nur aufgenommen, wenn der ausgeschiedene Beschäftigte oder der Rentenversicherungsträger dies verlangt. Diese nach der Neuregelung zum Teil aufwändigen Berechnungen können dann verlangt werden, wenn es auf die Nachweisfunktion der Aufschubbescheinigung auch im Hinblick auf die Entgelte ankommt. Bei Angabe der Entgelte in der Aufschubbescheinigung sind die beitragspflichtigen Einnahmen in der Währung anzugeben, in der der Beschäftigte das Arbeitsentgelt erhalten hat.

2.1
Rückwirkende Aufschubentscheidung

Die Entscheidung über den Aufschub der Nachversicherung kann mit rückwirkender Kraft getroffen werden. Sind Versicherungsbeiträge für einen von der rückwirkenden Entscheidung erfassten Zeitraum entrichtet worden, hat der Versicherungsträger diese Beiträge als zu Unrecht entrichtet zu erstatten. Der Rückforderungsantrag ist in allen geeigneten Fällen innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen.
Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden nach § 26 Abs. 2 SGB IV nur erstattet, wenn der Rentenversicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge noch keine Leistungen erbracht bzw. solche nicht zu erbringen hat.

IV.
Früheres Recht

1
Ausscheiden vor dem 1.1.1992

Personen, die vor dem 1.1.1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem bis zum 31.12.1991 jeweils geltenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder vonder Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind (§ 233 Abs. 1 SGB VI).

2
Ausscheiden nach dem 31.12.1991

Personen, die nach dem 31.12.1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach den bis dahin geltenden Bestimmungen versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1.1.1992 ab geltenden Vorschriften auch für die davor liegenden Zeiträume nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechendem Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren.

3
Aufschub der Nachversicherung vor dem 1.1.1992

Die Nummern 1. und 2. gelten entsprechend auch bei einer aufgeschobenen Nachversicherung, wenn das endgültige unversorgte Ausscheiden vor bzw. nach dem 1.1.1992 erfolgt. In diesen Fällen gelten bei der Nachversicherung aber nach § 277 SGB VI die ab 1.1.1992 maßgebenden neuen beitragsrechtlichen Vorschriften. Nur in den Fällen, in denen die Zahlung der Nachversicherungsbeitrage bis zum 31.3. 1992 erfolgt ist, konnte die Dynamisierung der Beiträge nach § 181 Abs. 4 SGB VI (vgl. § 277 SGB VI letzter Satz) unterbleiben. Eine vor dem 31.12.1991 erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach dem 1.1.1992 Gründe für den Aufschub nicht mehr gegeben sind.

4
Zeiten mit Versorgungsanwartschaft aber ohne Versicherungspflicht

Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernde Person während einer Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften erworben hat, aber nicht versicherungspflichtig gewesen sein konnte (§ 233 Abs. 3 SGB VI). Von dieser Regelung werden im Wesentlichen beurlaubte Beamte (z. B. Auslandslehrer) erfasst, die Kraft Gesetzes als versicherungspflichtig gelten (vgl. § 4 Abs. l Satz 2 SGB VI).

5
Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen bis 31.12.1976

Bei einer Nachversicherung gelten für Zeiten bis 31.12.1976 abweichend von den Regelungen im § 181 Abs. 3SGB VI (vgl. Abschnitt II Nr. 6) andere Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen.

Nach § 278 Abs. l Nr. l SGB VI ist Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei einer Nachversicherung für Zeiten bis 31. 12. 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. von 150,- DM (76,69 Euro), für Zeiten vom 1. 1. 1957 bis 31. 12. 1976 ist die Nachversicherung mindestens von einem Bruttoarbeitsentgelt i. H. von 20 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter undder Angestellten durchzuführen.

Für Ausbildungszeiten bis zum 31.12.1967 ist nach § 278 Abs. 2 SGB VI mindestens ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. von 150,-DM (76,69 Euro) zugrunde zu legen. Für Ausbildungszeiten vom 1. 1. 1968 bis 31. 12. 1976 ist die Nachversicherung mindestens von einem monatlichen Arbeitsentgelt i. H. von 10 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vorzunehmen.

Da die zuletzt maßgebende Bezugsgröße nach § 18 SGB IV erst seit 1977 ermittelt wird und für frühere Zeiten kein Rückgriff auf diesen Wert erfolgen kann, bestimmt diese Regelung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen einer Nachversicherung für Zeiten bis 31.12.1976 der heutigen Rechtslage entsprechend.

V.
Außerkrafttreten früherer Erlasse

Folgende Runderlasse des Finanzministeriums – veröffentlicht in der SMBL unter der Gliederungsnummer 203236 –  werden aufgehoben:

Runderlass vom 01.06.1957: „Nachversicherung i. d. gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter u. d. Angestellten“,

Runderlass vom 29.09.1960: „Aufschub der Nachentrichtung v. Beiträgen bei Gewährung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit nach § 1403 Abs. 2 RVO sowie § 125 Abs. 2 AVG“,

Runderlass vom 18.07.1961: „Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen nach § 1403 Abs. 1 RVO und § 125 Abs. 1 AVG bei Ablauf der Zeit der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages“,

Runderlass vom 12.01.1981: „Nachversicherung i. d. gesetzlichen Rentenversicherung; Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen bei Aufnahme eines Studiums“,

Runderlass vom 24.02.1992: „Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für die Zeit ab dem 1.1.1992“.

MBl. NRW. 2003 S. 498, geändert durch RdErl. v. 12.8.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1092).


Anlagen: