Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4150 - 1.7 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.69 - 1/73 - v. 14.11.1973

 

Historisch:

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4150 - 1.7 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.69 - 1/73 - v. 14.11.1973

Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Angestellte
vom 12. Oktober 1973
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4150 - 1.7 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.69 - 1/73 -
v. 14.11.1973

A.
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Angestellte
vom 12. Oktober 1973

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -,

andererseits

wird für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse durch den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind, Folgendes vereinbart:

§ 1 1)
Anspruchsvoraussetzungen

(1)
Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

1.
am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist
und
2.
seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat
oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht
und
3.
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

(2)
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung,

1.
wenn er wegen
a) Erreichens der Altersgrenze (§ 60 BAT),
b) verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59 BAT) oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a oder b TV ATZ
ausgeschieden ist oder
2.
wenn er im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übertritt und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt oder
3.
wenn er wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zu Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
oder
d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 37, § 40, § 236 oder § 236 a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,

4.
die Angestellte außerdem, wenn sie wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 237 a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn spätestens mit Ablauf des 30. November das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 BAT eintritt.
Absatz 1 gilt nicht.

(3)
Der Saisonangestellte erhält die Zuwendung, wenn er in dem laufenden und in dem vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mindestens neun Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat, es sei denn, dass er aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgeschieden ist oder ausscheidet. Absätze 1 und 2 gelten nicht.

(4)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn
1.
der Angestellte im unmittelbaren Anschluss an sein Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird,
2.
der Angestellte aus einem der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
3.
die Angestellte aus einem der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Grunde gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

(5)
Hat der Angestellte in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.

Protokollnotizen:
1.
Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.
2.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 Nr. 1 ist eine Beschäftigung
a)
beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
b)
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

3.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Satz 1 sowie kein unmittelbarer Anschluss im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
4.
Saisonangestellte im Sinne des Absatzes 3 sind Angestel1te, die für eine jahreszeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit eingestellt werden.
5.
Stirbt der Angestellte nach der Auszahlung, aber vor Fälligkeit der Zuwendung, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bzw. des Absatzes 2 als erfüllt.
6.
Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 3 Buchst. d und Nr. 4 Buchst. c gelten entsprechend für Angestellte, die keinen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, aber die Voraussetzungen zum Bezuge einer entsprechenden Versorgungsrente aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfüllen.
 

§ 2 2)
Höhe der Zuwendung

(1)
Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 100 v.H. der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind bei der Anwendung des § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT bei der Fünftagewoche 22 Urlaubstage, bei der Sechstagewoche 26 Urlaubstage und bei anderer Verteilung der Arbeitszeit die entsprechende Zahl von Urlaubstagen zugrunde zu legen.
Für den Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.
Für den Angestellten, der unter § 1 Abs. 2 oder 3 fällt und der im Monat September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt an die Steile des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.
Für den Angestellten, der unter die SR 2 d BAT fällt, ist die Urlaubsvergütung maßgebend, die ihm bei Verwendung im Inland zugestanden hätte.

In den Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der Elternzeit.

(2)
Hat der Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber aus einem Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,
a) für die der Angestellte keine Bezüge erhalten hat wegen der
aa)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen hat,
bb)
Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
cc)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,
b) in denen dem Angestellten nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(3)
Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 25,56 Euro für jedes Kind, für das dem Angestellten für den Monat September bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend anzuwenden.

Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Angestellten in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten betragen, erhöht sich die Zuwendung statt um den Betrag nach Unterabsatz 1 um den Anteil dieses Betrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.

(4)
Gehört der dienstliche Wohnsitz des unter den Geltungsbereich der SR 2 d BAT fallenden Angestellten am Tage der Fälligkeit der Zuwendung zu einem anderen Währungsgebiet als dem der früheren Deutschen Mark, werden § 7 und § 54 BBesG entsprechend angewendet.

(5)
Hat der Angestellte nach § 1 Abs. 2 oder 3 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die Zuwendung nach § 1 Abs. 2 oder 3 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages gezahlt worden ist. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz 3 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.

Protokollnotizen:
1.
Wegen der am 11. März 1994, am 20. Juni 1996, am 2. April 1998, am 27. Februar 1999, am 13. Juni 2000 und am 9. Januar 2003 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt abweichend von Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Bemessungssatz für die Zuwendung vom 1. Januar bzw. für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII vom 1. April bis 31. Dezember 2003 83,79 v.H., vom 1. Januar bis 30. April 2004 82,96 v.H. und vom 1. Mai 2004 an 82,14 v.H.

Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. Februar 2005 die Vergütung der Angestellten allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.

2.
Bei Anwendung des Absatzes 3 sind Kinder, für die dem Angestellten aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, zu berücksichtigen.

§ 3 3)
Anrechnung von Leistungen

Wird aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge oder aufgrund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt, so wird diese Leistung auf die Zuwendung nach diesem Tarifvertrag angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

§ 4
Zahlung der Zuwendung

(1)
Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.

(2)
In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.

§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

Er kann zum 30. Juni eines jeden Jahres, frühestens zum 30. Juni 1977, schriftlich gekündigt werden.

Bonn, den 12. Oktober 1973

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:

1.
Allgemeines

Ich - der Finanzminister - bin gemäß § 40 Abs. 1 LHO damit einverstanden, dass die Zuwendung in entsprechender Anwendung des vorstehenden Tarifvertrages an alle Angestellten, die eine Vergütung m entsprechender Anwendung der vergütungsrechtlichen  Bestimmungen des BAT (§ 26 Abs. 1 BAT) erhalten, gezahlt wird, wenn mit ihnen die Anwendung des Tarifvertrages über eine Zuwendung arbeitsvertraglich besonders vereinbart ist.

2.
Zu § 1 Abs. 1

a)
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 genügt es, dass das Angestelltenverhältnis am 1. Dezember rechtlich besteht. Es ist nicht erforderlich, dass der Angestellte tatsächlich beschäftigt wird.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das Angestelltenverhältnis am 1. Dezember zwar rechtlich besteht, der Angestellte aber für den gesamten Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist. Unschädlich ist es, wenn der Angestellte z.B. zu Studienzwecken beurlaubt ist.
b)
Fällt der 1. Oktober auf einen Sonntag oder einen allgemein arbeitsfreien Samstag und wird das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde erst am 2. bzw. 3. Oktober begründet, so gilt die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative als erfüllt.
c)
Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 zweite Alternative genügt es, wenn die sechs Monate im Arbeitsverhältnis beim Land mit dem 31. Dezember erreicht werden.
d)
Weitere Voraussetzung für die Zahlung der Zuwendung ist, dass der Angestellte nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet (§ 1 Abs. 1 Nr. 3).

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.1.1979 - 5 AZR 551/77 - (Der Betrieb 1971 S. 1418) scheidet „auf eigenen Wunsch“ auch derjenige Angestellte aus, dessen Arbeitsverhältnis auf seinen Wunsch befristet worden war. Desgleichen scheidet auf eigenen Wunsch und nicht etwa aufgrund einesmit Sicherheit erwarteten Personalabbaus der befristet beschäftigte Angestellte aus, der in Erwartung des Fristablaufs vorzeitig freiwillig den Anstoß oder die Anregung zum Abschluss eines Auflösungsvertrages gegeben hat (Urteil des BAG vom 21.2.1991 - 6 AZR 617/89 – [ZTR 1991 S. 514]).
Die tarifliche Regelung stellt auf den Zeitpunkt des Ausscheidens ab. Dabei ist es ohne Belang, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Auflösungsvertrag beendet worden ist.

Ist am Zahltag das vorzeitige Ausscheiden des Angestellten bekannt, ist die Zuwendung wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen nicht auszuzahlen.

Der Angestellte scheidet nur dann nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März aus, wenn sein Arbeitsverhältnis noch am 1. April fortbesteht (vgl. Urteile des BAG vom 31. März 1966 - 5 AZR 516/65 - AP Nr. 54 zu § 611 BGB Gratifikation - und vom 23. Februar 1967 - 5 AZR 234/66 - AP Nr. 57 zu § 611 BGB Gratifikation -). Das ist aber z.B. dann nicht der Fall, wenn ein Angestellter nach dem Ende der letzten Nachtschicht für den Monat März am 1. April ausscheidet (LAG Köln vom 30. November 1984 - 1/4 Sa 945/84 -).

Ein Ausscheiden des Angestellten in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres ist jedoch unschädlich, wenn einer der in Absatz 4 aufgeführten Tatbestände vorliegt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis nach Nr. 7 Abs. 1 oder 2 SR 2 y BAT wegen Ablaufs der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist oder wegen Eintritts des im Arbeitsvertrag bezeichneten Ereignisses vor dem 1. April des nächsten Jahres endet.

3.
Zu § 1 Abs. 2

Gegenüber dem bisherigen Recht sind eine Reihe von Tatbeständen, bei deren Vorliegen der Angestellte eine anteilige Zuwendung erhält, neu vereinbart worden. Es wird insbesondere auf die Nr. 2 hingewiesen. Danach hat das Land die anteilige Zuwendung auch dann zu zahlen, wenn der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an das Arbeitsverhältnis zum Land zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt und das Land das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt. Nach dem Urteil des BAG v. 8.2.1978 - 5 AZR 758/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation - liegt in dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bereits die Billigung des Ausscheidens durch den Arbeitgeber.

Hierzu gehört (ab. 1.1.1985) auch der Fall, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November eines Jahres nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 BAT zum Ruhen kommt. Der Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses steht also der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleich.

Die Billigung des Übertritts zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes liegt im Ermessen des Landes als Arbeitgeber. Nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung kann sie nur vor dem tatsächlichen Übertritt des Angestellten zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ausgesprochen werden. Eine nachträgliche Zustimmung erfüllt das tarifliche Erfordernis der Billigung nicht. Aus dem Leitsatz Nr. 1 des Urteils des BAG v. 8.2.1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation -, wonach der bisherige Arbeitgeber die Billigung auch noch nachträglich erklären müsse, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstünden, sind daher keine allgemeinen Folgerungen zu ziehen.

Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Angestellten oder auf Wunsch des Angestellten durch Abschluss eines Auflösungsvertrages, so bitten wir festzustellen, ob der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art zu einem anderen Arbeitgeber/Dienstherrn des öffentlichen Dienstes überwechselt. Bejahendenfalls ist die Frage der Billigung des Ausscheidens aus diesem Grunde zu prüfen und aktenkundig festzuhalten, ob einem etwaigen Antrag des ausscheidenden Angestellten auf Billigung des Übertritts zu entsprechen ist.
Bei der Entscheidung, ob der Übertritt gebilligt wird, sind nicht nur dienstliche, sondern auch soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, z. B. Wohnortwechsel im Zusammenhang mit Verheiratung oder Pflege eines Elternteils. Nach dem Urteil des BAG vom 31.1.1979 - 5 AZR 780/77 - muss der Arbeitgeber, um den Anforderungen billigen Ermessens Rechnung zu tragen, seine Entscheidung über die Billigung unter Abwägung der eigenen Interessen an einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Interessen des Arbeitnehmers an einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses fällen. Er muss zwar eine Kündigung des Arbeitnehmers hinnehmen, braucht aber dessen Ausscheiden nicht zu billigen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ihn zur Unzeit kommt, etwa wenn dienstliche Interessen durch die fehlende und nicht gleich zu ersetzende Arbeitskraft des ausscheidenden Arbeitnehmers beeinträchtigt werden.

Die Aufzählung der Tatbestände, in denen an Angestellte, deren Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet, die Zuwendung zu zahlen ist, ist erschöpfend.

In den Fällen der Protokollnotiz Nr. 6 zu § 1 ist der Nachweis durch den Bescheid der Zusatzversorgungseinrichtung zu erbringen.

Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst d und Nr. 4 Buchst. c sowie Abs. 4 Nr. 2 und 3 sollen sinngemäß auch Anwendung finden in den Fällen, in denen Angestellte deshalb keinen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsrente aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben, weil sie z.B. wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder versorgungsrechtlichen Vorschriften nicht versicherungspflichtig waren. In diesen Fällen behalte ich - der Finanzminister - mir die Entscheidung im Einzelfall vor.

Beim Übertritt zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist dem neuen Arbeitgeber im Hinblick auf § 2 Abs. 5 der Zuwendungs-Tarifverträge mitzuteilen, für welche Kalendermonate und für welche Kinder der Angestellte bereits eine Zuwendung erhalten hat.

4.
Zu § 1 Abs. 3
Saisonangestellte brauchen nur die Anspruchsvoraussetzungen in Absatz 3, ggf. in Verbindung mit Absatz 4, zu erfüllen. Einerseits ist es nicht erforderlich, dass das Saisonangestelltenverhältnis am 1. Dezember rechtlich besteht, andererseits genügt es nicht, dass das am 1. Dezember bestehende Saisonangestelltenverhältnis bereits am 1. Oktober bestanden hat.

5.
Zu § 1 Abs. 5
In den Fällen des § 1 Abs. 5 kann sich der Angestellte nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da die Pflicht zur Rückzahlung tarifvertraglich vereinbart ist.


6.
Zu § 2 Abs. 1

Die Zahl der Urlaubstage im Bemessungsmonat kann für die Angestellten je nach Gestaltung des Dienstplans unterschiedlich sein. Um nicht zu ungerechtfertigten unterschiedlichen Ergebnissen zu kommen, je nachdem wie viel Arbeitstage der Angestellte während des Urlaubs im Bemessungsmonat geleistet hatte, ist durch den Tarifvertrag die Zahl der Urlaubstage festgelegt worden, die sich im Jahresdurchschnitt für einen Monat ergeben. Das sind bei der 5-Tage-Woche 22 Urlaubstage, bei der 6-Tage-Woche 26 Urlaubstage.

In den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 BAT zum Ruhen kommt, ist Bemessungsmonat für die Teilzuwendung des Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis im ganzen Monat September geruht hat, der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September noch nicht geruht hat.

Im letzten Unterabsatz wird geregelt, dass für den Fall, dass der Angestellte bei demselben Arbeitgeber eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausübt und das Kind am ersten Tag des Bemessungsmonats (i.d.R. der 1. September) den 12. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, sich die Zuwendung abweichend vom Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat für die Zuwendung nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der Elternzeit bemisst.

Beispiel 1:
Eine bisher vollbeschäftigte Angestellte, deren Kind am 3. Januar 1999 geboren wurde, nimmt am 1. März 1999 nach Ablauf der 8-wöchigen Mutterschutzfrist eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 16 Wochenstunden auf, die am 31. Dezember 1999 noch andauert.

Der Bemessung der Zuwendung im Jahr 1999 werden aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 1 Unterabs. 5 12/12 des Betrages zugrunde gelegt, der im Monat September 1999 als Urlaubsvergütung bei Vollbeschäftigung zugestanden hätte.

Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch ist das Kind bereits am 15. August 1998 geboren.

Die Regelung des § 2 Abs. 1 Unterabs. 5 kommt im Jahr 1999 nicht zur Anwendung, weil das Kind den 12. Lebensmonat vor dem 1. September 1999 vollendet hat. Der Bemessung der Zuwendung im Jahr 1999 werden aufgrund der in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 enthaltenen Regelung 12/12 des Betrages zugrunde gelegt, der im Monat September 1999 als Urlaubsvergütung aus der erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung zugestanden hätte.

7.
Zu § 2 Abs. 2

a)
Bei der Bemessung der Zuwendung nach § 2 Abs. 2 werden grundsätzlich nur die Monate berücksichtigt, für die der Angestellte aus einem Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art vom Land Bezüge erhalten hat. Es genügt, dass nur für einen Teil eines Kalendermonats Bezüge gezahlt worden sind. Für die Kalendermonate, für die der Angestellte aus den Gründen, die in Absatz 2 Buchst. a und b aufgeführt sind, keine Bezüge erhalten hat, kommt eine Verminderung der Zuwendung nicht inBetracht. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 71 BAT, in denen der Angestellte aus Gründen, die in Absatz 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis cc aufgeführt sind, keine Bezüge erhalten hat.

b)
Scheidet der Angestellte im Laufe des Kalenderjahres aufgrund des § 59 BAT aus und wird ihm rückwirkend eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, gelten Krankengeldzuschüsse bzw. Krankenbezüge, die über den nach § 37 Abs. 7 bzw. § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT ergebenden Zeitraum hinaus gezahlt worden sind, in voller Höhe als Vorschüsse auf die Bezüge z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenansprüche des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Bei der Bemessung der Zuwendung sind die als Rentenvorschüsse gezahlten Krankengeldzuschüsse bzw. Krankenbezüge keine Bezüge im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 und führen daher zu einer Kürzung der Zuwendung.

c)
Die Regelung in Absatz 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa gilt nur für die in der tariflichen Regelung genannten Wehrpflichtigen. Sie gilt nach dem Urteil des BAG vom 24.1.1996 - 10 AZR -175/95 - nicht für einen Angestellten, der im Laufe eines Kalenderjahres aus einem unter § 16 a Arbeitsplatzschutzgesetz fallenden Soldatenverhältnis auf Zeit ausscheidet.

d)
Aufgrund der Regelung in Absatz 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc wird bei Angestellten, die wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz keine Bezüge erhalten, bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes auf die (anteilige) Kürzung der Zuwendung verzichtet.

Dies gilt jedoch nur, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

Diese Einschränkung betrifft den Fall, dass eine Angestellte während eines noch laufenden Sonderurlaubs (z. B. nach § 50 BAT) oder während einer noch laufenden Elternzeit erneut schwanger wird und sich eine etwaige weitere Elternzeit ohne Unterbrechung an die bisherige Beurlaubung anschließt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Zuwendung in der (erneuten) Elternzeit, und zwar auch nicht für den Zeitraum der ersten 12 Lebensmonate desjenigen Kindes, für dessen Betreuung die (erneute) Elternzeit bewilligt wurde.

Beispiel:
Eine Angestellte, deren Elternzeit für ein im Jahr 1996 geborenes Kind noch bis zum 31. Oktober 1999 läuft, bringt am 15. Mai 1999 ein weiteres Kind zur Welt und beantragt zur Betreuung dieses Kindes ebenfalls Elternzeit bis zum 14. Mai 2002.

Der Angestellten steht im Jahr 1999 keine Zuwendung zu.

7 a
Zu § 2 Abs. 3

In den Fällen des Absatz 3 Unterabs. 1 ist der Kindererhöhungsbetrag nicht nur dann zu zahlen, wenn der Angestellte das Kindergeld tatsächlich erhält, sondern auch dann, wenn es ihm ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. Durch die Bezugnahme auf § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 (i.V.m. Abs. 7) BAT wird sichergestellt, dass in den dort geregelten Konkurrenzfällen der Erhöhungsbetrag nur einmal gezahlt wird. Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten bestimmt sich - auch in den Konkurrenzfällen des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT - der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Unterabsatz 2.

Der Anspruch auf den Kindererhöhungsbetrag wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der - für den maßgeblichen Monat nach § 2 Abs. 1 kindergeldberechtigte - Angestellte in den Fällen eines „Zuständigkeitswechsels“ für diesen Monat das Kindergeld deshalb nicht erhält, weil er nach § 72 Abs. 6 EStG die Zahlung des Kindergeldes an den früher Berechtigten gegen sich gelten lassen muss.

Entsprechendes gilt auch für die Fälle, in denen das Kindergeld nach § 48 SGB I einer anderen Person ausgezahlt wird.

Seit dem 1. April 1991 wird der Kindererhöhungsbetrag bei Teilzeitbeschäftigung anteilig gezahlt. Maßgebend ist in diesen Fällen die am Ersten des nach dem jeweiligen § 2 Abs. 1 maßgebenden„Bemessungsmonats“ geltende vereinbarte Arbeitszeit.

8.
Zu § 2 Abs. 5

Die Begründung des Zuwendungsanspruchs für im Laufe des Kalenderjahres aus den in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Gründen ausscheidende Angestellte eröffnet die Möglichkeit, dass ein Angestellter innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Ansprüche auf Zahlung einer Zuwendung erwirbt. Absatz 5 trägt diesem Umstand Rechnung, indem er Doppelzahlungen für denselben Kalendermonat eines Jahres ausschließt.

Der kinderbezogene Erhöhungsbetrag nach § 2 Abs. 3 der Zuwendungstarifverträge wird für das kinderzuschlagsberechtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt. Der Angestellte erhält mit einer zweiten im Kalenderjahr erworbenen Zuwendung daher nur dann einen Erhöhungsbetrag, wenn in der Zwischenzeit ein kinderzuschlagsberechtigendes Kind, das bei der ersten Zuwendung nicht berücksichtigt werden konnte, hinzugekommen ist.

9.
Zu § 3
§ 3 gilt nicht bei der Verwendung eines Versorgungsberechtigten im Angestelltenverhältnis. Wegen der Auswirkungen der Elternzeit auf die Zuwendung wird auf Abschnitt IV. Nr. 15 des RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.2.2001 – SMBl. NW. 20310 - verwiesen.

10.
Zu § 4
In den Fällen des § 4 Abs. 2 ist die anteilige Zuwendung auch dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen, wenn der Angestellte weiterbeschäftigt wird. Erwirbt der Angestellte aus der Weiterbeschäftigung einen neuen Anspruch auf die Zuwendung, ist § 2 Abs. 5 zu beachten.

11.
entfallen.


12.
Beitragspflicht zur Sozialversicherung und zur VBL

a)
Die Zuwendung gehört als einmalige Einnahme aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 SGB IV zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Sie ist eine Zuwendung, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird („einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“ im Sinne des § 227 SGB V, § 164 SGB V).

Seit dem 1.1.1984 gehört die Zuwendung auch dann zum grundsätzlich beitragspflichtigen Entgelt, wenn sie

- a) während einer sonst beitragsfreien Zeit (z.B. Zeiten, für die Krankengeld oder Mutterschaftsgeld zusteht - § 192 SGB V),
- b) während des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. infolge der Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes - § 193 SGB V)
oder
- c) für einen noch während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses entstandenen Anspruch erst nach dessen Beendigung (z.B. gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages)

gezahlt wird.

Nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften ist die Zuwendung für die Beitragsberechnung dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird. Wird die Zuwendung bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis oder erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen. Dies gilt auch, wenn der Beschäftigte in diesem Zeitraum kein laufendes oder sonstiges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen hat. Vom 1.1.1985 an ist abweichend von der vorgenannten Regel eine in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlte Zuwendung (z. B. gemäß § 1 Abs. 2 des Zuwendungs-Tarifvertrages) dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des vergangenen Jahres zuzurechnen, wenn der Angestellte im vergangenen Jahr schon beim Land beschäftigt war und der für die Beitragsberechnung maßgebende Lohn den zu berücksichtigenden Teil der Jahresarbeitsverdienstgrenze (für die Monate Januar bis ggf. März des laufenden Jahres) übersteigt.

Die Zuwendung ist bei der Beitragsberechnung insoweit zu berücksichtigen, als die „anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze“ im maßgebenden Zeitraum noch nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist. Die „anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze“ ist der Teil der für das Kalenderjahr geltenden Jahresarbeitsverdienstgrenze, der der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Angestellten zum Land im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes entspricht, dem die Zuwendung zuzuordnen ist. Dabei sind ggf. mehrere Beschäftigungsverhältnisse im Kalenderjahr zu berücksichtigen, wenn auch im früheren Beschäftigungsverhältnis das Land Nordrhein-Westfalen Arbeitgeber war. Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt (nicht auch aus „einmalig gezahltem Arbeitsentgelt“) belegt sind, müssen bei dieser Berechnung ausgenommen werden.

b)
Die Zuwendung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und damit umlagepflichtig zur VBL (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ATV).



MBl. NRW. 1973 S. 2108, geändert durch Gem. RdErl. v. 14.5.1974 (MBl. NRW. 1974 S. 827), 2.1.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 86), 31.1.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 246), 18.12.1978 (MBl. NRW. 1979 S. 55), 29.2.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 716), 4.8.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 1491), 9.5.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 672), 26.11.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 1758), 28.3.1985 (MBl. NRW. 1985 S. 537), 5.2.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 428), 16.12.1987 (MBl. NRW. 1988 S. 25), 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 969), 17.12.1991 (MBl. NRW. 1992 S. 80), 28.12.1992 (MBl. NRW. 1993 S. 296), 27. 6.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 819), 30.6.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1291), 12.4.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 765),17.5.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 964), 2.9.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1608), 3.6.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 876), 3.5.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 678), 4.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1175), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272), 31.01.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 265), 17.4.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 506).

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften (bisher in Teil I MBl. NRW. veröffentlicht) wird ab 1.10.1977 nur noch in Teil II MBl. NRW. bekannt gegeben.

1) § 1 in der ab 1. April 2000 geltenden Fassung.
2) § 2 in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
3) § 3 in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung.