Historische SMBl. NRW.
Historisch: Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4150 - 1.7 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.69 - 1/73 - v. 14.11.1973
Historisch:
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4150 - 1.7 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.69 - 1/73 - v. 14.11.1973
Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Angestellte
vom 12. Oktober 1973
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4150 - 1.7 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.69 - 1/73 -
v. 14.11.1973
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:
Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Angestellte
vom 12. Oktober 1973
Zwischen
der
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer
des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und
der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -,
andererseits
wird
für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse durch den
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind, Folgendes vereinbart:
§ 1 1)
Anspruchsvoraussetzungen
Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
1.
am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat
Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit beurlaubt ist
und
2.
seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter,
Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender,
Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder
Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im
öffentlichen Dienst gestanden hat
oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im
Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht
und
3.
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus
seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
(2)
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30.
November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an
ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im
öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung,
1.
wenn er wegen
a) Erreichens der Altersgrenze (§ 60 BAT),
b) verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59 BAT) oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a oder b TV ATZ
ausgeschieden ist oder
2.
wenn er im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1
Nr. 2 genannten Art übertritt und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus
diesem Grunde billigt oder
3.
wenn er wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zu Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unfähig macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen
Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich
herabsetzt,
oder
d) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 37, § 40, §
236 oder § 236 a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
4.
die Angestellte außerdem, wenn sie wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder
c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 237 a SGB VI
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
Satz
1 gilt entsprechend, wenn spätestens mit Ablauf des 30. November das Ruhen des
Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1
Satz 5 BAT eintritt.
Absatz 1 gilt nicht.
(3)
Der Saisonangestellte erhält die Zuwendung, wenn er in dem laufenden und in dem
vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mindestens neun Monate bei demselben
Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat, es sei denn, dass er aus seinem
Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgeschieden ist oder
ausscheidet. Absätze 1 und 2 gelten nicht.
(4)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz
wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn
1.
der Angestellte im unmittelbaren Anschluss an sein Arbeitsverhältnis von
demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übernommen
wird,
2.
der Angestellte aus einem der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Gründe gekündigt oder
einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
3.
die Angestellte aus einem der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Grunde gekündigt oder
einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
(5)
Hat der Angestellte in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder des Absatzes 3 Satz
1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe
zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.
Protokollnotizen:
1.
Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind nur Personen,
deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.
2.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Satz 1 und
des Absatzes 4 Nr. 1 ist eine Beschäftigung
a)
beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband
oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
angehört,
b)
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den
BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
3.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Satz 1
sowie kein unmittelbarer Anschluss im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und des
Absatzes 4 Nr. 1 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne
dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein
arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere
Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte
in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum
arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen
anderen Ort benötigt hat.
4.
Saisonangestellte im Sinne des Absatzes 3 sind Angestel1te, die für eine
jahreszeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit eingestellt
werden.
5.
Stirbt der Angestellte nach der Auszahlung, aber vor Fälligkeit der Zuwendung,
gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bzw. des Absatzes 2 als erfüllt.
6.
Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 3 Buchst. d und Nr. 4 Buchst. c gelten
entsprechend für Angestellte, die keinen Anspruch auf Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung haben, aber die Voraussetzungen zum Bezuge
einer entsprechenden Versorgungsrente aus der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung erfüllen.
§ 2 2)
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 100 v.H.
der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT, die dem Angestellten zugestanden
hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt
hätte. Dabei sind bei der Anwendung des § 47 Abs. 2 Unterabs.
1 Satz 2 BAT bei der Fünftagewoche 22 Urlaubstage, bei der Sechstagewoche 26
Urlaubstage und bei anderer Verteilung der Arbeitszeit die entsprechende Zahl
von Urlaubstagen zugrunde zu legen.
Für den Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September
begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle
Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.
Für den Angestellten, der unter § 1 Abs. 2 oder 3 fällt und der im Monat
September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt an die Steile des
Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis
vor dem Monat September bestanden hat.
Für den Angestellten, der unter die SR 2 d BAT fällt,
ist die Urlaubsvergütung maßgebend, die ihm bei Verwendung im Inland
zugestanden hätte.
In
den Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung eine
erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am
ersten Tage des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet
hat, bemisst sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im
Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der
Elternzeit.
(2)
Hat der Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von
demselben Arbeitgeber aus einem Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2
genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden
Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung
unterbleibt für die Kalendermonate,
a) für die der Angestellte keine Bezüge erhalten hat wegen der
aa)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember
entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wieder
aufgenommen hat,
bb)
Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
cc)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur
Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der
Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
bestanden hat,
b) in denen dem Angestellten nur wegen der Höhe der Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(3)
Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich
um 25,56 Euro für jedes Kind, für das dem Angestellten für den Monat September
bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3
maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder
nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG
zugestanden hätte. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend
anzuwenden.
Hat
die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des
Angestellten in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten
betragen, erhöht sich die Zuwendung statt um den Betrag nach Unterabsatz 1 um
den Anteil dieses Betrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit
entspricht.
(4)
Gehört der dienstliche Wohnsitz des unter den Geltungsbereich der SR 2 d BAT
fallenden Angestellten am Tage der Fälligkeit der Zuwendung zu einem anderen
Währungsgebiet als dem der früheren Deutschen Mark, werden § 7 und § 54 BBesG entsprechend angewendet.
(5)
Hat der Angestellte nach § 1 Abs. 2 oder 3 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden
Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung erhalten und
erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine
Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden
Kalendermonat, für den die Zuwendung nach § 1 Abs. 2 oder 3 dieses
Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages
gezahlt worden ist. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz 3 zu
berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.
Protokollnotizen:
1.
Wegen der am 11. März 1994, am 20. Juni 1996, am 2. April 1998, am 27. Februar
1999, am 13. Juni 2000 und am 9. Januar 2003 vereinbarten Festschreibung der
Zuwendung beträgt abweichend von Absatz 1 Unterabs. 1
Satz 1 der Bemessungssatz für die Zuwendung vom 1. Januar bzw. für die
Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII vom 1.
April bis 31. Dezember 2003 83,79 v.H., vom 1. Januar
bis 30. April 2004 82,96 v.H. und vom 1. Mai 2004 an
82,14 v.H.
Der
vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an
vor dem 1. Februar 2005 die Vergütung der Angestellten allgemein erhöht werden,
nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.
2.
Bei Anwendung des Absatzes 3 sind Kinder, für die dem Angestellten aufgrund des
Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher
Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder
ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4
BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, zu berücksichtigen.
§ 3 3)
Anrechnung von Leistungen
Wird
aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge oder aufgrund betrieblicher Übung
oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang
mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt, so wird diese
Leistung auf die Zuwendung nach diesem Tarifvertrag angerechnet. Satz 1 gilt
auch für eine Zuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz.
§ 4
Zahlung der Zuwendung
(1)
Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
(2)
In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bzw. bei Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser
Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Er
kann zum 30. Juni eines jeden Jahres, frühestens zum 30. Juni 1977, schriftlich
gekündigt werden.
Bonn, den 12. Oktober 1973
Zur Durchführung des Tarifvertrages wird auf
Folgendes hingewiesen:
Allgemeines
Ich
- der Finanzminister - bin gemäß § 40 Abs. 1 LHO damit einverstanden, dass die
Zuwendung in entsprechender Anwendung des vorstehenden Tarifvertrages an alle
Angestellten, die eine Vergütung m entsprechender Anwendung der
vergütungsrechtlichen Bestimmungen des
BAT (§ 26 Abs. 1 BAT) erhalten, gezahlt wird, wenn mit ihnen die Anwendung des
Tarifvertrages über eine Zuwendung arbeitsvertraglich besonders vereinbart ist.
2.
Zu § 1 Abs. 1
a)
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 genügt es, dass das Angestelltenverhältnis am 1. Dezember
rechtlich besteht. Es ist nicht erforderlich, dass der Angestellte tatsächlich
beschäftigt wird.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das
Angestelltenverhältnis am 1. Dezember zwar rechtlich besteht, der Angestellte
aber für den gesamten Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer
entgeltlichen Tätigkeit oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist. Unschädlich ist
es, wenn der Angestellte z.B. zu Studienzwecken beurlaubt ist.
b)
Fällt der 1. Oktober auf einen Sonntag oder einen allgemein arbeitsfreien
Samstag und wird das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde erst am 2. bzw. 3.
Oktober begründet, so gilt die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2
erste Alternative als erfüllt.
c)
Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 zweite
Alternative genügt es, wenn die sechs Monate im Arbeitsverhältnis beim Land mit
dem 31. Dezember erreicht werden.
d)
Weitere Voraussetzung für die Zahlung der Zuwendung ist, dass der Angestellte
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus
seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet (§ 1 Abs. 1 Nr. 3).
Nach
der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.1.1979 - 5 AZR 551/77 - (Der
Betrieb 1971 S. 1418) scheidet „auf eigenen Wunsch“ auch derjenige Angestellte
aus, dessen Arbeitsverhältnis auf seinen Wunsch befristet worden war. Desgleichen
scheidet auf eigenen Wunsch und nicht etwa aufgrund einesmit
Sicherheit erwarteten Personalabbaus der befristet beschäftigte Angestellte
aus, der in Erwartung des Fristablaufs vorzeitig freiwillig den Anstoß oder die
Anregung zum Abschluss eines Auflösungsvertrages gegeben hat (Urteil des BAG
vom 21.2.1991 - 6 AZR 617/89 – [ZTR 1991 S. 514]).
Die tarifliche Regelung stellt auf den Zeitpunkt des Ausscheidens ab. Dabei ist
es ohne Belang, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Auflösungsvertrag
beendet worden ist.
Ist
am Zahltag das vorzeitige Ausscheiden des Angestellten bekannt, ist die
Zuwendung wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen nicht auszuzahlen.
Der
Angestellte scheidet nur dann nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März
aus, wenn sein Arbeitsverhältnis noch am 1. April fortbesteht (vgl. Urteile des
BAG vom 31. März 1966 - 5 AZR 516/65 - AP Nr. 54 zu § 611 BGB Gratifikation -
und vom 23. Februar 1967 - 5 AZR 234/66 - AP Nr. 57 zu § 611 BGB Gratifikation
-). Das ist aber z.B. dann nicht der Fall, wenn ein Angestellter nach dem Ende
der letzten Nachtschicht für den Monat März am 1. April ausscheidet (LAG Köln
vom 30. November 1984 - 1/4 Sa 945/84 -).
Ein Ausscheiden des Angestellten in der Zeit bis
einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres ist jedoch unschädlich,
wenn einer der in Absatz 4 aufgeführten Tatbestände vorliegt. Dies gilt auch
für die Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis nach Nr. 7 Abs. 1 oder 2 SR 2 y
BAT wegen Ablaufs der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist oder wegen Eintritts
des im Arbeitsvertrag bezeichneten Ereignisses vor dem 1. April des nächsten
Jahres endet.
Zu § 1 Abs. 2
Gegenüber
dem bisherigen Recht sind eine Reihe von Tatbeständen, bei deren Vorliegen der
Angestellte eine anteilige Zuwendung erhält, neu vereinbart worden. Es wird
insbesondere auf die Nr. 2 hingewiesen. Danach hat das Land die anteilige
Zuwendung auch dann zu zahlen, wenn der Angestellte in unmittelbarem Anschluss
an das Arbeitsverhältnis zum Land zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes übertritt und das Land das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt. Nach
dem Urteil des BAG v. 8.2.1978 - 5 AZR 758/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB
Gratifikation - liegt in dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages
bereits die Billigung des Ausscheidens durch den Arbeitgeber.
Hierzu
gehört (ab. 1.1.1985) auch der Fall, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit
Ablauf des 30. November eines Jahres nach § 59 Abs. 1 Unterabs.
1 Satz 5 BAT zum Ruhen kommt. Der Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses
steht also der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleich.
Die
Billigung des Übertritts zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
liegt im Ermessen des Landes als Arbeitgeber. Nach dem Sinn und Zweck der
tariflichen Regelung kann sie nur vor dem tatsächlichen Übertritt des
Angestellten zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
ausgesprochen werden. Eine nachträgliche Zustimmung erfüllt das tarifliche
Erfordernis der Billigung nicht. Aus dem Leitsatz Nr. 1 des Urteils des BAG v.
8.2.1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation -, wonach der
bisherige Arbeitgeber die Billigung auch noch nachträglich erklären müsse, wenn
keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstünden, sind daher keine allgemeinen
Folgerungen zu ziehen.
Endet
das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Angestellten oder auf Wunsch des
Angestellten durch Abschluss eines Auflösungsvertrages, so bitten wir
festzustellen, ob der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an das beendete
Arbeitsverhältnis in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art
zu einem anderen Arbeitgeber/Dienstherrn des öffentlichen Dienstes
überwechselt. Bejahendenfalls ist die Frage der Billigung des Ausscheidens aus
diesem Grunde zu prüfen und aktenkundig festzuhalten, ob einem etwaigen Antrag
des ausscheidenden Angestellten auf Billigung des Übertritts zu entsprechen
ist.
Bei der Entscheidung, ob der Übertritt gebilligt wird, sind nicht nur
dienstliche, sondern auch soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, z. B.
Wohnortwechsel im Zusammenhang mit Verheiratung oder Pflege eines Elternteils.
Nach dem Urteil des BAG vom 31.1.1979 - 5 AZR 780/77 - muss der Arbeitgeber, um
den Anforderungen billigen Ermessens Rechnung zu tragen, seine Entscheidung über
die Billigung unter Abwägung der eigenen Interessen an einem Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses und der Interessen des Arbeitnehmers an einem Wechsel des
Arbeitsverhältnisses fällen. Er muss zwar eine Kündigung des Arbeitnehmers
hinnehmen, braucht aber dessen Ausscheiden nicht zu billigen, wenn die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ihn zur Unzeit kommt, etwa wenn
dienstliche Interessen durch die fehlende und nicht gleich zu ersetzende
Arbeitskraft des ausscheidenden Arbeitnehmers beeinträchtigt werden.
Die
Aufzählung der Tatbestände, in denen an Angestellte, deren Arbeitsverhältnis
spätestens mit Ablauf des 30. November endet, die Zuwendung zu zahlen ist, ist
erschöpfend.
In den
Fällen der Protokollnotiz Nr. 6 zu § 1 ist der Nachweis durch den Bescheid der
Zusatzversorgungseinrichtung zu erbringen.
Die
Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst d und Nr. 4 Buchst. c sowie Abs. 4 Nr.
2 und 3 sollen sinngemäß auch Anwendung finden in den Fällen, in denen
Angestellte deshalb keinen Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder auf Versorgungsrente aus der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung haben, weil sie z.B. wegen einer Anwartschaft oder eines
Anspruchs auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder
versorgungsrechtlichen Vorschriften nicht versicherungspflichtig waren. In
diesen Fällen behalte ich - der Finanzminister - mir die Entscheidung im
Einzelfall vor.
Beim
Übertritt zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist dem neuen
Arbeitgeber im Hinblick auf § 2 Abs. 5 der Zuwendungs-Tarifverträge
mitzuteilen, für welche Kalendermonate und für welche Kinder der Angestellte
bereits eine Zuwendung erhalten hat.
4.
Zu § 1 Abs. 3
Saisonangestellte brauchen nur die Anspruchsvoraussetzungen in Absatz 3, ggf.
in Verbindung mit Absatz 4, zu erfüllen. Einerseits ist es nicht erforderlich,
dass das Saisonangestelltenverhältnis am 1. Dezember rechtlich besteht,
andererseits genügt es nicht, dass das am 1. Dezember bestehende
Saisonangestelltenverhältnis bereits am 1. Oktober bestanden hat.
5.
Zu § 1 Abs. 5
In den Fällen des § 1 Abs. 5 kann sich der Angestellte nicht auf den Wegfall
der Bereicherung berufen, da die Pflicht zur Rückzahlung tarifvertraglich
vereinbart ist.
6.
Zu § 2 Abs. 1
Die
Zahl der Urlaubstage im Bemessungsmonat kann für die Angestellten je nach
Gestaltung des Dienstplans unterschiedlich sein. Um nicht zu ungerechtfertigten
unterschiedlichen Ergebnissen zu kommen, je nachdem wie viel Arbeitstage der
Angestellte während des Urlaubs im Bemessungsmonat geleistet hatte, ist durch
den Tarifvertrag die Zahl der Urlaubstage festgelegt worden, die sich im
Jahresdurchschnitt für einen Monat ergeben. Das sind bei der 5-Tage-Woche 22
Urlaubstage, bei der 6-Tage-Woche 26 Urlaubstage.
In
den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs.
1 Satz 5 BAT zum Ruhen kommt, ist Bemessungsmonat für die Teilzuwendung des
Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis im ganzen Monat September geruht hat,
der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat
September noch nicht geruht hat.
Im
letzten Unterabsatz wird geregelt, dass für den Fall, dass der Angestellte bei
demselben Arbeitgeber eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung
ausübt und das Kind am ersten Tag des Bemessungsmonats (i.d.R.
der 1. September) den 12. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, sich die
Zuwendung abweichend vom Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat für die Zuwendung
nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der Elternzeit bemisst.
Beispiel
1:
Eine bisher vollbeschäftigte Angestellte, deren Kind am 3. Januar 1999 geboren
wurde, nimmt am 1. März 1999 nach Ablauf der 8-wöchigen Mutterschutzfrist eine
erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 16 Wochenstunden
auf, die am 31. Dezember 1999 noch andauert.
Der
Bemessung der Zuwendung im Jahr 1999 werden aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 1
Unterabs. 5 12/12 des Betrages zugrunde gelegt, der
im Monat September 1999 als Urlaubsvergütung bei Vollbeschäftigung zugestanden
hätte.
Beispiel
2:
Wie Beispiel 1, jedoch ist das Kind bereits am 15. August 1998 geboren.
Die
Regelung des § 2 Abs. 1 Unterabs. 5 kommt im Jahr
1999 nicht zur Anwendung, weil das Kind den 12. Lebensmonat vor dem 1.
September 1999 vollendet hat. Der Bemessung der Zuwendung im Jahr 1999 werden
aufgrund der in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 enthaltenen
Regelung 12/12 des Betrages zugrunde gelegt, der im Monat September 1999 als
Urlaubsvergütung aus der erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung
zugestanden hätte.
7.
Zu § 2 Abs. 2
a)
Bei der Bemessung der Zuwendung nach § 2 Abs. 2 werden grundsätzlich nur die
Monate berücksichtigt, für die der Angestellte aus einem Rechtsverhältnis der
in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art vom Land Bezüge erhalten hat. Es genügt, dass
nur für einen Teil eines Kalendermonats Bezüge gezahlt worden sind. Für die
Kalendermonate, für die der Angestellte aus den Gründen, die in Absatz 2
Buchst. a und b aufgeführt sind, keine Bezüge erhalten hat, kommt eine
Verminderung der Zuwendung nicht inBetracht. Entsprechendes gilt in den Fällen
des § 71 BAT, in denen der Angestellte aus Gründen, die in Absatz 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis cc aufgeführt sind, keine Bezüge erhalten hat.
b)
Scheidet der Angestellte im Laufe des Kalenderjahres aufgrund des § 59 BAT aus
und wird ihm rückwirkend eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, gelten Krankengeldzuschüsse bzw. Krankenbezüge,
die über den nach § 37 Abs. 7 bzw. § 71 Abs. 2 Unterabs.
5 Buchst. b BAT ergebenden Zeitraum hinaus gezahlt worden sind, in voller Höhe
als Vorschüsse auf die Bezüge z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die
Rentenansprüche des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Bei
der Bemessung der Zuwendung sind die als Rentenvorschüsse gezahlten
Krankengeldzuschüsse bzw. Krankenbezüge keine Bezüge im Sinne von § 2 Abs. 2
Satz 1 und führen daher zu einer Kürzung der Zuwendung.
c)
Die Regelung in Absatz 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst.
aa gilt nur für die in der tariflichen Regelung
genannten Wehrpflichtigen. Sie gilt nach dem Urteil des BAG vom 24.1.1996 - 10
AZR -175/95 - nicht für einen Angestellten, der im Laufe eines Kalenderjahres aus
einem unter § 16 a Arbeitsplatzschutzgesetz fallenden Soldatenverhältnis auf
Zeit ausscheidet.
d)
Aufgrund der Regelung in Absatz 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst.
cc wird bei Angestellten, die wegen Inanspruchnahme
der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz keine Bezüge erhalten, bis
zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes auf die (anteilige) Kürzung
der Zuwendung verzichtet.
Dies
gilt jedoch nur, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge
oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
Diese
Einschränkung betrifft den Fall, dass eine Angestellte während eines noch
laufenden Sonderurlaubs (z. B. nach § 50 BAT) oder während einer noch laufenden
Elternzeit erneut schwanger wird und sich eine etwaige weitere Elternzeit ohne
Unterbrechung an die bisherige Beurlaubung anschließt. In diesem Fall besteht
kein Anspruch auf eine Zuwendung in der (erneuten) Elternzeit, und zwar auch
nicht für den Zeitraum der ersten 12 Lebensmonate desjenigen Kindes, für dessen
Betreuung die (erneute) Elternzeit bewilligt wurde.
Beispiel:
Eine Angestellte, deren Elternzeit für ein im Jahr 1996 geborenes Kind noch bis
zum 31. Oktober 1999 läuft, bringt am 15. Mai 1999 ein weiteres Kind zur Welt
und beantragt zur Betreuung dieses Kindes ebenfalls Elternzeit bis zum 14. Mai
2002.
Der Angestellten steht im Jahr 1999 keine Zuwendung zu.
Zu § 2 Abs. 3
In
den Fällen des Absatz 3 Unterabs. 1 ist der
Kindererhöhungsbetrag nicht nur dann zu zahlen, wenn der Angestellte das
Kindergeld tatsächlich erhält, sondern auch dann, wenn es ihm ohne
Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG
zugestanden hätte. Durch die Bezugnahme auf § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 (i.V.m. Abs. 7) BAT wird sichergestellt, dass in den dort
geregelten Konkurrenzfällen der Erhöhungsbetrag nur einmal gezahlt wird. Bei
teilzeitbeschäftigten Angestellten bestimmt sich - auch in den Konkurrenzfällen
des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT - der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Unterabsatz
2.
Der
Anspruch auf den Kindererhöhungsbetrag wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass
der - für den maßgeblichen Monat nach § 2 Abs. 1 kindergeldberechtigte -
Angestellte in den Fällen eines „Zuständigkeitswechsels“ für diesen Monat das
Kindergeld deshalb nicht erhält, weil er nach § 72 Abs. 6 EStG die Zahlung des
Kindergeldes an den früher Berechtigten gegen sich gelten lassen muss.
Entsprechendes
gilt auch für die Fälle, in denen das Kindergeld nach § 48 SGB I einer anderen
Person ausgezahlt wird.
Seit dem 1. April 1991 wird der Kindererhöhungsbetrag bei
Teilzeitbeschäftigung anteilig gezahlt. Maßgebend ist in diesen Fällen die am
Ersten des nach dem jeweiligen § 2 Abs. 1 maßgebenden„Bemessungsmonats“
geltende vereinbarte Arbeitszeit.
Zu § 2 Abs. 5
Die
Begründung des Zuwendungsanspruchs für im Laufe des Kalenderjahres aus den in §
1 Abs. 2 oder 3 genannten Gründen ausscheidende Angestellte eröffnet die
Möglichkeit, dass ein Angestellter innerhalb eines Kalenderjahres mehrere
Ansprüche auf Zahlung einer Zuwendung erwirbt. Absatz 5 trägt diesem Umstand
Rechnung, indem er Doppelzahlungen für denselben Kalendermonat eines Jahres
ausschließt.
Der
kinderbezogene Erhöhungsbetrag nach § 2 Abs. 3 der Zuwendungstarifverträge wird
für das kinderzuschlagsberechtigende Kind in jedem
Kalenderjahr nur einmal gezahlt. Der Angestellte erhält mit einer zweiten im
Kalenderjahr erworbenen Zuwendung daher nur dann einen Erhöhungsbetrag, wenn in
der Zwischenzeit ein kinderzuschlagsberechtigendes
Kind, das bei der ersten Zuwendung nicht berücksichtigt werden konnte,
hinzugekommen ist.
9.
Zu § 3
§ 3 gilt nicht bei der Verwendung eines Versorgungsberechtigten im Angestelltenverhältnis.
Wegen der Auswirkungen der Elternzeit auf die Zuwendung wird auf Abschnitt IV.
Nr. 15 des RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.2.2001 – SMBl.
NW. 20310 - verwiesen.
10.
Zu § 4
In den Fällen des § 4 Abs. 2 ist die anteilige Zuwendung auch dann bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen, wenn der Angestellte
weiterbeschäftigt wird. Erwirbt der Angestellte aus der Weiterbeschäftigung
einen neuen Anspruch auf die Zuwendung, ist § 2 Abs. 5 zu beachten.
11.
entfallen.
12.
Beitragspflicht zur Sozialversicherung und zur VBL
a)
Die Zuwendung gehört als einmalige Einnahme aus einer Beschäftigung im
Sinne des § 14 SGB IV zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Sie
ist eine Zuwendung, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen
Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird („einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“ im
Sinne des § 227 SGB V, § 164 SGB V).
Seit
dem 1.1.1984 gehört die Zuwendung auch dann zum grundsätzlich
beitragspflichtigen Entgelt, wenn sie
-
a) während einer sonst beitragsfreien Zeit (z.B. Zeiten, für die Krankengeld
oder Mutterschaftsgeld zusteht - § 192 SGB V),
- b) während des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. infolge der
Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes - § 193 SGB V)
oder
- c) für einen noch während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses
entstandenen Anspruch erst nach dessen Beendigung (z.B. gemäß § 1 Abs. 2 des
Tarifvertrages)
gezahlt
wird.
Nach
den in Absatz 1 genannten Vorschriften ist die Zuwendung für die Beitragsberechnung
dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird. Wird die
Zuwendung bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis oder erst nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem letzten
Lohnabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen. Dies gilt
auch, wenn der Beschäftigte in diesem Zeitraum kein laufendes oder sonstiges
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen hat. Vom 1.1.1985 an ist abweichend
von der vorgenannten Regel eine in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März
gezahlte Zuwendung (z. B. gemäß § 1 Abs. 2 des Zuwendungs-Tarifvertrages) dem
letzten Lohnabrechnungszeitraum des vergangenen Jahres zuzurechnen, wenn der
Angestellte im vergangenen Jahr schon beim Land beschäftigt war und der für die
Beitragsberechnung maßgebende Lohn den zu berücksichtigenden Teil der
Jahresarbeitsverdienstgrenze (für die Monate Januar bis ggf. März des laufenden
Jahres) übersteigt.
Die
Zuwendung ist bei der Beitragsberechnung insoweit zu berücksichtigen, als die
„anteilige Jahresarbeitsverdienstgrenze“ im maßgebenden Zeitraum noch nicht mit
beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist. Die „anteilige
Jahresarbeitsverdienstgrenze“ ist der Teil der für das Kalenderjahr geltenden
Jahresarbeitsverdienstgrenze, der der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des
Angestellten zum Land im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des
Lohnabrechnungszeitraumes entspricht, dem die Zuwendung zuzuordnen ist. Dabei
sind ggf. mehrere Beschäftigungsverhältnisse im Kalenderjahr zu berücksichtigen,
wenn auch im früheren Beschäftigungsverhältnis das Land Nordrhein-Westfalen
Arbeitgeber war. Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt
(nicht auch aus „einmalig gezahltem Arbeitsentgelt“) belegt sind, müssen bei
dieser Berechnung ausgenommen werden.
b)
Die Zuwendung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und damit
umlagepflichtig zur VBL (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ATV).
Der Abschluss von
inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem
Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften (bisher in Teil I MBl. NRW. veröffentlicht) wird ab 1.10.1977 nur noch in Teil II MBl.
NRW. bekannt gegeben.
1) § 1 in der ab 1. April 2000 geltenden Fassung.
2) § 2 in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
3) § 3 in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung.