Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Versorgung von Angestellten und Arbeitern des Landes Nordrhein-Westfalen, die unter die „Bestimmungen über Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung der im Rheinischen Provinzialdienst beschäftigten Arbeiter und Angestellten" fallen RdErl. d. Finanzministers v. 13. 6. 1955 — B 6110 — 3125/IV/55¹)

 

Historisch:

Versorgung von Angestellten und Arbeitern des Landes Nordrhein-Westfalen, die unter die „Bestimmungen über Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung der im Rheinischen Provinzialdienst beschäftigten Arbeiter und Angestellten" fallen RdErl. d. Finanzministers v. 13. 6. 1955 — B 6110 — 3125/IV/55¹)

27. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 28.2.1963) 13.6.55(1)

203308


Versorgung von Angestellten und Arbeitern des Landes Nordrhein-Westfalen, die unter die „Bestimmungen über Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung der im Rheinischen Provinzialdienst
beschäftigten Arbeiter und Angestellten" fallen

RdErl. d. Finanzministers v. 13. 6. 1955 —
B 6110 — 3125/IV/55¹)

Durch den Erlaß des Innenministers vom 2. April 1954 — II A 2/25.25 — 871/53 — ist klargestellt worden, daß den Angestellten und Arbeitern des früheren Rheinischen Provinzialverbandes, die nach dem Zusammenbruch in den Dienst des Oberpräsidenten Nordrhein und anschließend in den Dienst des Landes übernommen worden sind, ihre Rechte und Anwartschaften ungeschmälert erhalten bleiben.

Auf meine Rundfrage ist mir mitgeteilt worden, daß bei der Bildung der Landschaftsverbände 20 Angestellte und Arbeiter, die unter die Bestimmungen über Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung der im rheinischen Provinzialdienst beschäftigten Angestellten und Arbeiter fallen, im Landesdienst verblieben sind. Im Einvernehmen mit dem Innenminister bestimme ich, daß die Versorgungsbezüge für diese Angestellten und Arbeiter durch die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministers gezahlt werden. Das Land trägt die Versorgungsbezüge allein.