Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung des BWGöD; Anrechnung der anerkannten Verzögerungszeit auf die gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des Zusatzversorgungsrechts des öffentlichen Dienstes gem. § 31 b Abs. 4 Nr. 2 RdErl. d. Finanzministers v. 17. 9. 1974 — B 6130 — 3.3 — IV l —¹)

 

Historisch:

Durchführung des BWGöD; Anrechnung der anerkannten Verzögerungszeit auf die gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des Zusatzversorgungsrechts des öffentlichen Dienstes gem. § 31 b Abs. 4 Nr. 2 RdErl. d. Finanzministers v. 17. 9. 1974 — B 6130 — 3.3 — IV l —¹)

l 17. 9. 74 (1)

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBL NW. Nr. 55 einschl.)

203308


Durchführung des BWGöD;
Anrechnung der anerkannten Verzögerungszeit auf die gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des
Zusatzversorgungsrechts des öffentlichen Dienstes gem. § 31 b Abs. 4 Nr. 2

RdErl. d. Finanzministers v. 17. 9. 1974 — B 6130 — 3.3 — IV l —¹)

Der Bundesminister des Innern hat mit Rundschreiben vom 8. Mai 1974 - D III 6 - 231 451/2 - (GMB1. 1974 S. 182) zur Frage der Anrechnung von Verzögerungszeiten nach $ 31 b Abs. 4 Nr. 2 BWGöD auf die gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des $ 42 der Satzung der VBL Stellung genommen und zur Durchführung des $ 31 Abs. 4 Nr. 2 BWGöD allgemeine Hinweise geyeben

Zur Erzielung einer möglichst einheitlichen Handhabung des BWGöD bitte ich in den Fällen, in denen Arbeitnehmer des Landes Ansprüche nach $ 31 b Abs. l i. V. m. $ 31 b Abs. 4 Nr. 2 BWGöD geltend machen, entsprechend den Richtlinien des Bundes zu verfahren.

Ergänzend weise ich für den Landesbereich auf folgendes hin:

1. Die Regelung in Abschnitt III Nr. l der Richtlinien des Bundes ist in der Weise durchzuführen, daß der obersten Dienstbehörde die beabsichtigte Entscheidung vorzulegen und die einzelnen Gründe hierfür anzugeben sind. Bei einer positiven Entscheidung ist der Zusatzversorgungseinrichtung eine Abschrift zur Durchführung und eine weitere Abschrift dem Landesamt für Besoldung und Versorgung zu übersenden.

2. Der sich ergebende Mehrbetrag wird der Zusatzversorgungseinrichtung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung überwiesen. § 6 der Vereinbarung vom 20729.11.1956 zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und dem Land Nordrhein-Westfalen - bekanntgegeben mit meinem Runderlaß vom 7.12.1956 (SMBl. NW. 203308) - zur Durchführung des § 21 Abs. 4 BWGöD findet entsprechend Anwendung.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.