Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zum Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen v. 2. August 1951 (BGBI. I S. 479) Gem. RdErl. d. Finanzministers B 4210 — 11 984/1V u. d. Innenministers Abt. II B 4 27.14'12 — 6140/51/11 D 3 v. 18. 11. 195l¹)

 

Historisch:

Zum Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen v. 2. August 1951 (BGBI. I S. 479) Gem. RdErl. d. Finanzministers B 4210 — 11 984/1V u. d. Innenministers Abt. II B 4 27.14'12 — 6140/51/11 D 3 v. 18. 11. 195l¹)

251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.) , 18. 11. 51 (1) l


Zum Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen v. 2.
August 1951 (BGBI. I S. 479)

Gem.
RdErl. d. Finanzministers B 4210 — 11 984/1V u. d.
Innenministers Abt. II B 4 27.14'12 — 6140/51/11 D 3
v. 18. 11. 195l¹)

Das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen v. 2. August 195t ist am 4. September 1951 in Kraft getreten! Günstigere Bestimmungen dieses Gesetzes gehen tarifrechtlichen Bestimmungen vor. • Zu den Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst nehmen wir im Einvernehmen mit dem Herrn Arbeitsminister wie folgt Stellung:

1. Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, die durch die Arbeitsruhe an einem gesetzlichen Feiertag, Oer auf einen Werktag füllt, ohne Anwendung dieses Gesetzes einen Verdienstausfall haben würden.

Dies ist in der Regel der Fall bei Lohnempfängern, Im allgemeinen nicht bei Gehaltsempfängern, da diese ihr Gehalt ohne Kürzung für die Arbeitsruhe an Feiertagen weitererhalten. ,

2. Zum Arbeitsverdienst, der nach } l Abs. l des Gesetzes für die ausgefallene Arbeitszeit zu zahlen ist, gehören

a) bei Zeitarbeit der regelmäßige Stundenlohn,

b) bei Schichtarbeit der regelmäßige Schichtlohn,

c) bei Gedingearbeit (Akkordarbeit) der regelmäßige Gedingeverdienst. (Akkordverdienst).

Mehrarbeit*- und Oberstundenvergütungen (einschließlich, der Zuschläge) sind zu zahlen, wenn und soweit diese Bezüge unmittelbar vor und nach dem Wochenfeiertag zustehen und anzunehmen ist, daß sie auch an den Wochenfeiertagen zustehen würden, wenn an diesen gearbeitet würde. Dasselbe gilt für Lohnzuschläge, wie Erschwernis-, Schmutz- und Nachtdienstzuschläge.

Pauschalierte Zuschläge sind ungekürzt weiterzuzahlen.

Sind Überstunden vor und nach dem Feiertag zum Ausgleich für die am Feiertag ausfallende Arbeitszeit geleistet worden, so ist nicht anzunehmen, daß die Arbeitnehmer durch den Feiertag einen Ausfall an Oberstunden gehabt hätten.

3. Bei Gehaltsempfängern kommt das Gesetz in der Regel nur dann zur Anwendung, wenn, sie regelmäßig vor und nach dem Feiertag Oberstunden geleistet und nach den tarifrechtlichen Bestimmungen Ansprach auf Oberstundenvergütung haben. In diesem Fall gilt das unter 2 Gesagte.

') MBl NW. 1952 S. 210; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.

') MBl NW 1971 S 157 ber S 678 geändert durch Gem. RdErl. v. 20. 1.1972 (MBl. NW. 1972 S. 189), 21.1.1972 (MBl. NW. 1972 S. 182), 31. 3.1977 (MBl. NW.

1977 S 351) 24 4 1980 (MB? NW 1980 S. 1074), 30. 4. 1987 (MBl. NW. 1987 S. 667), 16. 12. 1987 (MBl. NW. 1988 S. 25), 31. 5. 1991 (MBl. NW. 1991 S. 971), 30. 6.

1995 (MBl. NW. 1995 S. 1292), 4. 9. 2000 (MBl: NRW. 2000 S. 1142).

Der Abschluß von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlußtarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften (bisher in Teil I

MBl. NW. veröffentlicht) wird jeweils in Teil II des MBl. NW. bekanntgegeben. ') § l in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung.