Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tarifvertrag über die Aüsbildungsvergütung für die zum Forstwirt Auszubildenden (TVAV-F) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 11. 1995 - III A 4 12-01-00.05 ¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag über die Aüsbildungsvergütung für die zum Forstwirt Auszubildenden (TVAV-F) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 11. 1995 - III A 4 12-01-00.05 ¹)

230. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MB1. NW. Nr. 6 einschl.)

8. 11. 95 (I)


Tarifvertrag über die Aüsbildungsvergütung
für die zum Forstwirt Auszubildenden (TVAV-F)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft v. 8. 11. 1995 -
III A 4 12-01-00.05 ¹)

Meinen RdErl. v. 26. 1. 1995 hebe ich auf. Nachstehend gebe ich den Wortlaut des Ausbüdungsvergütungstarif-vertrages Nr. 19 vom 7. 7. 1995 bekannt:

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 19 vom 7. Juli 1995

für die zum Forstwirt Auszubildenden (TVAV-F)

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband

Rheinland-Pfalz e. V.,

vertreten durch den Vorsitzenden,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar e. V., vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied,

dein Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein,

einerseits

und

der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft - Hauptvorstand -

für die Landesbezirke Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz-Saarland, Niedersachsen, Nordmark und Nordrhein-Westfalen

zugleich handelnd für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Bezirksverwaltung Nordwest/Mecklenburg-Vorpommern

andererseits

wird für die Auszubildenden, die unter den Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden vom 3. September 1974 fallen, folgendes vereinbart:

(2) Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält der Auszubildende die nach Absatz l zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Aüsbildungsjahr geendet hat.

§2 • Zuschläge

Der Auszubildende, der im Rahmen seiner Ausbildung während eines Monats zu mindestens 25 v. H. der regelmäßigen Ausbildungszeit mit Arbeiten beschäftigt wird, für die an Waldarbeiter des Ausbildenden Erschwerniszuschläge (§ 27 MTW) zu zahlen wären, erhält einen monatlichen Pauschalbetrag von 20,- DM zur Ausbildungsvergütung.

. . §3

Unterkunft und Verpflegung

(1) Gewährt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung um monatlich 235,66 DM gekürzt.

(2) Gewährt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergütung um monatlich 60,50 ~DM gekürzt. Gewährt er nur Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung um monatlich 175,16 DM gekürzt.

(3) Wird Unterkunft und Verpflegung nicht für einen vollen Kalendermonat gewährt, ist die Ausbildungsvergütung für jeden Kalendertag, für den Unterkunft oder Verpflegung gewährt wird, um V30 der Beträge nach Absatz l oder Absatz 2 zu 'kürzen.

§4 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbil-düngsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes l Satz 2 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,

b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des

. öffentlichen Rechts, die den MTW, den MTW-O, den

BAT, den BAT-O, den MTB II, den MTL II, den

MTArb-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen

Inhalts anwendet.

203310

§1 Ausbildungsvergütung

(1) Die Ausbildungsvergütung gemäß § 6 Abs. l des Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F) vom 3. September 1974 beträgt monatlich

im ersten Ausbildungsjahr 1057,53 DM, im zweiten Ausbildungsjahr 1141,11 DM, im dritten Ausbildungsjahr 1217,83 DM.

§5 Inkrafttreten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 30. April 1996, schriftlich gekündigt werden.

Kassel, den 7. Juli 1995

Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder Der Vorsitzende des Vorstandes

') MBl. NW. 1996 S. 198.

8. 11. 95 (I) 230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

Für den Kommunalen Arbeitgeberverband ' Rheinland-Pfalz Der Vorsitzende

Für den Kommunalen Arbeitgeberverband Saar e. V. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied

Für den Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein

Für die Gewerkschaft Gartenbau, . Land- und Forstwirtschaft

- Hauptvorstand -

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