Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tarifvertrag über die Entlohnung des Aufarbeitens von Laub- und Nadelholz in baumfallenden Längen und Abschnittslängen nach dem Windenverfahren (TV-WV) vom 25. September 1989 RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 4. 3. 1990 - IV A 4 12-01-00.63¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag über die Entlohnung des Aufarbeitens von Laub- und Nadelholz in baumfallenden Längen und Abschnittslängen nach dem Windenverfahren (TV-WV) vom 25. September 1989 RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 4. 3. 1990 - IV A 4 12-01-00.63¹)

4. 3. 90 (1)

207.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 2.1992 = MBl. NW. Nr. 8 einschl.)

203910


Tarifvertrag über die Entlohnung des Aufarbeitens
von Laub- und Nadelholz
in baumfallenden Längen und Abschnittslängen
nach dem Windenverfahren (TV-WV)
vom 25. September 1989

RdErl. d. Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft v. 4. 3. 1990 -
IV A 4 12-01-00.63¹)

Den RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (n. V.) - IV A 4 12-01-00.34, i. d. F. v. 11. 7.1980 (MB1. NW. S. 2039), geändert durch RdErl. v. 29. 9. 1980 (MB1. NW. S. 2391), 20. 1. 1981 (MB1. NW. S. 175), hebe ich auf.

Nachstehend gebe ich den Wortlaut des Tarifvertrages Windenverfahren (TV-WV) vom 25. September 1989 bekannt. Die Anlagen eignen sich nicht zur Veröffentlichung; sie werden den zuständigen Behörden gesondert zugeleitet.

Tarifvertrag über die, Entlohnung des Aufarbeitens

von Laub- und Nadelholz

in baumfallenden Längen und Abschnittslängen ' nach dem Windenverfahren (TV-WV) vom 25. September 1989

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den Minister für Umwelt, 'Raumordnung

und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen,

einerseits, und

der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

andererseits, wird folgendes vereinbart:

§1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Waldarbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen, die dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 26. 1. 1982 in der jeweils gültigen Fassung unterliegen.

§2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Entlohnung des Aufarbeitens von Laub- und Nadelholz sowie den jeweils eingemischten Baumarten in baumfallenden Längen und Abschnittslängen nach dem Windenverfahren

') MBl. NW. 1990 S. 385.

199.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.10.1990 = MBl. NW. Nr. 73 einschl.)

4. 3. 90 (2)

- beim Aufhieb von mind. 3,5 m breiten Rückegassen im Abstand von 25-50 m je nach Bestandesstruktur und Geländeverhältnissen und

- bei der selektiven Durchforstung der zwischen den Rük-kegassen gelegenen Blöcke,

- als Langseilvariante für unbefahrbare Lagen. (2) Das Windenverfahren gliedert sich in:

Teil A: Laubholz, vor allem Buchen - Schwachholz, (WVB), für dessen Aufarbeitung und Mindestanforderungen an die Arbeitsausführung die Richtlinie WVB, die als Anlage WVB/1 Bestandteil dieses Tarifvertrages ist, gilt;

Teil B: Nadelholz, vor allem Nadelschwachholz, (WVN), für dessen Aufarbeitung sowie für die Mindestanforderungen an die Arbeitsausführung die Richtlinie WVN, die als Anlage WVN/1 Bestandteil dieses Tarifvertrages ist, gilt.

§3 Entlohnung

Der Stücklohn errechnet sich als Vollakkord aus der Vorgabezeit (Arbeiterzeit) und dem jeweils gültigen Geldfaktor.

Protokollnotiz:

Hinsichtlich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-. zeit gelten die Bestimmungen des § 8 MTW.

* §4

. Abgeltung für die Gestellung der Motorsäge

W (1) Stellt der Waldarbeiter die Motorsäge, werden die Aufwendungen, die durch die Beschaffung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung der Motorsäge entstehen, für den jeweiligen Arbeitsauftrag abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist das Produkt aus der Summe der MS-Vorgabezeiten in Minuten und dem jeweils gültigen MS-Geldfaktor je Minute.

(2) Muß die Motorsäge während der Arbeitszeit repariert werden und wird dadurch die Arbeit um mehr als eine Stunde unterbrochen, erhält der Waldarbeiter, der die Raparatur ausführt oder ausführen läßt, vom Beginn der zweiten Stunde an für die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausfallenden Arbeitsstunden Lohnfortzahlung in Höhe des Zeitlohnes. Dabei werden abzugeltende angefangene Stunden, soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht besteht, gemeinüblich gerundet.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

l Die Motorsäge wird grundsätzlich durch den.Waldarbei-"ter gestellt.

§5

• Vorgabezeiten

(1) Für die Entlohnung, des Aufarbeitens von Laub- und Nadelholz in baumfallenden Längen gelten die Tabellenzeiten für Arbeiter und Motorsäge in Minuten je fm o. R. der Gruadrichtwer-ttabelle.

(2) Je nach dem geforderten Aufarbeitungszustand (Kurzholz/Abschnittslänge, Entastungsgrad) bzw. dem Vermessungszustand wird ein entsprechender Aufarbei-tungs-AVermessungszuschlag zu den Tabellenzeiten der Grundrichtwerttabelle gestaffelt nach Mittelstammstufen zugeschlagen. Dasselbe gilt für die Abgeltung hiebsortbe-dingter Arbeitserschwernisse.

Die Grundrichtwert- und die Zuschlagstabellen sind als Anlage WVB/2 bzw. WVN/2 Bestandteil dieses Tarifvertrages; dies gilt entsprechend für die Anlage'WVB/3 bzw. WVN/3 als Richtlinie für die Zuschlagsermittlung.

(3) Vorgabezeiten sind die Tabellenzeiten für Arbeiter und Motorsäge einschl. der in Absatz 2 aufgeführten Zuschläge der entsprechenden Mittelstammstufe. Zur Bestimmung der zutreffenden Mittelstammstufe wird das mittlere Stückvolumen der geernteten verwertbaren Bäume aus dem Quotient von Verkaufsvolumen (= Holzrechnung) und Baumzahl unter Zugrundelegung des Ergebnisses der gewählten Maßermittlungsmethode (Wald-,

Werkseingangs- bzw. Gewichtsvermessung) berechnet. Die Baumzahlfeststellung erfolgt - soweit verfahrensbedingt möglich - im Rahmen der vorweg beschriebenen Maßermittlungsmethoden; in den Fällen, in denen die Herleitung auf diese Weise nicht möglich ist, gilt die vom Waldarbeiter gezählte Baumzahl.

Für die Herleitung der Mittelstammstufe dient, soweit das anfallende Holz nicht vollvermessen wird, die Anlage WVB/4 bzw. WVN/4, die ebenfalls Bestandteil dieses Tarifvertrages ist

§6 Aufnahme der Hiebsmerkmale

Der Forstbetriebsbeamte und ein von den beteiligten Waldarbeitern beauftragter Waldarbeiter nehmen gemeinsam die zur Zuschlagsermittlung erforderlichen Hiebsmerkmale auf. Das Ergebnis ist von beiden zu unterschreiben; es bedarf der Gegenzeichnung durch den Forstbetrieb. Werden vor Beginn des Hiebes die Waldarbeiter, die durch einen beauftragten Waldarbeiter an der Aufnahme mitgewirkt haben, durch andere Waldarbeiter ersetzt, ist auf Verlangen dieser Waldarbeiter die Aufnahme der Hiebsmerkmale, die nicht gemessen worden sind, zu wiederholen.

Der beauftragte Waldarbeiter, der bei der Aufnahme mitwirkt, erhält für die Aufnahme zu seinem Zeitlohn einen Zuschlag von 30 v. H. der im Lohntarifvertrag vereinbarten Bemessungsgrundlage. Ein Ausgleichszuschlag wird nicht gezahlt.

§7 Geldfaktoren

Der Geldfaktor je Minute Arbeiterzeit und die Motorsägenentschädigung werden im Lohntarifvertrag für die Waldarbeiter der staatlichen Forstbetriebe des Landes Nordrhein-Westfalen (LTW) vereinbart.

§8 Verdienstgarantie

Der Stücklohn beträgt bei jeder für sich zu entlohnenden Stücklohnarbeit bei Normalleistung je Arbeitsstunde mindestens 115 v. H. des Ecklohnes (Garantielohn).

§9 Maschinenbedingte Arbeitsunterbrechung

(1) Tägliche Wartungs-, Pflege- und kleinere Reparaturarbeiten an der Vorrückemaschine sowie Umsetzzeiten zwischen den Beständen von bis zu einer halben Stunde Dauer sind in den Vorgabezeiten enthalten. Müssen während der regelmäßigen Arbeitszeit kleinere Reparaturen von mehr als einer halben Stunde Dauer an der Vorrückemaschine vorgenommen werden bzw. fallen Umsetzzeiten zwischen den Beständen von mehr als einer halben Stunde Dauer an, werden die ausfallenden Stücklohnstunden als Technischer Sonderlohn der Gruppe 2 gem. § 22 Abs. l MTW in Höhe des Ecklohnes zuzügl. 30% der Bemessungsgrundlage 5 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages vergütet.

Gleiches gilt für die planmäßig einmal wöchentlich stattfindenden größeren Pflege- und Wartungsarbeiten einschließlich der An- und Abfahrt bis zu einer TJauer von 2 Stunden.

(2) Zur Feststellung der Maschinenarbeitszeit (MAS) und der Reparatur-, Wartungs- und Pausenzeiten bedient der Waldarbeiter den Rüttelschreiber an der Maschine.

Die auf der Scheibe des Rüttelschreibers vom Maschinenführer handschriftlich eingetragenen Arbeitszeitangaben werden in den Monatsnachweis-Waldarbeiter übernommen.

Protokollnotiz zu Absatz 2:

Der Rüttelschreiber dient ausschließlich der Maschinenbuchführung und nicht zur Kontrolle der Waldarbeiter nach Einsatzzeit und Leistung.

203310

4. 3. 90 (2)

199.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.10.1990 = MBl. NW. Nr. 73 einschl.)

203310 §10

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft. Er kann mit einer-Kündigungsfrist von einem Monat, erstmalig zum 1. 10.1994 gekündigt werden; das erste Jahr nach Inkrafttreten gilt für den Teil B Nadelholz als Erpro-bungszeitraum. Eine vorzeitige Kündigung mit dem "Ziel einer inhaltlichen Anpassung nach dieser Erprobungs-/ Einführungsphase ist bei Vorliegen gegenseitigen Einvernehmens zwischen den Tarifvertragsparteieh möglich. Sollte innerhalb der Laufzeit zwischen den Tarifvertragsparteien eine grundlegend andere Lohnform gefunden werden, gilt die neue Lohnform auch für das Windenverfahren.

Düsseldorf, den 25. September 1989 Recklinghausen, den 25. September 1989

') MBl. NW. 1990 S.