Historische SMBl. NRW.
Historisch: Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 3 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.30.04 – 2/03 v. 17.4.2003
Historisch:
Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 3 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.30.04 – 2/03 v. 17.4.2003
Monatslohntarifvertrag
Nr. 5
zum MTArb vom 31. Januar 2003
Gem. RdErl. d.
Finanzministeriums - B 4200 - 3 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.30.04 – 2/03
v. 17.4.2003
vom
31. Januar 2003
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
und*
andererseits
a)der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -
Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für die
-Gewerkschaft der Polizei,
-Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt.
b)mit der dbb tarifunion, diese zugleich
handelnd für
-den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,
-den Bund Deutscher Kriminalbeamter.
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und
von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften
wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.
Geltungsbereich
Fortgeltung des Monatslohntarifvertrages Nr. 4
Einmalzahlungen
1
Die Arbeiter, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem
Arbeitsverhältnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten
im Monat März 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % des
Monatstabellenlohnes (§ 21 Abs. 3 MTArb) ggf. einschließlich des
Sozialzuschlages (§ 41 MTArb), höchstens jedoch 185 €. Bei der Bemessung der
Einmalzahlung ist der Lohn des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der
Arbeiter im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats
Anspruch auf Lohn gehabt, ist der Lohn zu Grunde zu legen, den er erhalten
hätte, wenn er für den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Lohn gehabt
hätte.
2
Die Arbeiter, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem
Arbeitsverhältnis haben, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben
Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Höhe
von 50 €.
3
Für den Höchstsatz der Einmalzahlung nach Absatz 1 und für die Einmalzahlung
nach Absatz 2 gilt § 30 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 MTArb entsprechend. Für die
Einmalzahlung nach Absatz 2 sind die Verhältnisse am 1. November 2004 maßgebend.
4
Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu
berücksichtigen.
Lohntabelle
1
Die Monatstabellenlöhne (§ 21 Abs. 3 MTArb) sind
a) vom 1. Januar 2003 bis
31. Dezember 2003 in der Anlage 1,
b) vom 1. Januar 2004 bis
30. April 2004 in der Anlage 2
und
c) vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 3
festgelegt.
2
Der im MTArb und in ergänzenden Tarifverträgen genannte, im Rahmen der
Lohnberechnung zu berücksichtigende Betrag zur Verminderung des
Monatstabellenlohnes beträgt
für Arbeiter
der Lohngruppen 1 bis 3 a 89,18 € und
für
Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 105,33
€,
für Arbeiter der
Lohngruppen 1 bis 3 a 90,07
€ und
für Arbeiter der
Lohngruppen 4 bis 9 106,38
€,
für
Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3 a 90,97
€ und
für Arbeiter der
Lohngruppen 4 bis 9 107,44
€
monatlich.
Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich zu demselben Zeitpunkt
und um denselben Vomhundertsatz, wie sich der Monatstabellenlohn der Lohngruppe
4 Lohnstufe 4 bei jeder allgemeinen Lohnerhöhung erhöht.
Sozialzuschlag
Der Sozialzuschlag nach § 41 MTArb beträgt für die Zeit
a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 88,78 €,
b) vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 89,67 € und
c) vom 1. Mai 2004 an 90,57
€
monatlich.
Der Sozialzuschlag erhöht sich
|
für das erste zu berücksichtigende Kind um |
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um |
den Lohngruppen 1, 1 a und 2 |
5,11 € |
25,56 €, |
den Lohngruppen 2 a, 3 und 3 a |
5,11 € |
20,45 €, |
der Lohngruppe 4 |
5,11 € |
15,34 €. |
Der Arbeiter, der in den Fällen des
§ 9 Abs. 2 MTArb, des § 2 Abs.4 und des § 3 des Tarifvertrages über das
Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb oder des § 2 Abs. 6 und des §
3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb für
den vollen Kalendermonat
a) den Monatstabellenlohn einer höheren
Lohngruppe erhält oder
b) durch die Summe des
Monatstabellenlohnes und einer dieser Zulagen den Betrag des
Monatstabellenlohnes einer höheren Lohngruppe in seiner Lohnstufe erreicht,
wird für die Anwendung des
Satzes1 der höheren Lohngruppe zugeordnet.
Erhält der
Arbeiter den Monatstabellenlohn aus einer höheren Lohngruppe und wird dadurch
der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird - wenn sich dadurch die
Bezüge insgesamt verringern - der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen
Summe aus dem Monatstabellenlohn, dem Sozialzuschlag und gegebenenfalls dem
Erhöhungsbetrag aus der höheren Lohngruppe sowie den entsprechenden Bezügen,
die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Sozialzuschlages zusätzlich
gezahlt; dies gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 3.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
a) beim
Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder
bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
angehört,
b) bei einer
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den MTArb, den
BMT-G, den MTArb-O, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwendet.
In-Kraft-Treten, Laufzeit
1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft. Abweichend
hiervon treten §§ 3 bis 5 am 1. Januar 2003 in Kraft.
2
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines
Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekündigt werden.
Mit dem Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb werden die Monatstabellenlöhne
und die Sozialzuschläge ab 1.1.2003 um 2,4 v.H. erhöht; weitere Erhöhungen um
jeweils 1 v.H. folgen am 1.1.2004 und 1.5.2004.
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der
Erhöhungsbetrag für den Zuschlag nach § 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb am 1.1.2003
1,92 v.H. (80 v.H. von 2,4 v.H.), am 1.1.2004 0,8 v.H. (80 v.H. von 1 v.H.) und
am 1.5.2004 nochmals 0,8 v.H. (80 v.H. von 1 v.H.) beträgt. Der nach § 48 Abs.
5 Satz 3 MTArb maßgebende Erhöhungssatz beträgt am 1.1.2003 2,4 v.H., am
1.1.2004 1v.H. und am 1.5.2004 nochmals 1 v.H.
Die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach dem TVZ zum MTL II beträgt
vom 1.1.2003 – 31.12.2003 5,99 Euro, vom
1.1.2004 – 30.4.2004 6,05 Euro und vom
1.5.2004 an 6,11 Euro. Hieraus ergeben sich folgende Lohnzuschläge:
in der Zeit vom |
|||
1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 |
1. Januar 2004 bis 30. April 2004 |
1. Mai
2004 an |
|
In der Zuschlagsgruppe I |
0,30 Euro |
0,30 Euro |
0,31 Euro |
in der Zuschlagsgruppe II |
0,36 Euro |
0,36 Euro |
0,37 Euro |
in der Zuschlagsgruppe III |
0,48 Euro |
0,48 Euro |
0,49 Euro |
in der Zuschlagsgruppe IV |
0,60 Euro |
0,61 Euro |
0,61 Euro |
in der Zuschlagsgruppe V |
0,72 Euro |
0,73 Euro |
0,73 Euro |
in der Zuschlagsgruppe VI |
0,84 Euro |
0,85 Euro |
0,86 Euro |
in der Zuschlagsgruppe VII |
0,96 Euro |
0,97 Euro |
0,98 Euro |
in der Zuschlagsgruppe VIII |
1,20 Euro |
1,21 Euro |
1,22 Euro |
in der Zuschlagsgruppe IX |
1,50 Euro |
1,51 Euro |
1,53 Euro |
in der Zuschlagsgruppe X |
1,86 Euro |
1,88 Euro |
1,89 Euro |
bis zu 5 m =
14,56 Euro,
von über 5 bis 10 m =
17,72 Euro,
von über 10 bis 15 m =
22,14 Euro,
von über 15 bis 20 m =
24,48 Euro,
über 20 m je 5 m um =
6,32 Euro,
für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug =
3,36 Euro.
Nach § 41 MTArb erhalten Arbeiter neben dem Lohn als Sozialzuschlag den Betrag,
den bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse ein Angestellter nach §
29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags der Tarifklasse II erhalten
würde.
Auf den Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31.1.2003 - § 5 und die
Anlage 5a, 5b und 5c – (bekannt gegeben mit dem Gem.RdErl. v. 17.4.2003) wird
insoweit verwiesen.
mit Entlohnung nach für das
erste zu berück-für jedes weitere zu berück-
den LohngruppensichtigendeKind umsichtigende Kind um
1,1 a und 25,11 EURO25,56 EURO
2 a, 3 und 3 a5,11 EURO20,45 EURO
45,11 EURO15,34 EURO
Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund
zwischenstaatlicherAbkommen abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen
wird; für dieAnwendung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 des Vergütungstarifvertrages
Nr. 35 zumBAT sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu
berücksichtigendenKinder nicht mitzuzählen.
Der Arbeiter, der in den Fällen des § 9 Abs. 2 MTArb, des § 2 Abs. 6 und des §3
des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb fürden
vollen Kalendermonat
a) den Monatstabellenlohn einer höheren Lohngruppe erhält,
b) durch die Summe des Monatstabellenlohnes und einer Zulage den Betrag
desMonatstabellenlohnes einer höheren Lohngruppe in seiner Stufe erreicht,
wird für die Anwendung des Satzes 2 der höheren Lohngruppe zugeordnet.
Zu dem Erhöhungsbetrag haben die Tarifvertragsparteien eineBesitzstandsregelung
vereinbart. Wegen der Durchführung derBesitzstandsregelung wird auf Abschnitt B
Nr. 6 d. Gem. RdErl. v. 09.03.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 696) hingewiesen.
MBl. NRW. 2003 S. 511
Anlagen: