Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Waldarbeiter und für Auszubildende RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22.7.1977 -IV A 4 12-01-00.13¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Waldarbeiter und für Auszubildende RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 22.7.1977 -IV A 4 12-01-00.13¹)

215. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1993 = MB1. NW. Nr. 29 einschl.)

22.7.77(1)


Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für Waldarbeiter und für Auszubildende

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und  Forsten v. 22.7.1977 -IV A 4 12-01-00.13¹)

Nachstehend gebe ich den Tarifvertrag über ein Ur-laubsg-eld für Waldarbeiter und für Auszubildende vom 24. März 1977 bekannt:

Tarifvertrag

über ein Urlaubsgeld für Waldarbeiter

und für Auszubildende

vom 24. März 1977

Zwischen

der Tarifgerneinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz

e.V.,

vertreten durch den Vorsitzenden,

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar e. V.

und

einerseits

der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft - Hauptvorstand -

für die Landesbezirke Baden-Württemberg, Bayern, Hessen-Rheinland-Pfalz- Saarland, Niedersachsen, Nordmark und Nordrhein-Westfalen

andererseits wird für die unter den Geltungsbereich

wird für

a) Waldarbeiter, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 26. Januar 1982 in seiner jeweils geltenden Fassung fällen und nicht im Sinne von § 8 Abs. l SGB IV -ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 SGB IV - geringfügig beschäftigt werden und

b) Auszubildende, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F) vom 3. September 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung fallen,

folgendes vereinbart:

§13) Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der auf unbestimmte Zeit beschäftigte Waldarbeiter oder der Auszubildende erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er

1. am 1. Juli im Arbeitsverhältnis oder im Ausbildungsverhältnis steht und

2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Waldarbeiter, Arbeiter, Angestellter, Beamter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat oder Auszubildender im öffentlichen Dienst gestanden hat und

3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Lohn, Urlaubslohn, Ausbildungsvergütung oder Krankenbezüge hat

Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes l Nr. 3 nur wegen des Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeldoder wegen der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Lohn, Vergütung oder Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.

Ist nur wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder wegen der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Arbeit in unmittelbarem Anschluß an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an den Erziehungsurlaub - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. des Erziehungsurlaubs - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.

(2) Der auf bestimmte Zeit beschäftigte Waldarbeiter erhält Urlaubsgeld, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes l Unterabs. l Nr. l und 3 in Verbindung mit Unterabsatz 2 und 3 erfüllt und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens neun Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist.

(3) Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

Protokollnotizen:

1. Auszubildende im Sinne des Absatzes l sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.

2. Das Arbeits- oder sonstige Rechtsverhältnis im Sinne des Absatzes l Unterabs. l Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar begründet, wenn es wegen des gesetzlichen Feiertags erst am 1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet worden ist.

3. Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes l Unterabs. l Nr. 2 ist eine Beschäftigung.

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,

b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die einen der in § l genannten Tarifverträge oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

4. Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes l Unterabs. l Nr 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Waldarbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.

Keine Unterbrechung im Sinne des Absatzes l Unterabs. l Nr. 2 ist eine winterliche Arbeitsunterbrechung, wenn der Waldarbeiter nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen hat.

§22) Höhe des Urlaubsgeldes

Als Urlaubsgeld erhält der am 1. Juli

a) vollbeschäftigte Waldarbeiter 650- DM,

b) nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter den Teil von 650- DM, der dem Verhältnis seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit entspricht,

c) unter den TVA-F fallende Auszubildende 500- DM.

§3') Anrechnung von Leistungen

Wird dem Waldarbeiter oder dem Auszubildenden aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung, aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Arbeitsvertrag oder aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art

2033io

') MBl NW 1977 S 973 geändert durch RdErl. v. 16. 7. 1979 (MB1, NW. 1979 S. 1653), 8. 7. 1981 (MB1. NW. 1981 S. 1620). 7. 12. 1982 (MB1. NW. 1983 S. 1977), 10. 7.

1986 (MBl. NW. 1986 S. 1049), 24. 10. 1988 (MBl. NW. 1988 S. 1514), 17. 12. 1992 (MBl. NW. 1993 S. 491). ') § l und § 2 in der ab 1. Juni 1992 geltenden Fassung. 3) § 3 in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung.

22. 7. 77 (1),

188. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.12.1988 = MB1. NW. Nr. 76 einschl.)

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nach entsprechende Leistung vom Arbeitgeber oder aus Mitteln des Arbeitgebers gewährt, ist der dem Waldarbeiter oder Auszubildenden zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld nach diesem Tarifvertrag anzurechnen. Satz l gilt auch für ein Urlausgeld aus einer Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

§4 Auszahlung

(1) Das Urlaubsgeld wird mit dem Lohn bzw. der Ausbildungsvergütung im Monat Juli ausgezahlt

(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohles nicht zustand, ist es in voller Höhe zurückzuzahlen.

§5 Inkrafttreten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar ,1977 in Kraft Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

München, den 24. März 1977

') MBLKW.1M3S.7M.