Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 10. Februar 1965 (Pkw-Fahrer TVL) Gem RdErl d. Finanzministers - B 4200 - 765/IV/65 - u.d. Innenministers - IIA 2 - 12.02.13 -15032/65- v. 22.3.1965

 

Historisch:

Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 10. Februar 1965 (Pkw-Fahrer TVL) Gem RdErl d. Finanzministers - B 4200 - 765/IV/65 - u.d. Innenministers - IIA 2 - 12.02.13 -15032/65- v. 22.3.1965

Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der
Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 10. Februar 1965
(Pkw-Fahrer TVL)
Gem RdErl d. Finanzministers - B 4200 - 765/IV/65 -
u.d. Innenministers - IIA 2 - 12.02.13 -15032/65-
v. 22.3.1965


A.

Nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:
Tarifvertrag vom 10. Februar 1965
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und andererseits *)
wird Folgendes vereinbart:
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*)
Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr -Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
b)
mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen
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§ 1
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 fallenden Personenkraftwagenfahrer (Fahrer) der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.
(2)
Er gilt nicht für
a)
Personenkraftwagenfahrer, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. l oder 3 MTArb) hinaus beschäftigt werden.
b)
die Personenkraftwagenfahrer des Saarlandes, mit denen bis um 10. Dezember 1959 im Einzelarbeitsvertrag eine Pauschvergütung unter Zugrundelegung einer Vergütungsgruppe der TO.A vereinbart worden ist.

Protokollnotizen zu § 1
1.
Personenkraftwagenfahrer sind die ständig eingeteilten Fahrer von Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer geeignet und bestimmt sind. Zu den Personenkraftwagenfahrern gehören ferner die ständig eingeteilten Fahrer von Kombinationskraftwagen mit höchstens acht fest eingebauten Fahrgastsitzen sowie die Fahrer von Krankentransportwagen.
2.
Ein Fahrer ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeitzeit hinaus beschäftigt, wenn er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als sechs Wochen Überstunden geleistet hat. Ist der Fahrer im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankungen oder Unfalls mindestens drei Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er ohne die Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.
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§ 1 in der ab 1. Mai 1996 geltenden Fassung
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§ 2
(1)
Die höchstzulässige Arbeitszeit (reiner Dienst am Steuer, Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten und Wagenpflege, Wartezeiten und sonstige Arbeit) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Arbeitszeitordnung. Sie darf im Hinblick auf die in ihr enthaltene Arbeitsbereitschaft im Bedarfsfalle bis zu durchschnittlich 12 Stunden täglich verlängert werden. Die höchstzulässige Arbeitszeit soll bei den in § 3 Abs. 3 genannten Fahrern 285 Stunden im Monat nicht überschreiten. Sie darf bei den übrigen Fahrern 265 Stunden im Monat nicht überschreiten.
(2)
Absatz l gilt nicht für die Zeiten der Teilnahme an Übungen im Sinne der Anlage l zum MTArb.

Protokollnotizen zu § 2
1.
Die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers nach § 15 Abs. l oder 3 MTArb bleibt unberührt; § 19 Abs. 4 Satz l MTArb ist anwendbar. Das Abfeiern soll möglichst durch Gewährung zusammenhängender Freizeit für ganze Tage erfolgen.
2.
Wartezeiten im Sinne des Absatzes l Satz l sind auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft nach § 18 Abs. l Unterabs. l Satz 2 MTArb.
3.
Bei der Prüfung der Frage, ob die höchstzulässige Arbeitszeit nach Absatz l Satz 4 erreicht wird, ist bei den Fahrern der Gruppe III, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ständig auf fünf Werktage verteilt ist (§ 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. a) und bei den Fahrern der Gruppe IV jeder Urlaubstag mit 10 Stunden anzusetzen. Dies gilt nicht für die Berechnung der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit gemäß § 4.
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§ 2 in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung
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§ 3
(1)
Für die Fahrer wird gemäß § 30 Abs. 6 MTArb ein Pauschallohn festgesetzt, mit dem der Monatstabellenlohn sowie der Lohn für Mehrarbeit und Überstunden (§ 30 Abs. 5 MTArb) abgegolten sind. Daneben werden für die Inanspruchnahme an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 27 Abs. l Buchst. b bis f in Verbindung mit Absatz 2 MTArb gezahlt.
(2)
Der Pauschallohn ergibt sich aus den Anlagen zu diesem Tarifvertrag.
§ 24 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 MTArb gilt für die Kraftfahrer mit Pauschallohn nach Vollendung einer Beschäftigungszeit von 8 bzw. 12 Jahren entsprechend.
(3)
Ständige persönliche Fahrer im Sinne der Anlage sind die ständigen persönlichen Fahrer der Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften, der Mitglieder der Landesregierungen und der Staatssekretäre (in Baden-Württemberg und im Saarland: der ständigen Vertreter der Mitglieder der Landesregierung). Der Pauschallohn der ständigen persönlichen Fahrer wird nur für die Dauer dieser Verwendung gezahlt.
(4)
Für den Fahrer, der einen ständigen persönlichen Fahrer im Sinne des Absatzes 3 vertritt, erhöht sich für die Dauer der Vertretung sein Pauschallohn nach Absatz 2 um den jeweiligen Unterschiedbetrag zwischen dem Pauschallohn, den er als Fahrer der Pauschalgruppe IV und dem Pauschallohn, den er als ständiger persönlicher Fahrer im Sinne des Absatzes 3 erhalten würde. § 5 gilt entsprechend.
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§ 3 in der ab 31. Januar 2003 geltenden Fassung
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§ 4
(1)
Der Pauschallohn richtet sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 2) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr, bei Fahrern, die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr nicht als Fahrer im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren, bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit (§ 2) im jeweiligen Kalendermonat. Satz l Halbsatz 2 ist entsprechend auf Fahrer anzuwenden, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden.
(2)
Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die Zeit der dienstplanmäßigen Mittagspause. Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit des Fahrers von der Dienststelle von 12 bis 14 Uhr oder bei einer Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird jedoch einheitlich eine Kürzung um eine halbe Stunde vorgenommen.
Bei Arbeitsbefreiung (§ 33 Abs. 5 MTArb oder Beurlaubung (§ 55 MTArb) ohne Lohnfortzahlung oder bei Freistellung von der Arbeit (§ 15 a MTArb) werden die Stunden angesetzt, die der Fahrer ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. l oder 3 MTArb) geleistet hätte.
Jeder Arbeitstag, an dem der Fahrer beurlaubt (§§ 48 bis 49 MTArb), infolge Erkrankung oder Unfall arbeitsunfähig oder unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt (§ 33 MTArb) war oder an dem die Arbeit infolge eines Wochenfeiertages oder wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung ganz oder teilweise ausgefallen ist, ist anzusetzen,
a)
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ständig auf 5 Werktage verteilt ist,
für den Fahrer der Pauschalgruppe I              mit 8 1/2 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe II             mit 9 1/2 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe III            mit l0 1/2 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe IV           mit 11 1/2 Stunden,

b)
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ständig auf 6 Werktage oder ständig wechselnd auf 6 bzw. 5 Werktage verteilt ist,
für den Fahrer der Pauschalgruppe I              mit 7 1/2 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe II             mit 8 1/2 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe III            mit 9 1/2 Stunden,
für den Fahrer der Pauschalgruppe IV           mit 10 1/2 Stunden.

Jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise oder einer Teilnahme an Übungen im Sinne der Anlage l zum MTArb ist mit 12 Stunden anzusetzen. Für die Berechnung der Zeitzuschläge nach § 3 Abs. l Satz 2 ist bei mehrtägigen Dienstreisen wie folgt zu verfahren:

Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr, endet die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr, für alle übrigen Tage die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen.

Protokollnotizen zu Absatz 2:
1.
Zur Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung im Sinne des Unterabsatzes 3 gehören auch mehrtägige Reisen, die zur Erfüllung der Personalratsaufgaben notwendig sind und für die nach den Landespersonalvertretungsgesetzen Reisekostenvergütungen zu zahlen sind.
2.
Eine mehrtägige Dienstreise im Sinne des Unterabsatzes. 4 liegt vor, wenn sie nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat.
Der Pauschalansatz von 12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit geleistet wird bzw. eine weitere Dienstreise geendet hat oder beginnt.
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§ 4 in der ab 1. März 1996 geltenden Fassung
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§ 5
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats oder steht der Pauschallohn aus einem sonstigen Grunde nicht für den ganzen Kalendermonat zu, werden für die Berechnung des auf den Anspruchszeitraum entfallenden Pauschallohnes, der ständigen Lohnzulage im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz l MTArb und des Sozialzuschlages die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen angewendet.
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§ 5 in der ab 1. März 1996 geltenden Fassung
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§ 6
(1)
Kann der Fahrer, der eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Beschäftigung als Fahrer mit einem Pauschallohn nach diesem Tarifvertrag bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt hat, infolge eines Unfalles, den er in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, nicht mehr als Kraftfahrer weiterbeschäftigt werden, erhält er eine persönliche Zulage, wenn er nicht der Pauschalgruppe I angehört.
Bei Fahrern der Pauschalgruppen II bis IV ist die persönliche Zulage der Unterschiedsbetrag zwischen dem Monatslohn (§ 21 Abs. 5 MTArb), den der Arbeiter für den ersten vollen Kalendermonat nach seiner Ablösung als Fahrer erhält, und dem Pauschallohn der nächstniedrigeren Pauschalgruppe als der, der der Arbeiter als Fahrer zuletzt angehört hat, einschließlich der Zeitzuschläge nach § 3 Abs. l Satz 2 und der Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden vom 4. November 1971 in seiner jeweiligen Fassung, die der Arbeiter für den letzten vollen Kalendermonat vor seiner Ablösung als Fahrer erhalten hat.
Bei ständigen persönlichen Fahrern nach § 3 Abs. 3, die seit mindestens zwei Jahren als ständige persönliche Fahrer beschäftigt worden sind, gilt für die Höhe der persönlichen Zulage Unterabsatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der nächstniedrigeren Pauschalgruppe die Pauschalgruppe IV tritt.
Hat der Fahrer in den zwei Jahren vor seiner Ablösung mehr als ein halbes Jahr einer niedrigeren als dervon ihm zuletzt innegehabten Pauschalgruppe angehört, tritt in Unterabsatz 2 an die Stelle der nächstniedrigeren Pauschalgruppe die darauf folgende niedrigere Pauschalgruppe. Fahrer der Pauschalgruppe II erhalten in diesem Fall keine persönliche Zulage.
Bei ständigen persönlichen Fahrern nach § 3 Abs. 3, die weniger als zwei Jahre als ständige persönliche Fahrer beschäftigt waren, tritt in Unterabsatz 3 an die Stelle der Pauschalgruppe IV die Pauschalgruppe III.
Die persönliche Zulage vermindert sich nach Ablauf von jeweils einem Jahr um ein Viertel der ursprünglichen Zulage.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend
a)
für Fahrer nach zehnjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer im Sinne dieses Tarifvertrages, wenn die Leistungsminderung durch eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde, die durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit eingetreten ist,
b)
für mindestens 55 Jahre alte Fahrer nach fünfzehnjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer im Sinne dieses Tarifvertrages, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist,
c)
für Fahrer nach fünfundzwanzigjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer im Sinne dieses Tarifvertrages, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist.
(3)
Die Absätze l und 2 gelten entsprechend, wenn der Fahrer bei seiner Ablösung von demselben Arbeitgeber als Angestellter übernommen wird. Dabei wird höchstens der Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde gelegt. Die Zahlung der Zulage wird nicht berührt, wenn der Arbeiter später von demselben Arbeitgeber als Angestellter übernommen wird.
(4)
Die persönliche Zulage gilt als für Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt (§ 43 Abs. l der Satzung der VBL).
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§ 6 in der ab 1. März 1996 geltenden Fassung
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§ 7
Übergangsvorschriften
(1)
Die am 31. Januar 1977 von diesem Tarifvertrag erfassten Fahrer erhalten mit Wirkung vom 1. Februar 1977 für die Dauer ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses, solange sie ununterbrochen unter diesen Tarifvertrag fallen, eine monatlich zu berechnende nicht zusatzver-sorgungspflichtige Besitzstandszulage nach folgenden Maßgaben:
Erreicht die monatliche Summe der Zeitzuschläge nach § 3 Abs. l Satz 2
bei einem Fahrer
der Pauschalgruppe I nicht den Betrag von                            38,35 Euro,
der Pauschalgruppe II nicht den Betrag von                           63,91 Euro,
der Pauschalgruppe III oder IV nicht den Betrag von            76,69 Euro,
bei einem ständigen persönlichen Fahrer nach
§ 3 Abs. 3 nicht den Betrag von                                             97,15 Euro,
wird als Besitzstandszulage der jeweilige Unterschiedsbetrag gezahlt.
Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages sind gegenüberzustellen der Betrag der Pauschalgruppe, in der sich der Fahrer in dem betreffenden Monat befindet, und die Summe der Zeitzuschläge nach § 3 Abs. l Satz 2, die sich nach § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 MTArb für diesen Monat ergibt.
(2)
Auf die für die Berechnung der Besitzstandszulage nach Absatz l maßgebenden festen Beträge ist § 5 entsprechend anzuwenden.
(3)
Die Besitzstandszulage nach Absatz l ist bei der Berechnung des Zuschlags nach § 48 Abs. 2 Buchst. b MTArb zu berücksichtigen.
(4)
Die Besitzstandszulage nach Absatz l ist in die Berechnung der persönlichen Zulage nach § 6 einzubeziehen. Der entsprechende Teilbetrag der persönlichen Zulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 7 in der ab 1. März 1996 geltenden Fassung
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§ 8
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1965 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
(2)
Die Pauschallöhne werden um denselben Vomhundertsatz erhöht, um den sich der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4 Stufe 4 bei einer allgemeinen Lohnerhöhung erhöht. Die Tarifvertragsparteien werden diese Anpassung der Pauschallöhne zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer allgemeinen Lohnerhöhung ohne Kündigung vereinbaren.
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§ 8 in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung
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Düsseldorf, den 10. Februar 1965

Anlagen 1 bis 3 separat unter „Anlagen“ angefügt.

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages wird auf folgendes hingewiesen:
l.
Zu § 1
Der Tarifvertrag gilt nicht für die in § l Abs. 2 Buchst. a) genannten Personenkraftwagenfahrer und für die Lastkraftwagenfahrer.
Für Arbeiter, die sowohl als Personenkraftwagenfahrer als auch als Lastkraftwagenfahrer tätig sind oder mit anderen Arbeiten beschäftigt werden, ist die überwiegende Tätigkeit entscheidend.

2.
Zu § 2
a)
Nach Nr. 50 der Zweiten Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung (RGBI. l 1938 S. 1799) darf die Arbeitszeit der Kraftfahrer die in der Arbeitszeitordnung festgesetzten Grenzen (§§ 3 bis 11 und § 17) nicht überschreiten. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Sie umfasst den reinen Dienst am Steuer, Vor- und Abschlussarbeiten, sonstige Hilfsarbeiter und Arbeitsbereitschaft. Der reine Dienst am Steuer darf nicht über 8 Stunden in der Schicht ausgedehnt werden. Nach der Bekanntmachung betr. Arbeitsschichtregelung vom 11. Januar 1939 (RAB1 III S. 8) darf die ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Schichten für Personenkraftwagenfahrer auf 10 Stunden, in Ausnahmefallen auf 8 Stunden verkürzt werden.
§ 2 Satz 2 des Tarifvertrages engt diese Vorschriften nicht ein, weil er die dienstliche Inanspruchnahme auf durchschnittlich 12 Stunden täglich begrenzt. Im Einzelfall können also diese 12 Stunden überschritten werden, über die vereinbarte monatliche Gesamtarbeitszeit darf jedoch nicht hinausgegangen werden.
b)
Bei den in § 3 Abs. 3 genannten Fahrern soll die für diesen Personenkreis vereinbarte monatliche Gesamtarbeitszeit möglichst nicht überschritten werden. Diese Soll-Vorschrift verpflichtet, die Höchstgrenze einzuhalten, wenn nicht im Einzelfall dringende Gründe entgegenstehen. Werden ausnahmsweise von den in § 3 Abs. 3 genannten Fahrern mehr als die vereinbarten Arbeitsstunden geleistet und werden diese Arbeitsstunden abgefeiert, so sind diese Stunden als geleistete Arbeitsstunden des Monats anzusetzen, in dem sie abgefeiert werden.

3.
Zu Protokollnotiz Nr. l zu § 2
Sollen Überstunden abgefeiert werden, so ist dies den Fahrern möglichst bis zum Mittag des Vortages mitzuteilen.

4.
Zu § 3 Abs. l
a)
Mehrarbeit liegt nur vor, wenn die auch für die von diesem Tarifvertrag erfassten Personenkraftwagenfahrer geltende tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des § 15 Abs. l MTArb (das sind z. Zt. 38 1/2 Stunden) in Anwendung des § 15 Abs. 3 MTArb verlängert worden ist.
b)
Durch den Pauschallohn und die Zeitzuschläge sind etwaige Zuschläge nach dem Tarifvertrag zu § 29 MTL II (TVZ zum MTL II), die Reisekosten und eine mögliche Rufbereitschaft nicht abgegolten.
c)
Die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei nach § 3 b EStG. Die im Urlaubslohn (§ 48 Abs.2 MTArb) oder in den Krankenbezügen (§ 42 MTArb) enthaltenen Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie die Zeitzuschläge für Arbeit an Vorfesttagen und an Samstagen sind dagegen steuerpflichtiges Entgelt.
Die Besitzstandszulage nach § 7 Abs. l dieses Tarifvertrages ist ebenfalls steuerpflichtiges Entgelt.

4 a
Zu § 4 Abs. l
Die Vorschrift in Satz l zweiter Halbsatz bestimmt, dass sich der Pauschallohn bei Fahrern, die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr noch nicht als Fahrer im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren, bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit im jeweiligen Kalendermonat richtet. Der Tarifvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, mit welcher Stundenzahl in diesem Zeitraum Arbeitstage zu berücksichtigen sind, an denen der Fahrer beurlaubt, infolge Erkrankung oder Unfalls arbeitsunfähig oder unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt war. Das gleiche gilt für Tage, an denen die Arbeit infolge eines Wochenfeiertages oder wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung ganz oder teilweise ausgefallen ist (vgl. § 4 Abs. 2 Unterabs. 3). Nach dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung ist in diesen Fällen bei der Feststellung, wie viele Arbeitsstunden anzusetzen sind, vom Durchschnitt der an den übrigen Tagen des laufenden Monats geleisteten Arbeitsstunden auszugehen. Die Ermittlung kann deshalb endgültig erst am Ende des Monats vorgenommen werden. Hat der Fahrer im laufenden Monat keine Arbeit geleistet (z. B. wegen länger andauernder Krankheit), ist auf den Monat zurückzugreifen, in dem zuletzt Arbeit geleistet worden ist.
Für Fahrer, die zu einer anderen Landesdienststelle versetzt worden sind, richtet sich die Pauschalgruppenzugehörigkeit im bei der Versetzung laufenden Halbjahr nicht nach den vor der Versetzung maßgebenden Verhältnissen. Nach Satz 2 gilt auch für diese Fahrer die Regelung in Satz l zweiter Halbsatz, d. h. sie werden bis zum Ende des laufenden Halbjahres wie Arbeiter gestellt, die noch nicht als Fahrer im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren.

5.
Zu § 4 Abs. 2
Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit im Sinne dieses Tarifvertrages gilt als tägliche Arbeitszeit grundsätzlich die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit. Diese Zeit wird ohne Rücksicht darauf, ob jeweils die volle Arbeitsleistung oder nur Arbeitsbereitschaft erbracht worden ist, einheitlich behandelt. Die Berücksichtigung der in dieser Zeit enthaltenen Arbeitsbereitschaftszeiten erfolgt bei der Festlegung der Pauschallöhne in den Pauschalgruppen durch die Tarifvertragsparteien.
Zur Berücksichtigung der Pausen bei der Ermittlung der für die Pauschalierung maßgebenden Arbeitszeit ist in Satz l bestimmt, dass von der gemäß Unterabsatz l ermittelten Zeit die Zeit der dienstplanmäßigen Mittagspause abzusetzen ist. Dieser pauschale Abzug ist unabhängig davon, ob der Fahrer an diesem Tag tatsächlich eine längere oder kürzere - ausnahmsweise auch keine - Mittagspause hatte. Andere Pausen (z. B. Frühstückspause, Erholungspause während einer Fahrtunterbrechung) werden nicht abgesetzt.
Die Vorschrift in Satz 2 ist eine Ausnahmevorschrift zu der in Satz l getroffenen allgemeinen Regelung. Danach ist ausnahmsweise keine Kürzung der Arbeitszeit um eine Mittagspause vorzunehmen, wenn der Kraftfahrer in der Zeit von 12 bis 14 Uhr ununterbrochen aus dienstlichen Gründen von seiner Dienststelle abwesend war, oder eine eintägige Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden dauert (weil in dieser Zeit im allgemeinen auch die Zeit von 12 bis 14 Uhr mit erfasst sein wird). Dagegen ist die Arbeitszeit der Personenkraftwagenfahrer bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden Dauer einheitlich um eine halbe Stunde zu kürzen; dies gilt auch dann, wenn die länger als 12 Stunden dauernde eintägige Dienstreise die Abwesenheit des Fahrers von 12 bis 14 Uhr beinhaltet. Im Rahmen der Gesamtpauschalierung wird hierbei vorausgesetzt, dass bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden Dauer auch eine entsprechende Pause stattgefunden hat.
Die Regelung in Unterabsatz 3 über den Ansatz von Stunden bei Arbeitsbefreiung oder Beurlaubung gilt auch für Arbeitstage, an denen der Arbeiter unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt worden ist, wenn auf den Lohn für diesen Arbeitstag gemäß § 33 Abs. l Nr. l MTArb von einem Dritten als Ersatz für den Lohnausfall gewährte Beträge anzurechnen sind.
Durch die Protokollnotiz Nr. l zu §  4 Abs. 2, die mit dem 27. Änderungstarifvertrag vom 5. Juli 1988 eingefügt worden ist, wird klargestellt, dass sich der Stundenansatz bei Arbeitstagen, die wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung ausgefallen sind, ausschließlich nach der Regelung in § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 richtet, und zwar unabhängig davon, ob der Kraftfahrer Personalratsaufgaben am Ort oder (mehrtägig) auswärts wahrnimmt.
§ 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 bestimmen nur für die dort genannten Fälle, dass die dort ausgewiesenen Stunden für die ausgefallene Arbeitszeit anzuschreiben sind. Bei den in Unterabsatz 2 genannten Sachverhalten ist dies die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. l oder 3 MTArb), in den Fällen des Unterabsatzes 3 sind dies die jeweiligen Stunden entsprechend der zustehenden Pauschalgruppe. In anderen Fällen der Arbeitsbefreiung, die von den zitierten Vorschriften nicht erfasst werden, ist von dem allgemeinen Grundsatz des § 615 BGB auszugehen, wonach in dem Umfang, in welchem tatsächlich Arbeit ausfällt, ein entsprechender Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers besteht. Für die Ermittlung der Stunden bei Arbeitsbefreiung unter Lohnfortzahlung an Vorfesttagen sind daher die Stunden anzusetzen, die ohne die Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. l oder 3 MTArb) geleistet worden wären. Im Falle der Arbeitsbefreiung an einem Vorfesttag ab 12.00 Uhr sind das zusätzlich zu der tatsächlich geleisteten Arbeit die Stunden bis zum dienstplanmäßigen Dienstende ohne diese Freistellung. Bei ganztägiger Arbeitsbefreiung sind die Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit des betreffenden Tages ohne Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 Satz l MTArb anzusetzen. Soweit Fahrer an einem dieser Tage über das dienstplanmäßige Dienstende hinaus eingesetzt sind, gilt hinsichtlich der Aufschreibung der Stunden § 4 Abs. 2 Unterabsatz 1.

6.
Zu § 7
Die Besitzstandszulage ist keine ständige Lohnzulage im Sinne des § 21 MTArb und gehört deshalb nicht zum Monatsregellohn. Bei der Berechnung des Urlaubslohnes ist diese Zulage daher nach § 7 Abs. 3 in den Zuschlag nach § 48 Abs. 2 Buchst. b MTArb einzubeziehen.

MBl. NRW. 1965 S. 392, zuletzt geändert am 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272). Nach Abschluss der Erlassbereinigung geändert am 17.4.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 517).


Anlagen: