Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Steuerrechtliche sowie sozial- und zusatzversorgungsrechtliche Behandlung der Umlage zur VBL und der sonstigen Aurwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers RdErl. d. Finanzministers v. 21. 3. 1983 - B 6115 - 3.3 - IV l¹)

 

Historisch:

Steuerrechtliche sowie sozial- und zusatzversorgungsrechtliche Behandlung der Umlage zur VBL und der sonstigen Aurwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers RdErl. d. Finanzministers v. 21. 3. 1983 - B 6115 - 3.3 - IV l¹)

231. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1996 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

21.3.83(1)


Steuerrechtliche sowie sozial- und
zusatzversorgungsrechtliche Behandlung der
Umlage zur VBL und der sonstigen Aurwendungen
des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des
Arbeitnehmers

RdErl. d. Finanzministers v. 21. 3. 1983 - B 6115 - 3.3 - IV l¹)

Seit dem 1. Januar 1967 erhalten die Arbeitnehmer des Landes auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministers u. • d. Innenministers v. 17. 1. 1967 (SMB1. NW. 203308), und der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), bekanntgegeben mit meinem RdErl. v. 12. 1. 1967 (SMBL NW. 8202), eine Gesamtversorgung. Die Gesamtversorgung wird seit dein 1. Januar 1978 (Umstellung des Finanzierungssystems bei der VBL) aus Umlagen gezahlt, die die bei der VBL beteiligten Arbeitgeber zu erbringen haben.

Zur steuerrechtlichen sowie zur sozial- und zusatzver-sorgungsrechtlichen Behandlung der Umlage sowie der sonstigen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung des Arbeitnehmers werden die folgenden Hinweise gegeben:

l Steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers

1.1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn

1.1.1 • Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV gehören Aufwendungen, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche Verpflichtung für die Zukunftssicherung seines Arbeitnehmers leistet, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hierzu gehören folgende Aufwendungen:

1.1.1.1 Umlage nach § 8 Abs. l und 4 Versorgungs-TV,

1.1.12 Zuschuß des Arbeitgebers nach § 18 Versorgungs-TV (berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung), sofern der Zuschuß nicht für eine befreiende Lebensversicherung des Arbeitnehmers verwendet wird,

1.1.1.3 Zuschuß nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Versorgungs-TV (Höherversicherung in der Rentenversicherung . der Angestellten).

Beiträge des Arbeitgebers zur Bildung eines Versorgungsstocks (§ 20 Versorgungs-TV).

1.1.1.4 1.1.2

Die auf die Umlage nach Nummer 1.1.1.1 entfallenden Steuern trägt der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 11 Versorgungs-TV (vgl. Nummer 1.3). Die auf die Aufwendungen nach den Nummern 1.1.1.2 bis 1.1.1.4 entfallenden Steuern hat der Arbeitnehmer zu tragen.

1.1.3 Rechtsgrundlage für die Pauschalierung der Lohnsteuer ist §40b EStG. Hiernach kann die Lohnsteuer für bestimmte Zukunftssicherungs-leistungen, zu denen auch die Umlage zur VBL gehört, ab 1. Januar 1996 mit einem Pauschsteuersatz von 20 v. H. erhoben werden, soweit die Umlage für den einzelnen Arbeitnehmer 3408 DM im Kalenderjahr nicht übersteigt. Eine Pauschalierung ist nicht möglich, soweit die Umlage nicht aus einem ersten Arbeitsverhält-nis gezahlt wird.

1.1.4 Ein besonderer Antrag auf Zulassung der Pauschalierung braucht von den Landesdienststellen. nicht gestellt zu werden.

12 Steuerfreier Arbeitslohn

1.2.1 Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 62 EStG die Aufwendun-• gen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet/werden.

Steuerfrei sind hiernach insbesondere die Bei-tragsanteile des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung des Arbeitnehmers, daneben aber auch z. B. •

- die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die der Arbeitgeber nach § 14 a Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGB1. I S. 425) während des Wehrdienstes weiterentrichtet, •

- die nach § 9 Versorgungs-TV aufgrund von § 18 Abs. 6 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGB1. I S. 3610) nachentrichteten Beiträge und Umlagen.

122 Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für

- eine Lebensversicherung,

- die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und

- eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder

Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf seinen Antrag befreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten die Hälfte und bei Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als • Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten oderjn der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.

1.2.3 Den Beiträgen des Arbeitnehmers für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten stehen Beiträge für die freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung oder für die Selbstversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich (Abschnitt 24 Abs. 3 Satz 4 LStR).

1.2.4 Die Zuschüsse nach den §§ 13-15a Versorgungs-TV aufgrund der vorstehenden Regelungen sind bis zu der genannten Höhe steuerfrei.

12.5 Der Arbeitgeberanteil an der zusätzlichen Umlage (Erhöhungsbetrag) nach § 8 Abs. 3 Versorgungs-TV i.V. mit § 29 Abs. 3 der Satzung der VBL gehört nach einer Entscheidung der obersten. Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen des § 3 Nr. 62 EStG zum steuerfreien Arbeitslohn.

1.2.8 Soweit die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden, hat dieser die zweckentsprechende Verwendung durch eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres' nachzuweisen. Die Bescheinigung ist als Beleg zu den Vergütungsunterlagen zu nehmen.

1.3 Berechnung der Lohnsteuer

1.3.1 Nach der tariflichen Regelung in § 11 Versorgungs-TV hat der Arbeitgeber die nach § 8 Abs. l und 4 Versorgungs-TV zu zahlende Umlage bis .zu einem Betrag von monatlich 175,- DM pauschal zu versteuern, solange die Pauschalbesteuerung rechtlich möglich ist Die Umlage, die nicht aus einem ersten Arbeitsverhältnis zu entrichten ist, ist von der Pauschalbesteuerung ausgenommen. Die Pauschalbesteuerung ist demnach bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse VI nicht anwendbar.

') MBl. NW. 1983 S. 534, geändert durch RdErl. v. 16. 11. 1989 (MBl. NW. 1989 S. 1653), 11.11.1991 (MBl. NW. 1991 S. 1493), 4. 1. 1996 (MBl. NW. 1996 S. 333).

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231. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1996 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

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1.3.2 Für die Zeit ab 1. Januar 1996 beträgt die pauschale Lohnsteuer 20 v. H. der Umlage. Die Kirchenlohnsteuer beträgt (derzeit) 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer, die allerdings nur für die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer abzuführen ist (Einzelheiten zur Berechnung der pauschalen Kirchenlohnsteuer regeln die RdErl. der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. 9. 1990 - BStBl. I S. 733 -).

1.3.2.1 Beispiel l

Ein Angestellter bezieht im Januar 1996 ein monatliches zusatzversorgungspflichjtiges Entgelt von 5 600-DM.

Bei einer Umlage von 4,8 v. H. aus 5 600,- DM ist ein Betrag von 268,80 DM zu zahlen. Davon sind 175- DM pauschal und 93,80 DM individuell zu versteuern.

1.3.2.2 Beispiel 2

Ein Angestellter bezieht im Januar 1996 ein monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 10500- DM.

Es sind zu zahlen

a) bei einer Umlage von 4,8 v. H. aus 10 500,- DM ein Betrag von 504,- DM. und

b) gem. § 8 Abs. 4 Versorgungs-TV eine zusätzliche Umlage von 9 v. H. aus (10500,- DM abzüglich 9639,41 DM) 860,59 DM, also ein Betrag von 77,45 DM,

irisgesamt also 581,45 DM. .

Davon sind 175,- DM pauschal und 406,45 DM individuell zu versteuern.

1.3.3 Wird ein für nicht mehr als 12 Monate eingestellter Arbeitnehmer gem. § 6 Abs. l Satz 2 Versorgungs-TV rückwirkend'versichert, weil das Arbeitsverhältnis über 12 Monate verlängert oder fortgesetzt wird, so ist gem. § 11 Versorgungs-TV die für die Zeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu zahlende Umlage im 'Monat der Zahlung bis zu einem Betrag von 175,- DM pauschal zu versteuern. Der diesen Betrag übersteigende Teil der Umlage ist vom Arbeitnehmer zu versteuern (BAG v. 13.8.1992 -6 AZR 299/91 - AP Nr. l zu § 46 BAT Versorgungs-TV-).

134 Soweit der pauschal zu versteuernde Betrag von 175,- DM in einzelnen Monaten nicht ausgeschöpft worden ist, findet ein Ausgleich in anderen Monaten, in denen eine höhere Umlage anfällt (z. B. im Zuwendungsmonat), nicht statt.

1.3.5 Die auf die Umlage entfallenden pauschalen Steuern sind bei den Titeln nachzuweisen, aus denen die Vergütungen und Löhne einschließlich der Umlagen gezahlt werden.

2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers

2.1 Die nach den Nummern 1.1.1.2 bis 1.1.1.4 steuerpflichtigen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers und die Umlage nach Nummer 1.1.1.1, soweit diese nicht pauschal versteuert wird, sind gleichzeitig auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt

2.2 Die pauschal versteuerte Umlage nach Nummer 1.1.1.1 gehört nach § 2 Abs. l Satz 2 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ab 1. Januar 1990 in Höhe von 2,5 v. H. des zusatzversor-gungspflichtigen Entgelts abzüglich eines Freibetrages von 26,- DM zum Sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Die Auswirkungen unter Berücksichtigung der Rechtslage ab 1. 1. 1990 zeigen die beiden nachfolgenden Beispiele.

2.2.1 Beispiel l ,

' a) Sozialversicherungspflichtiges Entgelt eines Angestellten im Januar 1996 vor Anwendung des § 2 Abs. i Satz2 ArEV 2500- DM.

b) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 2500,-DM.

c) Auf das Zusatzversorgungspflichtige Entgelt entfällt eine Umlage von 120,- DM (2 500,-DM x 4,8 v. H.), die pauschal zu versteuern ist.

d) Von dem Zusatzversorgungspflichtigen Entgelt (Buchstabe b) sind 2,5 v. H: abzüglich eines Freibetrages von 26- DM = 36,50 DM ' (62,50 DM abzüglich; 26- DM), dem Sozialversicherungspflichtigen Entgelt nach Buchstabe a hinzuzurechnen.

e) Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und. Renten Versicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit ist daher nicht von dem Entgelt nach Buchstabe a, sondern von einem Sozialversicherungspflichtigen Entgelt von 2 536,50 DM auszugehen.

2.2.2 Beispiel 2

a) Sozialversicherungspflichtiges Entgelt eines Angestellten im Januar 1996 vor Anwendung des § 2 Abs. l Satz2 ArEV 9000- DM.

b) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 9000,-DM.

c) Auf das Zusatzversorgungspflichtige Entgelt entfällt eine Umlage von 432,- DM (9000,-DM x 4,8 v.H.), die' in Höhe von 175- DM (entspricht 4,8 v. H. von 3645,83 DM), pauschal zu versteuern ist und in Höhe von 257,-DM individuell versteuert werden muß.

d) Von dem Zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, das der pauschal versteuerten Umlage entspricht (3 645,83 DM), sind 2,5 v. H. abzüglich eines Freibetrages von 26,- DM = 65,15 DM (91,15 DM abzüglich 26- DM) dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt hinzuzurechnen. Außerdem ist die individuell versteuerte Umlage von 257,- DM hinzuzurechnen. •

e) Für die Berechnung der Rentenversiche-ruhgsbeiträge und der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit ist das Entgelt nach Buchstabe a) um 65,15 DM und 257,- DM auf 9322,15 DM zu erhöhen. Für die Berechnung des Rentenversicherungsbeitrages ist. im Hinblick auf die Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 1996 jedoch nur der Betrag von 8000,- DM zugrunde zu legen.

f) Für die .Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages ist im Hinblick auf die Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 1996 der Betrag von 6000,- DM zugrunde zu legen.

2.3 Die Vorschrift des § 2 Abs. l Satz 2 ArEV hat keine Bedeutung, wenn das Sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt vor Anwendung dieser Vorschrift bereits die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht oder überschreitet

3 Zusatzversörgungsrechtliche Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunft-Sicherung des Arbeitnehmers

Die Aufwendungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, auch soweit sie der Steuerpflicht unterliegen, sind nach § 8 Abs. 5 Satz l" Buchst c Versorgungs-TV kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. - .