Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Berichtspflicht in Disziplinarangelegenheiten der Polizeivollzugsbeamten RdErl. d. Innenministers v. 13.8.1981 - IV B 1 - 3027 H

 

Berichtspflicht in Disziplinarangelegenheiten der Polizeivollzugsbeamten RdErl. d. Innenministers v. 13.8.1981 - IV B 1 - 3027 H

Berichtspflicht
in Disziplinarangelegenheiten der Polizeivollzugsbeamten
RdErl. d. Innenministers v. 13.8.1981 - IV B 1 - 3027 H

In Ergänzung des RdErl. d. Innenministers v. 13.5.1971 (SMBl. NRW. 20340) zur Anwendung der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) wird für den Bereich der Polizeivollzugsbeamten folgende Berichtspflicht angeordnet:

1
Vorlage von Disziplinar- und Einstellungsverfügungen

1.1
Die Kreispolizeibehörden und die Polizeiausbildungsinstitute legen Einstellungs- und unanfechtbar gewordene Disziplinarverfügungen der Bezirksregierung bzw. der Direktion für Ausbildung der Polizei zur Wahrnehmung der Rechte nach § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und § 63 Abs. 4 DO NW vor.

1.2
Die Bezirksregierungen, die Direktion für Ausbildung der Polizei, das Landeskriminalamt und die vorstehend nicht aufgeführten Polizeieinrichtungen des Landes legen mir die Einstellungs- und unanfechtbar gewordenen Disziplinarverfügungen vor, die sie als unmittelbarer Dienstvorgesetzter erlassen haben oder die sich gegen einen Polizeivollzugsbeamten richten, für den das Innenministerium zuständige Einleitungsbehörde nach § 35 DO NW ist. Die Bezirksregierungen und die Direktion für Ausbildung der Polizei legen mir ferner zur Wahrnehmung der Rechte nach § 32 Abs. 2 DO NW alle unanfechtbaren Beschwerdeentscheidungen im Sinne des § 31 DO NW vor, durch die eine Disziplinarverfügung entweder aufgehoben oder abgeändert worden ist.

1.3
Die Beifügung der Disziplinarvorgänge und der Personalakten richtet sich nach Lage des Einzelfalles.

1.4
Zur Bestimmung der Tilgungsfristen (§ 119 DO NW) ist stets das Datum der Unanfechtbarkeit der Entscheidung anzugeben.

2
Berichtspflicht gegenüber der nach § 35 DO NW zuständigen Einleitungsbehörde

2.1
Bei Beamten, für die ein höherer Dienstvorgesetzter zuständige Einleitungsbehörde nach § 35 DO NW ist, ist diesem sofort zu berichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, und wenn die Verfehlung nicht als geringfügig anzusehen ist.
In diesen Fällen ist alsbald auch über etwaige beamtenrechtliche Maßnahmen (z. B. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 63 LBG) zu berichten.

2.2
Wird die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens bzw. eines Entlassungsverfahrens nach § 125 DO NW notwendig, ist der Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen unter Vorlage der Personalakten und der Disziplinarvorgänge zu berichten. Der Bericht muss im Hinblick auf etwa erforderliche Maßnahmen nach §§ 91, 92 DO NW und § 190 Abs. 3 LBG einen entsprechenden Vorschlag und zugleich ausreichende Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sowie eine Aufstellung seiner Dienstbezüge enthalten.

3
Rechtsprechung

Entscheidungen der Disziplinar- bzw. Verwaltungsgerichte sind mir stets, d. h. auch wenn für den Fall keine Berichtspflicht nach Nr. 2 dieses Erlasses besteht, unverzüglich nach der Zustellung zu übersenden; gleichzeitig ist zu berichten, ob die Einlegung eines Rechtsmittels erfolgt oder beabsichtigt wird.
Wird gegen das Urteil der Disziplinarkammer Berufung eingelegt, ist mir für die Bestellung des Vertreters der obersten Dienstbehörde in dem Verfahren vor dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts (§ 87 DO NW) ein Beamter des höheren Dienstes vorzuschlagen.

4
Meldung wichtiger Ereignisse

Unberührt hiervon bleibt die nach meinem RdErl. v. 13.5.1971 (n. v.) IV A 3/A 4/C 2 - 6780 (SMBl. NRW. 2053) erforderliche Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung).
Ein Bericht nach Nr. 2.1 ist nicht erforderlich, wenn die WE-Meldung den Sachverhalt auch in disziplinarischer Hinsicht hinreichend wiedergibt.

5
Unterrichtung des Vertreters des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen

Die Pflicht zur unmittelbaren Unterrichtung des Vertreters des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 37 Abs. 2 DO NW bleibt hiervon unberührt.

MBl. NRW. 1981 S. 1643, geändert durch RdErl. v. 9.5.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 524).