Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Rechtsstellung der Verwaltungsführer im Geschäftsbereich des ehemaligen Reichsministers für die besetzten Ostgebiete nach dem G 131 RdErl. d. Innenministers v. 4. 9. 1953 — II B 3a/25.117.24 — 9848/53 —¹)

 

Historisch:

Rechtsstellung der Verwaltungsführer im Geschäftsbereich des ehemaligen Reichsministers für die besetzten Ostgebiete nach dem G 131 RdErl. d. Innenministers v. 4. 9. 1953 — II B 3a/25.117.24 — 9848/53 —¹)

236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1997 = MB1. NW. Nr. 20 einschl.)


Rechtsstellung der Verwaltungsführer im Geschäftsbereich des ehemaligen Reichsministers für die besetzten Ostgebiete nach dem G 131

RdErl. d. Innenministers v. 4. 9. 1953 — II B 3a/25.117.24 — 9848/53 —¹)

Der Bundesminister des Innern hat in einem an den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover gerichteten Schreiben vom 17. August 1953 — 24 200 Art. 131 — 10 924/53 — folgendes ausgeführt:

.Die ehemaligen Verwaltungsführer sind vom Gesetz z. Art. 131 GG nicht erfaßt. Sie waren weder Beamte noch Angestellte oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Sie standen vielmehr in einem widerruflichen Dienstund Treueverhältnis eigener. Art, das entweder durch Widerruf, spätestens aber mit dem Zusammenbruch des Reiches geendet hat. Rechtsgrundlage für das Verwal-tungsführerverhältnis waren die Erlasse Hitlers vom 17: Juli 1941 und 16. Januar 1942 über die Verwaltung der neu besetzten Ostgebiete und die Bildung eines Ver-waltungsführerkorps sowie die beiden hierzu ergangenen Verordnungen vom 23. Januar 1943 (VBIRMOst S. 5 u. 9).

Soweit Beamte zu Verwaltungsführern bestellt wurden, blieb ihr Beamtenstatus weiter erhalten.*

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung,

4.9.53(1);

20364

') MBl. NW. 1953 S. 1537.

«) MBl. NW. 1954 S. 340; bei Herausgabe dir Sammlung überarbeitet.

»). MBl. NW. 1954 S. 613.