Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Rechtsstellung von Angehörigen der Ostpreußischen Landgesellschaft mbH. nach G 131 RdErl. d. Innenministers v. 15. 3. 1954 — II B 3a — 25.117.24 — 8287/54

 

Historisch:

Rechtsstellung von Angehörigen der Ostpreußischen Landgesellschaft mbH. nach G 131 RdErl. d. Innenministers v. 15. 3. 1954 — II B 3a — 25.117.24 — 8287/54

15.3.54(1) 236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1997 = MB1. NW. Nr. 20 einschl.)

20364


Rechtsstellung von Angehörigen der Ostpreußischen Landgesellschaft mbH. nach G 131

RdErl. d. Innenministers v. 15. 3. 1954 — II B 3a — 25.117.24 — 8287/54

Der Bundesminister des Innern hat in einem weiteren an den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein gerichteten Schreiben vom 14. Januar 1953 — 27 215a/Art. 131 — 11 317/52 — folgendes mitgeteilt:

„Nachdem ich inzwischen festgestellt habe, daß der Reichs- und Preußische Arbeitsminister durch Erlaß vom 4. Juni 1935 — III b Nr. 9439/35 — auf Grund des § l Abs. 3 AOGÖ die Oberschlesische Landgesellschaft G. m. b. H. in Oppeln den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben gleichgestellt hat und der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seinem Schreiben vom 9. August 1952 bestätigt, daß die Ausführungen der, Arbeitsgemeinschaft der gemeinnützigen ländlichen Siedlungsträger über die Aufgaben der vom preußischen Staat gegründeten Siedlungsgesellschaften zutreffend sind, bestehen keine Bedenken mehr, die Ostpreußische Landgesellschaft arbeitsrechtlich als öffentlichen Betrieb im Sinne des § l ATO zu behandeln und die Beschäftigungszeit bei dieser Gesellschaft als Dienstzeit im Sinne des § 7 ATÖ anzusehen.

Aus dem Erlaß des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers geht hervor, daß die Landgesellschaften nicht ohne weiteres zu den Betrieben in § l Buchst, c AOGD rechneten, da sonst eine Entscheidung auf Grund des § l Abs. 3 AOGÖ nicht erforderlich war. Im Hinblick auf die besondere Dienstordnung des . Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 17. November 1938 kann angenommen werden, daß die Siedlungsgesellschaften, an deren Kapital die öffentliche Hand mit mehr als der Hälfte beteiligt war, den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben im Sinne des § l AOGD gleichgestellt worden sind. Diese Klarstellung hat jedoch auf die Behandlung der Dienstangehörigen dieser Gesellschaften nach dem Gesetz zu Art. 131 GG keinen Einfluß, weil dieses Gesetz in den §§ l und 2 den Begriff des .öffentlichen Dienstes" erheblich enger umgrenzt, als die ATO.'

Ich bitte, in Zukunft entsprechend zu verfahren.

Bezug: Mein RdErl. vom 7. 3. 1952 — II B 3a — 25.117.24 — 8708/52 (SMB1. NW. 20364).