Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 23.5.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 538.

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift zum Polizeiorganisationsgesetz -WPOGNW- RdErl. d. Innenministers v. 27.1.1983 - IV A l - 0006 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift zum Polizeiorganisationsgesetz -WPOGNW- RdErl. d. Innenministers v. 27.1.1983 - IV A l - 0006 ¹)

224. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.1.1995 = MB1. NW. Nr. 5 einschl.)

27.1.83 (1)


Verwaltungsvorschrift
zum Polizeiorganisationsgesetz
-WPOGNW-

RdErl. d. Innenministers v. 27.1.1983 - IV A l - 0006 ¹)

Auf Grund des §20 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NW) vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339/SGV. NW. 205) ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

Zum 1. Abschnitt Organisation der Polizei

•)Zu§2 2 Polizeibehörden

Bezeichnung und Sitz der Kreispolizeibehörden und der Regierungspräsidenten ergeben sich aus der Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehör-den und der unteren Landesbehörden vom 8. Januar 1963 (GV. NW. S. 10), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. November 1982 (GV. NW. S. 779) - SGV. NW. 2005 -.

Dienstgebäude sind mit Amtsschildern zu kennzeichnen.

Die Amtsschilder enthalten das Landeswappen in einem zwölfzackigen Stern und darunter die Bezeichnung der Polizeibehörde.

Folgende Maße können als Anhalt dienen:

Größe des Amtsschildes: Höhe der großen Buchstaben: Höhe der kleinen Buchstaben: Durchmesser des Polizeisterns:

50 x 70 cm 7,8cm 5,7 cm 21cm.

Die Polizeidienststellen mit Publikumsverkehr sind durch Transparente, die in Großbuchstaben die Aufschrift „POLIZEI" tragen, auffällig und einheitlich zu kennzeichnen. Die Farbe der Transparente ist blau mit weißer Schrift und weißem Rand. Nach den örtlichen Erfordernissen kann unter den Größen 100 cm x 40 cm, Schrifthöhe 20 cm

75 cm x 30 cm, Schrifthöhe 15 cm

60 cm x 25 cm, Schrifthöhe 12 cm ausgewählt werden.

Ist das Anbringen von Leucht-Transparenten an den Dienstgebäuden nicht möglich, können ersatzweise gleichartige reflektierende Schilder aus beiderseits emailliertem Eisenblech verwendet werden.

Reichen im Einzelfall Transparent oder Schild zur Kennzeichnung und schnellen Auffindung einer Polizeidienststelle (oder deren Eingang) nicht aus, sind zusätzlich reflektierende Hinweisschilder aus Kunststoff oder Leuchtmetall mit der Aufschrift „POLIZEI" in Großbuchstaben - ebenfalls in weißer Schrift auf blauem Grund - gegebenenfalls in Pfeilform aufzustellen. Die Hinweisschilder sollen 16 cm hoch und 46 cm - in Pfeilform 55 cm - lang sein.

Ergibt sich die Notwendigkeit, auf Polizeidienststellen durch Schilder im öffentlichen Verkehrsraum hinzuweisen, so geschieht dies durch Schilder nach Zeichen 363 oder 432 StVO.

*) Die Hauptnununem beziehen sich auf die jeweiligen Paragraphen des Gesetzes. Bei den ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragraphen keine Verwaltungsvorschriften.

Zu § 3

3 Kreispolizeibehörden 3.2 Zu Absatz 2

321 Schiffbare Wasserstraßen im Sinne des § 3 Abs. 2 sind

1. der Rhein

von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen zu Rheinland-Pfalz bei km 639,27 (Honnef) und km 642,20 (Rolandseck) bis zur Grenze der Bundesrepublik Deutschland zu dem Königreich der Niederlande bei km 857,780 (Hüthum) und km 865,45 (Bimmen), sowie der Griethauser Altrhein und der Spoy-Kanal;

2. die Ruhr

von km 0,00 (Duisburg) bis km 41,4 (Anlegestelle „Zornige Ameise" bei Essen-Rellinghausen); .

3. die Weser

von km 166,00 (Eisbergen) bis km 241,00 (Leese/ Stolzenau);

4. die Ems

von km 0,00 (Greven) bis km 51,88 (Landesgrenze zu Niedersachsen);

5. der Rhein-Herne-Kanal

von km 0,00 (Duisburg) bis km 45,70 (Meckingho-yen);

6. derWesel-Datteln-Kanal

von km 0,00 (Wesel) bis km 60,25 (Datteln);

7. der Datteln-Hamm-Kanal

von km 0,00 (Datteln) bis km 47,16 (Schmehau-sen);

8. der Dortmund-Ems-Kanal

von km 0,00 (Dortmund) bis km 122,00 (Rheine);

9. der Mittellandkanal , '

von km 0,00 (Bergeshövede) bis km 106,00 (Danker sen);

10. der Osnabrücker Zweigkanal

von 0,00 (Pente) bis km 14,50 (Osnabrück).

Zum Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei gehören auch die Inseln innerhalb der Wasserstraßen.

322 Die Hochwassergrenze folgt jeweils dem tatsächlichen Wasserstand, sie ist unabhängig von den Begrenzungen des gesetzlichen Überschwemmungsgebiets.

Die Uferstrecken der unter 1. bis 10. genannten Wasserstraßen gehören nur insoweit zum Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei, als sie mit der Wasserfläche in unmittelbarer Verbindung stehen.

Als Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 gelten neben Buhnen, Leinpfaden und Umschlagseinrichtungen u. a. auch Schleusen, Wehre, Hebewerke sowie schwimmende Anlagen, wie Bootshäuser und Einrichtungen, die der Schiffbarkeit der Wasserstraße, dem Schiffsverkehr und dem Umschlag dienen.

323 Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten auf dem Mitellandkänal, dem Osnabrücker Zweigkanal und ' der Weser innerhalb des Landes Niedersachsen durch das Land Nordrhein-Westfalen, auf der Weser und dem Mittellandkanal innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durch das Land Niedersachsen richtet sich nach dem Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpoli-zeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser. Bekanntmachung vom 31. März 1953 (GS. NW. S. 926/SGV. NW. 95).

3.3 Zu Absatz 3 und 4

Die Einrichtung der Polizeipräsidenten im einzelnen und die Bestimmung der Oberkreisdirektoren zu

20500

') MBl. NW. 1983 S. 172, geändert durch RdErl. v. 7. 12. 1994 (MB1. NW. 1995 S. 3).

27.1.83(1)

154. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4.1983 = MBl. NW. Nr. 23 einschl.)

20500

Kreispolizeibehörden ergeben sich aus der Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 1982 (GV. NW. S. 692 / SGV. NW. 205).

" Zu§4

4 Bereitschaftspolizei 4.1 Zu Absatz l

4.11 Die Direktion führt die Bezeichnung „Direktion der Bereitschaftspolizei Nordrhein-Westfalen".

4.12 Die Abteilungen führen die Bezeichnung (Beispiel Abteilung I):

„Bereitschaftspolizei Nordrhein-Westfalen Abteilung I".

4.13 Für die Beschilderung der Dienstgebäude gilt die

Nummer 2. 4.2 Zu Absatz 2

4.21 Wird Bereitschaftspolizei einer Polizeibehörde zur Unterstützung zugewiesen, so nehmen ihre Polizeivollzugsbeamten die Aufgaben dieser Behörde wahr.

4.22 Bei der Verfolgung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen auf frischer Tat, zur unmittel-. baren Verhütung solcher Handlungen sowie bei der Verfolgung oder Wiederergreifung Entwichener unterstützen die Polizeivollzugsbeamten der Bereitschaftspolizei die zuständige Polizeibehörde durch Maßnahmen des ersten Zugriffs. Die zuständige Polizeibehörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Zum 2. Abschnitt Aufsicht

5.11

5.12

5.13

5.2

6

Zu §5

5 Dienstaufsicht 5.1 Zu Absatz l

Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Polizeibehörden und -einrichtungen (vgl. § 12 Abs. l LOG NW).

Der Innenminister führt die Dienstaufsicht über folgende Polizeieinrichtungen:

1. Polizei-Führungsakademie

2. Höhere Landespolizeischule „Carl Severing"

3. Landeskriminalschule Nordrhein-Westfalen

4. Fernmeldedienst der Polizei Nordrhein-Westfalen

5. Polizei-Beschaffungsstelle Nordrhein-Westfalen.

Die Direktion der Bereitschaftspolizei führt die Dienstaufsicht über die

Landespolizeischule für Diensthundführer.

Zu Absatz 2

Der Regierungspräsident Düsseldorf führt die

Dienstaufsicht über den Polizeipräsidenten der

Wasserschutzpolizei.

Zu §6

Fachaufsicht

6.1 Zu Absatz l

6.11 Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.

Die Fachaufsichtsbehörden und die Direktion der Bereitschaftspolizei können Weisungen erteilen, sich in Ausübung der Fachaufsicht unterrichten und bei Gefahr im Verzug die Befugnisse der nachgeord-neten Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen selbst ausüben (vgl. § 13 LOG NW).

6.12 Der Innenminister führt die Fachaufsicht über die unter Nummer 5.12 Nrn. 2 bis 5 genannten Polizeieinrichtungen.

6.13 Die Direktion der Bereitschaftspolizei führt die Fachaufsicht über die unter Nummer 5.13 genannte Landespolizeischule für Diensthundführer.

62 Zu Absatz 2

Der Regierungspräsident Düsseldorf führt die Fachaufsicht über den Polizeipräsidenten der Wasserschutzpolizei.

Zum 3. Abschnitt örtliche Zuständigkeit

Zu § 9

9 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes in Nordrhein-Westfalen

9.1 Zu Absatz l

Die in Nummer 5 genannten Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern sind in der Sammlung des bereinigten Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen unter Gliederungsnummer 205 (SGV. NW. 205) bekanntgemacht

Zum 4. Abschnitt Sachliche Zuständigkeit

10

11

12

Zu § 10

Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden

Zuständig für die Verfolgung mit Strafe bedrohter Handlungen im Sinne des § 163 StPO sind die Polizeibehörden, jedoch nicht die Polizeieihrichtungen (vgl. ergänzend Nummer 4.22). Entsprechendes gilt für die Verfolgung mit Geldbuße bedrohter Handlungen nach § 53 OWiG.

Zu §11

Besondere sachliche Zuständigkeit, der Kreispolizeibehörden

Die Kreispolizeibehörden sind für'die Überwachung des Straßenverkehrs zuständig, soweit sich nicht aus § 12 und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Einschränkungen ergeben. ! ,

.Wegen der Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs wird auf § 48 Abs. 4 OBG verwiesen.

Zu §12

Besondere sachliche Zuständigkeit der Regierungspräsidenten

Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeit zur Überwachung des Straßenverkehrs bearbeiten die Regierungspräsidenten abschließend die mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle.

Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen gibt der Regierungspräsident die Sache unverzüglich an die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde ab.

Vorschläge für den Verkehrsunterricht (§ 48 StVO) sind unmittelbar der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Straßenverkehrsamt) zuzuleiten. In Gewähr^ sam genommene Personen und sichergestellte Kraftfahrzeuge sind der zuständigen Kreispolizeibehörde zu übergeben. Das Mängelkartenverfahren wird selbständig durchgeführt.

Wird in der Ausbauphase einer Bundesautobahn ein Teilabschnitt für den Verkehr freigegeben, der noch nicht an das bestehende Autobahnnetz angeschlossen ist, so kann der Regierungspräsident den Abschnitt bis zur Herstellung dieses Anschlusses der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zur Verkehrsüberwachung zuweisen. Erstreckt sich der Teilabschnitt über die Bezirke mehrerer Kreispolizeibehörden, so kann der Regierungspräsident die

251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.) 27..1.83 (2)

Verkehrsüberwachung einer Kreispolizeibehörde allein übertragen.

Zu §13 13 Sachliche Zuständigkeit des Landesknminalamts

' 13.1 Zu Absatz l

13.11 Das Landeskriminalamt führt die Bezeichnung „Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen"

13.12 Das Landeskriminalamt ist zuständige Landesbehörde im Bereich der Polizei im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. l und § 6 Abs. l Satz l BKAG.

13.2 Zu Absatz 2

1321 Das Landeskriminalamt hat im Rahmen von Strafverfahren und von Sicherungsverfahren im Sinne der §§ 413 ff. StPO Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten.

1322 Als Nachrichtensammei- und -auswertungssteile kann das Landeskriminalamt insbesondere folgende fachliche Weisungen erteilen:

1. Weisungen für einen einheitlichen und wirksamen Nachrichtenaustausch über Straftäter und Straftaten zwischen den Kreispolizeibehörden und mit dem Landeskriminalamt sowie dem Bun-deskriminalamt einschließlich der Gestaltung von einheitlichen Vordrucken,

2. Weisungen für die elektronische Datenerfassung, Datenverarbeitung und den elektronischen Informationsaustausch einschließlich der Gestaltung von einheitlichen Vordrucken..

13.4 Zu Absatz 4

13.41 Im Einvernehmen mit dem Justizminister sollen Ersuchen an das Landeskriminalamt um Übernahme der Strafverfolgung nach Buchstabe c nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Ersuchen sollen nur bei Straftaten von besonderer Bedeutung gestellt werden, die in den Bezirken mehrerer zuständiger Polizeibehörden bzw. Kriminalhauptstellen (vgl. Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen vom 10. Januar 1983 - GV. NW. S. 11/SGV. NW. 205 -) begangen worden sind und bei denen die Aufgabenwahrnehmung nur einheitlich erfolgen kann. Als Strafsachen von besonderer Bedeutung kommen insbesondere in Betracht:

a) unerlaubte Verbreitung von Betäubungsmitteln,

b) Sprengstoffdelikte,

c) Herstellung und Verbreitung von Falschgeld,

d) ungesetzlicher Waffenhandel,

e) besonders umfangreiche oder in der Aufklärung besonders schwierige Wirtschaftsstraftaten,

f) Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit,

• g) terroristische Gewalttaten.

13.42 Hat das Landeskriminalamt gegen die Übernahme der Ermittlungen Bedenken, so entscheidet der Innenminister im Einvernehmen mit dem Justizminister.

13.43 Das Landeskriminalamt verfolgt eine Straftat ferner im Falle des § 7 BKAG, es sei denn, der. Innenminister erklärt eine andere Polizeibehörde für zu-. ständig. v

13.44 Weist der Innenminister, dem Landeskriminalamt Polizeivollzugsbeamte zur Unterstützung zu, so sind diese dem Landeskriminalamt unterstellt. Sie neh-' men Aufgaben des Landeskriminalamts wahr.

20500

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