Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61) - RdErl. v. 22.9.2003 (MBl.NRW. S. 1126).

 


Historisch: Wahrnehmung der Wirtschaftsverwaltungsaufgaben für Polizeieinrichtungen ohne eigene Wirtschaftsverwaltung RdErl. d. Innenministeriums v. 3. 4. 1996 -IVB2-5014¹)

 

Historisch:

Wahrnehmung der Wirtschaftsverwaltungsaufgaben für Polizeieinrichtungen ohne eigene Wirtschaftsverwaltung RdErl. d. Innenministeriums v. 3. 4. 1996 -IVB2-5014¹)

232. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6.1996 = MBl. NW. Nr. 31 einschl.)

3. 4. 96 (1)


Wahrnehmung der Wirtschaftsverwaltungsaufgaben
für Polizeieinrichtungen ohne eigene Wirtschaftsverwaltung

RdErl. d. Innenministeriums v. 3. 4. 1996 -IVB2-5014¹)

l Die Wirtschaftsverwaltungsaufgaben werden wahrgenommen für

1.1 das Polizeiausbildungsinstitut Seim

durch die Direktion für Ausbildung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

1.2 die Landespolizeischule für Diensthundführer Schloß Holte-Stukenbrock

durch das Polizeiausbildungsinstitut „Erich Klause-ner" Schloß Holte-Stukenbrock

1.3 die Direktion für Ausbildung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

für eine Übergangszeit durch das Polizeifortbildungsinstitut „Carl Severing" Münster, sofern es sich um Aufgäben des Werbe- und Auswahldienstes handelt.

2 Unberührt bleiben

2.1 die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel durch die Zentralen Polizeitechnischen Dienste des Landes NW für den Fall zentraler Beschaffungen, durch die Direktion für "Ausbildung der Polizei des Landes . Nordrhein-Westfalen für Beschaffungen für die Polizeiausbildungsinstitute und

2.2 die Wirtschaftsverwaltungsaufgaben der zuständigen Bekleidurigslieferstellen.

3 In allen Wirtschaftsverwaltungsangelegenheiten, die die Polizeieinrichtungen ohne eigene Wirtschaftsverwaltung betreffen, sind die mit der Wahrnehmung der Wirtschaftsverwaltungsaufgaben beauftragten Stellen zu beteiligen.

20500

') MBL NW. 1998 S. 625.