Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 19.12.2003 - MBl.NRW. 2004 S. 82.

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen –VV PolG NW- RdErl. d. Innenministeriums v 19. 4.1991 -IV A 2/A 5 - 2001

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen –VV PolG NW- RdErl. d. Innenministeriums v 19. 4.1991 -IV A 2/A 5 - 2001

Verwaltungsvorschrift
zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen –VV PolG NW
-
RdErl. d. Innenministeriums v 19. 4.1991 -IV A 2/A 5 - 2001

Aufgrund von § 68 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1990 (GV. NW. S. 70), geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 446), - SGV. NW. 205 - ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

*) Zu § l
----
*)
Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragraphen des Gesetzes. Bei den ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragraphen keine
Verwaltungsvorschriften.

l
Aufgaben der Polizei

1.1
Zu Absatz l

1.11
Nach diesem Gesetz ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung keine polizeiliche Aufgabe. Wird in Bundesgesetzen, z. B. in § 12 a des Versammlungsgesetzes (VersG), die öffentliche Ordnung aufgeführt, bleibt für dieses Spezialgebiet deren Schutz polizeiliche Aufgabe.

1.12
§ l Abs. l stellt auf die abstrakte Gefahr ab und umfasst damit auch alle Fälle, in denen bereits eine konkrete Gefahr vorliegt.

Zu §2
2
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

2.0
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat Verfassungsrang. Er ist bei jeder Maßnahme zu beachten. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit § 55 Abs. l zusätzlich zu berücksichtigen.

Zu § 4

4 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
4.0
Wird eine Gefahr durch die hoheitliche Tätigkeit einer Behörde verursacht,
* hat die Polizei die Behörde oder deren Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Führt dies nicht zum Ziel, kann die Polizei ihre Aufsichtsbehörde unterrichten mit der Bitte, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Eingriffsmaßnahmen gegen Behörden sind unzulässig; allerdings kann bei Gefahr im Verzug, wenn insbesondere die Behörden oder deren Amtsleiter nicht unmittelbar erreichbar sind, die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr vorläufige Maßnahmen treffen.

4.2
Zu Absatz 2

Da durch § 4 Abs. 2 Satz 2 sämtliche Fälle der Betreuung erfasst werden, braucht bei einer Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 2 Satz l nicht geprüft zu werden, für welche Aufgabenbereiche der Betreuer bestellt worden ist.

Zu § 5
5
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen

5.0
Wird im hoheitlichen Tätigkeitsbereich einer Behörde eine Gefahr durch eine Sache verursacht hat die Polizei die Behörde oder deren Aufsichtsbehörde zu unterrichten. RdNr. 4.0 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

5.1
Zu Absatz l

Wirken sich Maßnahmen auf Tiere aus (z. B. bei Sicherstellung, Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwanges), sind insbesondere, die Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zu beachten. Der Schutz von Menschen hat Vorrang vor dem Schutz, des Tieres.

Zu § 6
6
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

6.2
Zu Absatz 2

Eine Maßnahme gegen eine nicht verantwortliche Person darf nur für den Zeitraum getroffen werden, bis die Polizei mit eigenen oder anderen Kräften und Mitteln die Gefahr beseitigen kann. Hat die Anordnung Dauerwirkung, muss die Polizei das Geschehen fortlaufend überwachen, damit die Inanspruchnahme des Nichtstörers zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet werden kann.

Zu § 8

8
Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung

8.0
Auf die Generalklausel des § 8 Abs. l darf nicht zurückgegriffen werden, wenn es sich um Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach den §§ 9 bis 46 handelt Die Voraussetzungen für diese Maßnahmen sowie deren Art und Umfang sind in den genannten Vorschriften abschließend geregelt

8.1
Zu Absatz l

8.11
Zur konkreten Gefahr gehört auch die Anscheinsgefahr, also eine Sachlage, die bei verständiger Würdigung eines objektiven Betrachters den Anschein einer konkreten Gefahr erweckt.

8.12
Die Polizei kann auch die zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn von der Störung eine fortwirkende Gefährdung ausgeht (z. B. bei Dauerdelikten).

8.2
Zu Absatz 2

Von den Vorschriften dieses Gesetzes haben im Bereich der Strafverfolgung nur die Bestimmungen über die Anwendung unmittelbaren Zwanges Gültigkeit soweit keine speziellen Regelungen in der StPO enthalten sind.
8.3
Zu Absatz 3

Hierzu können auch andere Straftaten zählen, soweit sie gewerbs- oder bandenmäßig oder in anderer Weise organisiert begangen werden und dementsprechend einen erheblichen materiellen oder immateriellen (Gesamt-)Schaden verursachen.

Zu §9
9
Befragung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung

9.0
§ 9 gilt für die Erhebung von Daten durch die Polizei für die in § l genannten Aufgaben, falls nicht bereichsspezifische Regelungen bestehen. Die in § 9 Abs. 2 bis 6 geregelten Einschränkungen wirken sich auch auf die §§ 11 bis 21 aus, soweit sich aus den letztgenannten Vorschriften keine Besonderheiten ergeben. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. l des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW) ist unter Datenerhebung das Beschaffen von Daten über den Betroffenen zu verstehen. Nach § 3 Abs. l DSG NW sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

9.1
Zu Absatz l

9.11
Befragung ist in jedem Verhalten der Polizei gegenüber einer bestimmten Person zu sehen, das auf die Erlangung von personen- und sachbezogenen Daten durch Auskunft oder Aussage der befragten Person gerichtet ist. Eine Person kann unabhängig davon befragt werden, ob die Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 vorliegen. Eine Befragung ist für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich, wenn ohne Kenntnisse der zu erhebenden Daten die Aufgabe nicht oder zumindest nicht mehr zeit- oder sachgerecht wahrgenommen werden kann. Ein Hinweis auf die Freiwilligkeit der Auskunft oder Aussage bzw. auf ein eventuell bestehendes Aussage- oder Auskunftsverweigerungsrecht ist nur dann angebracht, wenn dadurch nicht die Abwehr einer Gefahr erschwert oder vereitelt wird. Die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat im Zweifelsfall Vorrang vor der Sicherung von gerichtsverwertbaren Beweisen.

9.12
Die Dauer der Befragung ist auf das notwendige Maß zu beschränken.

9.2
Zu Absatz 2

9.21
Angaben zur Person sollten nur erfragt werden, wenn Gründe vorliegen, die eine spätere erneute Kontaktaufnahme möglich erscheinen lassen. Aus dem Sinn des § 9 Abs. 2 Satz l ergibt sich, dass unter den Begriff „Namen" nicht nur Familiennamen fallen, sondern auch Geburtsnamen, Künstlernamen und sonstige Namen. Da § 9 Abs. 2 Satz l nicht auf eine Identitätsfeststellung abzielt, sind Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 und § 14 nicht zulässig. Verweigert der Betroffene die Angaben, bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob der Verstoß gegen § 111 OWiG verfolgt werden soll und deshalb eine Identitätsfeststellung gemäß § 46 OWiG in Verbindung mit § 163 b StPO notwendig ist.

9.22
Gesetzliche Handlungspflichten i. S.d. § 9 Abs. 2 Satz 2 sind nur Offenbarungspflichten, die sich direkt aus einem Gesetz ergeben (z. B. § 138 StGB). Aus § 8 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 lassen sich keine Handlungspflichten i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 herleiten.

9.3
Zu Absatz 3

Eine Datenerhebung kann ohne Kenntnis des Betroffenen u. a. bei öffentlichen Stellen oder Dritten sowie aus allgemein zugänglichen Quellen erfolgen. Eine Datenerhebung durch Befragung eines Dritten oder durch Auskunftsersuchen bei einer anderen Behörde ist nicht schon deshalb eine verdeckte Maßnahme, weil sie ohne Kenntnis des Betroffenen erfolgt.
9.4
Zu Absatz 4

Eine verdeckte Datenerhebung liegt vor, wenn getarnte Maßnahmen zur Datenerhebung vorgenommen werden, insbesondere die Zugehörigkeit zur Polizei bewusst verschleiert wird. Um ein verdecktes Vorgehen handelt es sich nicht schon, wenn ein Polizeivollzugsbeamter seinen Dienst in Zivilkleidung verrichtet oder ein äußerlich nicht als solches zu erkennendes Dienstfahrzeug benutzt.
9.5
Zu Absatz 5

Die Datenerhebung muss zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zulässig sein.

Zu § 10
10
Vorladung

10.0
§ 10 regelt die Vorladung zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Die Vorladung durch die Polizei in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach § 163 a StPO.

10.1
Zu Absatz l

Die Vorladung ist unzulässig, wenn die erforderliche Aufklärung auf anderem Wege ohne unverhältnismäßigen Aufwand rechtzeitig erreicht werden kann oder die Personalien des Betroffenen bekannt sind und nach den Umständen zu erwarten ist, dass er zur Sache keine Angaben macht.
10.3
Zu Absatz 3

Mittel zur Durchsetzung der Vorladung sind das Zwangsgeld und die Vorführung. Soweit zur Durchsetzung der Vorführung unmittelbarer Zwang angewendet werden soll, ist eine richterliche Entscheidung im Rahmen des § 10 Abs. 3 Satz 2 erforderlich. Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist gemäß § 55 Abs. 2 ausgeschlossen.
10.5
Zu Absatz 5

10.51
Eine Entschädigung gemäß §10 Abs. 5 PolG NW bzw. § 59 OWiG oder § 26 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) in Verbindung mit dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) darf nur gezahlt werden, wenn der Zeuge auf Vorladung bei der Polizei erscheint. Bei einer Anhörung an Ort und Stelle (z. B. bei Verkehrsverstößen) und bei einer schriftlichen Anhörung kommt die Zahlung einer Entschädigung grundsätzlich nicht in Betracht

10.52
In der Vorladung ist darauf hinzuweisen, dass

a) auf Antrag (Anlage 1) für Verdienstausfall, Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen eine Entschädigung gezahlt wird und
b) dafür entsprechende Nachweise (Bescheinigung des Arbeitgebers über Verdienstausfall, Fahrkarten, Verzehrbelege usw.) mitzubringen sind.
Ein Vordruck für eine Verdienstausfallbescheinigung (Anlage 2) ist der Vorladung beizufügen, falls diese schriftlich erfolgt.
10.53
Den Antrag auf Zahlung der Entschädigung nimmt der vernehmende Polizeivollzugsbeamte nach Vordruck in dreifacher Ausfertigung auf. Dem Zeugen ist ggf. Gelegenheit zu geben, die Antragsunterlagen zu vervollständigen. Je eine Ausfertigung des Vordrucks ist als Kassenbeleg, für die Ermittlungsakten und für die Akten der Polizeibehörde bestimmt
Die Vordrucke werden zentral beschafft. Der jeweilige Jahresbedarf ist zum 1.1. jeden Jahres den Zentralen Polizeitechnischen Diensten mitzuteilen.

Zu § 11
11
Erhebung von Personaldaten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen

11.01
Die Polizei soll wie bisher auf die freiwillige Mitarbeit der Betroffenen und damit auf das Einverständnis zur Speicherung der in § 11 genannten Daten hinwirken. § 4 DSG NW ist zu beachten.

11.02
Die Anwendung des § 11 ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Einverständnis des Betroffenen zur Datenerhebung nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden kann. § 11 begründet keine Auskunftspflicht für die Betroffenen. Ggf. ist darauf hinzuweisen, dass die Daten auch ohne ihr Einverständnis erhoben werden können. Die §§ 23 Abs. l und 27 Abs. l sind zu beachten.

Zu §12
12
Identitätsfeststellung

12.0
§ 12 regelt die Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr. Die Identitätsfeststellung in- Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§163b f. StPO.

12.1
Zu Absatz l

12.11
§ 12 Abs. l Nr. l setzt eine konkrete Gefahr i. S. d. § 8 Abs. l voraus.

12.12
Identitätsfeststellungen nach § 12 Abs. l Nrn. 2 bis 4 sind bei Personen, die offensichtlich in keiner Beziehung zu dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck stehen, nicht vorzunehmen.

12.13
Das Tatbestandsmerkmal „von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen" in § 12 Abs. l Nr. 2 ist erfüllt, wenn Fakten vorliegen, die den zu ziehenden Schluss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zulassen.

12.14
In Nr. 2 a) ist der Kreis der Anlassstraftaten auf solche von „erheblicher Bedeutung" i. S. d. § 8 Abs. 3 begrenzt, so dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jetzt unmittelbar zum Ausdruck kommt.

12.16
Nr. 2 c) setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, nach denen sich an dem Ort Personen verbergen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden und aus diesem Grunde zur Strafverfolgung gesucht werden.

12.17
Nummer 4 regelt die Einrichtung von Kontrollstellen zur Gefahrenabwehr. Für den Bereich der Strafverfolgung gilt § 111 StPO. Kontrollstellen nach Nummer 4 sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie sollen nur eingerichtet werden, wenn eine durch hinreichende Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass die genannten Straftaten durch die Identitätsfeststellung, evtl. in Verbindung mit sonstigen polizeilichen Maßnahmen, verhütet werden können.

12.18
Beauftragte Stelle i. S. d. § 12 Abs. l Nr. 4 Satz 2 ist die zuständige Bezirksregierung. Bei Gefahr im Verzug können Kreispolizeibehörden Kontrollstellen ohne die Zustimmung einrichten; hierüber haben sie der Bezirksregierung unverzüglich zu berichten. Sollen Kontrollstellen außerhalb des Regierungsbezirks eingerichtet werden, in dem die Kreispolizeibehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Straftaten begangen werden sollen, ihren Sitz hat, entscheidet die für die Kreispolizeibehörde zuständige Bezirksregierung in Abstimmung mit der anderen betroffenen Bezirksregierung.

12.2
Zu Absatz 2

12.21
Bei der Entscheidung, ob der Betroffene zur Dienststelle gebracht werden soll, ist zu prüfen, ob dies zu dem beabsichtigten Erfolg nicht außer Verhältnis steht.

12.22
Die Durchsuchung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 hat sich darauf zu beschränken, die Identität einer Person festzustellen; liegen jedoch die Voraussetzungen des § 39 oder des § 40 vor, kann sich die Durchsuchung auch auf die dort angegebenen Zwecke erstrecken.

Zu § 13
13
Prüfung von Berechtigungsscheinen

13.01
Um eine vollziehbare Auflage handelt es sich, wenn die Erlaubnis mit der Anordnung verbunden ist, den Bescheid bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen. Der Betroffene darf für die erforderliche Dauer der Überprüfung angehalten werden.

13.02
Eine Anordnung nach § 13 setzt voraus, dass der Betroffene die Tätigkeit, für deren Ausübung der Berechtigungsschein erforderlich ist, ausübt oder nach den Umständen erkennbar ist, dass er sie beginnen wird oder beendet hat.

13.03
Regelungen im Bundes- und Landesrecht, nach denen Berechtigungsscheine zur Prüfung auszuhändigen bzw. vorzulegen sind, gehen als Spezialvorschriften § 13 vor. Wenn das Bundesrecht nur ein Mitführen oder Vorzeigen vorschreibt, ist § 13 ebenfalls nicht anzuwenden. Eine Aushändigung von Berechtigungsscheinen aufgrund des § 13 kann nur verlangt werden, soweit sich eine Pflicht zum Aushändigen nicht schon aus den Regelungen des Landesrechts ergibt die zum Mitführen des Berechtigungsscheines verpflichten.

Zu § 14
14
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

14.0
§ 14 regelt die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen für den Bereich der Gefahrenabwehr. §81 b, 2. Alternative StPO bleibt unberührt und geht als Bundesrecht § 14 Abs. l Nr. 2 vor.

14.1
zu Absatz l

Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 14 Abs. l Nr. l sind nur vorzunehmen, wenn andere Möglichkeiten der Identitätsfeststellung mit zumutbarem Aufwand nicht bestehen. Auf § 14 Abs. l Nr. 2 kann nur zurückgegriffen werden, wenn § 81b, 2. Alternative StPO nicht anwendbar ist.
14.2
Zu Absatz 2

Für die Aufbewahrung und Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen gilt § 32. Daneben sind die Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS-RL) zu beachten.
14.3
Zu Absatz 3

Die Belehrung über den Anspruch auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Wegfall der Voraussetzungen hat in allen Fällen - auch in denen des § 81 b StPO - zu erfolgen.
14.4
Zu Absatz 4

Andere Maßnahmen sind nur zulässig, wenn und soweit sie hinsichtlich der Beeinträchtigung des Betroffenen den Maßnahmen des § 14 Abs. 4 vergleichbar sind. Schwerwiegende Eingriffe in die körperliche Integrität oder Datenerhebungen aus der Intimsphäre sind aufgrund des § 14 in keinem Fall zulässig.

Zu §15
15
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen

15.1
Zu Absatz l

15.11
Die Datenerhebung über Teilnehmer bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen richtet sich nach den §§ 12 a und 19 a VersG.

15.12
Öffentliche Veranstaltungen i. S. d. § 15 Abs. l sind beispielsweise Volksfeste, Sport- oder Kulturveranstaltungen. Eine Ansammlung liegt vor, wenn Menschen zufällig zusammentreffen, denen das gemeinsame Wollen des Zusammenseins und damit ein verbindender Zweck der Zusammenkunft fehlt.

15.13
Eine personenbezogene Datenerhebung i.S.d. § 15 Abs. l liegt nicht vor, wenn lediglich Übersichtsaufnahmen gemacht werden, die eine Personenidentifizierung nicht ermöglichen.

15.14
§ 15 Abs. l Satz 3 ist eine Bestimmung i. S. d. § 32 Abs. 2 Satz l Nr. 1. Personenbezogene Daten, die zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden, sind in die Ermittlungsvorgänge zu übernehmen. Daten aus solchen Strafverfahren können auch nach § 24 Abs. 2 verarbeitet werden.

Zu §16
16
Datenerhebung durch Observation

16.0
Soweit Belange der Strafverfolgung berührt sein können, sind nach Möglichkeit Observationen gemäß § 16 mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen.

16.1
Zu Absatz l

16.11
Erfasst werden von der Legaldefinition in § 16 Abs. l Satz l Maßnahmen (verdeckte und offene Observationen) mit größerer Eingriffsintensität dieeinen nicht unerheblichen organisatorischen, personellen und sachlichen Aufwand erfordern.

16.12
Bei der suchfähigen Speicherung der Daten von Kontakt- und Begleitpersonen in Dateien ist § 24 Abs. 4 zu beachten. Als Kontaktpersonen können nur die Personen angesehen werden, die enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu der Zielperson unterhalten. Begleitpersonen sind Personen, die - ohne enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu der Zielperson zu unterhalten - nicht nur kurzfristig mit ihr angetroffen werden. Daher dürften z. B. Verkäufer, Bedienungspersonal oder (Taxi-)Fahrer in der Regel keine Begleitpersonen, sondern allenfalls andere Personen i. S. d. § 16 Abs. l Satz 2 sein.

16.2
Zu Absatz 2

16.21
Die Anordnungskompetenz geht bei Abwesenheit oder Verhinderung des Behördenleiters auf denjenigen über, der in diesen Fällen die Behördenleiterfunktion wahrnimmt.

16.22
Die Anordnung der längerfristigen Observationen gemäß § 16 Abs. l Satz l Nr. l wird grundsätzlich durch den Leiter der nach § 7 Abs. l POG NW zuständigen Polizeibehörde getroffen. Soweit die zur Kriminalhauptstelle bestimmte Kreispolizeibehörde ihre Aufgaben (Zuständigkeit) gemäß Kriminalhauptstellenverordnung (KHSt-VO) wahrnimmt obliegt die Anordnung deren Behördenleiter. Eine zuvor vom örtlich zuständigen Behördenleiter getroffene Anordnung wirkt bei Übernahme durch die zur Kriminalhauptstelle bestimmte Kreispolizeibehörde solange fort, bis sie von deren Behördenleiter bestätigt oder aufgehoben wird.

16.23
In den Fällen des § 9 Abs. l POG NW trifft der Behördenleiter der für die überörtliche Observation zuständigen Kriminalhauptstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die längerfristige Observation in Nordrhein-Westfalen zuerst beginnt, die Anordnung nach § 16 Abs. 2.

16.24
Die RdNrn. 16.21 bis 16.23 gelten für das Landeskriminalamt entsprechend.

16.3
Zu Absatz 3

16.31
Eine Unterrichtungspflicht gegenüber den in § 16 Abs. l Satz 2 genannten Personen besteht nicht da sich die Datenerhebung nicht gegen sie richtete.

16.32
Unterrichtungspflichtig ist grundsätzlich die sachbearbeitende Polizeibehörde. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich auf die Mitteilung, dass gegen die zu informierende Person eine Maßnahme durchgeführt worden ist auf Beginn und Ende der Maßnahme sowie deren Rechtsgrundlage. Eine weitergehende Auskunft kann nach Einzelfallprüfung auf Antrag gemäß § 18 DSG NW erteilt werden. Die sachbearbeitende Polizeibehörde kann erweiterte Auskünfte, die sich auf die ausführende Polizeibehörde beziehen, nur mit deren Zustimmung geben.

16.4
Zu Absatz 4

Eine kurzfristige Observation ist abzubrechen, sobald sie die in § 16 Abs. l vorgegebenen Zeitkriterien überschreitet und nicht zwischenzeitlich die materiellen und formellen Voraussetzungen für die längerfristige Observation erfüllt werden.

Zu §17
17
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen

17.01
§ 17 regelt die verdeckte Datenerhebung durch technische Mittel über Personen, die der Polizei bekannt sind (wobei deren Identität nicht unbedingt feststehen muss) und die ggf. mit weiteren bekannten oder unbekannten Personen Kontakt aufnehmen. Verdeckt werden die technischen Mittel dann eingesetzt wenn ihr Einsatz getarnt erfolgt und sie insbesondere als solche nicht erkennbar sind; vgl. auch RdNr. 9.4. Die im Einzelfall erfolgende Nutzung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen, die nicht von der Polizei erstellt worden sind, ist keine Datenerhebung i. S. d. § 17.

17.02
RdNr. 16.0 gilt entsprechend.

17.2
Zu Absatz 2

Die Voraussetzungen des § 17 Abs. l Satz l Nr. l müssen nur gegenüber dem berechtigten Wohnungsinhaber vorliegen. Die verdeckte Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen aus einer Wohnung heraus, die sich gegen eine Person außerhalb einer Wohnung richtet, wird von § 17 Abs. l erfasst. Ein verdeckter Einsatz i. S. d. § 17 Abs. 2 ist auch gegeben, wenn natürliche oder künstliche Sichtsperren überwunden werden.
17.3
Zu Absatz 3

17.31
Maßnahmen nach § 17 bedürfen auch dann der Anordnung des Behördenleiters, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer längerfristigen Observation durchgeführt werden. RdNr. 16.2 gilt entsprechend.

17.32
Die richterliche Entscheidung i. S.d. § 17 Abs. 3 Satz 4 ist gleichzeitig mit der Anordnung des Behördenleiters nach § 17 Abs. 3 Satz 3 zu veranlassen. Ob eine richterliche Entscheidung i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 5 erst nach Beendigung der Maßnahme ergehen wird, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Ausschlaggebend können der geplante Zeitraum der Datenerhebung, der Zeitpunkt der Datenerhebung (z. B. außerhalb der normalen Bürozeiten) und die Entfernung zum Gericht sein.

17.4 Zu Absatz 4
17.41
Zu den Personen i. S. d. § 17 Abs. 4 Satz l können u. a. V-Personen (§ 19) und Verdeckte Ermittler (§ 20) gehören. Für den Einsatz der technischen Geräte gemäß § 17 Abs. 4 bedarf es keiner Anordnung des Behördenleiters und Richters, jedoch muss der Einsatz der V-Personen bzw. der Verdeckten Ermittler, die mit den technischen Geräten ausgerüstet werden, durch Anordnungen nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 4 gedeckt sein.

17.42
Eine Maßnahme nach § 17 Abs. 4 setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung der eingesetzten Person voraus.

17.5
Zu Absatz 5

RdNr. 16.3 gilt entsprechend.

Zu § 18
18
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz

technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes
18.01
Die Verwaltungsvorschriften zu § 17 gelten für § 18 sinngemäß.

18.02
Eine Telefonüberwachung zur Gefahrenabwehr ist weder nach § 18 noch nach § 8 zulässig.

Zu §19 19
Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist

19.01
RdNr. 16.0 gilt entsprechend.

19.02
Mit „Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist", werden die V-Personen begrifflich umschrieben. Maßgeblich ist, dass die Zusammenarbeit von V-Personen und Polizei Dritten nicht bekannt werden soll.

19.03
Für die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung durch die Polizei gilt der Gem. RdErl. d. Justizministers u. d. Innenministers v. 17. 2. 1986 (SMB1. NW. 20531) entsprechend. 19.1
Zu Absatz l

19.11
Die Polizei muss der V-Person den speziellen Auftrag erteilen, gezielt Daten über bestimmte oder bestimmbare Personen zu beschaffen. Der Einsatz von Personen, die gewerbsmäßig Nachforschungen betreiben, darf für den Einzelfall über den Zeitraum von drei Monaten hinaus nur mit Genehmigung des Behördenleiters erfolgen.

19.12
V-Personen haben und erhalten keine hoheitlichen  Befugnisse. In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, ihnen einen Personenschutzsender oder entsprechende andere Geräte zum Schutz nach Maßgabe der §§ 17 und 18 mitzugeben.

19.2
Zu Absatz 2

Der personenbezogene und funktionsbezogene Auftrag an Polizeivollzugsbeamte, über den Einsatz von V-Personen zu entscheiden, bedarf der Schriftform. Der Auftragist auf höchstens zwei Jahre zu befristen; Verlängerungen sind zulässig. Der V-Mann-Führer ist einer strengen Aufsicht zu unterwerfen. Der Einsatz einer V-Person, die gewerbsmäßig Nachforschungen betreibt ist dem Behördenleiter unverzüglich anzuzeigen:
19.3
Zu Absatz 3
RdNr. 16.3 gilt entsprechend.

Zu § 20
20
Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler

20.01
RdNr. 16.0 gilt entsprechend.

20.02
Als Verdeckter Ermittler darf nur ein für diese Funktion ausgebildeter und bestimmter Polizeivollzugsbeamter eingesetzt werden.

20.1
Zu Absatz l

20.11
§ 20 Abs. l enthält die Legaldefinition für Verdeckte Ermittler. Voraussetzung für den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist, dass die Aufgabenerfüllung i. S. d. § 20 Abs. l Nrn. l oder 2 ohne seinen Einsatz wesentlich erschwert oder entscheidend verzögert würde.

20.12
Der Verdeckte Ermittler unterliegt dem Legalitätsprinzip. Erhält er im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis von Straftaten, hat er unverzüglich seine Dienststelle zu unterrichten. Die Dienststelle hat sodann - ggf. im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft - die erforderlichen Maßnahmen zur Strafverfolgung zu treffen. Dabei ist die Gefährdung des Verdeckten Ermittlers zu berücksichtigen. Im Einzelfall hat der Verdeckte Ermittler im Wege der Rechtsgüterabwägung und unter Berücksichtigung seiner Gefährdung zu entscheiden, ob er unter Preisgabe seiner Legende notwendige Sofortmaßnahmen vornimmt.

20.2
Zu Absatz 2

20.21
Nach § 20 Abs. 2 ist es zulässig, dass andere Behörden auf Ersuchen der Polizeibehörde entsprechende Urkunden verändern oder ausstellen, die für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende des Verdeckten Ermittlers unerlässlich sind. Die Ersuchen sind an den Leiter der ersuchten Behörde unter Hinweis auf § 20 Abs. 2 zu richten.

20.22
Der Verdeckte Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter der Legende bei öffentlichen Stellen auftreten und privatrechtliche Vereinbarungen - treffen. Durch die unter der Legende erfolgte Teilnahme am Rechtsverkehr darf den Vertragspartnern kein wirtschaftlicher Schaden entstehen.

20.3
Zu Absatz 3

Das Betretungsrecht des § 20 Abs. 3 Satz l beinhaltet keine Befugnis zur Durchsuchung der Wohnung.
20.4
Zu Absatz 4

Die Anordnung für den Einsatz des Verdeckten Ermittlers obliegt stets dem Behördenleiter. Bei seiner Abwesenheit oder Verhinderung nimmt sein ständiger/allgemeiner Vertreter die Behördenleiterfunktion wahr. Der Verdeckte Ermittler unterliegt einer strengen Dienstaufsicht. Unzulässig ist, Verdeckte Ermittler in die „Szene" einzuschleusen, um ihnen den gezielten Auftrag zur Datenerhebung erst beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 zu erteilen.
20.5
Zu Absatz 5

RdNr. 16.3 gilt entsprechend.

Zu § 21
21
Polizeiliche Beobachtung

21.1
Zu Absatz l

21.11
Bei Kraftfahrzeugen hat die ausschreibende Polizeibehörde vierteljährlich zu prüfen, ob das zur Polizeilichen Beobachtung ausgeschriebene Kraftfahrzeug noch für den bisherigen Halter zugelassen ist.

21.12
Bei der Gesamtwürdigung i. S. d. § 21 Abs. l Nr. l sind insbesondere die in Planung, Ausführung oder zeitlicher Folge gezeigte kriminelle Energie bei früheren Straftaten, die rücksichtslose Durchsetzung des verbrecherischen Willens oder die offensichtliche Wirkungslosigkeit von Straf - und Resozialisierungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

21.13
Die Daten der ausgeschriebenen Personen sind in der INPOL-Datei „Personenfahndung", die Fahrzeugdaten in der INPOL-Datei „Sachfahndung" zu speichern.

21.2
Zu Absatz 2

Die feststellende Behörde darf keine Ergänzungen in der Datei vornehmen, in der die Ausschreibung erfolgt ist. Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung stellt keine Ermächtigung für sonstige Maßnahmen gegen Personen dar.
21.3
Zu Absatz 3

Das Gericht, das die Anordnung getroffen hat braucht nicht unterrichtet zu werden, wenn die Dauer der Ausschreibung nicht voll ausgeschöpft wird.
21.4
Zu Absatz 4

Kontakt- oder Begleitpersonen sind nicht Betroffene i. S. d. § 21 Abs. 4 Satz 1. RdNr. 16.3 gilt entsprechend.

Zu § 22
22
Allgemeine Regeln über die Dauer der Datenspeicherung

22.0
Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen sind festzulegen, wenn sie sich nicht bereits aus dem Gesetz ergeben (vgl. z. B. § 15 Abs. l, § 21 Abs. 3, § 22 Satz 5 sowie § 24 Abs. 2 und 4). Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, gelten die KpS-RL, die AktOPol sowie einschlägige andere Runderlasse und regionale oder örtliche Verfügungen weiter. Eine kalendermäßige Wiedervorlage ist einzurichten. Ist die suchfähige Speicherung (vgl. RdNr. 32.22) von Daten weiterhin erforderlich, ist das Prüfungsergebnis aktenkundig zu machen.

Zu §23
23
Zweckbindung bei der Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung

23.0
Speichern ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 DSG NW). Verändern ist das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 DSG NW). Nutzung ist jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 7 DSG NW, die nicht Erhebung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Berichtigung, Sperrung, Löschung oder Vernichtung ist.

23.1
Zu Absatz l

23.11
§ 23 Abs. l geht als Spezialvorschrift dem § 13 DSG NW vor. § 14 Abs. 5 DSG NW ist nicht anzuwenden. Bei den Bezirksregierungen gilt § 23 Abs. l nur für den Polizeibereich (Dezernate 25 bis 27 und Verkehrsüberwachungsbereitschaft).

23.12
§ 23 Abs. l Satz l bildet keine rechtliche Grundlage für die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Daten, sondern schreibt das aus der Verfassung abgeleitete Gebot der Zweckbindung fest. § 23 Abs. l Satz 2 bietet nur eine Rechtsgrundlage für die Zweckänderung bei der Übernahme von gespeicherten Daten innerhalb der Polizeibehörde, soweit die Voraussetzungen für die erneute Erhebung gegeben sind.
23.2
Zu Absatz 2 Wertende Angaben beinhalten eine auf Tatsachen basierende Einschätzung und geben somit auch in Zukunft erwartete Verhaltensweisen oder bestimmte Charaktereigenschaften des Betroffenen wieder.

Zu §24
24
Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten

24.01
Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden (§ 3 Abs. 5 DSG NW). Polizeiliche Notizbücher und Einsatzbefehle sind regelmäßig Akten im Sinne dieser Definition.

24.02
Datei ist eine Sammlung von Daten, die ohne Rücksicht auf die Art der Speicherung durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei); § 3 Abs. 4 DSG NW.

24.1
Zu Absatz l

24.11
Voraussetzung für die Verarbeitung von Daten in den unter RdNr.23.0 genannten Phasen ist, dass die Daten rechtmäßig erlangt wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Polizei die Daten selbst erhoben hat oder ob sie ihr übermittelt worden sind.

24.12
§ 24 Abs. l ermächtigt nicht zur Datenerhebung, um polizeiliches Handeln zu dokumentieren. Er bietet lediglich die Möglichkeit, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften erhobenen Daten zur Dokumentation zu verwenden. Die Verwendung dieser Daten für eine Dokumentation ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das polizeiliche Handeln in einem bestimmten Fall auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft werden wird. Die Dokumentation ist zu vernichten, sobald die Überprüfung abgeschlossen ist oder sobald feststeht, dass eine Überprüfung nicht stattfinden wird. § 24 Abs. 6 bleibt unberührt.

24.2
Zu Absatz 2

24.21
Hinsichtlich des Begriffes „suchfähig" vgl. RdNr. 32.22.

24.22
Der Verdacht der Straftat gegen eine Person ist i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 5 insbesondere entfallen, wenn keine Straftat vorlag, der Beschuldigte nicht als Täter in Betracht kommt bzw. unter den Voraussetzungen der §§ 32 bis 37 StGB gehandelt hat oder eine Einstellung nach § 206 b StPO erfolgte. In den Fällen einer Einstellung nach den §§ 153 ff., 205 oder 206 a StPO sowie bei Vorliegen der §§ 24 und 31 StGB oder tätiger Reue entfällt der Verdacht in der Regel nicht.

24.4
Zu Absatz 4

Nach § 24 Abs. 4 Satz l ist es nicht zulässig, über die dort genannten Personengruppen personenbezogene Daten in Dateien, welche nicht zur Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, suchfähig zu verarbeiten. Durch Satz l wird die Verarbeitung der Daten dieser Personengruppe in Akten und in nicht suchfähiger Form in Dateien nicht beschränkt.
24.5
Zu Absatz 5

§ 24 Abs. 5 ist eine gesetzliche Regelung zur Nutzungsänderung, die im Verhältnis zu besonderen Regelungen im Bundes- und Landesrecht nachrangig ist.

Zu §25
25
Datenabgleich

25.0
§ 25 ist keine Rechtsgrundlage zur Erhebung der Daten, die abgeglichen werden sollen. Obwohl nur § 25 Abs. l Satz 3 von rechtmäßig erlangten Daten spricht, kann auch der Datenabgleich nach § 25 Abs. l Sätze l und 2 gemäß § 24 Abs. l nur mit rechtmäßig erlangten Daten vorgenommen werden.

25.1
Zu Absatz l

25.11
Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass durch den Abgleich nach § 25 Abs. l Satz l 4, sachdienliche Hinweise zu erhalten sind, die zur Abwehr der Gefahr genutzt werden können.

25.12
Die Voraussetzungen für den Datenabgleich nach § 25 Abs. l Satz 2 sind enger als die für die Befragung nach § 9.

25.2
Zu Absatz 2

§ 25 Abs. 2 gibt nicht die Befugnis, einen Betroffenen, der bisher nicht angehalten worden ist, zum Zwecke der Durchführung des Datenabgleichs anzuhalten.

26
Zu §26
Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
26.0
Durch § 26 wird die verfassungsrechtlich gebotene Zweckidentität der gespeicherten personenbezogenen Daten im Hinblick auf ihre Übermittlung sichergestellt. Übermitteln ist das Bekannt geben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die datenverarbeitende Stelle weitergegeben oder, zur Einsichtnahme bereitgehalten werden oder dass der Dritte zum Abruf in einem automatisierten Verfahren bereitgehaltene Daten abruft (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 DSG NW).

26.2
Zu Absatz 2

Dem Berufsgeheimnis unterliegen diejenigen Informationen, die insbesondere über § 203 Abs. l StGB geschützt sind oder für die die Träger von Berufsgeheimnissen ein Zeugnisverweigerungsrecht, nach den §§ 53 und 53 a StPO geltend machen können. Besondere Amtsgeheimnisse sind z. B. das Sozial- oder Steuergeheimnis; nicht hierunter fällt die allgemeine beamten- und verwaltungsverfahrensrechtliche Geheimhaltungspflicht.
26.3
Zu Absatz 3

Unter den Begriff „Ersuchen des Empfängers" i. S. d. § 26 Abs. 3 Satz 3 fällt auch ein Antrag nach § 29 Abs. 2. Ob eine Datenübermittlung im Einzelfall zulässig ist, richtet sich nach den §§ 27 bis 29. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 5 ist § 33 Abs. 5 zu beachten.

Zu § 27
27
Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden

27.1
Zu Absatz l

§ 27 Abs. 1 Satz l lässt die Datenübermittlung von einer Polizeibehörde an eine andere des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder eines anderen Bundeslandes zu. Datenübermittlungen an die Bereitschaftspolizei sind ebenfalls nach Satz l zulässig, wenn diese gemäß § 4 Abs. 2 POG NW die Polizeibehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Dasselbe gilt, wenn andere Polizeieinrichtungen Polizeibehörden unterstützen. Daneben können nach Satz l Datenübermittlungen an Polizeieinrichtungen im Einzelfall erfolgen, soweit deren Polizeivollzugsbeamte Maßnahmen im ersten Zugriff nach § 7 Abs. 4 POG NW getroffen haben. Im übrigen können Datenübermittlungen von einer Polizeibehörde an Polizeieinrichtungen unter den Voraussetzungen des § 28 erfolgen.

Zu §28
28
Datenübermittlung an öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen

28.0
Datenübermittlungen der Polizei an andere Behörden aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen gehen der Datenübermittlung nach § 28 vor.

28.1
Zu Absatz l

Die Aufgaben der Polizei ergeben sich aus § 1. Durch § 28 Abs. l wird die Polizei auch ermächtigt, im Zusammenhang mit ihrem Auskunftsersuchen an öffentliche Stellen gemäß § 30 Abs. 2 eine Datenübermittlung vorzunehmen, soweit dies zum Zwecke der Datenerhebung erforderlich ist.
28.2
Zu Absatz 2

§ 28 Abs. 2 gibt der Polizei die Befugnis, in Fällen, in denen die Kenntnis von personenbezogenen Daten für ein Tätigwerden einer öffentlichen Stelle der Gefahrenabwehr Voraussetzung ist, die Daten zu übermitteln. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Polizei die konkrete Gefahr nicht (endgültig) beseitigen kann und die öffentliche Stelle noch tätig werden muss. Da die Datenübermittlung durch die Polizei ohne Ersuchen einer anderen Behörde erfolgt genügt es, dass die Übermittlung aus der Sicht der Polizei erforderlich erscheint.
28.3
Zu Absatz 3

Die Datenübermittlung nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 ist nicht vom Bestehen einer konkreten Gefahr abhängig. Die Vorschrift zielt vorrangig auf eine Datenübermittlung an Erlaubnisbehörden auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ab. Bei der Entscheidungsvorbereitung benützen die Erlaubnisbehörden die ihnen zugänglichen Informationsquellen. Die Weitergabe der Daten ist in Nummer 2 deshalb auf besonders gelagerte Einzelfälle begrenzt, deren Vorliegen von der anfragenden Stelle darzulegen ist. Entsprechende Umstände können sich aus der Person des Erlaubnisbewerbers oder aus der besonderen Gefährdung ergeben, die insbesondere von der Lage des Objekts, in oder an dem die erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll, herrühren kann.

Zu §29
29
Datenübermittlung an Personen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

29.01
Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sind natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts.

29.02
Bei Ausübung des Ermessens ist zu berücksichtigen, ob personenbezogene Daten in das In- oder Ausland übermittelt werden sollen oder ob der Polizei bekannt ist dass der Empfänger mit früher übermittelten Daten nicht rechtmäßig verfahren ist.

29.1
Zu Absatz l

Für die in § l Abs. 4 angesprochenen Aufgaben ist § 8 Abs. 2 zu beachten. Die Ausführungen zu RdNr. 28.1 gelten sinngemäß. §29 Abs. l Nr. l findet auch Anwendung, wenn die Polizei zum Schutz privater Rechte i. S. d. § l Abs. 2 Daten erhoben hat und diese einem Geschädigten oder Gläubiger mitteilt.
29.2
Zu Absatz 2 29.21
Auskunftsersuchen über die zur eigenen Person gespeicherten Daten richten sich nach § 18 DSG NW.

29.22
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, dass vor jeder Auskunftserteilung nach § 29 Abs. 2 geprüft wird, ob der Auskunftsbegehrende die erbetenen. Daten von einer anderen Stelle erhalten kann, die von ihrer Aufgabenstellung her zu einer Auskunftserteilung befugt ist. 29.23
Ein rechtliches Interesse des Auskunftsbegehrenden i. S. d. § 29 Abs. 2 Nr. l ist gegeben, wenn er die Daten des Dritten zur eigenen Rechtswahrung braucht. Dies ist glaubhaft gemacht, wenn ein objektiver Betrachter nach Würdigung der vorzulegenden Beweismittel davon ausgehen kann, dass durch die Datenübermittlung die Rechtswahrung überwiegend wahrscheinlich wird.

29.24
Zielt das Auskunftsbegehren i. S. d. § 29 Abs. 2 Nr. l darauf ab, zur Wahrung rechtlicher Interessen den Aufenthalt einer Person zu erfahren, die sich nach den Angabendes Auskunftsbegehrenden in Untersuchungshaft oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt befindet oder befinden soll, ist der Auskunftsbegehrende an die Justizbehörden zu verweisen.

29.25
§ 29 Abs. 2 Nr. 2 setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Betroffene wäre mit der Weitergabe seiner Daten einverstanden.

Zu § 30
30
Datenübermittlung an die Polizei

30.0
§ 30 findet Anwendung, soweit keine bereichsspezifischen Regelungen vorliegen.

30.1
Zu Absatz l

§ 30 Abs. l schränkt nicht die Möglichkeit ein, Strafanzeigen und Strafanträge zu stellen.
30.2
Zu Absatz 2

Normadressat des § 30 Abs. 2 Satz 5 können unmittelbar nur öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen sein. Eine Durchsetzung des Ersuchens mit Zwangsmitteln ist unzulässig. Das Verfahren nach § 5 Abs. 5 VwVfG findet Anwendung. Führt dies nicht zum Erfolg, kann in wichtigen Fällen dem Innenministerium berichtet werden, damit dieses ggf. mit den betroffenen Bundes- oder Landesressorts Kontakt aufnehmen kann.

Zu § 31
31
Rasterfahndung

31.1
Zu Absatz l

31.11
Die Vorschrift regelt die Rasterfahndung im präventiven Bereich. Der Befugnis der Polizei, die Übermittlung der Datenbestände zu verlangen, entspricht die Verpflichtung des Datenbesitzers zur Übergabe der geforderten Daten. Die Übermittlung erfolgt entweder durch die Herausgabe von magnetischen, magneto-optischen oder optischen Datenträgern oder durch Überspielen der Daten an die Polizei mittels technischer Einrichtungen zur Datenfernübertragung. Der Datenabgleich ist sowohl mit polizeieigenen Datenbeständen als auch mit denjenigen möglich, die von weiteren Stellen angefordert wurden. Es können nur solche Daten verlangt werden, die die Stellen i. S. d. § 31 Abs. l in automatisierten Dateien verarbeiten. Eine Differenzierung zwischen Verdächtigen und Nichtverdächtigen bzw. Störern und Nichtstörern findet nicht statt.

31.12
Gegenüber privaten Stellen kann die Verfügung der Polizei zur Datenübermittlung notfalls im Wege des Verwaltungszwanges nach den §§ 50 ff. durchgesetzt werden. Für öffentliche Stellen folgt die Verpflichtung zur Übermittlung aus bereichsspezifischen Regelungen oder aus § 30.

31.2
Zu Absatz 2

Das Übermittlungsersuchen darf sich nur auf die Daten beziehen, die notwendig sind, um durch die Rasterfahndung der im Einzelfall vorliegenden gegenwärtigen Gefahr begegnen zu können. Werden Daten i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 übergeben,ist die ersuchte Stelle darauf hinzuweisen, dass die von den Ermittlungsersuchen nicht erfassten Daten von der Polizei nicht genutzt werden.
31.3
Zu Absatz 3

Die Löschungsverpflichtungen sind gesetzliche Bestimmungen i. S. d. § 32 Abs. 2 Satz l Nr. 1. Soweit die Übermittlung durch Herausgabe von Datenträgern erfolgt ist sind diese zurückzugeben.
31.4
Zu Absatz 4

Hinsichtlich der Vertretung des Behördenleiters gilt RdNr. 20.4 Satz 2 entsprechend.

Zu § 32
32
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

32.1
Zu Absatz l

32.11
Berichtigung i.S.d. § 32 Abs. l bedeutet, dass die gespeicherten personenbezogenen Daten mit den Tatsachen in Übereinstimmung gebracht werden. Besteht der Verdacht der unrichtigen Datenspeicherung, müssen Ermittlungen in angemessenem Umfang von Amts wegen durchgeführt werden. Bis zum Abschluss der Ermittlungen sind die im Verdacht der Unrichtigkeit stehenden Daten mit einem Sperrvermerk zu versehen.

32.12
Die Berichtigungsbedürftigkeit der gespeicherten Daten kann auf Verarbeitungs-, Eingabe- oder Rechtschreibfehlern beruhen.

32.13
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte können dazu führen, dass auch bei nichtautomatisierten Dateien entsprechend § 32 Abs. l Satz 2 vorgegangen wird. In automatisierten Dateien kann erforderlichenfalls vermerkt werden, wann und aus welchem Grund eine Berichtigung erfolgte.

32.2
Zu Absatz 2

32.21
Löschung ist das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 DSG NW), wobei der Datenträger zur weiteren Verwendung erhalten bleibt. Vernichtung i. S.d. Gesetzes liegt vor, wenn eine weitere Verwendung des Datenträgers wegen seiner Unbrauchbarmachung nicht mehr möglich ist.

32.22
Suchfähigkeit i. S. d. § 32 Abs. 2 Satz l liegt vor, wenn anhand bestimmter Suchkriterien gezielt Daten aus Dateien oder Akten aufgefunden werden können.

32.23
Gesetzliche Bestimmungen i. S. d. § 32 Abs. 2 Satz l Nr. l sind § 15 Abs. l Satz 3, § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 sowie § 31 Abs. 3.

32.24
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz l Nr. 2 sind gegeben, wenn die Speicherung nach § 24 Abs. l nicht zulässig war oder die weitere Datenspeicherung aufgrund einer Änderung der Sach- und Rechtslage nicht länger erfolgen darf.

32.25
Bei § 32 Abs. 2 Satz l Nr. 3 sind § 21 Abs. 3 Satz 5, § 22 und § 24 zu beachten.

32.26
Aus § 32 Abs. 2 Satz 3 ergibt sich, dass in Fällen des § 32 Abs. 2 Satz l Nrn. l und 2 die Akten jeweils vollständig zu vernichten sind. § 32 Abs. 2 Satz 3 ermöglicht nur Teile der Akte zu vernichten, soweit durch die Herausnahme einzelner Blätter oder durch das Fehlen ganzer Unterordner die verbleibende Akte zur Aufgabenerfüllung ausreicht

32.27
Sperrung ist das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 DSG NW).

32.5
Zu Absatz 5

32.51
Die Frist für die weitere Aufbewahrung ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles.

32.52
Schutzwürdige Belange i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz l Nr. l sind insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den Nachweis der Speicherung zur Rechtswahrung benötigt.

32.53
Eine Einwilligung i.S.d. § 32 Abs. 5 Satz 3 muss die Voraussetzung des § 4 DSG NW erfüllen.

Zu §33
33
Errichtung von Dateien, Umfang der Dateibeschreibung, Freigabe von Programmen, automatisiertes Abrufverfahren.

33.2
Zu Absatz 2

§ 33 Abs. 2 trifft bereichsspezifische Ergänzungen zu § 8 DSG NW. Im übrigen ist § 23 DSG NW zu beachten. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gilt § 11 DSG NW.
33.4
Zu Absatz 4

Die Programmfreigabe besteht aus der Anwendungsfreigabe sowie aus der System- und pro-grammtechnischen Freigabe. Auf meinen RdErl. v. 17. 2. 1993 (SMBl. NW. 2054) weise ich hin.
33.5
Zu Absatz 5

Voraussetzung für den Abruf durch ausländische Polizeibehörden ist eine Rechtsverordnung nach §27 Abs. 2.

Zu §34
34
Platzverweisung

34.01
Die Platzverweisung ist erforderlichenfalls mit der Anordnung zu verbinden, mitgeführte Sachen (insbesondere Fahrzeuge) oder Tiere zu entfernen. Soll im Zusammenhang mit einer Platzverweisung eine Wohnung betreten oder durchsucht werden, müssen die Voraussetzungen des § 41 erfüllt sein.

34.02
Eine Platzverweisung kann auch gegen Schaulustige angeordnet werden, wenn allein deren Anwesenheit den Einsatz von Feuerwehr, Hilfs- und Rettungsdiensten behindert, insbesondere die Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge hierdurch versperrt ist.

Zu §35
35 Gewahrsam

35.0
§ 35 regelt den Entzug derFreiheit zur Gefahrenabwehr. Eine Freiheitsentziehung liegt außerdem in den Fällen der Durchsetzung einer Vorladung gemäß § 10 Abs.3 oder Durchführung einer Identitätsfeststellung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 vor. Die Vorschriften über die Freiheitsentziehung in Strafverfahren (Verhaftung und vorläufige Festnahme, insbesondere nach den §§112 ff., 127 und 163 b StPO) bleiben unberührt.

35.1
Zu Absatz l

35.11
Bevor eine hilflose Person in Gewahrsam genommen wird, ist zu prüfen, ob sie - ggf. unter Einschaltung des Rettungsdienstes - unmittelbar einem Angehörigen oder einer anderen geeigneten Stelle (Krankenhaus, Heim o. ä.) übergeben werden kann. Ebenso ist zu verfahren, wenn eine hilflose Person in Gewahrsam genommen worden ist. Soll eine hilflose Person in das Polizeigewahrsam eingeliefert werden, ist zuvor die Gewahrsamsfähigkeit durch einen Arzt feststellen zu lassen. Hilflosigkeit liegt insbesondere vor, wenn bei einer Person tiefgreifende Störungen des Bewusstseins, der Orientierung, der Wahrnehmung, der Auffassung oder auch des Denkens einzeln oder in Kombination auftreten.

35.12
Wird aufgrund des § 35 Abs. l Nr. 4 eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 36 herbeigeführt, ist der Berechtigte unverzüglich zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, gemäß § 918 ZPO einen über die Gewahrsamnahme hinausgehenden Sicherheitsarrest beim Arrestgericht (§ 919 ZPO) zu beantragen. Der Verpflichtete ist im Falle eines Sicherheitsarrestantrages des Berechtigten durch die Polizei dem Arrestgericht vorzuführen.

35.2
Zu Absatz 2

Nicht erforderlich ist, dass von dem Minderjährigen eine konkrete Gefahr ausgeht oder ihm eine solche droht.
35.3
Zu Absatz 3

Die Ingewahrsamnahme ist zulässig, wenn noch kein Vollstreckungshaftbefehl oder noch kein Ersuchen der Justizvollzugsanstalt vorliegt. Die Justizvollzugsanstalt ist unverzüglich zu unterrichten. Für die Zurückbeförderung des Betroffenen sind möglichst die Sammeltransporteinrichtungen der Justizbehörden in Anspruch zu nehmen.

Zu § 36
36
Richterliche Entscheidung

36.1
Zu Absatz l

36.11
Die richterliche Entscheidung ist bereits vor der Freiheitsentziehung herbeizuführen, wenn dadurch der Erfolg der Maßnahme nicht gefährdet wird.

36.12
Eine schuldhafte Verzögerung liegt dann nicht vor, wenn der Richter aus Gründen, die nicht von der Polizei zu vertreten sind, nicht tätig werden kann.

Zu § 37
37
Behandlung festgehaltener Personen

37.0
Der Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam ist im einzelnen in der Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt.

37.2
Zu Absatz 2

Auf RdNr. 4.2 wird verwiesen.

Zu § 38
38
Dauer der Freiheitsentziehung

38.1
Zu Absatz l

Die Polizei hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung entfallen sind. Sie hat von sich aus darauf hinzuwirken, dass der Betroffene so bald wie möglich entlassen werden kann.

Zu §39
39
Durchsuchung von Personen

39.01
§ 39 regelt die Durchsuchung von Personen zur Gefahrenabwehr. Die Durchsuchung von Personen in Straf- oder. Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.

39.02
Die Durchsuchung von Personen beschränkt sich auf die Suche nach Sachen, die sich in den Kleidern des Betroffenen oder an seinem Körper befinden können. Zu diesem Zweck kann von der Person ggf. verlangt werden, Kleidungsstücke abzulegen. Auch in der Mundhöhle und in den Ohren kann erforderlichenfalls nachgesehen werden. Die Suche nach Gegenständen im Innern des Körpers einschließlich der nicht ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen stellt eine körperliche Untersuchung dar (vgl. die §§ 81 a und 81 c StPO) und fällt deshalb nicht unter § 39.

39.03
Bei einer Durchsuchung aufgefundene Gegenstände sind dem Betroffenen zu belassen, wenn sie weder nach § 43 sichergestellt noch nach den §§ 94 ff. StPO sichergestellt oder beschlagnahmt oder nach § 37 Abs. 3 Satz 3 einbehalten werden dürfen.

39.1
Zu Absatz l

39.11
Die Durchsuchung nach § 39 Abs. l Nr. l dient der Suche nach Sachen, die zum Angriff auf Personen oder Sachen, zur Flucht oder Selbstgefährdung geeignet sind.

39.12
§ 39 Abs. l Nr. 2 dient dem Auffinden von Gegenständen, die nach § 43 sichergestellt werden dürfen. Voraussetzung ist, dass entsprechende Tatsachen vorliegen; bloße Vermutungen reichen nicht aus.

39.13
Die Durchsuchung hilfloser Personen gemäß § 39 Abs. l Nr. 3 beschränkt sich auf die Suche nach Identitätspapieren, nach „Unfallausweisen" sowie nach Hinweisen für den Grund der Hilflosigkeit, um Beistand leisten zu können. Vom Zweck der Vorschrift werden auch Durchsuchungen getragen, die dem Auffinden von Gegenständen dienen, durch die eine Gefährdung der Person eintreten kann.

39.2
Zu Absatz 2

Die Durchsuchung nach § 39 Abs. 2 dient der Eigensicherung und dem Schutz Dritter (z. B. bei gemeinschaftlicher Unterbringung im Gewahrsam).

Zu §40
40
Durchsuchung von Sachen

40.01
§ 40 regelt die Durchsuchung von Sachen zur Gefahrenabwehr. Die Durchsuchung von Sachen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.

40.02
Bei der Durchsuchung der am Körper befindlichen Kleidungsstücke und deren Inhalt handelt es sich nicht um eine Durchsuchung von Sachen i. S. d. Vorschrift, sondern um eine Durchsuchung von Personen (RdNr. 39.02).

40.03
Für die Durchsuchung von Sachen im befriedeten Besitztum gelten die §§ 41 und 42.

40.04
RdNr. 39.03 gilt entsprechend.

40.1
Zu Absatz l

40.11
Nach § 40 Abs. l Nr. l kann sich unter den Voraussetzungen des § 39 die Durchsuchung der Person auch auf die Sachen erstrecken, die der Betroffene mitführt, d. h. die in seinem unmittelbaren und sofortigen Zugriff stehen.

40.12
Sollen bewegliche Sachen, die Wohnungen sind (vgl. RdNr. 41.11 a), betreten oder durchsucht werden, richten sich die Maßnahmen nach § 41.

40.2
Zu Absatz 2

Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf sein Recht hinzuweisen, bei der Durchsuchung anwesend sein zu können. Polizeivollzugsbeamte kommen als Zeugen nur in Betracht, wenn andere Personen zu diesem Zwecke nicht hinzugezogen werden können.

Zu § 41
41
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

41.0
§ 41 regelt das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen zur Gefahrenabwehr. Die Durchsuchung von Wohnungen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.

41.1
Zu Absatz l

41.11
Es ist zu beachten:

a) Wohnungen i. S. d. § 41 Abs. l Satz 2 sind auch die zu Wohnzwecken genutzten beweglichen Sachen wie Schiffe, Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte.
b) Inhaber einer Wohnung ist, wer rechtmäßig die tatsächliche Gewalt über die Räumlichkeit ausübt, somit z. B. auch Mieter, Untermieter oder Hotelgast Bei Gemeinschaftsunterkünften, Internaten, Obdachlosenasylen sind nur die Leiter Inhaber.
c) Die Befugnis zum Betreten einer Wohnung schließt die Befugnis ein, von Personen, Sachen und Zuständen, die ohne weiteres wahrgenommen werden können, Kenntnis zu nehmen. Soweit es für die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe, erforderlich ist, umfasst das Betretungsrecht, bei Grundstücken auch das Recht zum Befahren mit Fahrzeugen.
41.12
§ 41 Abs. l Satz l Nr. 3 setzt keine Gefahr i. S. d. in § 41 Abs. l Satz l Nr. 4 genannten Schutzgüter voraus und dient insbesondere dem wirksamen Schutz der Nachtruhe vor erheblichen Ruhestörungen und zur Beendigung einer Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 17 Abs. 1d des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG). Von einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft ist in der Regel nur auszugehen, wenn die Polizei um Hilfe gerufen wird und nach Würdigung aller Umstände die Immissionen nicht zumutbar sind.

41.13
Die Durchsuchung einer Wohnung hat sich auf Anlass und Zweck der Durchsuchung zu beschränken. Befinden sich in der Wohnung Personen, die durchsucht werden sollen, ist hierfür § 39 maßgebend. Sollen in einer Wohnung Sachen durchsucht werden, die nicht den Wohnungsinhabern gehören, ist § 40 einschlägig.

41.3
Zu Absatz 3

Unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 können Wohnungen auch zur Verhütung von Straftaten betreten werden, ohne dass bereits eine konkrete Gefahr vorzuliegen braucht. Die Hinweise in den RdNrn. 12.13 bis 12.15 sind zu beachten.

Zu §42
42
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen

42.0
§ 42 regelt das Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen zur Gefahrenabwehr. Das Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 105 ff. StPO.

42.2
Zu Absatz 2

Der Wohnungsinhaber ist auf sein Recht hinzuweisen, bei der Durchsuchung anwesend sein zu können.

Zu §43
43
Sicherstellung

43.01
§ 43 regelt die Sicherstellung zur Gefahrenabwehr. Die Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel in Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, richtet sich nach den §§ 94 ff. StPO. Für die Sicherstellung von Gegenständen, die der Einziehung unterliegen, gelten die §§ 111 b ff. StPO.

43.02
Unter § 43 Nr. l fällt auch die Sicherstellung von Fahrzeugen. Einzelheiten über die Durchführung ergeben sich aus dem Runderlass über die Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei.

43.03
Die Durchführung der Sicherstellung von Sachen, die von in Gewahrsam genommenen Personen mitgeführt werden, richtet sich nach der Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Zu § 44
44
Verwahrung

44.0
Verwahrung i. S. d. § 44 ist die Aufbewahrung einer Sache oder eines Tieres bei der Polizei oder bei Dritten im Auftrag der Polizei. Als Verwahrung gilt auch die Sicherstellung einer Sache auf andere Art (z. B. durch Versiegelung). Ist die Sicherstellung im Straf- oder Bußgeldverfahren erfolgt, richtet sich die Verwahrung nach § 109 StPO. Einzelheiten ergeben sich aus dem Runderlass über die Behandlung von Verwahrstücken im Bereich der Polizei.

44.1
Zu Absatz l

44.11
Die Beschaffenheit einer Sache lässt deren Aufbewahrung bei der Polizei insbesondere dann nicht zu, wenn wegen der Größe oder des Gewichts des Gegenstandes ein Transport undurchführbar ist oder wenn die Sache nur unter besonderen technischen Sicherungsmaßnahmen, die der Polizei nicht möglich sind, gelagert werden kann.

44.12
Die Aufbewahrung von Sachen oder Tieren bei der Polizei ist unzweckmäßig, wenn nach den Umständen zu erwarten ist, dass die erforderliche Art und Weise der Aufbewahrung und die notwendigen Maßnahmen zu deren Erhaltung einem Dritten ohne Gefährdung des Sicherstellungszweckes eher möglich sind als der Polizei. Dies gilt insbesondere für die Verwahrung von Kraftfahrzeugen.

44.3
Zu Absatz 3

Die Sorgfaltspflicht nach § 44 Abs. 3 Satz l gilt auch dann, wenn die Polizei einen Dritten mit der Verwahrung beauftragt, es sei denn, dass dieser von dem Berechtigten gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 benannt wird. DiePflicht, Wertminderungen vorzubeugen, erstreckt sich insbesondere auf sachgerechte Lagerung, Wartung und nötige Pflege sowie auf den Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Dritte. Außergewöhnliche Schutzmaßnahmen und Maßnahmen, deren Kosten den Wert der Sache übersteigen, sind nicht erforderlich. Die Pflege der Sache oder des Tieres kann dem Betroffenen selbst oder einem von ihm Beauftragten überlassen werden, wenn der Zweck der Sicherstellung dadurch nicht gefährdet wird.

Zu § 45
45
Verwertung, Vernichtung

45.0
Ist die Sicherstellung im Straf- oder Bußgeldverfahren erfolgt, richtet sich die Verwertung der Sache nach § 1111 StPO oder nach Maßgabe eines Gerichtsbeschlusses.

45.1
Zu Absatz l
45.11
Unverhältnismäßig hoch sind Kosten, die den Wert der Sache übersteigen. Übernimmt der Betroffene die Kosten, kommt eine Verwertung nach § 45 Abs. l Nr. 2 nicht in Betracht. Unverhältnismäßig hohe Schwierigkeiten können sich aus dem Umfang oder der Beschaffenheit der Sache ergeben, so z. B. bei Sachen, für die sich kein Aufbewahrungsort oder Betreuer finden lässt.

45.12
Berechtigter i. S. d. § 45 Abs. l Nr. 4 ist außer dem Eigentümer jeder, der ein Recht zum Besitz der Sache hat (z. B. als Mieter, Pächter, Entleiher, Pfandgläubiger). Die Jahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung.

45.13
§ 45 Abs. l Nr. 5 setzt voraus, dass die Sicherstellungsgründe endgültig entfallen sind und der Berechtigte und dessen Aufenthaltsort der Polizei bekannt sind. Der Begriff des Berechtigten stimmt mit demin § 45 Abs. l Nr. 4 überein. Sind der Polizei mehrere Berechtigte bekannt, soll die Mitteilung jedem Berechtigten zugestellt werden. Die Frist ist so zu bemessen, dass der Berechtigte in der Lage ist, der Aufforderung nachzukommen. Dabei sind vor allem auf die Entfernung vom Wohnort des Berechtigten zum Verwahrungsort und auf sonst bekannte Umstände (z. B. Krankheit, Urlaub) Rücksicht zu nehmen. Werden solche Umstände später bekannt, ist die Frist ggf. neu zu bemessen. Kann der Berechtigte nur mit un-verhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, ist eine Verwertung nach § 45 Abs. l Nr. 2 zulässig.

45.2
Zu Absatz 2

Die Anhörung kann schriftlich oder mündlich durchgeführt werden. Sie kann unterbleiben, wenn sich der Berechtigte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln lässt.
45.3
Zu Absatz 3

Die Anordnung des freihändigen Verkaufs sowie dessen Zeit und Ort sind dem Berechtigten mitzuteilen, soweit Umstände und Zweck der Maßnahme es erlauben.
45.4
Zu Absatz 4

Nach der Unbrauchbarmachung ist die Sache gemäß § 46 Abs. l an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist.

Zu § 46
46
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

46.0
Ist die Sicherstellung im Straf- oder Bußgeldverfahren erfolgt, richtet sich die Herausgabe der Sache nach §111 k StPO oder nach Maßgabe eines Gerichtsbeschlusses.

46.1
Zu Absatz l

Die Herausgabe nach § 46 Abs. l Satz l ist dann nicht möglich, wenn die Sache nicht bei einer bestimmten Person sichergestellt worden ist und weder der Berechtigte noch sein Aufenthaltsort mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind. Machen mehrere Personen ihre Berechtigung i. S. d. § 46 Abs. l Satz 2 glaubhaft, ist die Sache unter Benachrichtigung der übrigen Anspruchssteller an denjenigen herauszugeben, dessen Recht am stärksten erscheint.
46.4
Zu Absatz 4

Ist der Berechtigte i. S. d. § 46 Abs. l oder sein Aufenthaltsort nicht bekannt oder nicht mit angemessenem Aufwand zu ermitteln, kommt eine Verwertung nur über § 983 BGB in Betracht.

Zu § 47
47
Vollzugshilfe

47.1
Zu Absatz l

47.11
Behörden i. S.d. § 47 Abs. l sind insbesondere

a) alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,
b) Gerichte,
c) Parlamentspräsidenten.

47.12
Vollzugshilfe liegt nicht vor, wenn

a) die Polizei innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leistet,
b) die Hilfeleistung in einer Handlung- besteht, die der Polizei als eigene Aufgabe obliegt,
c) die Hilfeleistung in einer Handlung besteht, durch die nicht in die Rechte von Personen eingegriffen wird.
47.2
Zu Absatz 2

47.21
Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Vollzugshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht. Diese Behörde trägt daher die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden Maßnahme. Deshalb ist die Polizei grundsätzlich nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme zu prüfen (vgl. aber die RdNrn. 495 und 49.3).

47.22
Hält die Polizei ein an sie gerichtetes Ersuchen für nicht zulässig, teilt sie das der ersuchenden Behörde mit. Besteht diese auf der Vollzugshilfe, entscheidet über die Verpflichtung zur Vollzugshilfe die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die Polizei zuständige Aufsichtsbehörde. Dulden die Gesamtumstände nach Auffassung der ersuchenden Behörde keinen Aufschub bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde, hat die Polizei dem Ersuchen zu entsprechen und unverzüglich ihrer Aufsichtsbehörde zu berichten.

47.23
Die Polizei darf die Vollzugshilfe nicht deshalb verweigern, weil sie die beabsichtigte Maßnahme für unzweckmäßig hält

47.24
Die Durchführung der Vollzugshilfe richtet sich nach dem für die Polizei geltenden Recht Die Polizei trägt die Verantwortung für die Art und Weise der Anwendung des unmittelbaren Zwanges. Im übrigen sind Beanstandungen an die ersuchende Behörde weiterzuleiten; hiervon ist der Betroffene zu unterrichten.

47.25
Wird die Polizei aufgrund eines Vollzugshilfeersuchens tätig, soll sie das nach außen zu erkennen geben, sofern es nicht offensichtlich ist.

47.3
Zu Absatz 3

Die Verpflichtung zur Amtshilfe ergibt sich aus Artikel 35 Abs. l GG und den §§ 4 ff. VwVfG NW. Wegen der Gewährung des erforderlichen persönlichen Schutzes anderer Vollzugsdienstkräfte und des Schutzes ihrer Vollstreckungsmaßnahmen vgl. § 65 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW). Vergleichbare Regelungen enthalten z. B. die §§ 758 Abs. 3 und 759 ZPO.

Zu§49
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
49.1
Zu Absatz l

Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der Polizei die Verantwortung für die Zulässigkeit der in Vollzugshilfe durchgeführten Freiheitsentziehung. Daher hat die ersuchende Behörde grundsätzlich die richterliche Entscheidung herbeizuführen.
49.2
Zu Absatz 2

Übersendet die ersuchende Behörde die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung nicht oder bezeichnet sie den Rechtsgrund für diese Freiheitsentziehung nicht im Vollzugshilfeersuchen, hat die Polizei die Vollzugshilfe zu verweigern. Das gilt nicht, wenn die ersuchende Behörde darlegt, dass eine Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Entscheidung zulässig ist und diese wegen der Dringlichkeit der Maßnahme sofort durchgeführt werden muss.
49.3
Zu Absatz 3

Die Prüfung nach § 38 Abs. l Nr. l obliegt der ersuchenden Behörde. Die Polizei hat der ersuchenden Behörde unverzüglich alle Anhaltspunkte mitzuteilen, die für einen Wegfall des Grundes der Freiheitsentziehung sprechen. Erhält die Polizei sichere Kenntnis vom Wegfall des Grundes und ist die ersuchende Behörde nicht erreichbar, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen.

Zu §50
50
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

50.1
Zu Absatz l

Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte haben nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung, wenn es sich um unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelt und das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels angeordnet hat.
50.2
Zu Absatz 2

Die Anwendung des Verwaltungszwanges ohne vorausgehenden Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) ist nur zulässig, wenn ein fiktiver Verwaltungsakt rechtmäßig wäre.

Zu §51
51
Zwangsmittel

51.1
Zu Absatz l

Die zulässigen Zwangsmittel sind in § 51 Abs. l abschließend aufgezählt. Mit anderen Zwangsmaßnahmen dürfen Verwaltungsakte nicht durchgesetzt werden.

Zu §52
52
Ersatzvornahme

52.1
Zu Absatz lEine Ersatzvornahme liegt auch vor, wenn die Polizei die vertretbare Handlung selbst ausführt Vertretbar ist eine Handlung, wenn sie nicht nur vom Betroffenen persönlich (z.B. Abgabe einer Erklärung), sondern ohne Änderung ihres Inhalts auch von einem anderen vorgenommen werden kann. Die Vorschrift ermächtigt die Polizei nicht, einen anderen hoheitlich zur Ausführung der Ersatzvornahme zu verpflichten; eine solche Befugnis kann sich im Ausnahmefall aus § 8 in Verbindung mit § 6 ergeben.

Zu §53
53
Zwangsgeld

53.0
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Polizei kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, da mit diesem Zwangsmittel die Gefahr von der Polizei in aller Regel nicht rechtzeitig abgewehrt werden kann.

53.1
Zu Absatz l

Das Zwangsgeld muss in bestimmter Höhe festgesetzt werden (also nicht z. B. „bis zu 150 Euro "). Dabei sind Dauer und Umfang des pflichtwidrigen Verhaltens (erster Verstoß oder Wiederholungsfall), die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen und die Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen.


Zu §54
Ersatzzwangshaft

54.1
Zu Absatz
l
Das Zwangsgeld ist dann uneinbringlich, wenn die Beitreibung ohne Erfolg versucht worden ist oder wenn offensichtlich ist, dass sie keinen Erfolg haben wird.

Zu §55
55
Unmittelbarer Zwang

55.1
Zu Absatz l

55.11
Der Begriff des unmittelbaren Zwanges ist in § 58 definiert Unmittelbarer Zwang kommt vor allem zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen in Betracht, erforderlichenfalls auch zum Anhalten von Personen gemäß § 9 Abs. l Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 2 oder § 25 Abs. 2.

55.12
Andere Zwangsmittel sind auch dann unzweckmäßig, wenn sie dem Betroffenen einen größeren Nachteil verursachen würden als die Anwendung unmittelbaren Zwanges.

55.2
Zu Absatz 2

Für die Erzwingung von Angaben kommt nur ein Zwangsgeld in Betracht (vgl. RdNr. 10.3).

Zu §56
56
Androhung der Zwangsmittel

56.1
Zu Absatz l

Eine schriftliche Androhung ist z. B. dann nicht möglich, wenn durch die dadurch bewirkte Verzögerung der Anwendung des Zwangsmittels die Gefahr nicht rechtzeitig abgewehrt würde.
56.5
Zu Absatz 5

Bei der Androhung des Zwangsgeldes ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei Ersatzzwangshaft anordnen kann, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist.

Zu § 57
57
Rechtliche Grundlagen

57.0
Die §§ 57 bis 66 gelten sowohl für die Gefahrenabwehr, als auch für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit die StPO keine Regelung über unmittelbaren Zwang enthält.

57.1
Zu Absatz l Der Hinweis auf die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes gilt insbesondere für die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (vgl. die §§ 2 und 3).

Zu §58
58
Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen

58.1
Zu Absatz l

Die drei Formen des unmittelbaren Zwanges sind abschließend aufgeführt (vgl. RdNr. 51.1).
58.2
Zu Absatz 2

Unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen ist z. B. die Anwendung von Polizeigriffen. Auf Sachen wird unmittelbar körperlich eingewirkt z.B. bei dem Eintreten einer Tür oder dem Einschlagen einer Fensterscheibe.
58.3
Zu Absatz 3

58.31
Die Aufzählung ist beispielhaft. Auch andere Gegenstände können als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt in Betracht kommen, jedoch muss ihre Wirkung in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen.

58.32
Sprengmittel dürfen gemäß § 66 Abs. 4 nur gegen Sachen angewendet werden. Zur Ablenkung von Störern bestimmte pyrotechnische Mittel (Irritationsmittel) sind keine Sprengmittel.

58.33
Wegen der Anwendung von Fesseln vgl. § 62.

58.34
Als technische Sperren zum Absperren von Straßen, Plätzen oder anderem Gelände kommen z. B. Fahrzeuge, Container, Sperrgitter, Sperrzäune, Seile, Stacheldraht und Nagelböden in Betracht.

58.35
Diensthunde und Dienstpferde müssen für ihre Verwendung besonders abgerichtet sein. Sie dürfen nur von als Diensthundführer oder Reiter ausgebildeten Polizeivollzugsbeamten eingesetzt werden.

58.36
Reiz- und Betäubungsstoffe dürfen nur gebraucht werden, wenn der Einsatz körperlicher Gewalt oder anderer Hilfsmittel keinen Erfolg verspricht und wenn durch den Einsatz dieser Stoffe die Anwendung von Waffen vermieden werden kann. Zu dem Gebrauch von Reiz- und Betäubungsstoffen gehört auch die Verwendung von Tränengas- und Nebelkörpern. Der Einsatz barrikadebrechender Reizstoffwurfkörper oder barrikadebrechender pyrotechnischer Mittel i. S. d. RdNr. 58.32 Satz 2 ist nur unter den Voraussetzungen des Gebrauchs von Schusswaffen gegen Personen zulässig.

58.4
Zu Absatz 4

58.41
Die Aufzählung der zugelassenen Waffen ist abschließend.

58.42
Schläge mit Schlagstöcken sollen gegen Arme oder Beine gerichtet werden, um schwerwiegende Verletzungen zu vermeiden.

58.43
Wegen des Gebrauchs von Schusswaffen vgl. § 61 und die §§ 63 ff.

Zu § 59
59
Handeln auf Anordnung

59.0
Die Vorschrift ist eine Sonderregelung gegenüber §59 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Die Verpflichtung, die Anordnung zu befolgen, wird nur eingeschränkt durch § 59 Abs. l Satz 2 und Abs. 2. Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der Anordnung berühren die Gehorsamspflicht nicht

59.1
Zu Absatz l

59.11
Bei einem Einsatz von mehreren Polizeivollzugsbeamten ist der den Einsatz leitende Beamte befugt, unmittelbaren Zwang anzuordnen, einzuschränken oder zu untersagen. Ist ein Einsatzleiter nicht bestimmt oder fällt er aus, ohne dass ein Vertreter bestellt ist, tritt der dienstranghöchste anwesende Polizeivollzugsbeamte an seine Stelle. Ist nicht sofort feststellbar, wer das ist, darf jeder der hiernach in Betracht kommenden Polizeivollzugsbeamten die Führung einstweilen übernehmen; er hat das bekannt zu geben.

59.12
Vor Beginn eines Einsatzes sind die Polizeivollzugsbeamten über die sie betreffenden Weisungsverhältnisse zu unterrichten. Insbesondere muss jedem eingesetzten Polizeivollzugsbeamten bekannt sein, wer den Einsatz leitet, wer Stellvertreter und wer sonst ihm gegenüber zu Weisungen befugt ist.

59.13
Die Befugnis höherer Vorgesetzter oder einer sonst dazu berechtigten Person (z. B. eines Staatsanwalts), die Anwendung unmittelbaren Zwanges anordnen, einzuschränken oder zu untersagen, bleibt unberührt. Hinsichtlich der Anordnung unmittelbaren Zwanges durch die Staatsanwaltschaft sind die Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und Innenminister/-senatoren des Bundes und der Länder über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Polizeibeamte auf Anordnung des Staatsanwalts (RiStBV Anlage A) zu beachten.

59.14
Befindet sich der Anordnende nicht am Ort des Vollzugs, darf er unmittelbaren Zwang nur anordnen, wenn er sich ein so genaues Bild von den am Ort des Vollzugs herrschenden Verhältnissen verschafft hat, dass ein Irrtum über die Voraussetzungen der Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht zu befürchten ist. Ändern sich zwischen der Anordnung und ihrer Ausführung die tatsächlichen Verhältnisse und kann der Anordnende vor der Ausführung nicht mehr verständigt werden, entscheidet der. am Ort leitende Polizeivollzugsbeamte über die Anwendung unmittelbarenZwanges. Der Anordnende ist unverzüglich hierüber zu verständigen.

Zu §60
60
Hilfeleistung für Verletzte

60.0
Die Verpflichtung, Verletzten Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen, ist vordringlicher als die Beweissicherung und geht auch Berichtspflichten vor.

Zu § 61
61
Androhung unmittelbaren Zwanges

61.1
Zu Absatz l

61.11
Unmittelbarer Zwang darf nur angedroht werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für seine Anwendung gegeben sind. Die Androhung kann grundsätzlich in jeder Form erfolgen; sie muss unmissverständlich sein.

61.12
Der Schusswaffengebrauch wird in der Regel mündlich angedroht durch den vernehmlichen Ruf: „Polizei! Keine Bewegung - oder ich schieße!" oder vor allem gegenüber Fliehenden: „Polizei! Halt - oder ich schieße!" odereine ähnliche Aufforderung. Das Wort „Polizei" kann im Anruf unterbleiben, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um den Einsatz von Polizeivollzugsbeamten handelt. Wenn die Umstände es zulassen oder wenn Zweifel bestehen, ob die Person den Anruf verstanden hat, ist er zu wiederholen. Der Schusswaffengebrauch kann auch durch Lautsprecher angedroht werden.

61.13
Ist eine mündliche Androhung des Schusswaffengebrauchs nicht möglich, weil z. B. die Entfernung zu groß ist oder weil aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, dass der Anruf nicht verstanden wird oder verstanden worden ist, können ein oder mehrere Warnschüsse abgegeben werden. Warnschüsse sind nach Möglichkeit steil in die Luft zu richten.

61.14
Zwischen der Androhung der Zwangsmaßnahme und ihrer Anwendung soll eine den Umständen nach angemessene Zeitspanne liegen.

61.15
Personen, gegen die nach Begründung des amtlichen Gewahrsams unter den in § 64 Abs. l Nr. 4 genannten Voraussetzungen von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf, sollen zu Beginn des Gewahrsams darauf hingewiesen werden. Um einen Schusswaffengebrauch zu vermeiden, ist auf eine sorgfältige Sicherung dieser Personen zu achten. Das gilt vor allem bei Transporten. Die Belehrung ersetzt nicht die Androhung des Schusswaffengebrauchs im Einzelfall.

61.3
Zu Absatz 3

61.31
Zwischen der wiederholten Androhung des Schusswaffengebrauchs gegen Personen in einer Menschenmenge und dem Gebrauch der Schusswaffe soll so viel Zeit verstreichen, dass sich insbesondere Unbeteiligte aus der Menge entfernen können; vgl. auch RdNr. 65.2.

61.32
Die Androhung hat grundsätzlich durch Lautsprecher zu erfolgen. Ihr soll alsdann durch Warnschüsse oder auf andere unmissverständliche Weise Nachdruck mit dem Zieleverliehen werden, letztlich den Schusswaffengebrauch auf Personen in der Menschenmenge zu vermeiden.

Zu § 62
62
Fesselung von Personen

62.01
Widerstand leistet i. S. d. § 62 Satz l Nr. l, wer sich einer polizeilichen Anordnung aktiv widersetzt; passives Verhalten (z.B. Stehen bleiben, Fallenlassen) reicht hierfür nicht aus.

62.02
Für die Fesselung sollen die hierfür vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt verwendet werden. Sind diese nicht vorhanden oder reichen sie nicht aus, sind andere Maßnahmen zu treffen; die eine ähnliche Behinderung wie Fesseln gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass gesundheitliche Schäden (z. B. durch Blutstauung oder Frost) nicht eintreten.

62.03
Mehrere Personen sollen nicht zusammengeschlossen werden, wenn ein Nachteil für Ermittlungen in einer Strafsache zu befürchten ist, durch die Zusammenschließung die Gesundheit eines der Betroffenen gefährdet wird oder dies eine erniedrigende Behandlung bedeutet. Männer und Frauen sind möglichst nicht zusammenzuschließen.

Zu §63
63
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

63.1
Zu Absatz l

63.11
Der Schusswaffengebrauch gegen Personen ist die schwerwiegendste Maßnahme des unmittelbaren Zwanges. Der Polizeivollzugsbeamte hat daher vorher die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Zweifel, ob die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch vorliegen, ist von der Schusswaffe kein Gebrauch zu machen.

63.12
Auch der Schusswaffengebrauch gegen Sachen ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Ein Schusswaffengebrauch gegen Sachen liegt nicht vor, wenn mit Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass hierdurch Personen verletzt werden. Der Schusswaffengebrauch gegen Kraftfahrzeuge ist daher in der Regel nur unter den Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs gegen Personen zulässig. Diese müssen gegenüber jeder im Fahrzeug befindlichen Person vorliegen, es sei denn, dass ein Fall des § 63 Abs. 4 Satz 2 vorliegt. Beim Schuss-Waffengebrauch gegen ein Kraftfahrzeug ist anzustreben, das Fahrzeug fahrunfähig zu machen, weil hierdurch in der Regel der Zweck der Maßnahme erreicht werden kann. Vom Schusswaffengebrauch ist abzusehen, wenn das Fahrzeug erkennbar explosive oder ähnliche gefährliche Güter befördert oder nach seiner Kennzeichnung zur Beförderung solcher Güter bestimmt ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn durch die Weiterfahrt größere Gefahren zu entstehen drohen als durch den Schusswaffengebrauch.

63.13
Der Schusswaffengebrauch gegen Tiere ist zulässig, wenn von ihnen eine Gefahr ausgeht (sie insbesondere Menschen bedrohen) und die Gefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist. Verletzte oder kranke Tiere dürfen nur getötet werden wenn die Befürchtung besteht, dass sie sonst unter Qualen verenden würden, und weder der Eigentümer bzw. Tierhalter noch ein Tierarzt oder Jagdausübungsberechtigter kurzfristig zu erreichenist.

63.2
Zu Absatz 2

63.21
Um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, ist, wenn die Umstände es zulassen, auf die Beine zu zielen, vor allem bei Fliehenden.

63.22
Die Regelung in § 63 Abs. 2 schließt zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person als Ultima ratio der Zwangsanwendung auch einen gezielten Schuss auf den Angreifer ein, der nach aller Erfahrung sofort tödlich wirkt (vgl. auch §7).

63.3
Zu Absatz 3

Bestehen Zweifel, ob jemand noch im Kindesalter ist, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Kind handelt.
63.4
Zu Absatz 4

Der Schusswaffengebrauch ist grundsätzlich verboten, wenn durch ihn ein Unbeteiligter mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet wird. Der Polizeivollzugsbeamte hat nicht, nur auf Fußgänger, sondern auch auf fahrende und haltende Fahrzeuge mit Insassen sowie auf Wohnungen und Geschäfte zu achten. Kann die Schussrichtung wegen der örtlichen Verhältnisse (insbesondere Dunkelheit oder sonstige Sichtbehinderungen) nicht überblickt werden, ist besondere Vorsicht und Zurückhaltung geboten.

Zu § 64
64
Schusswaffengebrauch gegen Personen

64.01
Soweit es für den Schusswaffengebrauch nach § 64 darauf ankommt, ob eine rechtswidrige Tat ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellt, richtet sich dies gemäß § 12 StGB nach der für die Straftat angedrohten Mindeststrafe. Hierbei ist nur der Regelstrafrahmen maßgebend. Schärfungen und Milderungen nach dem Allgemeinen Teil des StGB (z. B. bei Versuch, Beihilfe, verminderter Schuldfähigkeit) oder für besonders schwere (vgl. die §§ 243, 263 Abs. 3 oder 266 Abs. 2 StGB) oder minder schwere Fälle (vgl. § 225 Abs. 2 oder § 226 Abs. 2 StGB) bleiben außer Betracht

64.02
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat gemäß § 315 b Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 StGB stellt ein Verbrechen i. S. d. § 12 Abs. l und Abs. 3 StGB dar. Von einer Verdeckungstat kann im Rahmen einer Flucht vor der Polizei in der Regel nur ausgegangen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Person vor der Flucht eine andere Straftat begangen hat. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB im Rahmen einer Flucht vor der Polizei stellt regelmäßig keine „andere Straftat" i.S.d. § 315 Abs. 3 StGB dar, es sei denn, es ist zwischen mehreren Eingriffen in den Straßenverkehr zu einer deutlichen zeitlichen Zäsur gekommen.

64.1
Zu Absatz l

64.11
Die Berechtigung zum Schusswaffengebrauch nach § 64 Abs. l Nr. lsetzt mindestens die Gefahr einer schwerwiegenden Körperverletzung voraus.

64.12
Die zu verhindernde Straftat i. S. d. § 64 Abs. l Nr. 2 muss unmittelbar bevorstehen. Insoweit genügt das bloße Bestehen einer Gefahr i. S. d. § 8 Abs. l nicht. Die Verhinderung der Fortsetzung bedeutet insbesondere die Verhinderung weiterer Tathandlungen oder bei Dauerdelikten die Beendigung des strafbaren Zustandes. Die Handlung muss sich den Umständen nach als Verbrechen oder als ein Vergehen der genannten Art darstellen. Es kommt also darauf an, wie der Polizeivollzugsbeamte die Situation unter Berücksichtigung aller im Augenblick gegebenen Erkenntnismöglichkeiten beurteilt. Er hat hierbei - obwohl die Notwendigkeit zum schnellen Handeln gegeben ist - besonders sorgfältig vorzugehen.

64.13
Auch in § 64 Abs. l Nr. 4b), I. Alternative, müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt.

Zu § 65
65
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

65.1
Zu Absatz l

Schwerwiegende Gewalttaten sind Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt begangen werden und besonders hochwertige Rechtsgüter verletzen oder für die Allgemeinheit lebensnotwendige Einrichtungen zerstören. Hierunter fallen insbesondere Tötungsdelikte (§§ 211 und 212 StGB), gefährliche oder schwere Körperverletzungen (§§223 a und 224 StGB), gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 ff. StGB) oder Nötigung von Verfassungsorganen unter Gewaltanwendung (§§ 105 und 106 StGB).
65.2
Zu Absatz 2

In der Androhung (vgl. RdNr. 61.3) soll darauf hingewiesen werden, dass nicht Unbeteiligter ist, wer sich nicht aus der Menschenmenge entfernt obwohl ihm das möglich ist

Zu §66
Besondere Waffen, Sprengmittel
66.4
Zu Absatz 4

Sprengmittel sind gemäß § 58 Abs. 3 Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und kommen nur als Mittel der Zwangsanwendung gegen Sachen in Betracht z. B. zur Beseitigung von Hindernissen bei schweren Unglücksfällen.

MBl. NRW. 1991 S. 698, geändert durch RdErl. v. 8.2.1995 (MB.l. NRW. 1995 S. 376), 12.11.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1623).



* Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragraphen des Gesetzes. Bei den ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragraphen kein Verwaltungsvorschriften.


Anlagen: