Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern im Bereich der Polizei RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.01.63 - v. 25.2.2013

 

Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern im Bereich der Polizei RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.01.63 - v. 25.2.2013

Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern im Bereich der Polizei

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.01.63 -
v. 25.2.2013

1.
Dolmetscher[1] und Übersetzer haben im Bereich der Polizei in bestimmten Fällen einen Vergütungsanspruch im unmittelbaren Anwendungsbereich des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) und in anderen Fällen Vergütungsansprüche, die aus einer entsprechenden Anwendung des JVEG resultieren.

2.
Unmittelbar gilt das JVEG dabei für Dolmetscher und Übersetzer, die von der Polizei im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt oder der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten herangezogen worden sind.

3.
Entsprechend wird das JVEG im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr oder sonstiger der Polizei gesetzlich zugewiesener Aufgaben gemäß § 10 Absatz 5 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Spezialregelung gegenüber § 26 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVfG NRW)) angewandt.

4.
Zieht die Polizei in eigener Zuständigkeit Dolmetscher und Übersetzer heran, so findet selbst bei einer nachträglichen Billigung dieser Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft, die Finanzbehörde oder die Ordnungsbehörde die Regelung des JVEG keine unmittelbare Anwendung.

5.
Bei unmittelbarer und entsprechender Anwendung des JVEG sind Aufträge von den Polizeibehörden unter Einhaltung der vergaberechtlichen und haushaltsrechtlichen Bestimmungen an geeignete Bewerber zu erteilen. § 14 JVEG eröffnet insbesondere die Möglichkeit, mit einem einzelnen Dolmetscher oder Übersetzer, der häufiger herangezogen wird, zur Vereinfachung der Abrechnung eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung zu treffen, deren Höhe die im JVEG gesetzlich zugelassene Obergrenze allerdings nicht überschreiten darf. Im Sinne einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sollen daher grundsätzlich Ausschreibungen dafür genutzt werden, solche Vereinbarungen zu realisieren.

6.
Bei nicht regelmäßigen bzw. seltenen Beauftragungen von Dolmetschern und Übersetzern sollte - falls keine vergaberechtlichen Ausnahmetatbestände vorliegen - Wettbewerb hergestellt werden.

7.
Bestandteile der Vergütung im Sinne des § 8 JVEG sind Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Aufwandsentschädigung (§ 6 JVEG), Ersatz für sonstige/besondere Aufwendungen (§§ 7 bis 12 JVEG) und das Honorar (§§ 9 bis 11 JVEG), das für Dolmetscher und Übersetzer unterschiedlich geregelt ist. Das Honorar eines Dolmetschers richtet sich grundsätzlich nach § 9 Absatz 5 JVEG. Hinsichtlich des Honorars für Übersetzer sind die Regelungen in § 11 JVEG zu beachten.
Zusätzlich ist die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer zu ersetzen, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz unerhoben bleibt (§ 12 Absatz 1 Nummer 4 JVEG).

8.
Ein unverbindlicher Musterabrechnungsvordruck "Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern" kann im Bestandsverzeichnis der Vordruckkommission im Intrapol der Polizei aufgerufen werden. Der Vordruck kann auch zur Abrechnung von Dolmetscher- und Übersetzungsvergütungen in Verwaltungsverfahren verwendet werden, in denen sich ein Anspruch der Dolmetscher und Übersetzer gemäß § 23 Absatz 2 Satz 4 VwVfG NRW ergibt.

9.
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.3.2013 in Kraft
und mit Ablauf des 29. Februar 2028 außer Kraft.

Der RdErl. v. 27.8.2004 (MBl. NRW. S. 836) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2013 S. 121, geändert durch Runderlass vom 23. Januar 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 28), 23. Januar 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 64).



[1]

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.