Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Aufgaben der Polizei bei der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge RdErl. d. Innenministers v. 4. 9. 1980 -IV A2-2939/6344
Aufgaben der Polizei bei der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge RdErl. d. Innenministers v. 4. 9. 1980 -IV A2-2939/6344
Aufgaben der Polizei
bei der Durchführung des Such- und
Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge
RdErl. d.
Innenministers v. 4. 9. 1980 -IV A2-2939/6344
1
Allgemeines
Der Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge (SAR) befasst sich mit allen Hilfsmaßnahmen,
die erforderlich sind, um vermisste Luftfahrzeuge zu suchen, durch einen
Flugunfall verletzte oder gefährdete Personen zu retten und nach Möglichkeit
auch Sachgüter zu bergen. Die allgemeinen Grundsätze hierfür ergeben sich aus
den „Gemeinsame Regelungen des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such-
und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge " (vgl. Gem. RdErl. d. Ministeriums
für Verkehr, Energie und Landesplanung u. d. Innenministeriums v. 9.7.2003 - SMBl. NRW. 961 -).
SAR-Bereichssuchstelle
für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Zentrale Polizeiliche
Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW). Die Polizei unterstützt die für den
Such- und Rettungsdienst zuständigen Dienststellen und nimmt in Fällen der Nr.
4.3 die Untersuchung mit Blick auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wahr.
2
Meldung von Flugunfällen
2.1
Der Unfall eines Luftfahrzeuges ist von der Polizei sofort nach seinem Bekannt
werden fernmündlich vorab und ohne Einhaltung des Dienstweges
- dem LZPD NRW als SAR-Bereichssuchstelle,
- bei Gefahr im Verzug vorrangig der Leitstelle für
Feuer-, Katastrophenschutz und Rettungswesen zu melden.
Die Unfallmeldung soll alle bis dahin bekannten Einzelheiten enthalten.
2.2
Das LZPD NRW unterrichtet umgehend
- die SAR-Leitstelle Münster,
- die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU),
- die DFS Deutsche Flugsicherungs GmbH (FS-Regionalstelle) und
- die als Luftfahrtbehörde zuständige Bezirksregierung Düsseldorf oder Münster.
Flugunfälle ausländischer Luftfahrzeuge teilt das LZPD NRW außerdem der
zuständigen ausländischen Vertretung mit.
2.3
Die vorläufige Meldung an die vorgenannten Stellen ist sobald wie möglich zu
ergänzen durch genaue Angaben über
- Ort und Zeit des Unfalls,
- Nationalitäts- und Erkennungszeichen des Luftfahrzeugs,
- Luftfahrzeugmuster,
- Eigentümer, Halter, Heimatanschrift,
- Zahl der Besatzung und Fluggäste,
- Schadensausmaß.
2.4
Die Bestimmungen über die Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung) bleiben
unberührt.
3
Erste Maßnahmen an der Unfallstelle
3.1
Die Polizei hat bei Flugunfällen bis zum Eintreffen der zuständigen Dienste
alle für die Erste-Hilfe-Leistung, Bergung und Absicherung erforderlichen
unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen. Sie hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten
insbesondere dafür zu sorgen, dass Überlebenden schnelle Hilfe zuteil wird
sowie Wertgegenstände, Gepäck, Fracht und Post vor weiterer Zerstörung oder vor
Entwendung bewahrt bleiben.
3.2
Bei Flugunfällen außerhalb eines Flugplatzes ist darauf zu achten, dass die
Lage des Wracks und durch den Flugunfall verursachte Spuren nicht mehr als
nötig verändert werden; vergängliche Spuren sind unverzüglich zu sichern.
Notwendige Veränderungen an der Unfallstelle sollen durch Lichtbildaufnahmen
oder alsbald in einem Protokoll mit Lageplan festgehalten werden. Die
Unfallstelle ist in der Regel bis zur Freigabe durch die Untersuchungsbehörden
oder die Staatsanwaltschaft abzusperren, der Verkehr erforderlichenfalls
umzuleiten.
3.3
Bei Flugunfällen auf einem Flugplatz unterstützt die Polizei die notwendigen
Sicherungs- und Untersuchungsmaßnahmen auf Ersuchen des zuständigen
Sachbearbeiters für Luftaufsicht bzw. des zuständigen Beauftragten für
Luftaufsicht.
3.4
Presse, Rundfunk und Fernsehen sind grundsätzlich an die mit der
Flugunfalluntersuchung beauftragten Sachverständigen bzw. an die
Staatsanwaltschaft zu verweisen.
3.5
Die Benachrichtigung von Angehörigen verletzter oder getöteter Passagiere ist
in erster Linie Angelegenheit des Halters des Luftfahrzeugs.
3.6
Bei größeren Schadenslagen richten sich die polizeilichen Maßnahmen nach dem Landesteil NRW zur PDV 100 (VS-NfD) Teil I „Einsatzleitlinie- Einsatz der
Polizei bei Anschlägen, Gefahr von Anschlägen, Größeren Gefahren- und
Schadenslagen, Katastrophen“ (VS-NfD).
4
Untersuchung von Flugunfällen
4.1
Ergibt sich der Verdacht einer Straftat, sind die gemäß § 163 StPO
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich zu
unterrichten. Falls erforderlich, ist zu gegebener Zeit der Bericht der
Untersuchungsbehörde anzufordern.
4.2
Die fachliche Untersuchung der Ursachen, die zu Flugunfällen geführt haben, ist
Sache der BFU. Sie ist zuständig für alle zivilen Luftfahrzeuge (einschl.
Segelflugzeuge und Ballone), die über dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
verkehren, ganz gleich, in welchem Staat sie zugelassen bzw. eingetragen sind.
Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung entsendet einen
Untersuchungsreferenten.
Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, das Ministerium für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV), die
Bezirksregierungen Düsseldorf oder Münster sowie die Luftfahrtbehörde des
jeweiligen Landes, dem die luftrechtliche Aufsicht über den Halter des von dem
Unfall betroffenen Flugzeuges obliegt, sind berechtigt, an der Untersuchung
teilzunehmen.
4.3
Die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Störungen
- mit Flugzeugen bis 2000 kg Höchstmasse, wenn sich der Unfall oder die Störung
nicht
während des Betriebs in einem Luftfahrtunternehmen ereignet hat,
- mit Segelflugzeugen und Motorseglern,
- mit Luftsportgeräten (Ultraleichtflugzeugen, Hängegleiter, Gleitsegel,
Fallschirme), Drachen
und Flugmodellen
gehört grundsätzlich nicht mehr zu den Aufgaben der BFU. Unfälle dieser Art
werden von der BFU nur dann untersucht, wenn sie sich hiervon neue Erkenntnisse
für die Sicherheit der Luftfahrt erwartet (vgl. § 3
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUUG – vom 26.8.1998 – BGBl. I S. 2470).
Eine Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch die BFU ist deshalb bei
Ereignissen dieser Art zunächst nicht vorhanden. Um trotzdem eine sachgerechte
Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, stellt die BFU
ihre 24 Stunden besetzte Meldestelle als Vermittlungsstelle für Sachverständige
zur Verfügung. Außerdem kann dort auch eine Verbindung zum jeweils zuständigen
Luftsportverband hergestellt werden. Die zentrale Telefonnummer ist
0531-3548-0.
Bei den Sachverständigen,die von der BFU vorgeschlagen werden können, handelt
es sich um solche, die von ihr selbst auf Grund des gesetzlichen
Untersuchungsauftrages eingesetzt werden sowie um Sachverständige, die von den
Luftsportverbänden benannt und durch die BFU eingewiesen sind.
5
Luftfahrzeuge der Bundeswehr
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Unfällen von Luftfahrzeugen der
Bundeswehr, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt.
5.1
Das LZPD NRW unterrichtet sofort nach Eingang einer Flugunfallmeldung die
SAR-Leitstelle Münster.
Eine Benachrichtigung weiterer in Nr. 2.2 genannter Dienststellen entfällt.
Steht nicht zweifelsfrei fest, ob es sich um ein Militärflugzeug oder um ein
ziviles Flugzeug handelt, ist ausschließlich nach den Meldevorschriften unter
Nr. 2.2 zu verfahren.
5.2
Mit Rücksicht auf einen etwa bestehenden Geheimschutz sind Absperrungsmaßnahmen
besonders sorgfältig durchzuführen. Angaben über die Munitionierung eines
verunglückten Militärflugzeuges sind vom Landeskriminalamt bei der
SAR-Leitstelle Münster einzuholen. Die Beseitigung der Kampfmittel ist nur
durch Fachpersonal der Bundeswehr oder der zuständigen Bezirksregierung
durchzuführen.
5.3
Hinweise für das Verhalten am Unfallort (z.B. Beachtung der technischen
Anweisungen für die Befreiung der Besatzung aus Kabine und Schleudersitz,
Verbot des Rauchens und Gewährleistung einer weiträumigen Absperrung) gibt die
Broschüre "Hilfe bei Flugunfällen"[1] des General Flugsicherheit in der Bundeswehr.
5.4
Zutritt zur Unfallstelle haben außer der Polizei und der Staatsanwaltschaft nur
Mitglieder des militärischen Absperrkommandos, der Untersuchungskommission der
Bundeswehr und der zur Unterstützung entsandten Hilfs- und Rettungsdienste.
Untersuchungskommission der Bundeswehr kann sein
- die Untersuchungskommission des General Flugsicherheit der Bundeswehr,
- der Flugsicherheitsoffizier des nächstgelegenen Fliegerhorstes/Flugplatzes
oder der
zuständigen Bundeswehreinheit mit einer Untersuchungskommission,
- Angehörige des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe, Fürstenfeldbruck.
6
Luftfahrzeuge der Stationierungsstreitkräfte
Bei Flugunfällen von Luftfahrzeugen der Stationierungsstreitkräfte ist wie bei
Flugunfällen mit Luftfahrzeugen der Bundeswehr zu verfahren. Nach Eintreffen
eines Kommandos der Streitkräfte am Unfallort trifft dieses alle weiteren
Maßnahmen. Etwaigen Mitwirkungsersuchen ist zu entsprechen.
7
Der RdErl. v. 13.5.1959 (SMBl. NW. 20512) wird aufgehoben.
[1]"Hilfe bei Flugunfällen", Broschüre des General Flugsicherheit der Bundeswehr (GenFlSichhBw), 2010
MBl. NRW. 1980 S. 2123, geändert durch RdErl. v. 21.12.1998 (MBl. NRW. 1999 S. 146), 23.8.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1123), 27.8.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1052), 10.1.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 98).