Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 9.11.2007 (MBl. NRW. S. 768), in Kraft getreten mit Wirkung vom 12.7.2006.

 


Historisch: Verabreichung von Brech- oder Abführmitteln zur Exkorporation verpackter Drogen, die von Personen verschluckt worden sind (sog. bubbles) RdErl. d. Innenministeriums v. 26.6.1996 -IVA2 – 2756

 

Historisch:

Verabreichung von Brech- oder Abführmitteln zur Exkorporation verpackter Drogen, die von Personen verschluckt worden sind (sog. bubbles) RdErl. d. Innenministeriums v. 26.6.1996 -IVA2 – 2756

Verabreichung von Brech- oder Abführmitteln zur Exkorporation verpackter Drogen,
die von Personen verschluckt worden sind (sog. bubbles
)
RdErl. d. Innenministeriums v. 26.6.1996 -IVA2 – 2756

In der Vergangenheit sind wiederholt Fragen zur Exkorporation verpackter Drogen (sog. „bubbles"), die von festgenommenen Personen verschluckt worden sind, an mich herangetragen worden. Es wird daher auf folgendes hingewiesen:

1
Zulässigkeit
Die Zulässigkeit der Verabreichung von Brechmitteln (Emetika) oder Abführmitteln (Laxantien) zur Exkorporation derartiger „bubbles" richtet sich nach §81 a StPO. Körperliche Eingriffe dürfen gemäß Absatz l Satz 2 dieser Vorschrift nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken . auch ohne Einwilligung des Beschuldigten vorgenommen werden. Ein körperlicher Eingriff liegt u. a. dann vor, wenn dem Körper Stoffe zugeführt werden. Zulässig ist ein solcher Eingriff unabhängig vom Willen des Beschuldigten zu dem Zweck der Beweismittelsicherung und der Abwendung von Schäden für Leib und Leben des Betroffenen.

Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird und gesundheitliche Nachteile mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Maßgebend ist dabei nicht allein die Art des Eingriffs, sondern der Gesundheitszustand des Beschuldigten. Hieraus folgt, dass der verantwortliche Arzt nach Untersuchung des Beschuldigten im Einzelfall entscheiden muss, ob der Eingriff durchgeführt werden kann. Die Exkorporation darf nur in hierzu geeigneten Räumen unter Bereitstellung des notwendigen medizinischen Assistenzpersonals und einer Notfallausrüstung erfolgen. Auf eine hinreichend lange Nachbeobachtung ist besonders zu achten.

2
Ärzte

2.1
Beamtete oder angestellte Ärzte
Ersuchen um Vornahme einer Exkorporation sind an Ärzte zu richten, die als beamtete oder angestellte Ärzte des Landes, der Gemeindeverbände oder der Gemeinde dazu verpflichtet sind. So stehen für die Durchführung der Maßnahme u. a. die Ärzte der Gesundheitsämter zur Verfügung, denen nach dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens die Aufgabe des Gerichtsarztes obliegt.
2.2
Andere Ärzte
Anderes gilt für Ärzte in privatrechtlich organisierten Krankenanstalten. Dieser Personenkreis kann nicht im Wege der Amtshilfe in Anspruch genommen werden, so dass eine Verpflichtung nur aufgrund des Standesrechts bzw. im Wege der Notfallbehandlung in Betracht kommt. Da jedoch nicht jede Exkorporation im Rahmen einer Notfallbehandlung durchgeführt wird und diese ärztliche Verpflichtung nur gegenüber den Patienten selbst besteht, haben die örtlichen Polizeibehörden entsprechende Vereinbarungen mit Ärzten zu treffen, die zur Vornahme einer Exkorporationsbehandlung bereit sind. Auch diese Ärzte müssen über das erforderliche medizinische Assistenzpersonal und über eine Notfalleinrichtung verfügen. Ärzte, mit denen keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, sind nicht verpflichtet, Ersuchen um eine derartige Behandlung nachzukommen.
2.3
Zum Sachverständigen bestellte Ärzte
Ist ein Arzt gemäß §§ 161 a Abs. l Satz 2, 73, 75 StPO zum Sachverständigen bestellt worden, kann er die Durchführung einer Untersuchung nicht verweigern. Wird ein Polizeiarzt zum Sachverständigen bestellt, muss er über die erforderliche personelle und sächliche Ausstattung verfügen (vgl. Nr. l Abs. 2).

3
Gebühren
Die von der Polizei veranlassten ärztlichen Leistungen bei der Exkorporation sog. „bubbles" sind nach der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGB1. I S. 818, 1590), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGB1. I S. 1861) zu vergüten. § 11 i.V.m. § 5 Abs. l Satz 2 GOÄ findet keine Anwendung. Darüber hinaus können Sachkosten vergütet werden.

Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justiz-, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

MBl. NRW. 1996 S. 1170.