Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verabreichung von Brech- oder Abführmitteln zur Exkorporation verpackter Drogen, die von Personen verschluckt worden sind (sog. bubbles) RdErl. d. Innenministeriums v. 26.6.1996 -IVA2 – 2756
Historisch:
Verabreichung von Brech- oder Abführmitteln zur Exkorporation verpackter Drogen, die von Personen verschluckt worden sind (sog. bubbles) RdErl. d. Innenministeriums v. 26.6.1996 -IVA2 – 2756
Verabreichung von Brech- oder
Abführmitteln zur Exkorporation verpackter Drogen,
die von Personen verschluckt worden sind (sog. bubbles)
RdErl. d. Innenministeriums v. 26.6.1996 -IVA2 –
2756
In der Vergangenheit sind
wiederholt Fragen zur Exkorporation verpackter Drogen (sog. „bubbles"), die von festgenommenen Personen verschluckt
worden sind, an mich herangetragen worden. Es wird daher auf folgendes
hingewiesen:
1
Zulässigkeit
Die Zulässigkeit der
Verabreichung von Brechmitteln (Emetika) oder
Abführmitteln (Laxantien) zur Exkorporation
derartiger „bubbles" richtet sich nach §81 a
StPO. Körperliche Eingriffe dürfen gemäß Absatz l Satz 2 dieser Vorschrift nach
den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken .
auch ohne Einwilligung des Beschuldigten vorgenommen werden. Ein körperlicher
Eingriff liegt u. a. dann vor, wenn dem Körper Stoffe zugeführt werden.
Zulässig ist ein solcher Eingriff unabhängig vom Willen des Beschuldigten zu
dem Zweck der Beweismittelsicherung und der Abwendung von Schäden für Leib und
Leben des Betroffenen.
Weitere
Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass der Eingriff nach den Regeln der
ärztlichen Kunst durchgeführt wird und gesundheitliche Nachteile mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Maßgebend ist
dabei nicht allein die Art des Eingriffs, sondern der Gesundheitszustand des
Beschuldigten. Hieraus folgt, dass der verantwortliche Arzt nach Untersuchung
des Beschuldigten im Einzelfall entscheiden muss, ob der Eingriff durchgeführt
werden kann. Die Exkorporation darf nur in hierzu geeigneten Räumen unter
Bereitstellung des notwendigen medizinischen Assistenzpersonals und einer
Notfallausrüstung erfolgen. Auf eine hinreichend lange Nachbeobachtung ist
besonders zu achten.
Ärzte
2.1
Beamtete oder angestellte Ärzte
Ersuchen um Vornahme einer Exkorporation sind an Ärzte zu richten, die als
beamtete oder angestellte Ärzte des Landes, der Gemeindeverbände oder der
Gemeinde dazu verpflichtet sind. So stehen für die Durchführung der Maßnahme u.
a. die Ärzte der Gesundheitsämter zur Verfügung, denen nach dem Gesetz über die
Vereinheitlichung des Gesundheitswesens die Aufgabe des Gerichtsarztes obliegt.
2.2
Andere Ärzte
Anderes gilt für Ärzte in privatrechtlich organisierten Krankenanstalten.
Dieser Personenkreis kann nicht im Wege der Amtshilfe in Anspruch genommen
werden, so dass eine Verpflichtung nur aufgrund des Standesrechts bzw. im Wege
der Notfallbehandlung in Betracht kommt. Da jedoch nicht jede Exkorporation im
Rahmen einer Notfallbehandlung durchgeführt wird und diese ärztliche
Verpflichtung nur gegenüber den Patienten selbst besteht, haben die örtlichen
Polizeibehörden entsprechende Vereinbarungen mit Ärzten zu treffen, die zur
Vornahme einer Exkorporationsbehandlung bereit sind. Auch diese Ärzte müssen
über das erforderliche medizinische Assistenzpersonal und über eine
Notfalleinrichtung verfügen. Ärzte, mit denen keine entsprechende Vereinbarung
getroffen wurde, sind nicht verpflichtet, Ersuchen um eine derartige Behandlung
nachzukommen.
2.3
Zum Sachverständigen bestellte Ärzte
Ist ein Arzt gemäß §§ 161 a Abs. l Satz 2, 73, 75 StPO zum Sachverständigen
bestellt worden, kann er die Durchführung einer Untersuchung nicht verweigern.
Wird ein Polizeiarzt zum Sachverständigen bestellt, muss er über die erforderliche
personelle und sächliche Ausstattung verfügen (vgl. Nr. l Abs. 2).
3
Gebühren
Die von der Polizei
veranlassten ärztlichen Leistungen bei der Exkorporation sog. „bubbles" sind nach der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ
- i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGB1.
I S. 818, 1590), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGB1.
I S. 1861) zu vergüten. § 11 i.V.m. § 5 Abs. l Satz 2
GOÄ findet keine Anwendung. Darüber hinaus können Sachkosten vergütet werden.
Der RdErl.
ergeht im Einvernehmen mit dem Justiz-, dem Finanzministerium und dem
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.