Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verwahrung, Vorführung und Transport von vorläufig festgenommenen Personen und Untersuchungsgefangenen RdErl. d. Innenministers v. 3. 5.1977 -IV A 2-284

 

Verwahrung, Vorführung und Transport von vorläufig festgenommenen Personen und Untersuchungsgefangenen RdErl. d. Innenministers v. 3. 5.1977 -IV A 2-284

Verwahrung, Vorführung und Transport
von vorläufig festgenommenen Personen
und Untersuchungsgefangenen
RdErl. d. Innenministers v. 3. 5.1977 -IV A 2-284

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Vorläufig festgenommene Personen werden von den Polizeibehörden verwahrt.
1.1
Stehen der Polizeibehörde Verwahrräume nicht zur Verfügung oder bedarf der vorläufig Festgenommene einer besonders sicheren Verwahrung, kann er ausnahmsweise in die Justizvollzugsanstalt eingeliefert werden, die nach dem Erlass eines Haftbefehls für seine Aufnahme zuständig wäre (Nr. 86 Abs. l der Untersuchungshaftvollzugsordnung).

1.2
Gleiches gilt, wenn der vorläufig Festgenommene einer besonderen Behandlung (z. B. Sonderkost, ärztliche Spezialbehandlung) bedarf und diese in der zuständigen Anstalt möglich ist.

2
Vorläufig festgenommene Personen werden dem Haftrichter durch die Polizei vorgeführt.

3
Der Transport von Untersuchungsgefangenen obliegt den Justizbehörden.

4
Die zuständige Polizeibehörde leistet nur dann Vollzugshilfe, wenn nach Bekanntgabe des Haftbefehls

4.1
die Justizbehörde den Untersuchungsgefangenen nicht übernehmen kann oder

4.2
die Justizvollzugsanstalt zum Transport eines Untersuchungsgefangenen nicht oder nicht allein in der Lage ist.

5
Soweit sich besondere Vereinbarungen zwischen örtlichen Polizei- und Justizbehörden als zweckmäßig erweisen, werden sie durch die vorstehende Grundsatzregelung nicht ausgeschlossen.

6
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister.

MBl. NRW. 1977 S. 617.