Historische SMBl. NRW.
Historisch: Kosten für Dolmetscher und Übersetzer RdErl. d. Innenministeriums v. 29. 9.1994 - IV A 2 – 2001
Historisch:
Kosten für Dolmetscher und Übersetzer RdErl. d. Innenministeriums v. 29. 9.1994 - IV A 2 – 2001
Kosten für Dolmetscher und Übersetzer
RdErl. d.
Innenministeriums v. 29. 9.1994 - IV A 2 – 2001
Werden durch die Polizei
Dolmetscher und Übersetzer außerhalb gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher
Verfahren hinzugezogen, d. h. ist dies nicht durch die Staatsanwaltschaft oder
das Gericht veranlasst, ist mit dem Dolmetscher oder Übersetzer bei
Auftragserteilung eine individuelle Vereinbarung über das Honorar zu treffen.
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Anpassung der
Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen
Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1546), ist in
derartigen Fällen nicht unmittelbar anwendbar.
Im Rahmen einer sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 7 Landeshaushaltsordnung) und zur Wahrung
der Interessen des vom Verfahren Betroffenen ist ein angemessenes Honorar zu
vereinbaren. Hierbei bitte ich, die Bestimmungen des ZSEG als
Orientierungshilfe mit zu berücksichtigen.
Aus § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG, der
derzeit einen Entschädigungsrahmen von 25,- bis 52,- Euro/h zuzüglich einer
evtl. Erhöhung von bis zu 50% vorsieht, ergibt sich, dass der festzusetzende
Stundensatz im allgemeinen deutlich unter der Obergrenze zu liegen hat. In
erster Linie entscheidend für die Höhe des zu gewährenden Stundensatzes sind
neben der erforderlichen Fachkenntnis die Schwierigkeit der erbrachten Leistung
im Einzelfall (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG).
Als Bemessungskriterien für
Fachkenntnisse und erbrachte Leistungen kommen dabei insbesondere in Betracht:
Sachabhängige Faktoren
- durch Gutachtenerstattung
bedingte Verwendung von Fachausdrücken,
- Schilderung komplizierter äußerer
Geschehensabläufe oder innerer psychischer Vorgänge,
- Grad der Unterschiedlichkeit der
Fremdsprache zur deutschen Sprache,
- erforderliche Kenntnis
verschiedener Dialekte usw.
Personenabhängige Faktoren
- Artikulationsfähigkeit/Auffassungsgabe
oder Bereitwilligkeit zur Mitarbeit des Beschuldigten/Zeugen,
- Befähigung des Dolmetschers, den
zu übersetzenden Text exakt, verständlich und klar in deutscher Sprache
wiederzugeben.
Daneben können, ebenfalls gemäß
§ 3 Abs. 2 ZSEG, besondere Umstände berücksichtigt werden. Dies sind
beispielsweise Tätigkeiten zur Nachtzeit (vgl. §§ 188 Abs. l ZPO, 104 Abs. 3
StPO) sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.
In jedem Fall hat eine
differenzierte Bemessung des Stundensatzes zu erfolgen. Sind durchschnittliche
Fachkenntnisse erforderlich und ist die ausgeübte Tätigkeit durchschnittlich
schwierig, darf der Stundensatz nur die mittlere Höhe des Entschädigungsrahmens
erreichen, sofern keine besonderen Umstände zu berücksichtigen sind. Wenn eine
oder mehrere der drei Variablen nach oben oder unten von dem Durchschnitt
abweichen, muss die mittlere Höhe über- oder unterschritten werden. Die
generelle Bewilligung des Höchstsatzes ist nicht zulässig.
Hinsichtlich des Zeilenhonorars
für Übersetzer sind die Regelungen in § 17 Abs. 3 und 4 ZSEG zu beachten.
Die Mehrwertsteuer ist zu zahlen,
wenn es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit handelt (§ 8 Abs. l Nr. 4
ZSEG).
Ein unverbindlicher
Musterabrechnungsvordruck ist nachfolgend abgedruckt
Die Einteilung von Fremdsprachen
nach Schwierigkeitsgraden auf der Rückseite des Mustervordrucks ist
entsprechend der Anlage 4 der Auslandskostenverordnung vom 7. Januar 1980
(BGB1. I S. 21, 32) erfolgt. Die in dieser Anlage Gruppe C und Gruppe D aufgeführten
Sprachgruppen sind zu einer Sprachgruppe zusammengezogen worden.
Der Vordruck kann auch zur
Abrechnung von Dolmetscher- und Übersetzerentschädigungen in
Verwaltungsverfahren verwendet werden, in denen sich ein Anspruch der
Dolmetscher und Übersetzer gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NW aus dem ZSEG
ergibt.
MBl. NRW. 1994 S. 1280,
geändert durch RdErl. v. 20.12.2001 (MBl. NRW. 2002 S. 119).
Anlagen: