Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Rechtsstellung der Stationierungsstreitkräfte und Aufgabenbereich der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 26.1.1982 - IVA2-2911

 

Rechtsstellung der Stationierungsstreitkräfte und Aufgabenbereich der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 26.1.1982 - IVA2-2911

Rechtsstellung
der Stationierungsstreitkräfte und Aufgabenbereich der Polizei


RdErl. d. Innenministers v. 26.1.1982 - IVA2-2911

Inhaltsübersicht
l. Begriffsbestimmungen
1.1 Truppe
1.2 Ziviles Gefolge
1.3 Angehörige
1.4 Militärbehörden
1 .5 Deutsche Behörden

2 Zusammenarbeit

3 Personalienfeststellung
3.1 Ausweispflicht
3.2 Ausweise und Pässe
3.3 Vorläufige Bescheinigungen

4 Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
4.1 Verfolgung von Straftaten
4.2 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

5 Freiheitsentziehung, Durchsuchung, Beschlagnahme
5.1 Freiheitsentziehung
5.2 Durchsuchung, Beschlagnahme

6 Blutprobe und erkennungsdienstliche Behandlung
6.1 Allgemeine Zulässigkeit
6.2 Niederländische Stationierungsstreitkräfte
6.3 Maßnahmen nach § 81 b StPO

7 Unmittelbarer Zwang

8 Geltung des deutschen Verkehrsrechts
8.1 Allgemeine Geltung
8.2 Verhalten im Straßenverkehr
8.3 Bau- und Betriebsvorschriften

9 Fahrausbildung, Fahrerlaubnis, Befähigungsnachweise, Schulungsbescheinigungen
9.1 Fahrausbildung
9.2 Fahrerlaubnis
9.3 Befähigungsnachweis für Binnenschiffe
9.4 Entziehung von Fahrerlaubnissen, Befähigungsnachweisen und Bescheinigungen
9.5 Schulungsbescheinigung für den Transport gefährlicher Güter nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR

10 Zulassung der Fahrzeuge, Haftpflichtversicherung, Kennzeichen
10.1 Zulassung
10.2 Haftpflichtversicherung
10.3 Kennzeichen

11 Verkehrsüberwachung
11.1 Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen
11.2 Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen

12 Führen von Waffen
12.1 Recht der Truppe
12.2 Anwendung des deutschen Waffenrechts
12.3 Sonderregelung für US-Streitkräfte

13 Aufgaben und Befugnisse der Militärpolizei, Zusammenarbeit

14 Schlussbestimmungen

Die Rechtsverhältnisse zwischen den Stationierungsstreitkräften und der Bundesrepublik Deutschland werden durch das NATO-Truppenstatut (NTrSt) vom 19. 6. 1951, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA) und weitere Nebenabkommen vom 3. 8.1959 geregelt (vgl. das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961, BGB1. II S. 1183).

l
Begriffsbestimmungen
1.1
Truppe
Truppe ist das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften gehörende Personal eines der NATO angehörenden Staates (Entsendestaates), wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in der Bundesrepublik Deutschland befindet (Art. I Abs. l Buchst. a, d NTrSt).
1.2
Ziviles Gefolge
Ziviles Gefolge ist das Zivilpersonal, das die Truppe begleitet und bei ihr beschäftigt ist. Hierzu gehören nicht Staatenlose, Staatsangehörige eines Staates, der nicht der NATO angehört sowie deutsche Staatsangehörige und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Art. I Abs. l Buchst. b NTrSt).
1.3
Angehörige
Angehörige sind
a) der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges,
b) Kinder, die einem Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges gegenüber unterhaltsberechtigt sind,
c) sonstige nahe Verwandte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges, die von diesem aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen abhängig sind, von ihm tatsächlich unterhalten werden, dessen Wohnung teilen und sich mit Genehmigung der Militärbehörden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (Art. I Abs. l Buchst c NTrSt; Art. 2 Abs. 2 Buchst. a ZA).
1.4
Militärbehörden
Militärbehörden sind die Behörden des Entsendestaates, die befugt sind, dessen Militärrecht auf die Mitglieder seiner Truppe und seines zivilen Gefolges anzuwenden (Art. I Abs. l Buchst. f NTrSt).
1.5
Deutsche Behörden
Deutsche Behörden i.S.d. NTrSt, des ZA und dieses RdErl. sind auch die Gerichte.

2
Zusammenarbeit

Die deutschen Behörden und die Militärbehörden arbeiten im Rahmen der innerhalb der NATO bestehenden Verpflichtung zu gegenseitiger Unterstützung eng zusammen. Das gilt auch für alle Polizeibehörden. Zu dieser Zusammenarbeit gehört u. a. die ständige gegenseitige Unterrichtung über alle wichtigen Vorkommnisse. Hierbei sind Anzeigen und Ermittlungsergebnisse auszutauschen. Ferner ist die rechtzeitige Beteiligung an allen Angelegenheiten, in denen beiderseitige Belange berührt werden, sicherzustellen. Muss gegen die Truppe oder das zivile Gefolge eines Entsendestaates, gegen einzelne Mitglieder oder Angehörige eingeschritten werden, so ist bei aller Bestimmtheit im Handeln und Auftreten unnötiges Aufsehen zu vermeiden.

3
Personalienfeststellung

3.1
Ausweispflicht
Die Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges sowie Angehörige sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Polizei über ihre Person auszuweisen. Diese Ausweispflicht gilt auch für Uniformträger, es sei denn, sie gehören zu einer Einheit unter militärischer Führung. Ist in Ausnahmefällen die sofortige Identifizierung der Einheit notwendig, so ist der Führer der Einheit verpflichtet, auf Verlangen seinen Ausweis vorzulegen (Art. 5 Abs. l Buchst. b ZA).
3.2
Ausweise und Pässe
3.2.1
Die Mitglieder der Truppe weisen sich mit einem vom Entsendestaat ausgestellten Personalausweis aus, der Namen, Geburtsdatum, Dienstgrad, Nummer (auch Kenn-Nummer der zuständigen Dienststelle), Waffengattung und Lichtbild des Inhabers enthalten muss (Art. III Abs. 2 NTrSt; Art. 5 Abs. l ZA).
3.2.2
Die Mitglieder des zivilen
Gefolges und Angehörige weisen sich durch von den Behörden des Entsendestaates ausgestellte Pässe oder Personalausweise aus. Diese müssen außer dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Lichtbild des Inhabers eine Nummer oder die Bezeichnung der ausstellenden Behörde sowie Angaben über die Eigenschaft, in der sich der Inhaber in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, enthalten (Art. III Abs. 3 NTrSt; Art. 5 Abs. l Buchst. c ZA).
3.3
Vorläufige Bescheinigungen
Statt eines Ausweises oder Reisepasses nach Nr. 3.2 genügt auch eine von den Militärbehörden ausgestellte vorläufige Bescheinigung, dass der Inhaber Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder Angehöriger ist (Art. 5 Abs. l Buchst. d ZA).

4
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

4.1
Verfolgung von Straftaten
Das Recht, die Strafgerichtsbarkeit über die Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges sowie Angehörige auszuüben, steht teils den Militärbehörden des Entsendestaates, teils den Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu.
4.1.1
Die Verpflichtung der Polizei, nach deutschem Recht Straftaten zu erforschen, besteht unabhängig davon, welche Behörde im Einzelfall die Gerichtsbarkeit ausübt (§ 163 StPO). Bei Handlungen, die nur nach dem Recht des Entsendestaates strafbar sind, wird die Polizei nur auf Ersuchen der Militärbehörden tätig. Entsprechenden Ersuchen ist Folge zu leisten.
4.1.2
Die Polizei hat eine Anzeige aufzunehmen. Diese muss u. a. folgende Angaben enthalten:
- bei Mitgliedern der Truppe und des zivilen Gefolges: Vorname(n), Name, ggf. Geburtsname, dienstliche Anschrift (Einheit/Dienststelle, Ort, Feldpostnummer der Einheit/Dienststelle), Geburtsort und –datum, Dienstnummer und Dienstgrad bzw. Beruf,
- bei Angehörigen: Vorname(n), Name, ggf. Geburtsname, dienstliche Anschrift sowie Vorname(n), Name, Dienstnummer und Dienstgrad bzw. Beruf des Mitgliedes der Truppe oder des zivilen Gefolges, Verwandtschaftsgrad hierzu. Daneben hat die Polizei alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln zu treffen. Anschließend ist umgehend Fühlung mit der Staatsanwaltschaft wegen der weiteren Behandlung des Falles aufzunehmen.
4.2
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
4.2.1
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
4.2.2
Nr. 4.1.2 gilt für die Angaben in Ordnungswidrigkeitenanzeigen und Bußgeldbescheiden entsprechend.
4.2.3
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können die Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges sowie Angehörige nach den §§ 56 bis 58 OWiG verwarnt werden.
4.2.4
Wegen der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten wird ergänzend auf Nr. 11.2 verwiesen.

5
Freiheitsentziehung, Durchsuchung, Beschlagnahme

5.1
Freiheitsentziehung
5.1.1
Vorläufige Festnahme
5.1.1.1
Begeht ein Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder ein Angehöriger eine Handlung, die nach deutschem Recht mit Strafe bedroht ist, so kann die Polizei nach § 163 b StPO die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des deutschen Rechts (z. B. § 127 StPO) die Person vorläufig festnehmen (Art. VII NTrSt; Art. 20 ZA).
5.1.1.2
Hat ein Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder ein Angehöriger eine Handlung begangen, die ausschließlich nach dem Recht des Entsendestaates strafbar ist (z. B. Desertation oder andere militärische Straftaten), so hat die Polizei die Person auf Ersuchen der Militärbehörden vorläufig festzunehmen. Dabei muss sichergestellt sein, dass der Betroffene unverzüglich den Militärbehörden übergeben werden kann. Die Tätigkeit der Polizei soll auch nach außen als Unterstützungshandlung für die Militärbehörden erkennbar sein.
5.1.2
Ingewahrsamnahme
Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges sowie Angehörige können von der Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) vom 25.7.2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung in Gewahrsam genommen werden.
5.1.3
Unterrichtung der Militärbehörden und Übergabe
5.1.3.1
Die Polizei unterrichtet die Militärbehörden unverzüglich von jeder Freiheitsentziehung und fragt gleichzeitig an, ob eine Übernahme des Betroffenen gewünscht wird (Art. VII Abs. 5 Buchst. b NTrSt; Art. 21, 22 ZA).
5.1.3.2
Handelt es sich um eine Festnahme aus strafprozessualen Gründen, so ist vor einer evtl. Übergabe ferner die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigen, damit sie mit den Militärbehörden den weiteren Verbleib des Festgenommenen und solcher Gegenstände, die für das Strafverfahren als Beweismittel in Frage kommen, vereinbaren kann.
5.1.3.3
Bei der Übergabe eines Mitglieds der Truppe an die Militärbehörden ist auf deren Wunsch ein von diesen bereitgehaltenes Formblatt (Kurzeinsatzbericht) auszufüllen.
5.1.3.4
Desertierte Mitglieder der Truppe, die Deutsche sind, dürfen den Militärbehörden nicht übergeben werden.
5.2 Durchsuchung, Beschlagnahme
5.2.1
Die Polizei kann den vorläufig Festgenommenen entwaffnen und durchsuchen und die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die als Beweismittel für ein Strafverfahren in Betracht kommen, sicherstellen oder beschlagnahmen (Art. VII Abs. 6 Buchst. a NTrSt), sofern die Voraussetzungen nach deutschem Recht hierfür vorliegen.
5.2.2
Die Polizei darf die dienstliche Unterkunft eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges oder in Ermangelung einer dienstlichen Unterkunft die Wohnung, die es mit Genehmigung der Militärbehörden bewohnt, nur mit Zustimmung der Militärbehörden durchsuchen (Art. VII Abs. 10 NTrSt; Art. 53 ZA sowie Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 53). Bei Gefahr im Verzug darf die Durchsuchung auch ohne Zustimmung der Militärbehörden erfolgen. Diese sind jedoch unverzüglich von der Durchsuchung zu unterrichten. In jedem Fall müssen die Voraussetzungen des deutschen Rechts für eine Durchsuchung vorliegen.
5.2.3
Bewohnt ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges eine Wohnung außerhalb der militärischen Anlagen ohne Genehmigung der Militärbehörden, ist die Durchsuchung bei Vorliegen der Voraussetzungen des deutschen Rechts auch ohne die Zustimmung der Militärbehörden nach Nr. 5.2.2 zulässig. Bestehen Zweifel über den Status der Wohnung, ist bei der zuständigen Militärbehörde anzufragen.
5.2.4
Lager, Anwesen oder sonstige Liegenschaften der Truppe (Anlagen) dürfen nicht betreten werden, es sei denn, dass die Militärbehörden im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Fällen ihre Genehmigung erteilt haben. Ist aus polizeilichen Gründen das Betreten einer dienstlichen Unterkunft oder einer anderen Anlage der Truppe erforderlich, so sind die Militärbehörden zu unterrichten und um Genehmigung zu bitten, falls diese noch nicht erteilt ist.
5.2.5
Der Durchsuchung oder Beschlagnahme unterliegen nicht
Archive, Dokumente, Dienstpostsendungen und, vorbehaltlich der sich aus den Nrn. 5.2.1 bis 5.2.4 ergebenden Ausnahmen, das Eigentum der Truppe,
sofern auf die Immunität nicht verzichtet wird (Art. 40 ZA).
5.2.6
Vor der Sicherstellung von Beweismitteln in Strafverfahren gegen Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges der britischen Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörige, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, soll die Polizei nach Möglichkeit das Eintreffen der britischen Militärpolizei abwarten. Kann das Eintreffen der britischen Militärpolizei nicht abgewartet werden, ist der Weg des Beweisstückes von der Sicherstellung bis zur Abgabe an die britische Militärbehörde zu protokollieren unter Angabe der Namen der mit der Angelegenheit befassten Polizeivollzugsbeamten zu protokollieren.

6
Blutprobe und erkennungsdienstliche Behandlung

6.1
Allgemeine Zulässigkeit von Blutproben

Wegen der Vornahme von Maßnahmen gem. §§ 81a und 81c StPO wird auf den gem. RdErl. d. Innenministeriums (IV A 2 - 2743), d. Justizministeriums (4103 - III A.29), d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung (III B 2-21-34/34) vom 15.8.2000 „Feststellung von Alkohol-Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen (insbesondere Nr. 8.3.1) verwiesen.

6.2
Niederländische Stationierungsstreitkräfte

Bei Maßnahmen gegen Mitglieder der niederländischen Truppen ist jeweils die niederländische Militärpolizei einzuschalten.

Die Feststellung des Grades einer alkoholbedingten Verkehrsbeeinträchtigung wird durch ein Atemalkoholanalyseverfahren durchgeführt.

Es dürfen nur Atemanalyse-Geräte genutzt werden, die von einer durch das niederländische Ministerium der Justiz bestimmten Prüfstelle genehmigt worden sind.

Ein Atemanalysegerät befindet sich auf der Wache der Koninklijke Marechaussee in Blomberg.

Die Bedienung des Atemanalyse-Gerätes darf nur durch einen Beamten im Sinne von Artikel 141 der niederländischen Strafprozessordnung, der hierzu durch den Polizeichef oder dem Mannchaftskommandanten der Koninklijke Marechausse (Königliche Miltiärpolizei) bestellt worden ist, erfolgen. Das Atemanalyse-Gerät darf somit nicht von einem deutschen Ermittlungsbeamten bedient werden.

Blutprobeentnahmen sind nur mit Geräten durchzuführen, die vom niederländischen Ministerium der Justiz dafür bestimmt worden sind und nur zulässig, wenn

- der Atemalkoholanalyse aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens des Betroffenen nicht zum Abschluss geführt werden kann,

- beim Betroffenen eine Beeinflussung durch Medikamente oder Rauschgift zu vermuten ist,

- aus technischen Gründen - Defekt des Messgerätes - die Atemalkoholanalyse nicht durchgeführt werden kann oder

- der Betroffene krankheits- oder verletzungsbedingt oder wegen Ohnmacht nicht in der Lage ist, seinen Willen kenntlich zu machen.

Vor der Blutprobe ist der Betroffene zu belehren, dass er nach niederländischem Recht die Blutprobe verweigern kann. Ist er mit einer Blutprobe einverstanden, ist er darüber zu belehren, dass er eine zweite Blutprobe verlangen kann, die eine Stunde nach Entnahme der ersten Blutprobe erfolgen muss.

Wenn der Betroffene von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht, ist unverzüglich sicherzustellen, dass ein niederländischer Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft die Entnahme der Blutprobe anordnet. Weigert sich der Betroffene auch dann noch, ist nach niederländischem Recht die zwangsweise Entnahme einer Blutprobe nicht zulässig.

Bei der Blutentnahme muss ein Ermittlungsbeamter im Sinne von Artikel 141 der niederländischen Strafprozessordnung anwesend sein.

Die Belehrungen und die Entscheidungen des Betroffenen sowie alle Umstände, die auf einen Alkoholgenuss hindeuten, sind aktenkundig zu machen. Die Blutproben sind zur Untersuchung an das Nederlands Forenische Instituut (Forensisches Institut der Niederlande), Postbus 24044, 2490 AA in Den Haag zu senden.

6.3
Maßnahmen nach § 81b StPO

Maßnahmen nach § 81b StPO sind bei Mitgliedern der Truppe und des zivilen Gefolges grundsätzlich zulässig, sofern die Voraussetzungen nach deutschem Recht gegeben sind.

7
Unmittelbarer Zwang
Ist ein polizeiliches Einschreiten gegen ein Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder einen Angehörigen erforderlich und zulässig, kann nach deutschem Recht zulässiger unmittelbarer Zwang angewendet werden.

8
Geltung des deutschen Verkehrsrechts

8.1 Allgemeine Geltung
Die deutschen Verkehrsvorschriften gelten grundsätzlich auch für die Truppe, das zivile Gefolge und Angehörige (Art. 57 Abs. 3 ZA).
8.2
Verhalten im Straßenverkehr
8.2.1
Abweichungen von den deutschen Vorschriften über das Verhalten im Straßenverkehr sind nur der Truppe und nur im Falle dringender militärischer Erfordernisse sowie unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestattet (Art. 57 Abs. 4 Buchst. a ZA; § 35 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO). Ob die Voraussetzungen für ein Abweichen von Verkehrsvorschriften gegeben sind, entscheiden die Militärbehörden.

Dringende militärische Erfordernisse müssen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Truppe stehen, setzen aber keine militärische Aktion oder Übung voraus. Sofern bei der Auslegung des Begriffs „dringende militärische Erfordernisse" ein offensichtlicher Missbrauch beobachtet werden sollte, ist auf dem Dienstwege zu berichten.
8.2.2
Der militärische Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl die nach dem deutschen Straßenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen überschreiten, soll grundsätzlich auf ein zwischen den Behörden der Entsendestaaten und den deutschen Behörden zu vereinbarendes Straßennetz beschränkt werden. Außerhalb dieses Straßennetzes ist der Verkehr mit derartigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern nur bei Unglücksfällen, Katastrophen, im Falle des Staatsnotstandes oder nach Vereinbarung zwischen den genannten Behörden zulässig (Art. 57 Abs. 4 Buchst, b ZA).
8.2.3
Im übrigen gelten:
- für die Inanspruchnahme von Sonderrechten § 35 Abs. 5 StVO,
- für Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr § 44 Abs. 4 und 5 StVO,
- für Ausnahmen vom Verkehrsverbot für Lastkraftwagen während der Hauptreisezeit „§ 2 Nr. 4 und 5 der Ferienreiseverordnung vom 13.5.1985 (BGBl. I S. 774) in der jeweils geltenden Fassung.,
8.3
Bau- und Betriebsvorschriften
Die deutschen Vorschriften sind auf den Bau und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Binnenschiffe der Truppe oder des zivilen Gefolges nicht anzuwenden, wenn die Fahrzeuge den Vorschriften des Entsendestaates entsprechen (Art. 57 Abs. 5 ZA).

9
Fahrausbildung, Fahrerlaubnis, Befähigungsnachweise, Schulungsbescheinigungen

9.1
Fahrausbildung
Die Militärbehörden stellen sicher, dass Fahrschüler in der notwendigen Weise unterwiesen und bei Übungs- und Prüfungsfahrten auf öffentlichen Straßen von einer Person begleitet werden, die die in Nr. 9.2.3 Satz l genannten Bedingungen erfüllt und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Diese Person ist für die Führung des Kraftfahrzeuges verantwortlich. Sie muss eine von den Militärbehörden ausgestellte und mit einer deutschen Übersetzung versehene Bescheinigung (Ausbildungsschein) mit sich führen, die zur Ausbildung von Fahrschülern ermächtigt (Art. 9 Abs. 3 ZA).
9.2
Fahrerlaubnis
9.2.1
Die Fahrerlaubnis oder eine andere Erlaubnis, die einem Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges von den Behörden des Entsendestaates zum Führen dienstlicher Land- oder Wasserfahrzeuge erteilt worden ist, berechtigt zum Führen solcher Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 9 Abs. l ZA).
9.2.2
Eine im Entsendestaat erteilte Fahrerlaubnis zum Führen privater Kraftfahrzeuge berechtigt ein Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder einen Angehörigen zum Führen solcher Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland. Die deutschen Vorschriften über die Gültigkeitsdauer derartiger Fahrerlaubnisse in der Bundesrepublik Deutschland und über ihre Entziehung durch eine deutsche Verwaltungsbehörde werden nicht angewendet, wenn der Inhaber eine Bescheinigung der Militärbehörden besitzt, dass er über eine ausreichende Kenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften verfügt. Die Bescheinigung muss mit einer deutschen Übersetzung verbunden sein (Art. 9 Abs. 2 ZA).
9.2.3
Die Militärbehörden können Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges sowie Angehörigen eine Fahrerlaubnis zum Führen von privaten Kraftfahrzeugen erteilen, wenn von ihnen außer der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine ausreichende Kenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften nachgewiesen worden ist. Der Führerschein muss mit einer deutschen Übersetzung versehen sein.
9.2.4
Die Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges sowie Angehörige können auch eine deutsche Fahrerlaubnis nach §§ 30, 31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18.8.1998 (BGBl. 1 S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung sowie einen internationalen Führerschein nach §§ 25a, 25b FeV erwerben.
9.3
Befähigungsnachweis für Binnenschiffe
Die Militärbehörden stellen sicher, dass die Führer der in Nr. 92.1 genannten dienstlichen Wasserfahrzeuge eine ausreichende Kenntnis der von ihnen zu befahrenden Strecke und der einschlägigen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften besitzen (Art. 9 Abs. 5 Buchst a ZA).

Die Militärbehörden können Befähigungsnachweise ausstellen, die zum Führen nichtmilitärischer Binnenschiffe der Truppe berechtigen, wenn sie festgestellt haben, dass der Antragsteller über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die zu befahrenden Strecken müssen in dem Nachweis aufgeführt werden. Im Rahmen internationaler Abkommen anwendbare Vorschriften bleiben unberührt (Art. 9 Abs. 5 Buchst b ZA).
9.4
Entziehung von Fahrerlaubnissen, Befähigungsnachweisen und Bescheinigungen

9.4.1
Die Militärbehörden entziehen Fahrerlaubnisse, Befähigungsnachweise und Bescheinigungen (Nrn. 9.1 bis 9.3), die sie selbst erteilt haben, wenn begründete Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Eignung des Inhabers bestehen. Sie prüfen wohlwollend Ersuchen der deutschen Behörden, Fahrerlaubnisse, Befähigungsnachweise oder Bescheinigungen zu entziehen (Art. 9 Abs. 6 Buchst. a, Abs. 7 ZA).

9.4.2
Für die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen, Befähigungsnachweisen und Bescheinigungen durch die Polizei gilt Nr. 11.2.

9.5
Schulungsbescheinigung für den Transport gefährlicher Güter nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
Nach § 6 Abs. 14 Nr. 1 d der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 3.5.2005 (BGBl. I S. 36) sind die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Dienststellen zuständig für die Erteilung der Schulungsbescheinigungen zum Führen von Militärfahrzeugen mit gefährlichen Gütern.

10
Zulassung der Fahrzeuge, Haftpflichtversicherung, Kennzeichen

10.1
Zulassung
10.1.1
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Truppe, des zivilen Gefolges und ihrer Angehörigen können von den Militärbehörden registriert und zugelassen werden. Vorbehaltlich der im Rahmen internationaler Abkommen anwendbaren Vorschriften gilt dies auch für die Wasserfahrzeuge der Truppe (Art. 10 Abs. l ZA).
10.1.2
Die Zulassungsscheine für private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger müssen die Erkennungsnummer, den Namen oder die Marke und die Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers, den Tag der ersten Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland sowie Namen und Vornamen des Inhabers enthalten. Statt der Vornamen genügt auch die Angabe des abgekürzten Vornamens (Initialen). Die Zulassungsscheine müssen mit einer deutschen Übersetzung verbunden sein (Art. 10 Abs. 4 ZA).
10.1.3
Nichtmilitärische Binnenwasserfahrzeuge der Truppe mit einer Wasserverdrängung von 15t oder mehr müssen eine Bescheinigung über ihre Fahrtauglichkeit an Bord mitführen, die von den Militärbehörden ausgestellt werden kann (Art. 10 Abs. 4 ZA).
10.2
Haftpflichtversicherung
Die Militärbehörden registrieren und lassen private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nur zu, wenn für diese Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung nach deutschem Recht besteht. Die Militärbehörden ziehen die Registrierung oder Zulassung zurück oder erklären sie für ungültig, wenn die Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 ZA).
10.3
Kennzeichen
10.3.1
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge, die nach Nr. 10.1.1 registriert und zugelassen oder von der Truppe in der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden, müssen außer mit einer Erkennungsnummer oder einem anderen geeigneten Erkennungszeichen mit einem deutlichen Nationalitätszeichen versehen sein. Die Erkennungszeichen für private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger müssen sich von den Erkennungszeichen für Dienstfahrzeuge unterscheiden (Art. 10 Abs. 3 ZA).
10.3.2
Die Militärbehörden teilen der Polizei auf deren Ersuchen im Einzelfall Name und Anschrift der Person mit, auf deren Namen private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zugelassen sind (Art. 10 Abs. 3 ZA).

11
Verkehrsüberwachung

11.1
Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen
11.1.1
Wegen der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen wird auf den RdErl. v. 27.1.2004 (SMBl. NRW. 2051) „Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei" verwiesen.
11.1.2
Wegen der Bearbeitung von Verkehrsunfällen wird auf RdErl. v. 25.8.2008 (SMBl. NRW. 2051) „Aufgaben der Polizei bei Verkehrsunfällen" verwiesen.
11.2
Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen
11.2.1
Sicherstellung oder Beschlagnahme aus strafprozessualen Gründen
11.2.1.1
Von den Militärbehörden ausgestellte Führerscheine können nicht sichergestellt oder beschlagnahmt werden.
11.2.1.2
Die Sicherstellung oder Beschlagnahme eines deutschen Führerscheins ist zulässig
- bei Mitgliedern des zivilen Gefolges und Angehörigen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
- bei Angehörigen der Mitglieder des zivilen Gefolges der kanadischen Stationierungsstreitkräfte,
- bei Mitgliedern des zivilen Gefolges und Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte der Niederlande und der USA,
- bei Jugendlichen der französischen Stationierungsstreitkräfte,
- bei Mitgliedern der Truppe und des zivilen Gefolges sowie Angehörigen der britischen, dänischen, griechischen, italienischen, luxemburgischen,
   norwegischen, portugiesischen oder türkischen Stationierungsstreitkräfte,
- darüber hinaus nur in besonders schwerwiegenden Fällen nach vorheriger Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
11.2.2
Sicherstellung aus Gründen der Gefahrenabwehr
11.2.2.1
Die Polizei kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Führerscheine und gleichgestellte Bescheinigungen sicherstellen.
11.2.2.2
Von den Militärbehörden ausgestellte Führerscheine und gleichgestellte Bescheinigungen sind nach der Sicherstellung unverzüglich den Militärbehörden zuzuleiten, soweit sie nicht dem Betroffenen kurzfristig nach Wegfall der Gefahr wieder ausgehändigt werden können.
11.2.2.3
Ein sichergestellter deutscher Führerschein ist ggf. dem Straßenverkehrsamt zu übersenden unter Hinweis darauf, ob der Verdacht einer Straftat i. S. d. § 69 StGB vorliegt. Ist das der Fall, ist zusätzlich wegen § 3 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5.3.2003 (BGBl. 1 S. 310, 919), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S.2833), die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.

12
Führen von Waffen

12.1
Recht der Truppe
12.1.1
Mitglieder der Truppe können Waffen besitzen und führen, vorausgesetzt, dass sie durch Dienstanweisungen der Militärbehörden hierzu befugt sind (Art. VI NTrSt).
12.1.2
Die Militärbehörden können Mitglieder des zivilen Gefolges oder andere Personen, die im Dienst der Truppe stehen, ermächtigen, Waffen zu besitzen und zu führen, sofern diese Personen für den Schutz von Geld oder Sachwerten verantwortlich oder durch die Art ihrer dienstlichen Stellung oder Tätigkeit besonders gefährdet sind. Die Ermächtigung ist durch einen von den Militärbehörden ausgestellten Waffenausweis nachzuweisen. Als Waffenausweis gilt auch der mit einer entsprechenden Eintragung versehene Dienstausweis (Art. 12 Abs. l und 3 ZA).
12.1.3
Die Militärbehörden stellen Waffenausweise nur für Personen aus, gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie prüfen wohlwollend Anträge der deutschen Behörden auf Entziehung von Waffenausweisen und entziehen einen Waffenausweis, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber seine Schusswaffe missbraucht hat oder dass gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken bestehen (Art. 12 Abs. 4 ZA).
12.2
Anwendung des deutschen Waffenrechts
Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges sowie Angehörige unterliegen hinsichtlich des Erwerbs, des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die ihnen nicht als Teile ihrer militärischen Ausrüstung oder zur besonderen dienstlichen Verwendung amtlich zugeteilt sind, den Vorschriften des deutschen Waffenrechts. Sofern demnach aus diesem Personenkreis Anträge auf Erteilung von Waffenbesitzkarten oder Waffenscheinen bei den Kreispolizeibehörden gestellt werden, sind diese Anträge nach den allgemeinen waffenrechtlichen Vorschriften zu bearbeiten.
12.3
Sonderregelung für US-Streitkräfte
Anträge auf Erwerb und Besitz von privateigenen Waffen durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland nimmt das Bundesverwaltungsamt Köln entgegen.

13
Aufgaben und Befugnisse der Militärpolizei, Zusammenarbeit

13.1
In allen Anlagen, die von der Truppe eines Entsendestaates auf Grund von Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden, wird die Polizeigewalt durch die Militärpolizei ausgeübt. Diese kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anlagen aufrechtzuerhalten (Art. VII Abs. 10 Buchst a NTrSt).
13.2
Die Militärpolizei ist berechtigt, auf öffentlichen Wegen, in Verkehrsmitteln, in Gaststätten und anderen Orten, die der Allgemeinheit zugänglich sind, Streife zu gehen und gegen die dem Militärrecht unterworfenen Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges und gegen Angehörige die zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin notwendigen Maßnahmen zu treffen. Soweit erforderlich oder zweckmäßig, werden die Einzelheiten der Ausübung dieses Rechts zwischen den deutschen Behörden und den Militärbehörden, die eine enge gegenseitige Verbindung aufrechterhalten, vereinbart (Art. 28 Abs. l ZA.)
13.3
Ist die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch einen Zwischenfall, an dem Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder Angehörige beteiligt sind, gefährdet oder gestört, so trifft die Militärpolizei auf Ersuchen derdeutschen Behörden hinsichtlich dieser Mitglieder oder Angehörigen, soweit sie dem Militärrecht unterworfen sind, die zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der Ordnung und Disziplin angemessenen Maßnahmen (Art. 28 Abs. 2 ZA). Kann die Militärpolizei nicht kurzfristig hinzugezogen werden, gelten die Nrn. 5.1.1 und 7.

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Schlussbestimmungen

Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem für Verkehr zuständigen Ministerium.

MBl. NRW. 1982 S. 266, geändert durch RdErl. v. 15.6.1982 (MBl. NRW. 1982 S 1210), 15.7.1985 (MBl. NRW. 1985 S. 1004), 10.7.1992 (MBl. NRW. S. 1056), 5.8.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 426).