Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Vollstreckung von Vorführungsbefehlen durch die Polizei RdErl d. Innenministers v. 2.7.1988 - IV A 2 – 2941
Vollstreckung von Vorführungsbefehlen durch die Polizei RdErl d. Innenministers v. 2.7.1988 - IV A 2 – 2941
Vollstreckung von Vorführungsbefehlen
durch die Polizei
RdErl d. Innenministers v. 2.7.1988 - IV A 2 – 2941
1.
Bei der Vollstreckung von Vorführungsbefehlen gegen Beschuldigte, Betroffene und
Zeugen zur Vernehmung (§§51, 134, 135, 161 a, 163a StPO, §§46, 73 OWiG, §380
ZPO) oder zur Hauptverhandlung (§§ 230, 236, 329, 412 StPO, §§ 71,73,74 OWiG)
ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets zu beachten. Die mit der
Vollstreckung des Vorführungsbefehls verbundene Freiheitsbeschränkung muss auch
bei Beschuldigten in angemessenem Verhältnis zum Verfahrensgegenstand stehen.
Erscheint die zur Durchführung erforderliche Zwangsanwendung unverhältnismäßig,
so ist mit der zuständigen Justizbehörde Rücksprache zu nehmen.
Bei Zeugen ist zu
berücksichtigen, dass sie nur zur Durchsetzung ihrer Zeugnispflicht vorgeführt
werden.
Im Bußgeldverfahren bedarf die
Verhältnismäßigkeit der Mittel einer besonders sorgfältigen Prüfung.
Es ist darauf Bedacht zu nehmen,
dass der Vorzuführende nach Möglichkeit nicht vor Unbeteiligten bloßgestellt
wird.
Die Erfordernisse der
Eigensicherung sind zu beachten.
2.
Der Vorzuführende ist möglichst zeitnah vor dem jeweiligen Vernehmungstermin
festzunehmen. Die pünktliche Zuführung muss jedoch gewährleistet sein. Ist der
Termin - vor allem bei der Vorführung zur Hauptverhandlung - im späteren
Verlauf des Tages angesetzt, so sind Berufstätige ggf. von der Arbeitsstelle
aus vorzuführen, wenn diese der Polizei bekannt ist oder ohne umständliche
Ermittlungen festgestellt werden kann und keine wesentlich weiteren Wege
zurückgelegt werden müssen.
3.
Der Vorzuführende ist - nach genereller Vereinbarung oder nach Absprache im
Einzelfall - baldmöglichst der Behörde zu übergeben, bei der die Vernehmung
durchgeführt wird. Die Vorführung zum Termin ist Sache dieser Behörde.
4.
Die vorstehenden Grundsätze gelten in anderen Fällen der Vorführung oder
Verhaftung (z.B. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß § 457 Abs. l
StPO) - auch im Rahmen der Amtshilfe - sinngemäß.
5.
Zeugen sind nicht im Polizeigewahrsam unterzubringen; sie sind nicht im
Gefangenentransportwagen oder durch Sammeltransport zu befördern. Dies gilt
auch für vorzuführende Personen, die nur einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt
werden.
Zeugen und Personen, die nur einer
Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden, können jedoch im Polizeigewahrsam
untergebracht werden, wenn ihre nächtliche Unterbringung erforderlich ist und
am Vernehmungsort sowie in dessen Nähe keine anderweitige
Unterbringungsmöglichkeit besteht.
6.
Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister. Dieser wird die
Gerichte und Staatsanwaltschaften bitten, Vorführungstermine vormittags
möglichst früh anzusetzen, um den Aufwand für die Polizei und die zwangsläufig
mit der Festnahme verbundenen Beeinträchtigungen für den Vorzuführenden
möglichst gering zu halten.
MBl. NRW. 1986 S. 1195, geändert durch RdErl. v. 31.10.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1490).