Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut und für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit RdErl. d. Innenministeriums v. 12.11.2001 44.2 – 2743

 

Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut und für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit RdErl. d. Innenministeriums v. 12.11.2001 44.2 – 2743

Vergütung von ärztlichen Leistungen für Blutentnahmen
zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut
und für Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit

RdErl. d. Innenministeriums v. 12.11.2001
44.2 – 2743

1
Gebühren

Die von der Polizei veranlassten Leistungen bei Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Blut und bei Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit sind auf Grund der Gebührenordnung für Ärzte - im Folgenden GOÄ genannt - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470) geändert worden ist, mit Ausnahme der Nummer 250 GOÄ nach dem 1,5-fachen Satz der GOÄ und des Gebührenverzeichnisses in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten. Die Nummer 250 GOÄ ist nach dem 1,0-fachen Satz zu vergüten.

1.1
Die für eine Abrechnung maßgeblichen Nummern des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ergeben sich bei Blutentnahmen aus der Anlage 1 und bei Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit aus der Anlage 2. Gegebenenfalls sind bei ärztlichen Leistungen beim Besuch des Arztes oder in der Praxis des Arztes Zuschläge berechnungsfähig. Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sind, mit Ausnahme des halben Gebührensatzes während der Samstagsprechstunde, stets nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H sind ebenfalls nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind diese Zuschläge neben der Leistung nach Nummer 51 GOÄ nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Zuschläge nach den Buchstaben A bis D dürfen nicht berechnet werden, wenn die Erbringung der ärztlichen Leistungen in Krankenanstalten erfolgt. Der Zeitaufwand für die ärztliche Leistung ist mit der Gebühr für die Leistung, die durch die Hin- und Rückfahrt eingetretene Zeitversäumnis durch das Wegegeld oder die Reiseentschädigung abgegolten. Dies gilt auch, wenn der Arztbesuch zu Fuß ausgeführt wird.

1.2
Eine eingehende neurologische oder psychiatrische Untersuchung wird im Zusammenhang mit der Blutentnahme nicht gefordert. Eine Berechnung gemäß Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses kann daher im Regelfall nicht anerkannt werden.

1.3
Verweilgebühr
Muss der Arzt anlässlich einer Blutentnahme über die Dauer der eigentlichen ärztlichen Verrichtung hinaus 30 Minuten oder länger wegen derselben Person verweilen, so steht ihm entsprechend Nummer 56 GOÄ für die erste halbe Stunde und für jede weitere angefangene halbe Stunde je eine Verweilgebühr zu. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arzt während des Verweilens keine anderen ärztlichen Aufgaben wahrnimmt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen darf der Arzt für jede Verweilleistung nach Nummer 56 GOÄ Zuschläge nach E bis H GOÄ, ggf. auch kombiniert, in Rechnung stellen.

Eine Verweilgebühr kommt in aller Regel nur in Betracht, wenn eine zweite Blutprobe entnommen werden muss oder der Arzt wegen des Zustandes oder des Verhaltens des Betroffenen die Blutentnahme nicht unmittelbar nach seinem Eintreffen durchführen kann.

1.4
Besuchsgebühr

Erfolgt bei einem Besuch zeitgleich zu einer Blutentnahme eine Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit sind die Nummern 1, 50 und 51 GOÄ, die bereits in den summierten Beträgen für die Blutentnahme enthalten sind, nur einmal berechnungsfähig.

1.5
Untersuchung (Ganzkörperstatus)

Bei zeitgleicher Blutentnahme und Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit ist die Nummer 5 GOÄ nicht neben der Nummer 8 GOÄ berechnungsfähig. In diesen Fällen ist die in den summierten Beträgen für die Blutentnahme bereits berücksichtigte Nummer 5 GOÄ (6,99 €) herauszurechnen.

1.6
Für eine Entnahme von Körperflüssigkeit bei Toten wird eine Gebühr nach Nummer 106 GOÄ vergütet.

1.7
Umsatzsteuer

Ärztliche Leistungen bei Blutentnahmen sind umsatzsteuerpflichtig. Das Gleiche gilt für die mit den Blutentnahmen verbundenen unselbständigen Nebenleistungen beziehungsweise Vergütungsbestandteile der Blutentnahme wie „Anderweitig tätig geworden“, „Wegegeld/Reisentschädigung“ und „Verweildauer“.

Eine Zahlung von Umsatzsteuer kann nur erfolgen, wenn Nummer 5 der Anlage 2 durch den Arzt entsprechend ausgefüllt ist.

Ärztliche Leistungen bei Untersuchungen der Gewahrsamsfähigkeit und die damit verbundenen unselbständigen Nebenleistungen beziehungsweise Vergütungsbestandteile sind umsatzsteuerfrei.

2
Entschädigung (neben den Gebühren)

2.1
Wegegeld

2.1.1
Der Arzt kann entsprechend § 8 GOÄ für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von

a) bis zu zwei Kilometern 3,58 €
bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 7,16 €

b) mehr als zwei Kilometern
bis zu fünf Kilometern 6,65 €
bei Nacht 10,23 €

c) mehr als fünf Kilometern
bis zu zehn Kilometern 10,23 €
bei Nacht 15,34 €

d) mehr als zehn Kilometern
bis zu 25 Kilometern 15,34 €
bei Nacht 25,56 €

2.1.2
Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Personen in demselben Haus oder in einem Heim aufgesucht, darf der Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der zu Untersuchenden insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

2.2
Reiseentschädigung
Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der Arzt nach § 9 GOÄ 0,26 € für jeden zurückgelegten Kilometer mit eigenem Kraftwagen, ein Abwesenheitsgeld und Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen. Nummer 2.1.2 gilt entsprechend.

2.3
Von abweichenden Vereinbarungen ist abzusehen.

2.4
Verteilung bestimmter Vergütungsbestandteile

Erfolgen bei einem Besuch Blutentnahmen bei mehreren Personen, sind die berechnungsfähigen Vergütungsbestandteile wie z. B. Besuchsgebühr, Zuschläge, Wegegeld, Verweilgebühr anteilig auf die betroffenen Personen zu verteilen.

Dieses gilt auch für den Fall, dass bei einer Person eine Blutentnahme und bei einer anderen Person eine Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit erfolgt.

Erfolgt eine Blutentnahme und eine Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit bei einer Person, sind die Vergütungsbestandteile vollständig den Auslagen für die Blutentnahme zuzuordnen. Siehe hierzu auch Nummer 6.1. Erfolgen Blutentnahme und Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit bei mehreren Personen, sind die anteiligen Vergütungsbestandteile ebenfalls ausschließlich den Auslagen für die Blutentnahmen zuzuordnen.

2.5
Abwesenheitsgeld

Nach § 9 GOÄ erhält der Arzt bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 km eine Reiseentschädigung, die nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 GOÄ auch eine Abwesenheitspauschale enthält.

Diese Pauschale wird "je Tag", also je Kalendertag gezahlt. Demnach kann der Arzt, auch wenn er an einem Tag mehrmals unterwegs ist, nur einmal die Pauschale erhalten.

Diese beträgt bei einer Gesamtabwesenheit von bis zu acht Stunden 51,13 € und von mehr als acht Stunden 102,26 €.

Das Kilometergeld nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 GOÄ bleibt davon unberührt.

Bei der Berechnung eines Abwesenheitsgeldes für einen Tag bei einer Kreispolizeibehörde darf nicht für den gleichen Tag bei einer anderen Kreispolizeibehörde erneut das Abwesenheitsgeld berechnet werden. Für die lediglich nur einmal zulässige Berechnung des Abwesenheitsgeldes pro Tag sind die Stadt- beziehungsweise Behördengrenzen nicht von Bedeutung. Eine mehrfache Rechnungsstellung des Abwesenheitsgeldes für den gleichen Tag bei einer Kreispolizeibehörde als auch bei verschiedenen Kreispolizeibehörden ist nicht zulässig.

3
Sonstige ärztliche Leistungen bei Blutentnahmen

Der Auftrag zur Blutentnahme umfasst keine weitergehenden ärztlichen Leistungen. Wird der Arzt bei Gelegenheit einer Blutentnahme über diesen Auftrag hinaus tätig, sind die entstehenden Mehrkosten grundsätzlich von dem Betroffenen selbst beziehungsweise dessen Krankenkasse zu tragen. Die Blutentnahme ist vom Arzt stets gegenüber der Polizei abzurechnen.

4
Blutentnahmen in Krankenanstalten

In Krankenanstalten durchgeführte Blutentnahmen sind der Krankenanstalt oder dem Arzt entsprechend zu der vorstehenden Regelung zu vergüten. Jedoch können Besuchsgebühren nicht gezahlt werden, wenn der Arzt in der Anstalt wohnt oder in dieser regelmäßig tätig ist, auch wenn er zur Blutentnahme seine Arbeitsstätte (innerhalb der Anstalt) aufsuchen muss. Wegen der Zahlung einer Verweilgebühr vgl. Nummer 1.3. Mit den Gebühren für die ärztlichen Leistungen ist auch die Benutzung der Krankenhauseinrichtungen abgegolten. Durch den liquidierenden Arzt ist anzugeben, ob er zur selbstständigen Liquidation berechtigt ist. Bei fehlender Liquidationsberechtigung hat die Zahlung an die Krankenanstalt zu erfolgen.

5
Gebührenanforderung

Für die Gebührenanforderung ist den Ärzten beziehungsweise Krankenanstalten der Liquidationsvordruck der Anlage 2 zur Verfügung zu stellen.

Der Vordruck ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.

6
Mitteilung der Kosten zum Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahren

6.1
Die Kosten für die Blutentnahme sind (einschließlich einer Kopie der Anlage 2) zu den Akten des Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahrens mitzuteilen (vgl. RdErl. v. 24.6.1977 – SMBl. NW. 2051 – "Behandlung von Auslagen der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren"), in der Fassung vom 18.08.2004.

6.2
Führt ein beamteter oder nach Tarifrecht angestellter Polizeiarzt die Blutentnahme während des Dienstes durch, sind die auf der Grundlage der vorstehenden Regelung zu ermittelnden fiktiven Kosten unter Verwendung des vom Polizeiarzt auszufüllenden Liquidationsvordrucks gemäß Nummer 6.1 von der Polizeibehörde als Auslagen zum Verfahren mitzuteilen.

7
- entfallen -

8
Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Justizministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

9
Mein RdErl. v. 22.4.1996 (SMBl. NW 20510) wird aufgehoben.

10
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 1536, geändert durch Runderlass vom 5. Oktober 2011 (MBl. NRW. 2011 S. 392), 4. Juni 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 349), 19. März 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 106), 25. April 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 401).


Anlagen: