Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zusammenarbeit der Polizei mit der Deutschen Telekom zur Abrechnung von Auskunftsersuchen über Telefonanschlußinhaber RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 3. 1996 -IVA2-2932¹)

 

Historisch:

Zusammenarbeit der Polizei mit der Deutschen Telekom zur Abrechnung von Auskunftsersuchen über Telefonanschlußinhaber RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 3. 1996 -IVA2-2932¹)

'18.3.96(1)

232. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6.1996 = MB1. NW. Nr. 31 einschl.)

20510


Zusammenarbeit der Polizei mit der
Deutschen Telekom zur Abrechnung
von Auskunftsersuchen über
Telefonanschlußinhaber

RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 3. 1996 -IVA2-2932¹)

1. Die Entschädigung von Dritten, die im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen Auskünfte über Telefonanschlüsse erteilen oder den Fernmeldeverkehr überwachen, richtet sich nach § 17 a des Gesetzes über die Entschädigung, von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) i.d.F. d. Bek, vom 1. Oktober 1969 (BGB1. I S. 1757), zuletzt geändert durch das Kostenrechtsände-rungsgesetz 1994 vom 24. Juni 1994 (BGB1. I S. 1325). Dritter im Sinne dieser Regelung ist auch die Deutsche Telekom. Beauftragt die Polizei als Strafverfolgungsbehörde die Deutsche Telekom mit Auskunftsersuchen, so hat diese einen unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung gegen die Polizeibehörde aus § 17 a ZSEG. Es bestehen keine Bedenken, alle Auskunftsersuchen der Polizei dem Bereich „Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden" sachlich zuzuordnen; soweit es sich um gelegentliche Auskunftsersuchen für präventiv-polizeiliche Zwecke handelt, findet § 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG.' NW. Anwendung.

2. Der Entschädigungsanspruch nach § 17 a-ZSEG muß innerhalb der Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG durch den Dritten bei der Polizei geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit der Abgabe der erbetenden Auskunft oder mit der Beendigung der Überwa-. chung des Fernmeldeverkehrs.

3. Die nach § 17a ZSEG an einen Dritten gezahlte Entschädigung kann - soweit dies anhand der einzelnen Abrechnungen der Deutschen Telekom nachzu-vollziehen ist - nach Nr. 9005 KV-GKG von dem in die Kosten des Verfahrens verurteilten Kostenschuldner als Gerichtskosten wieder eingezogen werden. Auf meinen RdErl. v. 24. 6. 1977 (SMB1. NW. 20511) -„Behandlung von.Auslagen der Polizei in Straf-, und Ordhungswidrigkeitenverfahren" - weise ich hin.

4. Die Kosten für Auskünfte über Anschlußinhaber können durch den Einsatz einer CD-ROM der Deutschen Telekom oder anderer Anbieter, auf der die Nummern der Anschlußteilnehmer gespeichert sind, erheblich gemindert werden. Auskünfte zu den erhältlichen Produkten und zur notwendigen technischen Ausstattung der Polizeibehörden können die Zentralen Polizeitechnischen Dienste erteilen. Die Polizeibehörden prüfen, ob es, wirtschaftlich vertretbar ist, eine entsprechende Ausrüstung zu beschaffen.