Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: 20511 Sterbefallanzeigen nach § 35 des Personenstandsgesetzes durch die Polizeibehörden RdErl. d. Innenministers v. 1.9. 1962 — IV A 2 — 2948')

 

Historisch:

20511 Sterbefallanzeigen nach § 35 des Personenstandsgesetzes durch die Polizeibehörden RdErl. d. Innenministers v. 1.9. 1962 — IV A 2 — 2948')

227. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1995 = MBl. NW. Nr. 61 einschl.) , 1. 9. 62 (1)


20511       Sterbefallanzeigen nach § 35 des Personenstandsgesetzes durch die Polizeibehörden

RdErl. d. Innenministers v. 1.9. 1962 — IV A 2 — 2948')

Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall nach $ 35 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung vom 8. August 1957 (BGB1. I S. 1125) auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.

Gemäß $ 2 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten . im Personenstandswesen vom 21. Januar 1958 (GV. NW. S. 31/SGV. NW. 211) ist zur Anzeige eines Sterbefalles im Falle des § 35 PStG die Behörde zuständig, die die amtliche Ermittlung führt. ;

Mit RdErl. v. 14. 8. 1959 (SMBl. NW. 211) betr.: Ergänzung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden habe ich zu § 276 dieser Dienstanweisung (DA) folgendes bestimmt:

' .(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde

a) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne

des § 276 DA ist die Behörde, die die amtliche . Ermittlung führt (§ 2 Abs. 2 ZustVOPStG). Sind mehrere Behörden an der amtlichen Ermittlung beteiligt, so obliegt die Mitteilungspflicht in der genannten Reihenfolge der Polizeibehörde, der Staatsanwaltschaft oder der sonst beteiligten Behörde.

Die Mitteilung ist in den Akten-des Vorgangs zu vermerken. Wird die Mitteilung nicht von einer .Polizeibehörde oder der Staatsanwaltschaft gemacht, so hat die mitteilende Behörde eine Durchschrift der Mitteilung der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zuzuleiten. ,

b) Eine Polizeibehörde (Kreispolizeibehörde, Landespolizeibehörde oder das Landeskriminalamt — vgl. § 5 POG — ist dann beteiligt, wenn die amtliche Ermittlung von einem Polizeibeamten, der ihr angehört, geführt wird. Kreispolizeibehörde ist auch der Wasserschutzpolizeidirektor (8 6 Abs. l Nr. 3 POG). Bei Unfällen auf der Bundesautobahn zeigt die an den Ermittlungen beteiligte Kreispolizeibehörde den Sterbefall an; werden die Ermittlungen nur von einer Landespolizeibehörde (Verkehrsüberwachungsbereit-schaft) geführt, so erstattet diese die Anzeige. Die Befugnis, für die Polizeibehörden unterzeichnen zu können, ergibt sich aus deren innerdienstlichen Vorschriften.

c) Bei Sterbefällen, die sich im Bereich des Berg- .' . baues ereiqnen, sind die Bergämter anzeigepflichtig, sofern nicht bereits an der amtlichen Ermittlung über den Todesfall eine Polizeibehörde oder der Staatsanwalt beteiligt ist.

d) Die Deutsche Bundesbahn kommt für eine An- . zeigepflicht gemäß § 35 PStG, $ 2 Abs. 2 ZustVOPStG schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bahnpolizei Todesfallermittlungen nur in

. Verbindung mit Polizeibehörden oder dem Staatsanwalt führt.

(2) Anzeige als Eintragungsvoraussetzung

Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird, darauf Hingewiesen, da£ die Eintragung eines Sterbefalls nur dann von einer Anzeige gemäB § 35 PStG abhängig ist, wenn Über die Ursache des bereits eingetretenen Todes einer Person eine amtliche Ermittlung stattfindet. Dies ist z. B. nicht der Fall bei. Ermittlungen über einen Unfall, bei dem im Zeitpunkt der Ermittlungen keiner der Verletzten ge- • sterben ist.* Sofern hiernach den Polizeibehörden die Anzeigepflicht

obliegt, ist der Sterbefall dem zustandigen Standesbeam- .

ten schriftlich anzuzeigen. . •

') Neu verBfientllcbt; bisher RdErl. v. 27.5.19» (n. v.) IV A 2 - 52-3440.