Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 12.10.2001 - MBl.NRW. S. 1372.

 


Historisch: Beköstigungsgeld der Teilnehmer an der Gemeinschaftsverpflegung der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 26. 8. 1980 -IV D l - 5154/0

 

Historisch:

Beköstigungsgeld der Teilnehmer an der Gemeinschaftsverpflegung der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 26. 8. 1980 -IV D l - 5154/0

20522


Beköstigungsgeld der Teilnehmer an der Gemeinschaftsverpflegung der Polizei

RdErl. d. Innenministers v. 26. 8. 1980 -IV D l - 5154/0

l Aufgrund der Nr. U Abs. 3 i. V. mit Nr. 6.31 und Nr. 8.5 der Anlage zu meinem RdErl. v. 6. 9.1976 (n. v.) - IV D l - 5150 - (SMBl. NW. 20522) wird das Beköstigungsgeld für Polizeivollzugsbeamte, die zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sind, wie folgt festgesetzt:

1.1 bei den Polizeiausbildungsinstituten und der Landespolizeischule für Diensthundführer auf 5,- DM, davon 0,70 DM für das Frühstück, 3,- DM für das Mittagessen und 1,30 DM für das Abendessen,

1.2 bei der Polizei-Führungsakademie auf 5,40 DM, davon 0,90 DM für das Frühstück, 2,70 DM für das Mittagessen und 1,80 DM für das Abendessen,

1.3 beim Polizeifortbildungsinstitut „Carl Severing" auf 6- DM, davon l,- DM für das Frühstück, 3,- DM für das Mittagessen und 2,- DM für das Abendessen.

1.4 Die Zuschläge für die Kannteilnehmer an der Gemeinschaftsverpflegung in Polizeiküchen werden von den jeweiligen Polizeibehörden und -einrichtungen im Einvernehmen mit dem örtlichen Personalrat in eigener Zuständigkeit festgesetzt. Die Höhe des Zuschlags sollte sich an den durchschnittlichen Kosten der aus dem Beköstigungsfonds verbrauchten Lebensmittel orientieren.

1.5 Besucher bei den Polizeiausbildungsinstituten, die keine Kannteilnehmer sind, können gegen Zahlung des Beköstigungsgeldes zuzüglich eines Zuschlages an der Gemeinschaftsverpflegung der Polizei teilnehmen.

Der Zuschlag zu Beköstigungsgeld nach Nr. 14 für Kannteilnehmer an der Gemeinschaftsverpflegung der Polizei beträgt für Besucher 0,50 DM für das Frühstück, 1,50 DM für das Mittagessen und 0,80 DM für das Abendessen.

Ferner ist ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 0,70 DM für das Frühstück, 1,50 DM für das Mittagessen und 0,90 DM für das Abendessen zu erheben.

Der Verwaltungskostenzuschlag ist bei EpL 03 Kap. 03110 Tit 11910 zu verbuchen.

2 Die Anerkennungsgebühr der Küchendienstkräfte wird auf 1,50 DM festgesetzt

3 Dieser RdErl. tritt am 1.9.1980 in Kraft.

MBl. NRW. S. 2076; geä. d. RdErl. v. 15.7.1998 (MBl. NRW. S. 1333).