Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Planung und Verwirklichung von Informations und kommunikationstechnikgestützten Verfahren sowie Beschaffung von luK-Technik im Bereich der Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 24. 5.1995 -IV D4-1820/8400¹)

 

Historisch:

Planung und Verwirklichung von Informations und kommunikationstechnikgestützten Verfahren sowie Beschaffung von luK-Technik im Bereich der Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 24. 5.1995 -IV D4-1820/8400¹)

227. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1995 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

24. 5. 95 (1)


Planung
und Verwirklichung von Informations und kommunikationstechnikgestützten Verfahren sowie Beschaffung von luK-Technik im Bereich der Polizei

RdErl. d. Innenministeriums v. 24. 5.1995 -IV D4-1820/8400¹)

l Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Regelungen ergänzen den RdErl. d. Innenministeriums v. 5. 3. 1986 (SMB1. NW. 20025) -Automationsrichtlinien NW -. Die Ergänzungen bestehen darin, daß die Automationsrichtlinien für die gesamte luK-Technik Anwendung finden und für den Bereich polizeilicher luK-Technik zusätzliche Regelungen getroffen werden. Die Ergänzungen gelten bei den Bezirksregierungen nur für die polizeilichen Leitstellen und Führungsräume sowie Verkehrsüberwa-chungsbereitschaften.

1.2 Bei der Planung und Verwirklichung von luK-Verfahren, die nicht zugleich Automationsvorhaben gemäß Nummer 2.1 der Automationsrichtlinien sind, müssen die Automationsrichtlinien sinngemäß angewendet werden. Entsprechend ist bei der Beschaffung der zugehörenden luK-Technik zu verfahren.

1.3 Die nachfolgenden Regelungen berühren die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Zuordnung von Ausgaben nicht.

2 Begriffe

2.1 Zur Informations- und Kommunikationstechnik (luK-Technik) im Sinne der nachfolgenden Regelungen zählen neben den Geräten und Programmen gemäß Nummer 3.1 und 3.2 der Automationsrichtlinien auch alle weiteren Anlagen, Geräte, Programme und Infrastrukturen, die auf der Grundlage der Mikroelektronik zur automatisierten Verarbeitung (Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen) und Darstellung von Sprache, Texten, Daten oder Bildern dienen einschließlich des erforderlichen Zubehörs.

2.2 Jede Form der Nutzung von luK-Technik stellt ein luK-Verfahren dar.

2.3 Das Innenministerium kann bestimmte luK-Verfah- . ren zu luK-Verbundverfahren erklären, wenn diese einheitlich bei Polizeibehörden/Polizeieinrichtungen eingesetzt werden sollen. luK-Verbundverfahren umfassen auch verbundrelevante Automationsvorhaben gemäß Nummer 2.71 der Automationsrichtlinien. Eine Auflistung aller geplanten und verwirklichten luK-Verbundverfahren ist Bestandteil des luK-Technik-Rahmenkonzepts für die Polizei (ITR1)]. Beschreibungen und Dokumentationen zu luK-Verbundverfahren gelten zugleich als landeseinheitliche Richtlinie im Sinne der Nummer 33.4 WPolG NW.

Alle übrigen luK-Verfahren werden als örtliche luK-Verfahren bezeichnet.

3 Durchführung von luK-Verfahren

3.1 Planung (Voruntersuchung, Hauptuntersuchung, Detailorganistion und Programmierung) und Verwirklichung (Test, Erprobung, Einführung und Änderung) von luK-Verfahren (vgl. Nr. 2.5 und 2.6 der Automationsrichtlinien) sind von den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen grundsätzlich selbständig durchzuführen.

' 3.2 Bei der Planung und Verwirklichung örtlicher luK-Verfahren unterstützen die Zentralen Polizeitechnischen Dienste (ZPD) im Rahmen ihrer Möglichkeiten

die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen auf de-ren Anforderung.

3.3 Zu Beginn der Planung eines örtlichen luK- Verfahrens ist festzustellen, ob ein geeignetes luK- Verfahren bereits in einer anderen Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einsatzist, das ggf. mit vertretbarem Aufwand angepaßt werden kann. Das Prüfungsergebnis ist aktenkundig zu machen. Bei Eignung ist das vorhandene luK- Verfahren nach evtl. erforderlichen Anpassungen zu nutzen.

3.4 Die ein örtliches luK- Verfahren einsetzende Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung ist - soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden - speichernde Stelle im Sinne des DSG NW.

3.5 Planung und Verwirklichung von luK- Verbundverfahren sind von den ZPD durchzuführen, soweit nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen werden.

3.6 Über die Anzeigepflicht gemäß Nummer 2.71 der Automationsrichtlinien hinaus sind zu Beginn der Planung alle luK- Verfahren,

- die nicht unter ausschließlicher Nutzung der im luK-Technik-Rahmenkonzept2) für die Polizei festgelegten luK-Standards realisiert werden können oder Komponenten vorsehen, für die noch keine luK-Standards im ITR veröffentlicht wurden,

- zur Personalverwaltung, Personalführung, Personalplanung und zum Personaleinsatz

- die die Beauftragung Externer mit Aufgaben nach Nummer 2.5 und 2.6 der Automationsrichtlinien vorsehen,

dem Innenministerium in gleicher Form anzuzeigen.

In Fällen polizeitaktisch begründeter Eilbedürftigkeit kann die Anzeige nachträglich erfolgen. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Aufsichtsbehörde. Diese hat das Vorhaben dem Innenministerium unverzüglich anzuzeigen und dabei die Eilbedürftigkeit darzustellen.

Anzeigepflichtige Vorhaben bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.

3.7 Zu Beginn der Planung neuer luK- Verbundverfahren prüfen die ZPD, ob vorhandene luK- Verfahren in Teilen oder gänzlich übernommen werden können. Auf Anfrage sind den ZPD alle zu dem jeweiligen luK- Verfahren zugehörigen Unterlagen (z. B. Dateien, Programme, Dokumentationen) zur Verfügung zu stellen, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.

3.8 Kommt es zur Überschneidung eines luK-Verbund-verfahrens mit einem örtlichen luK-Verfahren, sind die betroffenen örtlichen luK- Verfahren grundsätzlich außer Betrieb zu setzen. Ausgenommen sind solche örtliche luK-Verfahren, bei denen die Überschneidung lediglich von geringer Bedeutung ist und die Fortführung des Betriebs nicht zu einer Beeinträchtigung der mit dem luK- Verbundverfahren angestrebten einheitlichen Nutzung führt. Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. Durch die ZPD ist zu prüfen, ob mit vertretbarem Aufwand die dem außer Betrieb zu setzenden örtlichen luK- Verfahren zugehörigen Datenbestände in das luK-Verbundverfahren übernommen werden können.

3.9 Das Innenministerium ist für die Planung und Verwirklichung von luK- Verbundverfahren Aufgabenträger (Nr. 2.3 der Automationsrichtlinien NW). Im übrigen ist dies die Polizeibehörde/Polizeieinrichtung für die von ihr geplanten oder bei ihr eingesetzten örtlichen luK- Verfahren.

') Bis zur Festigstellung des ITR werden die vorhandenen luK-Verbundverfahren jeweils gesondert bekanntgegeben.

Bis zur Fertigstellung des ITR werden die soweit festgelegten Standards jeweils gesondert bekanntgegeben.

') MBL NW. 1995 S. 1024.

24. 5. 95 (1)

227. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1995 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

20525 4 Beschaffun8von luK-Technik

4.1 Die Beschaffung von luK-Technik ist von den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen grundsätzlich selbständig im Rahmen der Gesamt-Beschaffungsplanung (vgl. Nr. 4.4) durchzuführen.

4.2 Die ZPD führen

- Erstbeschaffungen von luK-Technik für luK-Verbundverfahren,

- Ersatzbeschaffungen von luK-Technik für luK-Verbundverfahren, soweit der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer den Schwellenwert für eine EU-weite Ausschreibung überschreitet (vgl. § l a Nr. l (1) der Lieferkoordinierungsrichtlinie),

- Erst- und Ersatzbeschaffungen für Spezialeinheiten sowie

- Erst- und Ersatzbeschaffungen der in Anlage l aufgeführten luK-Technik durch.

4.3 Die Kreispolizeibehörden, das Landeskriminalamt -dieses auch für die Spezialeinheiten - und die Polizeieinrichtungen erstellen jährlich eine Beschaffungsplanung. Die Bezirksregierungen und die Direktion der Bereitschaftspolizei fassen die Beschaffungspläne ihres nachgeordneten Bereichs nach Prioritäten zusammen. Die Beschaffungspläne sind dem Innenministerium mit den Haushaltsanmeldungen vorzulegen. Die Beschaffungsplanung umfaßt

- die Vorhaben des nächsten Haushaltsjahres und -soweit dies möglich ist - die der drei darauf folgenden Jahre, einschließlich des Ansatzes für die Investitionsausgaben,

- die für das nächste Haushaltsjahr anzusetzenden sächlichen Verwaltungsausgaben und

- sonstige kostenträchtige Folgen (z. B. Personalbedarf) geplanter luK-Verfahren.

4.4 Nach Verabschiedung des Haushaltsgesetzes wird auf Basis der vorgelegten Beschaffungsplanungen und unter Beteiligung der Bezirksregierungen, des Landes-kriminalamts und der Polizeieinrichtungen durch das Innenministerium eine Gesamt-Beschaffungsplanung erstellt. Sie umfaßt alle geplanten Beschaffungen des jeweiligen Haushaltsjahres und - soweit möglich - die der Folgejahre. Bei der Erstellung der Gesamt-Beschaffungsplanung wird auch festgelegt, bei welchen Maßnahmen dem Innenministerium zu einzelnen Phasen der Planung und Verwirklichung von luK-Verfahren (vgl. Nr. 2.5 der Automationsrichtlinien NW) zu berichten ist, welche Reserven für unyorhersehbare Beschaffungen zentral vorgehalten werden und welche Beschaffungen abweichend von den Zuständigkeiten nach Nummer 4.1 und 4.2 einschließlich Anlage l durch die ZPD durchzuführen sind.

Die Gesamt-Beschaffungsplanung wird mit der jährlichen Fortschreibuhg des ITR3) allen Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen bekanntgegeben. Die für das jeweilige Haushaltsjahr gültige Gesamt-Beschaffungsplanung und die Aufstellung der erforderlichen sächlichen Verwaltungsausgaben sind Grundlage für die Zuweisung der Haushaltsmittel.

4.5 Die Bezirksregierungen, das Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtungen berichten dem Innenministerium bis 31.8. jeden Jahres, ob zugewiesene Haushaltsmittel voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr kässenwirksam abfließen werden. D~as Innenministerium entscheidet unter Beteiligung der Bezirksregierungen, des Landeskriminalamtes und der Polizeieinrichtungen über die Verwendung dieser Haushaltsmittel und schreibt die Gesamt-Beschaffungsplanung entsprechend fort. Dabei sollen nach Möglichkeit Vorhaben desselben Bedarfsträgers (Bezirksregierung, Landeskriminalamt, Polizeieinrichtung) berücksichtigt werden.

4.6 Bei zwingendem Erfordernis der Abweichung von der Gesamt-Beschaffungsplanung gilt Nummer 3.6, Satz 2 entsprechend.

') Bis zur Fertigstellung des ITR wird die Gesamt-Beschaffungsplanung gesondert bekanntgegeben.

5 Freigabe von luK-Verfahren

Zur Freigabe eines Automationsvorhabens nach Nummer 2.3 i. V. m. Nummer 2.56 der Automationsrichtlinien NW gehören

- die Freigabe der Programme aus programmtechnischer Sicht, deren Systemumgebung und der einzusetzenden luK-Anlagen und -Geräte (system- und programmtechnische Freigabe im Sinne der Nummer 33.4 WPolG NW) durch die für die Erstellung der Programme verantwortliche Stelle sowie

- die Freigabe der Programme aus Anwendersicht einschließlich der für die Nutzung durch den Anwender bestimmten Teile der Verfahrensdokumentation wie Bedienanleitung, Verfahrensbeschreibung, Hinweise für Fehlerbehandlung (Anwendungsfreigabe im Sinne der Nr. 33.4 WPolG NW durch den Aufgabenträger [vgl. Nr. 3.9]).

Die System- und programmtechnische Freigabe ist vor der Anwendungsfreigabe zu erklären.

Die Freigabe von luK-Verfahren, die nicht zugleich Automationsvorhaben gemäß Nummer 2.1 der Automationsrichtlinien sind, erfolgt sinngemäß.

6 Einführung von luK-Verfahren

6.1 Jede Einführung eines luK-Verfahrens setzt eine möglichst zeitnahe Einweisung des Personals voraus. Diese ist regelmäßig nicht am Arbeitsplatz der/des Einzuweisenden durchzuführen. Bei luK-Verbundverfahren sowie bei Standard-Software-Produkten wird vom Innenministerium festgelegt, ob die Einweisung durch die polizeilichen Schulungsträger (Höhere Landespoli-zeischule, Landeskriminalschule, Bereitschaftspolizei), die ZPD oder Externe erfolgt. Bei örtlichen luK-Ver-fahren ist die Einweisung des Personals Aufgabe der anwendenden Polizeibehörde/Polizeieinrichtung. Näheres regelt ein gesonderter Erlaß.

6.2 Zu neuen oder geänderten örtlichen luK-Verfahren ist den ZPD eine Verfahrensdokumentaion gemäß Nummer 2.6 der Automationsrichtlinien zuzusenden, sofern nicht dienstliche Interessen der Veröffentlichung im Sinne der Nummer 6.3 entgegenstehen.

6.3 Die ZPD führen auf der Basis der nach Nummer 6.2 übersandten Verfahrensdokumentationen eine fortzuschreibende Übersicht der in den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen genutzten örtlichen luK-Ver-fahren. Diese Übersicht wird in einer Datei des Polizeilichen Informations-, Kommunikations- und Auswertesystems (PIKAS) geführt und kann jederzeit von den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen abgerufen werden. Daneben ist diese Übersicht Bestandteil des ITR.

6.4 Auf Anforderung stellen die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen die bei ihnen erstellten örtlichen luK-Verfahren anderen Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen zur Mitnutzung zur Verfügung, soweit nicht dienstliche Interessen oder die §§ 26,27 PolG NW entgegenstehen. Die das örtliche luK-Verfahren übernehmende Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung zeigt die Mitnutzung den ZPD an. Mit der Übernahme werden die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 der Automationsrichtlinien auch für die übernehmende Polizeibe-hörde/Polizeieinrichtung begründet.

7 Beteiligungspflichten

7.1 Verwirklichungen von luK-Verbundverfahren bedürfen neben der Mitbestimmung des Polizei-Hauptpersonalrats und der Beteiligung der Hauptschwerbehinder-ten-Vertretung der Polizei der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats sowie der Beteiligung der örtlichen Schwerbehinderten-Vertretung der das luK-Verbund-verfahren einsetzenden Polizeibehörde bzw. Polizeieinrichtung im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Belange (z. B. Gestaltung der Arbeitsplätze).

7.2 Verwirklichungen örtlicher luK-Verfahren unterliegen der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats und der Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertre-tüng nach LPVG.

227. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1995 = MBl. NW. Nr. 61 einschl.)

24. 5. 95 (2)

7.3 Über die Planung von luK-Verfahren sind die Personalvertretungen frühzeitig zu informieren.

7.4 Bei polizeitaktisch begründeter Eilbedürftigkeit ist die sofortige Verwirklichung von luK-Verfahren zulässig. Vorab ist die örtliche Personalvertretung und die örtliche Vertretung der Schwerbehinderten zu benachrichtigen und die Eilbedürftigkeit darzustellen. Unberührt davon ist unverzüglich das förmliche Zustimmungsverfahren in jedem Einzelfall einzuleiten.

7.5 Die Personalvertretungen haben das Recht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach § 64 LPVG darüber zu wachen, daß die Regelungen der Nummern 8.1-8.6 eingehalten werden. Dasselbe Recht steht gemäß § 25 Abs. l SchwbG der Schwerbehindertenvertretung zu.

8 Sonstige Regelungen

8.1 luK-Verfahren dürfen nicht zu einer Leistungs- und/ oder zweckwidrigen Verhaltenskontrolle der Bediensteten genutzt werden.

8.2 Bei der Planung und Verwirklichung von luK-Verfahren, deren Nutzung bildschirmunterstützte Tätigkeit erfordert, ist anzustreben, daß nach Möglichkeit die Beschäftigten nicht überwiegend am Bildschirm tätig sind.

8.3 Vor Aufnahme einer bildschirmunterstützten Tätigkeit ist eine ärtzliche Untersuchung der Augen durchzuführen.

8.4 Kann eine Bedienstete/ein Bediensteter aus gesundheitlichen Gründen keine bildschirmunterstützte Tätigkeit mehr ausüben, sollte ihr/ihm im Einvernehmen mit dem örtlichen Personalrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung eine angemessene andere Funk-' tion übertragen werden.

8.5 Die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen stellen die Einhaltung der sicherheitstechnischen und ergono-mischen Anforderungen für ihren Zuständigkeitsbereich sicher.

8.6 Bei der Planung der sicherheitstechnischen und ergo-nomischen Arbeitsplatzausstattung sind die Nummern 3 und 4 der „Sicherheitsregeln für die Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich" (GUV 17.8) gemäß § 3 des Tarifvertrags über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern an Bildschirmgeräten vom 7. 10. 1985 (SMBl. NW. 20313) sinngemäß anzuwenden.

20525


Anlagen: