Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 7.3.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 454.

 


Historisch: Verkehrswarndienst der Polizei (VWD NW) RdErl. d. Innenministers v. 11. 10. 1983 -IVC5/D4-145/1601¹)

 

Historisch:

Verkehrswarndienst der Polizei (VWD NW) RdErl. d. Innenministers v. 11. 10. 1983 -IVC5/D4-145/1601¹)

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Verkehrswarndienst der Polizei (VWD NW)

RdErl. d. Innenministers v. 11. 10. 1983 -IVC5/D4-145/1601¹)

Inhaltsabersicht

l

Grundsätze

2 Aufgaben der Polizeibehörden

2.1 Akute Verkehrsstörungen

2.1.1 Meldepflichtige Verkehrsstörungen

2.1.2 Meldepflichtige Behörden

2.1.3 Meldeverfahren

2.1.4 Kurzreportagen

22 Falschfahrten

2.3 Flächendeckende Fahrverbote

2.4 Smog-Alarm

2.5 Erwartete Verkehrsstörungen

2.5.1 Meldepflichtige Verkehrsstörungen

2.52 Meldepflichtige Behörden

2.5.3 Meldeverfahren

2.6 Übersichten über Verkehrsstörungen

2.7 Aufbewahrung von Unterlagen

2.8 Dienstaufsicht

3 Aufgaben der Nachrichten- und Führungszentrale IM

3.1 als Landesmeldestelle für den Verkehrswarndienst

3.1.1 Verkehrsstörungen auf Straßen des Landes NW

3.1.2 Zusammenarbeit mit Wetteramt Essen

3.1.3 Verkehrsstörungen auf Transitstraßen der DDR

3.1.4 Verkehrsstörungen in Belgien und den Niederlanden

3.1.5 Störungen im öffentlichen Personennahverkehr

3.1.6 Falschfahrten im Lande NW

3.1.7 Flächendeckende Fahrverbote

3.1.8 Smog-Alarm

3.2 als Bundesmeldestelle für den Verkehrswarndienst 3.2:1 Verkehrsstörungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland 322 Verkehrsstörungen auf Transitstraßen der DDR

4 Aufgaben des Landeskriminalamtes

5 Rundfunkanstalten

5.1 Landesrundfunkanstalteh

5.2 Überregionale Rundfunkanstalten

6 Aufhebung von Erlassen

7 Schlußbestimmung

Anlage 1: Verkehrsstufen

Anlage 2: Inhalt der Meldungen von Einsatzkräften über

akute Verkehrsstörungen Anlage 3: Falschfahrten Anlage 4: Inhalt der Meldungen von Polizeidienststellen

über erwartete Verkehrsstörungen

Anlage 5: Störungen im öffentlichen Personennahverkehr

Anlage 6: Richtlinien über das Meldeverfahren bei Verkehrsstörungen und über den Straßenzustand auf den Transitstraßen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) Anlage 7: Landesmeldestellen der übrigen Bundesländer Anlage 8: Autobahnen mit internationalem Verkehr Anlage 9: Meldeschema für internationale Zusammenarbeit

Anlage 10: Anschriften von Informationsempfängern

2 2.1

2.1.1

Grundsätze

Häufig kommt es, insbesondere zu Verkehrsspitzenzeiten, infolge großer Verkehrsmengen zu Verkehrsstörungen, bei denen der Verkehrsfluß erheblich beeinträchtigt wird. Teilweise sind auch Verkehrsunfälle, defekte Fahrzeuge, Baustellen oder Witterungszustände Ursachen für Verkehrsstörungen. Aber auch die Benutzung einer falschen Richtungsfahrbahn durch einzelne Kraftfahrer birgt erhebliche Gefahren für den übrigen Verkehr in sich. In allen diesen Fällen gilt es, die Kraftfahrer von solchen Zuständen unverzüglich zu unterrichten, um

- eine angemessene Fahrweise vor der Gefahrenquelle (z. B. Stauende) zu erreichen und so Verkehrsunfälle zu verhüten (Verkehrssicherung) und

- gegebenenfalls die Benutzung von Umleitungsstrecken oder anderer Straßen zu erreichen, um eine Entlastung der gestörten Strek-ke zu erwirken und dem Kraftfahrer lange Wartezeiten zu ersparen.

Eine sofortige und ständig aktuelle Unterrichtung der Kraftfahrer könnte nur durch eine automatisierte Störfallermittlung sichergestellt werden. Da eine solche noch nicht vorhanden ist und auch letztlich nicht auf allen Straßen vorhanden sein kann, hat die Polizei Störungen, die ihr zur Kenntnis gelangen, den Rundfunkanstal-

-ten mitzuteilen. Dabei ist eine schnelle, genaue und den jeweiligen Verhältnissen entsprechende Information anzustreben. Die Zeitdauer vom Erkennen der Störung durch die Polizei bis zur Möglichkeit der Verbreitung durch die regionalen Rundfunkanstalten sollte möglichst nicht mehr als fünf bis zehn Minuten betragen.

Das bedingt, daß

- störungsgefährdete Strecken, insbesondere zu Verkehrsspitzenzeiten oder Hauptreisezeiten, auch innerorts, unter ständiger Beobachtung gehalten werden,

- Meldungen nach Bekanntwerden unverzüglich abgesetzt und weitergeleitet werden,

- zur Verkehrssicherung eingesetzte Kräfte an Stauenden Veränderungen laufend melden,

- auch die Beseitigung einer Störung unverzüglich gemeldet wird.

Der vereinzelt immer wieder aufkommenden Kritik an Verkehrswarndienstmeldungen wird nur dadurch begegnet werden können, daß Einsatzkräfte, Einsatzleiter und Einsatzleitstellen diese Grundsätze und die nachfolgenden Richtlinien ständig beachten.

Aufgaben der Polizeibehörden Akute Verkehrsstörungen

Meldepflichtige Verkehrsstörungen Meldepflichtig sind alle Verkehrsstörungen außerhalb geschlossener Ortschaften, bei denen die Verkehrsdichte keine freie Wahl der Fahrgeschwindigkeit mehr zuläßt (zähfließender'Verkehr) oder der Verkehr, mindestens teilweise, zum Stehen kommt (Stau). Dies gilt auch für Störungen auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften, bei denen infolge gravierender Auswirkungen eine Information angebracht ist. Für die Beurteilung und Beschreibung der Ver-. kehrslage gilt die beigefügte Übersicht über Verkehrsstufen (Anlage 1) als Anhalt. Diese Verkehrsstörungen sind ohne Rücksicht auf voraussichtliche Dauer und Ausmaß zu melden. Meldepflichtig sind auch Störungen auf schiffbaren Wasserstraßen oder außergewöhnliche und örtlich begrenzte Witterungsverhältnisse, die sich störend auf den Verkehr auswirken oder eine besondere Gefahr darstellen. Auch andere Zustände (z.B. heruntergefallene Ladung oder öl auf der Fahrbahn) sind zu melden, wenn sie eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen

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Anlage!

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und nicht sofort beseitigt werden können. Fahrten auf Autobahnen oder ähnlich ausgebauten Straßen, bei denen Kraftfahrer verbotswidrigerweise Richtungsfahrbahnen in falscher Rich-, tung benutzen (Falschfahrten), sind ebenfalls zu melden.

2.1.2 Meldepflichtige Behörden v Meldepflichtig sind

- die Regierungspräsidenten (RP) für die Bundesautobahnen sowie für die von mir bestimmten autobahnähnlichen Straßen (§ 12 POGNW),

- die Kreispolizeibehörden (KPB) für die übrigen Straßen einschl. der schiffbaren Wasserstraßen (§ 11 POG NW).

Die Meldung ist von der Behörde/Dienststelle zu erstatten, in deren Bereich die Ursache für eine Verkehrsstörung liegt Geht eine Störung über Dienstbereichsgrenzen hinaus, so haben die Dienststellen, in deren Bereich die Störung hineinragt. Staulänge und -ende derjenigen Dienststelle mitzuteilen, in deren Bereich der Stö-" rungsbeginn liegt Diese hat die Gesamtstö-rungsmeldung gemäß Satz l zu erstatten. Bei großräumigen Störungen oder Umleitungs-/ Lenkungsempfehlungen sind Meldungen erforderlichenfalls vor Abgabe mit Nachbarbehör-den/-dienststellen abzustimmen. Gehen Informationen von dritter Seite ein, sind sie,vor Weitergabe auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Hiervon sind ausgenommen, Meldungen von . Bediensteten der Straßenbauverwaltung und der ADAC-Straßenwachtfahrer, wenn die Ortsbeschreibung als zuverlässig gelten kann.

2.1.3 Meldeverfahren

2.1.3 Einsatzkräfte

Verkehrsstörungen gem. Nr. 2.1.1 (ausgenommen Falschfahrten) melden die eingesetzten Kräfte über Funk an die zuständige Einsatzleitstelle (auf Autobahnen und schiffbaren Wasserstraßen den RP, bei Nichterreichbarkeit ausnahmsweise an den Wachdienstführer der Polizeiautobahnstation (PASt) bzw. über den zuständigen Wasserschutzpolizei-Abschnitt, der dann die Einsatzleitstelle (ELSt) des RP verständigt; letzeres gilt auch für Meldungen der ADAC-Straßenwachtfahrer, die bei der PASt eingehen). Die Unterrichtung des zuständigen Einsatzleiters bleibt hiervon unberührt An Tagen, an denen auch ADAC-Flugzeuge zur Verkehrsbeobachtung eingesetzt sind und deshalb auch eine Bodenfunkstelle (Kanal 129,9) besetzt 2.1.4 ist melden Polizeihubschrauber zusätzlich ihre 'Erkenntnisse dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) unmittelbar, dem die Entscheidung über die Verbreitung obliegt.

Für den Inhält der Meldungen der Polizei gilt Anlage 2., Nach Erstattung der ersten Meldung haben die Einsatzkräfte die Störung weiter .zu beobachten und mindestens in Abständen von .15 Minuten neue Lagemeldungen zu erstatten, bis die Beseitigung der Störung mitgeteilt werden kann. Müssen Sicherungs-/Beobachtungs-kräfte wegen dringender anderer dienstlicher Aufgaben , vorübergehend abgezogen werden, sind so bald wie möglich neue Kräfte zur Ver-kehrsaufklärung/-sicherung einzusetzen, die die „ „ Informationen im Verkehrswarndienst wieder sicherstellen.

2.1.3.2 Einsatzleitstellen

-Die zuständigen ELSt haben die unverzügliche Eingabe der Meldungen nach den PIKAS-Ar-beitsanweisungen des Landeskriminalamtes (LKA) über Datenendgeräte in die Datei „Verkehrswarndienst" zu veranlassen, wenn die Bedingungen für meldepflichtige Verkehrsstörungen gemäß Nr. 2.1.1 erfüllt sind. Verkehrsstörungen, die in Zusammenhang mit Fahndungen stehen (z. B. besondere Kontrollen an Grenzübergängen) sind nicht in die Datei einzugeben, son-

dern meiner Nachrichten- und Führungszentrale (NFZ) fernmündlich zu melden. Es sollen auch Hinweise auf die weitere Entwicklung der Verkehrsstörung gegeben werden. ' Außerdem kann ein bestimmtes Verhalten (z. B. mit verminderter Geschwindigkeit dem Stauende nähern, die Unfallstelle zügig passieren oder nicht rauchen) oder die Benutzung von Umleitungs- bzw. Ausweichstrecken empfohlen werden. Solche Hinweise müssen mit dem örtlichen Einsatzleiter, gegebenenfalls auch mit benachbarten Behörden abgestimmt sein. Die ELSt haben darauf zu achten, daß erstattete Meldungen vollständig und sachlich richtig sind. Erforderlichenfalls haben sie vordringlich weitere Erkundigungen einzuziehen. Ist die Störung jedoch örtlich ausreichend beschrieben, ist diese Teilmeldung abzusetzen und später zu ergänzen. Sofern keine Veränderungsmeldungen der Einsatzkräfte (Nr. 2.1.3.1) vorliegen, sind eingegebene Meldungen spätestens nach 20 Minuten, insbesondere vor Regelsendezeiten des WDR (Nr. 5.1.1), zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Meldungen über die Beseitigung einer Störung sind genau so wichtig wie solche über eingetretene Störungen. Veränderungen oder Löschungen können auch noch nach Beginn der Verkehrsdurchsage beim WDR ausgewertet werden. ^^^ Störungen auf Straßen mit überregionaler Be- -^H^ deutung sind mit dem Zusatz „B" zu versehen. Verkehrsstörungen auf Autobahnen, die voraus- ^^, sichtlich länger als 24 Stunden dauern und bei^B| denen eine Umleitungsstrecke benutzt werden ^^^ muß, die mindestens 10 km länger als die gesperrte Strecke ist sind mit dem Zusatz „DDR" zu versehen.

Verkehrsstörungen auf Autobahnen. mit einer voraussichtlichen Dauer von mindestens zwei Stunden sind mit dem Zusatz „VT" zu versehen. Sie werden durch den Hessischen Rundfunk in den Videotext eingeführt.

Verkehrsstörungen auf Autobahnen in den Bereichen des RP Köln sowie der PASt Fteuden-berg, Hilden, Lüdenscheid und Neuss sind mit dem Zusatz „S" zu kennzeichnen. Sind Datenstationen vorübergehend (z. B. nachts) nicht besetzt, ist die unverzügliche Eingabe bei anderen Datenstationen sicherzustellen. Bei Ausfall des Datennetzes sind die Meldungen über UKW-Sprechfunk oder Telefon bei ^^ meiner NFZ zu erstatten. . ^B|

Kurzreportagen

Sofern die Verkehrsredaktion des WDR neben. ^^^ der Meldung gem. Nr. 2.1.1 zusätzlich kurze La- ^^| geschilderungen oder Hinweise für die Kraftfahrer wünscht, dürfen Einsatzleiter oder andere Beamte des gehobenen Dienstes der örtlich zuständigen Behörde/Dienststelle im Programm des WDR fernmündlich sprechen. Solche Infor^-mationen können auch von der örtlichen Polizeidienststelle angeboten werden. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit dem Südwestfunk. Die NFZ hat solche Wünsche gegenseitig zu vermitteln. Das gilt auch für Polizeihubschrauberbesatzungen sinngemäß, wenn die Bodenfunkstelle des ADAC besetzt ist.

Falschfahrten

Werden der Polizei Fahrten in verbotener Richtung auf Autobahnen oder ähnlich ausgebauten Straßen in der Zeit zwischen 6.00 und 24.00 Uhr bekannt, hat die örtlich zuständige KPB (ELSt) oder PASt unverzüglich den WDR, Verkehrsredaktion, zu unterrichten. Fernsprechanschlüsse und Codewort werden durch Einzelerlaß bestimmt Für den Inhalt der Meldungen der Polizei gilt Anlage 3. Nach der Unterrichtung des Anlage 3 WDR melden die PASt den RP (ELSt). Die ELSt der KPB/RP veranlassen die unverzügliche Eingabe der Meldung .über eine Falschfahrt nach den PIKAS-Arbeitsanweisungen des LKA in die

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Anlage 4

Datei „Verkehrswarndienst". (Für Zusatzkennzeichnungen gilt Nr. 2.1.32 dieses Erlasses.) In der Zeit zwischen 0.00 und 6.00 Uhr sind die ELSt der KPB/RP über UKW-Sprechfunk zu verständigen. Diese veranlassen die unverzügliche Eingabe der Meldung in die Datei „Verkehrswarndienst". Ist dies nicht sofort möglich, ist die NFZ fernmündlich voraus zu unterrichten. Entsprechend ist auch in der Zeit zwischen 6.00 und 24.00 Uhr zu verfahren, wenn die Verkehrsredaktion des - WDR ausnahmsweise nicht zu erreichen ist Die NFZ übernimmt dann die Uhterrichtung des WDR. Die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Einsatzmaßnahmen bleibt von der Meldepflicht unberührt Auf dem gefährdeten Streckenabschnitt ist sofort aufzuklären, erforderlichenfalls " sind auch verkehrssichernde/-regelnde Maßnahmen zu treffen.

Je nach Lage sind die Meldungen auf dem gleichen Weg zu ändern. Dies gilt auch für die Löschung, wenn die Gefahr nicht mehr besteht

2.3 Flachendeckende Fahrverbote

Für die Weiterleitung von Allgemeinverfügungen der Straßenverkehrsbehörden zur Erhal-1 tung der öffentlichen Sicherheit gelten die Bestimmungen des Gm. RdErl. d. Ministers für \ Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des In-' nenministers v. 31. 3.1981 (SMB1. NW. 9220). Solche Anordnungen sind meiner NFZ als Fern-k schreiben zuzuleiten.

2.4 Smog-Alarm

Für die Unterrichtung der Polizeibehörden durch meine NFZ gelten die Bestimmungen des Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Innenministers, des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Kultusministers v. 10.11.1976 (SMB1. NW. 7129). Treten im Zusammenhang mit Smog-Alarmen Verkehrsstörungen außerhalb der bekanntgegebenen Sperrbezirke auf, sind Meldungen gem. Nr. 2.1 dieses Runderlasses zu erstatten.

2.5 Erwartete Verkehrsstörungen

2.5.1 Meldepflichtige Verkehrsstörungen

Ist vorauszusehen, daß bei bevorstehenden Ereignissen (z. B. Veranstaltungen, Reise- oder Ausflugsverkehr, Straßenbau- und -unterhal-

) tungsarbeiten, Militärkolonnen, Großraum- und Schwerverkehr, Witterungsverhältnisse) mit akuten Verkehrsstörungen gerechnet werden

k muß, sind vorsorgliche Meldungen zu erstatten.

" Die Polizeibehörden stellen sicher, daß sie über Straßenbau- und -Unterhaltungsarbeiten durch die Straßenbaubehörden frühzeitig unterrichtet werden.

2.52 Meldepflichtige Behörden

Es gelten die Bestimmungen der Nr. 2.1.2 sinngemäß.

2.5.3 Meldeverfahren

2.5.3.1 Polizeidienststellen

Die zuständigen Polizeidienststellen melden den ELSt Verkehrsstörungen, die Montag bis Freitag erwartet werden, bis spätestens zwei Tage vor dem Ereignis. Für Verkehrsstörungen, die am Samstag oder Sonntag erwartet werden, gelten folgende Meldefristen:

- in der Oster- und Pfingstwoche, in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September sowie in der Zeit vom 1. bis 26. Dezember bis spätestens Montag, 22.00 Uhr,

- im übrigen bis spätestens Donnerstag, 22.00

Uhr.

Sperrungen von Autobahnen sind stets spätestens 8 Tage vorher zu melden. Für den Inhalt der Meldungen gilt Anlage 4. Weitere Erkenntnisse nach Abgabe der Meldung

2.5.3 2

2.6

2.7

2.8

3.1

sind auf dem gleichen Wege unverzüglich nach-zumeiden. ,

Treten am Tage des Ereignisses Verkehrsstörungen ein, ist gemäß Nr. 2.1.3 zu verfahren. Ist nach Beseitigung akuter Verkehrsstörungen mit weiteren Störungen auch an anderen Tagen nicht zu rechnen, sind sowohl die akute als auch die vorsorgliche Meldung aufzuheben.

Einsatzleitstellen

Die zuständigen ELSt veranlassen die Eingabe der Meldungen nach den PIKAS-Arbeitsanwei-sungen des LKA täglich während betriebsamer Zeiten (z. B. zwischen 0.00 und 5.00 Uhr) in die Datei „Verkehrswarndienst". Hierbei gelten die Bestimmungen in Nr. 2.1.3.2 sinngemäß.

Übersichten über Verkehrsstörungen

Die Polizeibehörden können bei Bedarf über ihre Datenendgeräte Auskünfte über alle in der Datei „Verkehrswarndienst" für das Bundesgebiet gespeicherten Meldungen nach den PIKAS-Arbeitsanweisungen des LKA abrufen.

Aufbewahrung von Unterlagen

Die Polizeibehörden und die NFZ in meinem Hause haben eingegebene Meldungen aktenkundig zu machen (z. B. mit EDV-Nummer versehener Ausdruck des Datenendgerätes) und bis zu ihrer Erledigung, mindestens jedoch bis zum Ende des laufenden Tages, aufzubewahren. Danach können Auskünfte über eingegebene Datensätze beim LKA eingeholt werden.

Dienstaufsicht

Die zuständigen Vorgesetzten haben sich wiederholt davon zu überzeugen, daß Meldungen unverzüglich erstattet, verändert sowie aufgehoben werden und sich auf die Bedingungen gemäß Nr. 2.1.1 bzw. 2.5.1 beschränken. Das gut insbesondere für Dienstgruppenleiter/Wach-dienstführer, aber auch für Schutzbereichs-/ Stationsleiter/VÜB-Führer und Sachgebietsleiter für Verkehrsangelegenheiten.

Aufgaben der Nachrichten- und Führungszentrale IM

als Landesmeldestellen für den Verkehrswarndienst (LMSt)

3.1.1 Verkehrsstörungen auf Straßen in Nordrhein-Westfalen '

3.1.1.1 Alle Meldungen gem. Nr. 2.1.3.2 und 2.5.32 (ausgenommen Verkehrsstörungen, die in Zusammenhang mit Fahndungen stehen) werden der NFZ automatisch auf Datenendgerät übermittelt Nach Prüfung des Inhalts ist jede Mitteilung sofort auszudrucken und wie folgt weiterzuleiten:

3.1.1.1.1 An WDR

- Meldungen über akute Verkehrsstörungen sofort als Mitteilung über Datenendgerät (bei Ausfall dieser Verbindung über Fernsprech-standleitung und zusätzlich zu den Regelsendezeiten über Fernschreiber), von Samstag bis Donnerstag in der Zeit von 0.00 bis 6.00 Uhr an Rundfunkanstalt mit ARD-Nachtprogramm durch Fernschreiber (erforderlichenfalls telefonisch voraus),

- Meldungen über erwartete Verkehrsstörungen kann der WDR ohne besondere Mitteilung täglich nach 5.00 Uhr über Datenendgerät abrufen,

- Langzeitprognosen über Fernschreiber.

3.1.1.12 An RTL

Meldungen über akute und erwartete Verkehrsstörungen unverzüglich zum Sprecher im Studio bei der NFZ, bei Nichtbesetzung des Studios zusammengefaßte Information mit Fernschreiben vor den Regelsendezeiten (s. Nr. 52.1) zur Rundfunkanstalt, letzteres gilt auch für erwartete Verkehrsstörungen.

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3.1.1.1.3 AnADAC

Meldungen über akute und erwartete Verkehrsstörungen mit den zusammengefaßten Iriforma-tionen zur vollen Stunde' für die überregionalen Rundfunkanstalten gem. Nr. 5.2 an die ADAC-Hauptverwaltung München mit Fernschreiben.

3.1.1.1.4 An die britische Militärpolizei Düsseldorf

In der Zeit vom 1.10. bis 31. 3., zwischen 6.00 und 8.30 Uhr, täglich Meldungen über akute und erwartete Verkehrsstörungen mit den zusammengefaßten Informationen für die überregionalen Rundfunkanstalten gem. Nr. 5.2 zur vollen und zur halben Stunde mit Fernschreiben.

3.1.1.1.5 An HR (22.30 bis 6.00 Uhr Rundfunkanstalt mit ARD-Nachtprogramm)

Meldungen über akute Verkehrsstörungen auf Autobahnen im südlichen Teil des Landes NW (RP Köln, .PASt Freudenberg, Hilden, Lüden-scheid und Neuss) fernmündlich zur Rundfunkanstalt, daneben zusammengefaßte Information zur vollen und zur halben Stunde mit Fernschreiben auch an überregionale Rundfunkanstalten gem. Nr. 52.

In den Fernschreiben sind Verkehrsstörungen auf Autobahnen im südlichen Teil neben der Ortsbezeichnung mit „S" zu kennzeichnen, soweit die Meldungen nicht bereits entsprechend markiert sind. In die Fernschreiben sind auch erwartete Verkehrsstörungen aufzunehmen. Bezüglich der Kennzeichnung für den Videotext wird auf Nr. 2.1.3.2 Abs. 3 verwiesen.

3.1.1.1.6 An SR und SWF (von 22.30 bis 6.00 Uhr Rundfunkanstalten mit ARD-Nachtprogramm) Zusammengefaßte Information • über akute und 1 erwartete Verkehrsstörungen im südlichen Teil des Landes NW (siehe Nr. 3.1.1.1.5) zur vollen und zur halben Stunde mit Fernschreiben auch an überregionale Rundfunkanstalten gem. Nr. 5.2.

3.1.1.1.7 An DLF

- Meldungen über akute Verkehrsstörungen kann der DLF vor den Regelsendezeiten über Datenendgerät abrufen

(Bei Ausfall dieser Verbindung zu den Regelsendezeiten über Fernschreiber),

- Meldungen über erwartete Verkehrsstörungen kann der DLF nach Bedarf über Datenendgerät abrufen.

3.1.1.1.8 .An Verkehrszentrale der niederländischen Reichspolizei in Driebergen und Generalstab der belgischen Gendarmerie in Brüssel:

- auf Straßen mit überregionalem Verkehr in einer Entfernung bis ca. 100 km von der Grenze mindestens zur vollen und zur halben Stunde Meldungen über alle akuten und erwarteten Verkehrsstörungen mit Fernschreiben auch -an überregionale Rundfunkanstalten gem. Nr. 5.2, in dringenden Fällen auch fern-, mündlich voraus,

- auf Autobahnen mit internationalem Fernverkehr in weiterer Entfernung als 100 km von der Grenze Meldungen über akute oder vorhersehbare Störungen (zähfließender Verkehr oder Stau) mit mindestens 30 km Länge, über Sperrungen wichtiger internationaler Verbindungen mit Umleitungsempfehlung oder über Wartezeiten an Grenzübergängen von einer Stunde mit gesondertem Fernschreiben.

3.1.1.1.9 An DDR

Meldungen über akute und erwartete Verkehrsstörungen, die gem. Nr. 2.1.3.2 den Zusatz „DDR" tragen, mit Fernschreiben an das Ministerium für Verkehrswesen der DDR.

3.1.1.1.10 An Düsseldorf FMD BTX

Meldungen über erwartete Verkehrsstörungen mit Fernschreiben; der FMD gibt die Meldungen in das Kommunikationssystem Bildschirmtext

ein und stellt eine ständige Aktualisierung sicher.

3.1.1.2 Mitteilungen Dritter

Gehen bei der NFZ Mitteilungen Dritter über Verkehrsstörungen ein, sind die zuständigen Polizeibehörden um beschleunigte Überprüfung der Meldung und Eingabe in'die Datei zu ersuchen. Kann eine Überprüfung erst mit erheblicher Verzögerung erfolgen, hat die örtlich zuständige Polizeibehörde zunächst den Inhalt der Information in die Datei einzugeben und erforderlichenfalls später zu verändern.

3.1.2 Zusammenarbeit mit Wetteramt Essen

. Das Wetteramt Essen unterrichtet die NFZ, wenn überraschend und/oder örtlich begrenzt Witterungsverhältnisse eintreten, die eine Gefahr für den Kraftfahrzeugverkehr bedeuten (z. B. Sturmwarnung, starke Regenfälle, Eisglätte). Diese Meldungen sind mit Fernschreiben an die Rundfunkanstalten weiterzuleiten. Erforderlichenfalls sind die Polizeibehörden im Wege des Mitteilungsverfahrens zu unterrichten. Es gelten die PIKAS-Arbeitsanweisungen des LKA. Umgekehrt sind Fernschreiben, die Meldungen der Polizei über witterungsbedingte Verkehrsstörungen enthalten, auch an das Wetteramt Essen zu steuern.

3.1.3 Verkehrsstörungen auf Transitstraßen der DDR Eingehende Meldungen über akute und erwartete Verkehrsstörungen sind in die Datei „Ver-kehrswarndienst" einzugeben und gem. Anlage 6 weiterzuleiten.

3.1.4 Verkehrsstörungen in Belgien und den Niederlanden

Mit dem Generalstab der belgischen Gendarmerie und der Verkehrszentrale der niederländischen Reichspolizei ist vereinbart, daß Verkehrsstörungen auf den in Nr. 3.1.1.1.8 bezeichneten Räumen in Belgien bzw. in den Niederlanden fernmündlich oder fernschriftlich der NFZ mitgeteilt werden. Diese Informationen sind in die Datei „Verkehrswarndienst" einzugeben (siehe Nr. 2.1.3.2) und auf dem üblichen Wege an WDR und die überregionalen Rundfunkanstalten gem. Nr. 3.2 weiterzuleiten.

3.1.5 Störungen im öffentlichen Personennahverkehr

Die Verkehrsunternehmen des Landes Nordrhein-Westfalen melden Störungen, von denen mindestens bestimmte Gruppen von Fahrgästen über eine längere Dauer in wesentlichen zusam-menhängenden Teilen oder in einem gesamten Verkehrsgebiet betroffen sind, fernmündlich der NFZ.

• Für den Inhalt dieser Meldungen gilt Anlage 5. Diese Meldungen sind unverzüglich in die Datei „Verkehrswarndienst" einzugeben und an den WDR und an RTL (von Samstag bis Donnerstag in der Zeit von 0.00 bis '6.00 Uhr an Rundfunkanstalten mit ARD-Nachtprogramm) weiterzuleiten.

Die Verkehrsunternehmen sind gehalten, auch die Beseitigung einer Störung mitzuteilen.

3.1.6 Falschfahrten im Lande NW.

Alle Meldungen gem. Nr. 2.2 werden der NFZ automatisch auf Datenendgerät übermittelt. Nach Prüfung des Inhalts ist jede Mitteilung sofort auszudrucken und fernmündlich an RTL, bei Falschfahrten im südlichen Teil des Landes NW auch an HR, SR und SWF, zwischen 22.30 und 6.00 Uhr an die Rundfunkanstalt mit ARD-Nachtprogramm, bei Nichtzustandekbmmen der Direktverbindung zwischen' KPB/PASt und WDR in der Zeit zwischen 6.00 und 24.00 Uhr auch an den WDR über Fernsprechstandleitung weiterzuleiten.

3.1.7 Flächendeckende Fahrverbote

Weiterleitung von Fahrverbotsanordnungen mit Fernschreiben an den WDR (0.00 bis 6.00 Uhr an

Anlage 5

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Aniage 7

Rundfunkanstalten mit ARD-Nachtprogramm) und RTL, daneben ist ein Hinweis in die zusammengefaßte Information für die überregionalen Rundfunkanstalten gem. Nr. 5.2 aufzunehmen und auch an HR, SR und SWF zu senden, sofern der südliche Teil des Landes NW betroffen ist.

3.1.8 Smog-Alarm

Es gelten die Bestimmungen des Gem. RdErl. d. ' Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Innenministers, des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Kultusministers v. 10, 11. 1976 (SMB1. NW. 7129) i. V. m. meinem RdErl. v. 10. 8. 1981 (n.v.) IV C5 -1601/6211.

3.2 Als Bundesmeldestelle für den Verkehrswarndienst (BMSt)

3.2.1 Verkehrsstörungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland

Die Landesmeldestellen der übrigen Bundeslän-der (Anlage 7) sind verpflichtet, die Bundesmeldestelle über nicht nur kurzfristige akute oder über erwartete Verkehrsstörungen auf Straßen mit überregionaler Bedeutung vordringlich zu unterrichten (akute Störungen fernmündlich, erwartete Verkehrstörungen fernschriftlich). Störungen auf Straßen mit überregionaler Bedeutung sind mit dem Zusatz „B" zu versehen.

• Meldungen über Störungen auf dem Autobahnnetz, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern und bei denen eine Umleitungsstrecke benutzt werden muß, die mindestens 10 km länger als die gesperrte Strecke ist, sind mit dem Zusatz „DDR" zu versehen. Meldungen auf dem gleichen Netz mit einer voraussichtlichen Dauer von mindestens zwei Stunden sind mit dem Zusatz „VT" zu versehen.

Diese Meldungen sind unverzüglich in die Datei „Verkehrswarndienst" einzugeben. Störungen auf Straßen mit überregionaler Bedeutung sind mit dem Zusatz „B" zu versehen und wie folgt weiterzuleiten an:

Anlage 8

Anlage 9

den WDR

RTL

ADAC

die britische . Militärpolizei

Düsseldorf denHR

SR und SWF DLF

die

nationalen

Meldestellen

der Polizei in

Belgien,

Frankreich,

Niederlande,

Österreich,

Schweiz

gem. Nr. 3.1.1.1.1 gem. Nr. 3.1.1.1.2 gem. Nr. 3.1.1.1.3 gem. Nr. 3.1.1.1.4,

nur mit Fernschreiben zur vollen und zur halben Stunde, die Anstalt führt Meldungen mit dem Zusatz „-VT-" in den „Videotext" ein

gem. Nr. 3.1.1.1.6 gem. Nr. 3.1.1.1.7 akute oder vorhersehbare Störungen (zähfließender Verkehr oder Stau) mit mindestens 30 km Länge auf den in Anlage 8 bezeichneten Autobahnen mit internationalem Verkehr, Sperrungen dieser oder anderer wichtiger internationaler Verbindungen mit Umleitungsempfehlungen oder Wartezeiten an Grenzübergängen von einer Stunde und länger mit Fernschreiben. Die Übermittlung erfolgt nach dem als Anlage 9 beigefügten Meldeschema. Es kann auch die Zeitdauer einer Störung angegeben werden, wenn sie bekannt ist. Die Beurteilung von Verkehrslagen richtet sich

DDR FMDBTX

nach Anlage 1. Es sind Ver-kehrslagen der Stufen 4,4 bis 5 und 5 zu melden., Sonstige Informationen (z. B. Langzeitprognosen für Reisezeiten) sind in der Sprache des Empfängers zu übermitteln. Gehen von den bezeichneten nationalen Meldestellen gleiche Mitteilungen ein, sind die Landesmeldestellen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterrichten. Über die Weiterleitung an den Bundesminister für Verkehr und die deutschen Rundfunkanstalten ist nach Erfordernis im Einzelfall zu entscheiden.

gem. Nr. 3.1.1.1.9 gem. Nr. 3.1.1.1.10.

3.2.2 Verkehrsstörungen auf Transitstraßen der DDR Bearbeitung gem. Nr. 3.1.3

4 Aufgaben des Landeskriminalamtes

4.1 Das LKA setzt die Datei „Verkehrswarndienst" mit höchster Verfügbarkeit und schnellen Reaktionszeiten sowie der von mir bestimmten Ordnung rund um die Uhr für Änderungs-, Aus-kunfts- und Übermittlungsdienst ein und regelt Einzelheiten des Betriebs in den PIKAS-Ar-beitsanweisungen.

4.2 Das LKA erstellt monatlich eine zahlenmäßige Übersicht über alle gemeldeten Verkehrsstörungen nach meinen Weisungen. ;

4.3 Das LKA erstellt für Freitag, 0.00 Uhr, bis Sonntag, 24.00 Uhr, der Wochenenden mit Lkw-Fahr-verboten (gültige Ferienreiseverordnung) eine Übersicht über alle Verkehrsstörungen mit einer Staulänge von 10 km und mehr nach meinen Weisungen.

5 Rundfunkanstalten

Die Rundfunkanstalten, mit denen die NFZ zusammenarbeitet, haben folgende Sendezeiten für Verkehrshinweise:

5.1 Landesrundfunkanstalten

5.1.1 Westdeutscher Rundfunk (WDR II)

- zwischen 6.00 und 24.00 Uhr zur vollen Stunde, zusätzlich zwischen 6.00 und 9.00 Uhr zur halben Stunde (außer So) und ferner nach Bedarf

- ARD-Nachtprogramm von Freitag auf Samstag zwischen 22.30 und 6.00 Uhr zur vollen Stunde und zusätzlich nach Bedarf

5.1.2 Hessischer Rundfunk (HR III)

- zwischen 6.00 und 20.00 Uhr zur vollen und zur halben Stunde und zusätzlich nach Bedarf

- ARD-Nachtprogramm von Mittwoch auf Donnerstag zwischen 22.30 und 6.00 Uhr zur vollen Stunde und zusätzlich nach Bedarf

5.1.3 Saarländischer Rundfunk (SR)

- zwischen 5.00 und 1.00 Uhr zur vollen und zur halben Stunde

- ARD-Nachtprogramm von Samstag auf Sonntag (abwechselnd mit SWF jede 4. Woche) zwischen 22.30 und 6.00 Uhr zur vollen Stunde und nach Bedarf

5.1.4 - Südwestfunk (SWF III)

- zwischen 5.30 und 24.00 Uhr zur vollen und zur

halben Stunde und zusätzlich nach Bedarf • - ARD-Nachtprogramm von Samstag auf Sonntag zwischen 22.30 und 6.00 Uhr zur vollen Stunde und zusätzlich nach Bedarf

11.10.83(3)

159.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1983 = MBl. NW.Nr.ll4einschl.)

20530

52.1

52.2

52.3

6

Überregionale Rundfunkanstalten '

Radio Luxemburg (RTL)

Montag bis Freitag 5.30 bis 9.00 Uhr jede halbe /

Stunde; 10.00 bis 18.00 Uhr

jede volle Stunde Samstag 8.00 bis 9.00 Uhr jede volle

Stunde; weiter 10.00, 14.00,

18.00 Uhr

10.00, 14.00, 17.00

SchluBbestimmung

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

Sonntag 8.00, 9.00,

Uhr

außerdem nach Bedarf Deutschlandfunk

- zwischen 0.00 und 24.00 Uhr zur vollen Stunde (ausgenommen um 21.00 und 24.00 Uhr) zusätzlich zwischen 4.00 und 8.00 Uhr zusätzlich zur halben Stunde sowie um 21.30 Uhr

Saarländischer Rundfunk (SR) gem. Nr. 5.1.3

Aufhebung von Erlassen

Folgende RdErl. d. Innenministers treten mit Wirkung vom 1. 1. 1984 außer Kraft bzw. sind durch Fristablauf gem. § 6 Abs. 2 der Verwaltungsverordnung über den Abschluß der Bereinigung der Verwaltungsvorschriften v. 29. 8.1961 (SMB1. NW. 1141) außer Kraft getreten:

- v. 30.6.1976 (n. v.) IV C5- 1601

betr. Verkehrswarndienst der Polizei

- v. 22. 7.1976 betr. Verkehrswarndienst der Polizei

- v. 6.4.1977 (n. v.) IV C 5 - 1601 betr. Verkehrswarndienst; hier: Zusammenarbeit mit dem Westdeutschen Rundfunk

- v. 6.10.1977 (n. v.) IV C5 - 1601

betr. Verbreitung von Meldungen über Verkehrsstörungen, die durch verstärkte Fahndungsmaßnahmen verursacht werden

- v.- 22.12.1977 (n. v.) IV C 5 - 6221/1601

betr. Benutzung von Autobahnen in falscher Fahrtrichtung

- v. 5.4.1978 (n. v.) IV C 5 - 1601

betr. Verkehrswarndienst der Polizei;

hier: Veränderungsmeldungen unmittelbar

nach den Sendezeiten des Westdeutschen

Rundfunks

- v. 21.11.1978 (n. v.) IV C5 - 1601

betr. Richtlinien für den Verkehrswarndienst der Polizei

- v. 12.10.1979 (n. v.) IV C 5 - 1601 betr. Verkehrswarndienst der Polizei

- v. 29. 5.1980 (n. v.) IV C 5/D4 - 145/1601

betr. Richtlinien für den Verkehrswarndienst

der Polizei;

hier: Unterstützung durch ADV-Verfahren

- v. 27.10.1980 (n. v.) IV C5 - 1601/157

betr. Richtlinien für den Verkehrswarndienst

der Polizei;

hier: Vorhersehbare Verkehrsstörungen

- v. 3.4.1981 (n. v.) IV C5 - 1601/8402 betr. Feldversuch Bildschirmtext; hier: Meldungen über vorhersehbare Verkehrsstörungen

- v. 21. 5.1981 (n. v.) IV C5 - 1602 betr. Videotect;

hier: Meldungen über längerfristige akute Verkehrsstörungen

- v. 22. 5.1981 (n. v.) IV C 5 - 1601 . betr. Zusammenarbeit mit dem Westdeutschen Rundfunk

- v. 25.8.1981 (n. v.) IV C 5 - 1601

betr. Meldungen über Störungen im öffentlichen Personennahverkehr

- v. 28.4.1983 (n. v.) IV C 5 - 1601/8402 betr. Feldversuch Bildschirmtext;

hier: Meldungen über vorhersehbare Ver- Dauer: kehrsstörungen

Anlage l

Verkehrsstufen

Verkehrsstufe

Merkmal

Rundfunkdurchsage

1

Störungsfreier Verkehr mit Durchfahrtsmengen von 0-10 Kfz/min/Fahrs.treifen

schwacher Verkehr

2

Störungsfreier Verkehr mit Durchfahrtsmengen von 10-20 Kfz/min/Fahrstrei-fen

lebhafter Verkehr

3

Störungsfreier Verkehr mit Durchfahrtsmengen von mehr als 20 Kfz/min/Fahr-streifen

dichter Verkehr

4

Verkehrsdichte läßt keine freie Wahl der Fahrgeschwindigkeit mehr zu

zähfließender Verkehr

4-5

Verkehrsdichte läßt keine freie Wahl der Fahrgeschwindigkeit mehr zu, Verkehr kommt teilweise zum Stehen

. zähfließender Verkehr mit teilweisem Stau

Verkehr steht

Stau

Anlage 2

Inhalt der Meldung von Einsatzkräften über eine akute Verkehrsstörung .

Ort:

von/in Richtung:

zwischen und:

Ausmaß:

Stufe: Ursache:

Empfehlung:

Orts- und Straßenbezeichnung (Straßenname, bei Bundesfernstraßen

-gruppe und -nummer) Fahrtrichtung unter Angabe der nächsten amtlichen Fern- oder Nahziele

-(bei Bündesfernstraßen) oder der Orte, die die Straße begrenzen (bei anderen Straßen als Bundesfernstraßen), bei Sperrung beider Richtungsfahrbahnen ausdrücklicher Hinweis darauf

gestörter Straßenabschnitt unter Bezeichnung der nächsten Anschlußstellen (bei Autobahnen) oder Orte Ausmaß der Störung (z. B. Staulänge . in Kilometern) Verkehrsstufe (gem. Anlage 1) Grund der Störung (z. B. starkes Verkehrsaufkommen, Verkehrsunfall, defektes Fahrzeug, Schnee- und Hagelschauer, Eisglätte) Hinweise auf Verhalten oder Umleitungen (z. B. mit verminderter Geschwindigkeit an Stauende heranfahren, Bedarfsumleitung U ... von AS ... bis AS ... folgen, ab AK... ausweichen über A..„AK..., A...bis AK...) Zweckmäßigkeit und Angemessenheit müssen vor Eingabe in die Datei geprüft sein!

voraussichtliche Dauer in Minuten (ggf. später ändern)

159.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1983 = MBl. NW.Nr.ll4einschl.)

11.10.83 (4)

Anlage 3

Inhalt der Meldung über eine Falschfahrt Falschfahrt

„Achtung Kraftfahrer!

Auf der Autobahn ............................................................................................

in Fahrtrichtung ................................................:..............................................

kommt Ihnen bei/zwischen.......................................................................

ein Fahrzeug verbotswidrig entgegen.

Fahren Sie deshalb äußerst rechts! Überholen Sie nicht!

Sobald die Gefahr beseitigt ist, werden Sie wieder unterrichtet."

Sächbearbeitende Behörde/Dienststelle:.........................................

Eingang der Meldung: Fernmündl. Unterrichtung WDR: Eingabe Datei Verkehrswarndienst:

.Uhr .Uhr .Uhr

Anlage 4

Inhalt der Meldung von Polizeidienststellen über eine erwartete Verkehrsstörung

Ort:

am/vom - bis: von in Richtung:

zwischen und:

Ursache: Empfehlung:

Orts- und Straßenbezeichnung (Straßenname, bei Autobahnen nur -gruppe und -nummer)

Störungszeit (Beginn und Ende: Datum/Daten, Uhrzeiten) Fahrtrichtung unter Angabe der nächsten amtlichen Fernziele (bei Bundesfernstraßen) oder der Orte, die die Straße begrenzen (bei anderen Straßen als Bundesfernstraßen) gestörter Straßenabschnitt unter Bezeichnung der nächsten Anschlußstellen (bei Autobahnen) oder Orte Anlaß, Grund

Empfehlung (Hinweise auf Verhalten oder Ausweichrouten)

Anlage 5

Inhalt der Meldung über eine Störung im öffentlichen Personennahverkehr im Lande NW

Ort/Gebiet: am/vom - bis:

Art:

Ausmaß: Ursache: Empfehlung:

Datum/Uhrzeit: Meldendes Unternehmen:

Sächbearbeitende Dienststelle:

Orts-/Gebietsbezeichnung Zeitdauer der Störung (Beginn und Ende: Datum, Uhrzeiten) Art der Störung Umfang der Störung Grund der Störung

Hinweise auf Benutzung anderer Verkehrsmittel Eingang der Meldung bei der NFZ

Bezeichnung (Name, Ort) BMST

Anlage 6'

Richtlinien über das Meldeverfahren bei Verkehrsstörungen und

über den Straßenzustand auf den Transitstraßen

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin

(West)

A Rechtsgrundlage

Artikel 15 des „Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der

Deutschen Demokratischen Republik über den Transit- OfiCQ n verkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der 4.U vv U Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)" vom 17. Dezember 1972 lautet:

„Die zuständigen Organe der Deutschen Demokratischen Republik werden den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland übliche Informationen über den Straßenzustand, über Tauchtiefen, Pegelstände, Schleusenbetriebszeiten, Schiffahrtssperren sowie andere Nachrichten, die den Verkehrsablauf betreffen, einschließlich entsprechender Umleitungen, übermitteln."

B

Meldeverfahren bei Verkehrsstörungen auf den Transitstraßen

Es wird folgendes Meldeverfahren vorgesehen:

I. Mitteilungen der DDR-Organe

Das Ministerium für Verkehrswesen der DDR teilt unvorhersehbare (akute) Verkehrsstörungen (durch Unfälle, Naturkatastrophen u. ä.), vorhersehbare Verkehrsstörungen (durch Straßenbauarbeiten u.a.) und.andere Nachrichten, die den Verkehrsablauf betreffen, einschließlich entsprechender Umleitungen' fernmdl. oder fernschriftlich der Bundesmeldestelle für den Verkehrswarndienst der Polizei beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf (NFZ IM/NW) mit. In gleicher Weise werden auch Mitteilungen über die Beendigung von Verkehrsstörungen übermittelt.

II.

Aufgaben der Bundesmeldestelle für den Verkehrswarndienst der Polizei

Die Bundesmeldestelle für den Verkehrswarndienst der Polizei leitet die nach Abschnitt I eingelaufenen Mitteilungen unverzüglich fernschriftlich, erforderlichenfalls fernmündlich, an folgende Stellen weiter:

1. Meldungen über kürzere Verkehrsstörungen (voraussichtlich bis 2 Std. Dauer):

a) Landesmeldestelle für den Verkehrswarndienst der Polizei des Landes, Berlin,

b) Landesmeldestelle für den Verkehrswarndienst der Polizei des Landes, in deren Bereich die gestörte Transitstraße beginnt

c) Deutschlandfunk, Saarländischer Rundfunk und Radio Luxemburg zur sofortigen Ausstrahlung der Meldung,

d) ADAC-Hauptverwaltung München.

2. Meldungen über längere Verkehrsstörungen (voraussichtlich über 2 Std. Dauer):

a) alle Landesmeldestellen für den Verkehrswarndienst der Polizei;

b) Deutschlandfunk, Saarländischer Rundfunk und Radio Luxemburg zur sofortigen Ausstrahlung der Meldung,

c) Bundesministerium des Innern zur Weiterleitung an Bundeskanzleramt, Bundesverkehrsministerium und Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen,

d) ADAC-Hauptverwaltung München.

3. Sonderregelung für die Nachtstunden

In den Nachtstunden von 22.30 - 6.00 Uhr wird das Programm aller Landesrundfunkanstalten von einer, turnusmäßig wechselnden, Landesrundfunkanstalt gefahren. In dieser Zeit werden daher eingegangene Meldungen unmittelbar dieser Landesrundfunkanstalt zur Ausstrahlung über alle Sender der Landesrundfunkanstalten übermittelt

4. Vorherige Abstimmung mit den Landesmeldestellen für den Verkehrswarnfunk der Polizei

Soweit aufgrund von Verkehrsstörungen auf Transitstraßen für den Bereich eines Landesmeldestelle bestimmte Verkehrsempfehlungen notwendigwerden,

11.10.83(4)

159.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1983 = MBl. NW.Nr.ll4einschl.)

20530

spricht die Bundesmeldestelle diese Maßnahme vor Weitergabe der Meldung mit der zuständigen Larides-meldestelle ab.

III.

Aufgaben der Landesmeldestellen für den Verkehrswarndienst der Polizei

Die Landesmeldestellen für den Verkehrswarndienst der Polizei leiten die nach Abschnitt II eingelaufenen Meldungen unverzüglich an folgende Stellen weiter:

1. Meldungen über kürzere Verkehrsstörungen (voraussichtlich bis 2 Std. Dauer): >

a) zuständige Landesrundfunkanstalt zur sofortigen Ausstrahlung (Sonderregelung für die Nachtstunden s. Abschnitt II Nummer 3),

b) Dienststellen der Zollverwaltung, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei an dem Grenzübergang, bei dem die gestörte Transitstraße beginnt

2. Meldungen über längere Verkehrsstörungen (voraussichtlich über 2 Std. Dauer)

a) zuständige Landesrundfunkanstalt zur sofortigen Ausstrahlung (Sonderregelung für die Nachtstunden s. Abschnitt II, Nummer 3),

b) Dienststellen der Zollverwaltung, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei an allen Grenzübergängen zur DDR innerhalb des Landesgebietes,

c) Polizeidienststellen, soweit erforderlich.

IV.

Aufgaben der Dienststellen der Zollverwaltung und des Bundesgrenzschutzes

Die Dienststellen der Zollverwaltung oder des Bundesgrenzschutzes an dem Grenzübergang, bei dem die gestörte Transitstraße beginnt, unterrichten die in die DDR einfahrenden Kraftfahrer in geeigneter Weise im gegenseitigen Einvernehmen über die nach Abschnitt II gemeldete Verkehrsstörung.

Meldeverfahren über den Straßenzustand auf den -Transitstraßen

Informationen über den Straßenzustand auf den Transitstraßen werden der Bundesmeldestelle für den Verkehrswarndienst der Polizei beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (NFZ IM/NW) fernschriftlich übermittelt die die Meldungen nach Abschnitt B behandelt

Anlage 7

Landesmeldestellen für den Verkehrswarndienst der Polizei

Baden-Württemberg

Landesmeldestelle für den Verkehrswarndienst im Innenministerium

- Landespolizeipräsidium -, Lagezentrum Dorotheenstr. 6,7000 Stuttgart l Tel.:(0711)2072-3335-37 Telex: 7 22 333

Bayern

Polizeipräsidium Oberbayern - Lagedienst -Winzerstraße 9,8000 München 40 Tel.:(089)120720 Telex: 5 24 340

Berlin

Landesmeldestelle für den Verkehrswarnfunk

Polizeipräsident in Berlin

Golßener Straße 3-6, Haus 15,1000 Berlin 61

Tel.:(030)699-2412

Telex: 183 771

Bremen

1 Landesmeldestelle Verkehrswarnfunk, Stadt- und Polizeiamt Am Wall 201,2800 Bremen l - KvD - S -, Tel.:(0421)362-4003 Telex: 2 44 804

Hamburg

Landesmeldestelle für Verkehrswarnfunk, Freie und Hansestadt Hamburg • Behörde für Inneres - Polizei Beim Strohause 31,2000 Hamburg l Tel.: (040) 283-8258 oder 283-7131 Telex: 2163 578

Hessen

Fernmeldeleitstelle der hess. Polizei (Innenministerium unterstellt) Schönbergstraße 100,6200 Wiesbaden-Dotzheim Tel.:(06121)461043-47 Telex: 4186 526

Niedersachsen

Ministerium des Innern - Lagezentrum -Lavesallee 6,3000 Hannover l Tel.: (0511) 120-6112 o. 120-6113 Telex: 9 22 795

Nordrhein-Westfalen

Innenminister des Landes NW

(Nachrichten- und Führungszentrale)

Haroldstraße 5,4000 Düsseldorf,

Tel.: (0211) 324011 u. 327902 u. 871-3343 u. 871-3344

Telex: 8 587 076

Rheinland-Pfalz

Fernmeldeleitstelle der Polizei Rheinland-Pfalz

- Polizeiwarnfunk -

Valenciaplatz 2,6500 Mainz l

Tel.: (06131) 612020 u. 612022 u. 65-2950 u. 65-2951

Telex: 4187 878

Schleswig-Holstein

Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein

- Schutzpolizeiamt -Düsternbrooker Weg 82,2300 Kiel l Tel.: (0431) 596-3275 u.-3273 Telex: 2 99 871

Saarland '

Landesmeldestelle für den Verkehrswarnfunk Schutzpolizeiamt des Saarlandes (KvD) Mainzer Straße 136,6600 Saarbrücken Tel.: (0681) 605-530 o. 605-531 Telex: 4 428 839

Anlage 8

Autobahnen mit internationalem Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland

L !Lübeck-KölnE4/E3/E73

2 Helmstedt - Duisburg - Venlo E 8/E 73/E 3

3 Arnheim - Oberhausen - Nürnberg E 36/E 5

4 Aachen-Köln E 5

5 Gießen - Karlsruhe - Basel E 4

6 Metz - Saarbrücken - Nürnberg E12

7 Apenrade - Flensburg - Würzburg E 3/E 4/E 70

8 Luxemburg - Saarlouis - München - Salzburg E42/E11

9 Hof - München E 6

44 Aachen - Düsseldorf

45 Dortmund - Gießen 57Goch-Köln

61 Venlo - Mönchengladbach - Speyer 93 Rosenheim - Kief ersf elden E 86 862 Neuenburg - Mulhouse

159.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1983 = MBl. NW.Nr.ll4einschl.)

11.10.83(5)

Anlage 9

Meldeschema Modele d'message Modelbericht

Internationale Verkehrswarndienstmeldung Service International de Surveillance du Trafic International Verkeersbericht

Staat:

Etat:

Land:

l Akute Verkehrsstörung

Serieuses difficulte de circulation

Akute Verkeersbelemmeringen (Onvoorziene)

1.1 Ort, Straße (Gruppe, Nr.)

Lieu, route (categorie, numero) Plaats, Weg (Nr.)

von de

van

in Richtung a

naar

zwischen und

entre et

tussen en

Ausmaß

gravite

ernst

Verkehrsstufe phase

(Endpunkte, nächste Fernziele)

(destination finale ou destination d'mortance la plus proche) (Eindbestemming, ob dichtsbi jei jnde belang-rijke bestimming)

(Anschlußstellen, Ort) lacces, lieux) (opritten, plaats)

Ursache

cause

ootzaak

(Angabe der Dauer, wenn bekannt) (indiquer la duree si eile est connue) (liefst geen duur opgeven)

Empfehlung

recommendation

aanbeveling

12 usw. etc. enz

2 Erwartete Verkehrsstörungen Difficultes de circulation prevues Voorziene Verkeersbelemmeringen

2.1 Ort, Straße Lieu, route Plaats, weg

Dauer

duree Duur

von

de

van

(Datum des Beginns

und des Endes)

(date du debut et de la

fin)

(datum van begin en

einde)

in Richtung

ä

naar

zwischen und

entre et

tussen en

Ursache

cause

Oorzaak

Empfehlung

recommandation

Aanbeveling

22 usw. etc. enz

Anlage 10 Anschriften von Informationsempfängern

Allgemeiner Deutscher Automobil-Club

- Hauptverwaltung-

Am Westpark 8 8000 München 70 Telefon: (089) 76 76-0 Telex: 5 29 231

- Notruf zentralen-

Alteburger Straße 375 5000 Köln 51 Telefon: (02 21) 3 79 90 . Telex: 8 882 871

. Kaiserswerther Str. 207 4000 Düsseldorf Telefon: (0211)43 49 43 Telex: 8 584 629

Bayerischer Rundfunk

Rundfunkstraße l 8000 München 2 Telefon: (089) 5 90 01 Telex: 5 21070

Belgische Gendarmerie

General Staf Rijkswacht

Centrale dis Patching Verkeer

Rue Fritz Toussaint 47

B-1050 Brüssel

Telefon: (0032) 26490000 (intern 2101/2102/2104)

telex:04621279

Britische Militärpolizei

Chief Police Adviser

Joint Services Liaison Organisation

Aldershot Block

Grünewaldstraße (beim Nordpark)

4000 Düsseldorf 30

Telefon: (0211) 416-5 59,-5 73

Telex: 8 584 389

Deutscher Wetterdienst

Wetteramt Essen

Wallneyer Str. 10

4300 Essen l

Telefon: (02 01) 7120 21-24 -

Telex: 8 579 082

Deutschlandfunk

Raderberggürtel 40 5000 Köln 51

Telefon: (0221) 3707-2335 Telex: 8 884 920

Französische Informationszentrale

Centre national d'Information routiere (CNIR) l Boulevard Th. Sueur F-93110 Rosny-sous-Bois Telefon: (00 33) 15 28-90 33, -60 76 Telex: 042 220 931

Hessischer Rundfunk

Postfach 3111

6000 Frankfurt am Main l

Telefon: (0611) 1552-1, -2705, -2825, 595091, ab 22.30 Uhr

1552-2677

Telex: 416 256-1

Niederländische Reichspolizei

Allgemene Verkeersdienst Rijkspolitie

Berichtencentrum en Informatiecentrale

Postbus 100

NL-3970 AC Driebergen

Telefon: (0031) 3438/14242 (intern 140/238), 14321

Telex: 04 447 560

11.10.83 (5)

159.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1983 = MBl. NW.Nr.ll4einschl.)

20530

Norddeutscher Rundfunk

Funkhaus Hamburg Rothenbaumchaussee 132/134 2000 Hamburg 13 Telefon: (040) 413-1,-2120,-2121 Telex: 219 891

Funkhaus Hannover Rudolf-v.-Bennigsen-Ufer 22 3000 Hannover Telefon: (0511) 88621-1, -215 Telex: 9 22 809

österreichische Landesmeldestelle

Sicherheitsdirektion Vorarlberg

MontfortStr.9-11

A 6901 Bregenz

Telefon: (00 43) 5574/22 3510

Telex: 5 7 775 mit Vermerk „Leitfunkstelle"

Radio Bremen

Heinrich-Hertz-Straße 13 2800 Bremen 33 Telefon: (0421) 2 46-9,-13 88 Telex: 2 46132

Radio Luxemburg

Deutsches Programm Kaiser-Wilhelm-Ring 12 4000 Düsseldorf 11 Telefon: (0211) 57 2185-89 Telex: 8 584 285

Deutsches Programm

Postfach 1002,26 Av. Monte-Rey

L-Luxembourgh

Telefon: (0035) 247661-444

Telex: 04 022 279

Saarländischer Rundfunk

Postfach 10 50

6600 Saarbrücken

Telefon: (0681) 6021,66766,602639

Telex: 4 428 677

Sender Freies Berlin

Masurenallee 8-14 1000 Berlin •> Telefon: (0 30) 3 08-1, -27 80, -27 81 Telex: 182 813

Süddeutscher Rundfunk

Neckarstraße 230 7000 Stuttgart l Telefon: (0711) 2 88-1, -24 56 Telex: 7 23 456

Südwestfunk

Postfach 8 20 7570 Baden-Baden Telefon: (07221) 26630 Telex: 7 878160

Schweizerische Landesmeldezentrale

Kantonspolizei Zürich

Landesmeldezentrale

Postfach 3 70

CH-8021 Zürich

Telefon: (00411) 3127474 / 2472211

Telex: 045813140

Westdeutscher Rundfunk

Apellhofplatz l, Postfach 101950 5000 Köln l

Telefon: (0221) 220-2640, -3309,220-1 Telex: 8 882 575